• Merkblatt zu den
    Richtlinien für die Untersuchung von Unfällen,
    Schadensfällen und besonderen Ereignissen
    sowie für die Erforschung von Straftaten durch die Bergämter
    (RdErl. des MWMV vom 21.12.1977 – III/A1-20-00-80/77)

    Allgemein:
    Die Behördenbezeichnung „Landesoberbergamt NW“ ist generell zu ersetzen durch
    „Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung Bergbau und Energie in NRW“.

    Zu 1.4 („Hinzuziehung von sonstigen Behörden und Fachstellen“):
    Die Bezeichnung der in der Liste genannten sonstigen Behörden und Fachstellen wurde wie folgt
    aktualisiert:

    Für die Beteiligung kommen insbesondere in Betracht:

    1.41

    bei Entzündung von Grubengas (Abflammungen, Verpuffungen von Grubengas oder
    Explosionen von Schlagwettern) und bei Kohlenstaubexplosionen in Grubenbauen

     

    die DMT – Prüfstelle für Grubenbewetterung,
    die EXAM – Fachstelle für Explosionsschutz –BVS-,
    die DSK – Hauptstelle für das Grubenrettungswesen,
    das Materialprüfungsamt NRW (MPA),

     

     

    1.42

    bei Abflammungen,Verpuffungen oder Explosionen jeder Art in Tagesanlagen

     

    der Technische Überwachungs-Verein –TÜV-,
    die EXAM – Fachstelle für Explosionsschutz – BVS,

     

     

    1.43

    bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Verwendung von Sprengstoffen oder Zündmitteln, soweit für deren Klärung eine Begutachtung auch im Zusammenhang mit der Durchführung der Sprengarbeit erforderlich ist,

     

    die EXAM-Fachstelle für Sprengwesen – BVS,
    die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM),

     

     

    1.44

    bei Seilfahrtunfällen oder sonstigen Vorkommnissen in Schächten, soweit als Ursache Mängel der Schachtfördereinrichtungen oder Fehler bei deren Bedienung in Betracht kommen,

     

    die Sachverständigen der DMT – Fachstelle für Sicherheit – Seilprüfstelle,
    des RWTÜV oder des TÜV-Nord,

     

     

    1.45

    bei Unfällen und Betriebsstörungen durch elektrische oder andere, der besonderen Überwachung durch anerkannte Sachverständige unterliegende Anlagen und Betriebsmittel

     

    der Technische Überwachungs-Verein –TÜV-,
    die EXAM – Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel – BVS,
    die EXAM – Fachstelle für leittechnische Einrichtungen mit Sicherheitsverantwortung,

     

     

    1.46

    bei Bränden in Tagesanlagen, bei Grubenbränden und bei Unfällen beim Gebrauch von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten im Ernstfall und bei Übungen

     

    die DSK – Hauptstelle für das Grubenrettungswesen,
    die DMT – Prüfstelle für Grubenbewetterung,
    die EXAM – Fachstelle für Atemschutz,

     

     

    1.47

    bei Unfällen uns sonstigen wichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit der Verwendung von tragbarem Geleucht, Wetteranzeigern und sonstigen Meßgeräten mit elektrischen Stromquellen, soweit es sich um den elektrischen Teil handelt,

     

    die EXAM –Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel – BVS,

     

     

    1.48

    bei Gasausbrüchen

     

    die DMT – Prüfstelle für Grubenbewetterung,
    der Geologische Dienst NRW (GD),

     

     

    1.49

    bei Gebirgsschlägen

     

    die DMT-Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung,

     

     

    1.410

    bei Unfällen und Schadensfällen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie erforderlichenfalls bei deren Fund oder Verlust

     

    das Materialprüfungsamt NRW (MPA),

     

     

    1.411

    bei größeren Rutschungen und Bodenbewegungen in Tagebauen, bei Halden und an Staudämmen

     

    der Geologische Dienst NRW (GD),
    ein Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit von Böschungen,

     

     

    1.412

    bei drohender oder eingetretener Verunreinigung von oberirdischen Gewässern und Grundwasser

     

    das zust. Staatliche Umweltamt (StUA),
    das Landesumweltamt NRW (LUA),
    der zust. Oberstadt-/Oberkreisdirektor bzw. Landrat,
    die zust. Bezirksregierung,

     

     

    1.413

    bei Luftverunreinigung

     

    das Landesumweltamt NRW (LUA),
    eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle,

     

     

