• Anlage

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    über das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften
    und der für die Bergaufsicht zuständigen Behörden

    Vom 12. Februar 1986

    (Bundesanzeiger S. 1803)

    Nach § 717 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
    nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch § 174 Abs. 2 des Gesetzes
    vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des
    Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.


    § 1 - Geltungsbereich

    Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für

    1. die Berufsgenossenschaften, soweit deren Mitglieder der Bergaufsicht unterliegen,

    2. die für die Bergaufsicht zuständigen Behörden, soweit sie Aufgaben zum Schutz von Leben
        und Gesundheit von bei den Berufsgenossenschaften Versicherten wahrnehmen.

    § 2 - Allgemeiner Grundsatz

    Die Berufsgenossenschaften und die für die Bergaufsicht zuständigen Behörden arbeiten auf dem
    Gebiet der Unfallverhütung und Ersten Hilfe durch Information und Erfahrungsaustausch zusammen.
    Sie treffen hierzu im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten die geeigneten
    Maßnahmen.

    § 3 - Gemeinsame Betriebsbesichtigungen

    Die Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften und die Beamten der für die
    Bergaufsicht zuständigen Behörden sollen einen Betrieb gemeinsam besichtigen, wenn hierfür
    im Hinblick auf § 2 ein wichtiger Anlaß gegeben ist.

    § 4 - Gemeinsame Unfalluntersuchung

    Die für die Bergaufsicht zuständigen Behörden sollen den Technischen Aufsichtsbeamten der
    Berufsgenossenschaften Gelegenheit geben, sich an der Untersuchung eines Unfalls zu beteiligen,
    wenn

    1. es sich um einen Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang oder um einen Massenunfall handelt oder

    2. aus der Unfallanzeige ersichtlich ist, daß der Unfall bei der Verwendung neuartiger Maschinen
        oder bei der Anwendung neuartiger Arbeitsverfahren eingetreten ist.

    § 5 - Gegenseitige Anhörung

    Beabsichtigt eine Berufsgenossenschaft oder eine für die Bergaufsicht zuständige Behörde, eine
    Maßnahme zu treffen, die den Aufgabenbereich der jeweils mit der Sache nicht befaßten Stelle
    berührt und die für den Schutz von Leben und Gesundheit von grundlegender Bedeutung ist, so
    gibt sie dieser Stelle Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.

    § 6 - Inkrafttreten

    Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Bonn, den 12. Februar 1986

    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

    N o r b e r t  B l ü m

    Der Bundesminister für Wirtschaft

    M a r t i n  B a n g e m a n n