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10.03.2008
83.18.43.1-2001-1Walzenladerbedüsung
A 2.7
An die Außenstellen der Abteilung 6 der Bergverwaltungen des Landes Nordrhein-Westfalen
(ausgenommen Düren)
DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung
Schreiben der Deutschen Steinkohle AG (DSK) vom 19.11.2007 – BTG-B Dr. Bau –
Rundverfügung vom 29.07.2001 und vom 01.02.2005 – 83.18.43.1-2001-1 –Anlage: DSK – Regelungen
Als Anlage werden Ihnen hiermit die DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung mit Fassung
vom 13.09.2007 zur Kenntnis übersandt.Diese Regelungen ersetzen die DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung mit Stand
vom 01.02.2005.Prinzipiell gilt nunmehr der Grundsatz „Störungsbehebung vor Parameteränderung“ bei
auftretenden Grenzwertverletzungen nach Abschnitt 2 der Regelungen. Weiterhin bedürfen
u.a. Parameteränderungen gemäß Abschnitt 3.3., - 1. Spiegelstrich nunmehr zwingend der
Angabe des Änderungsgrundes, der im Protokoll im Walzen-Online-Service (WOS) der
RAG dokumentiert wird.Die in den DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung enthaltenen Anforderungen sind
durch die RAG in der „Liste der anerkannten Verwaltungsvorschriften“ und in ihr Sicherheits-
und Gesundheitsschutzdokument (SGD) aufgenommen worden, die als regelmäßig zu
aktualisierende Anlage den jeweiligen Hauptbetriebsplänen beigefügt wird und damit
verbindlich gemacht werden kann.Für die Zulassung der Betriebspläne der Abbaubetriebe wird empfohlen, die wichtigen
Eckpunkte der DSK-Regelungen als vollziehbare Auflagen verbindlich zu machen. Im
Einzelfall kann es vorteilhaft sein, Abbaubetriebspläne mit einem Zulassungsvorbehalt
gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (Bedingung) dahingehend zu verbinden, dass vor
Aufnahme der Gewinnung die Gewinnungsmaschine gemäß Abschnitt 3.1 abgenommen ist
und das Abnahmeprotokoll vorliegt. Eine regelmäßige Überprüfung der Protokolle im
WOS wird angeregt.Aus gegebenem Anlass wird mit Bezug auf die Rundverfügung vom 20.04.1995
- 18.41.3-14-19 – darauf hingewiesen, dass vom Unternehmer u. a. bei Gasentzündungen
oder Grubenbränden die zuständigen Fachstellen hinzuzuziehen sind, bevor der planmäßige
Betrieb wieder aufgenommen werden kann. Dies bedeutet, dass z.B. bei durch Walzenlader
verursachten Gasentzündungen oder Bränden neben der Prüfstelle für Grubenbewetterung
auch die Fachstelle für maschinentechnische Sicherheit einzuschalten ist.Die Rundverfügung vom 01.02.2005 – 83.18.43.1-2001-1 – wird hiermit aufgehoben.
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag:
M i c h a e l K i r c h n e r