    1.414

    bei Lärm und Erschütterungen
    aus Sicht des Gesundheitsschutzes

     

    das Landesumweltamt NRW (LUA),
    das Materialprüfungsamt NRW (MPA),
    der RWTÜV,
    die Deutsche Montan Technologie GmbH,
    die Abteilung Arbeits- und Umweltschutz Saar (BA S4) der DSK,

     

    aus Sicht des Immissionsschutzes

     

    eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle,

     

     

    1.415

    bei Gesundheitsschäden durch chemische Mittel

     

    das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets,
    das Institut für Gefahrstoff-Forschung der BBG (IGF),
    das Institut für Arbeitswissenschaften der RAG (IFA),

     

     

    1.416

    bei Unfällen und Schadensfällen auf Grubenanschlußbahnen

     

    der Landesbevollmächtigte für die Bahnaufsicht,

     

     

    1.417

    bei Unfällen und Schadensfällen, bei denen der Verdacht eines Materialfehlers vorliegt oder eine Funktionsprüfung von Ausbauteilen erforderlich ist,

     

    das Materialprüfungsamt NRW (MPA),
    das EXAM-Prüflaboratorium für Maschinen,
    die Sachverständigen des Zentralen Prüfwesens der DSK,

     

     

    1.418

    bei Unfällen und Schadensfällen an Großgeräten in Tagebauen, die mit der Statik des Gerätes im Zusammenhang stehen,

     

    ein Sachverständiger für die Prüfung der Statik von Großgeräten.


    Zu 2.1 („Fernmündliche Sofortmeldungen“):
    Hinter „fernmündliche Sofortmeldungen“ ist die Klammer zu ersetzen durch „(ggf. per Fax oder
    E-mail)“.

    Zu 2.11:
    Hinter „mich“ wird eingefügt: „(MVEL NRW)“.

    Zu 2.114 („Schadensfälle in den Bereichen Wasser und Abfall“):
    Die in der Klammer enthaltene Behördenbezeichnung „dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft
    und Forsten“ ist zu ersetzen durch „dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
    und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW).“

    Zu 2.22 („Ereignisse von besonderer Bedeutung“):
    Hier sind Sofortmeldungen bei Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen gefordert.
    Die Rundverfügung der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg
    bezüglich der Meldungen des Unternehmers nach § 74 Abs. 3 BBergG vom 16.10.2002
    – 84.09.1-9-11 - („Unglücksfälle und Schadensfälle von besonderer Bedeutung“) ist nunmehr
    von den Bergämtern auf Ereignisse von besonderer Bedeutung entsprechend anzuwenden.

    Zu 2.3 („Benachrichtigung anderer Stellen“):
    Hier ist die zusätzliche Meldepflicht des Bergamtes an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
    Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund bei allen tödlichen Arbeitsunfällen nach BAuA-Vordruck
    mit Kopie an die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, gem.
    Rundverfügung vom 12.06.2004 – 84.11.8-2004-1 – zu beachten.

    Zu 2.34 („Bundesanstalt für Materialprüfung“):
    Die „Bundesanstalt für Materialprüfung“ wurde umbenannt in „Bundesanstalt für Materialforschung
    und –prüfung“.

    Zu 3.21:
    Der sich auf die Reichsversicherungsordnung beziehende Halbsatz entfällt. Es ist anzumerken, dass
    Untersuchungen auf Antrag  der Versicherungsträger nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen
    sind.

    Zu 3.6 („Einsichtnahme durch Beteiligte“):
    Der Klammerinhalt im ersten Satz muß nunmehr lauten „§ 25 SGB X“.

    Zu 4.211:
    Der Klammerinhalt muß nunmehr lauten „vgl. Gem.RdErl. v. 15.08.2000 – SMBl. NRW. Nr. 3214“.

    Zu 4.4132:
    Der Klammerinhalt im ersten Satz muß nunmehr lauten „§ 136 Abs. 1 Satz 4 StPO“.

    Zu 4.5 („Übersendung der Verhandlungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft“):
    Der Klammerinhalt im letzten Absatz muß nunmehr lauten „§§ 223, 229 StGB“.

    Zu 5. („Sachverständige und Zeugen“):
    Die Aussagegenehmigung nach Nr. 5. der Richtlinien wird jeweils vom Behördenleiter erteilt.
    Benötigt ein Angehöriger der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung
    Arnsberg eine Aussagegenehmigung, richtet er einen entsprechenden Antrag an die
    Abteilung 1 (Zentrale Dienste) der BR Arnsberg.

    Zu 6. („Verfahren bei größeren Grubenunglücken“):
    Abschnitt 6 der Richtlinien entfällt, da nach den Regelungen des Bundesberggesetzes das
    Rettungswerk dem Unternehmer obliegt.