•  

    Anlage

     

     

     

    Grundsätze
    für die Entnahme und Untersuchung von Staubproben
    unter Tage

     

    1. Grundlage

    Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20.2.1970

    1.1. Nach § 226 Abs. 4 BVOSt hat der Staubsteiger in Grubenbauen, in denen abgelagerter Staub flugfähig ist, wenigstens monatlich Proben von Staubablagerungen zu entnehmen. Die Proben sind auf ihren Gehalt an brennbaren Bestandteilen untersuchen zu lassen.

    1.2. Nach § 219 Abs. 2 BVOSt sind bei der Anwendung des Gesteinstaubverfahrens söhlige oder geneigte Strecken sowie Blindschächte so stark und so oft mit Gesteinstaub einzustauben, daß der abgelagerte Staub nicht mehr als 20 % brennbare Bestandteile enthält.

    1.3. Nach § 226 Abs. 5 BVOSt sind Nachweisungen zu führen

    1. über die eingestaubten Strecken, Ersteinstaubung und Nachstaubung,
    2. über die monatlichen Kontrollen,
    3. über die Untersuchungsergebnisse der Staubproben.

    2. Probenahme

    2.1. Allgemeine Hinweise

    Die Proben müssen für den in einem vom Staubsteiger festzulegenden Streckenabschnitt (Kontrollabschnitt) anfallenden flug- und explosionsfähigen Staub repräsentativ sein.

    • Die Länge eines Kontrollabschnittes ist wettereinziehseitig in der Regel durch eine Staubquelle begrenzt. (Als Staubquellen können insbesondere gelten: Ladestellen, Übergaben, Brecher, Abzweige sonderbewetterter Grubenbaue, Streckenvortriebe mit anstehender Kohle, Raubbetriebe, Wetterschleusen, Wetterdrosseln, Wetterverzweigungspunkte, wesentliche Querschnittsverengungen in Lokomotivförderstrecken, Fördermittel, insbesondere wettergegenläufige Gurtförderer.)
    • Die ausziehseitige Begrenzung ist entweder eine neue Staubquelle oder ein Punkt im Grubengebäude, wo die Auswirkungen der einziehseitigen Staubquelle abgeklungen sind.

    2.2. Probenahmestellen

    2.2.1. Probenahmestellen sind in allen Grubenbauen mit folgender Ausnahme vorzusehen:

    2.2.1.1. Tagesschächte, Abbaubetriebe (Strebe), Aufhauen und Abhauen.

    2.2.1.2. Bereiche von Ladestellen und Übergabestellen von Fördermitteln in Abbaustrecken, die in allen übrigen Bereichen mit Staubbindemitteln behandelt worden sind.

    2.2.1.3. Bereiche, in denen der abgelagerte Kohlenstaub infolge Anwendung des Staubbindeverfahrens oder durch natürliche Feuchte nicht flugfähig ist.

    2.2.1.4. Bereiche ohne abgelagerten Kohlenstaub, z.B. in Einziehstrecken mit nicht vorbelastetem Wetterstrom und ohne Kohlenförderung.

    2.2.2. Die Bereiche nach den Ziffern 2.2.1.3 und 2.2.1.4 müssen regelmäßig daraufhin überwacht werden, ob die Voraussetzungen erhalten geblieben sind, hier keine Staubproben entnehmen zu müssen.

    2.2.3. Die Proben für einen Kontrollabschnitt sind in der Regel in einem Bereich von ca. 30 bis 70 m hinter der Staubquelle zu nehmen.

    2.2.4. Ist der Kontrollabschnitt länger als 400 m - ohne eine weitere Belastung des Wetterstroms durch eine zusätzliche Staubquelle -, so ist der darüber hinausgehende Bereich durch die monatliche Entnahme von Stichproben mit wechselnder Probenahmestelle zu überwachen. Ergibt die Probe am Anfang des Kontrollabschnitts oder eine der Stichproben Werte an brennbaren Bestandteilen, die ein Nachstauben erforderlich machen, so ist unmittelbar nach dem Einstauben mindestens eine weitere Probe etwa 100 bis 150 m hinter dem nachgestaubten Bereich zu nehmen.

    2.2.5. Jede Probenahme erfolgt in einem Streckenabschnitt von mindestens 2 m Länge (Probenahmestelle).

    2.3. Durchführung der Probenahme

    2.3.1. An jeder Probenahmestelle ist je eine Sammelprobe aus dem Verkehrsbereich und von der Sohle zu entnehmen. Jede der beiden Sammelproben soll mindestens 10 cm3 Staub enthalten.

    2.3.2. Die Sammelprobe aus dem Verkehrsbereich soll durch Entnahme des Staubes von Ablagerungsflächen (Stöße, Ausbau, Einbauten) in Knie-, Brust- und Reichhöhe gebildet werden. Hierbei soll mit Hilfe eines weichen Flachpinsels die flugfähig abgelagerte Staubschicht abgetragen und aufgefangen werden.

    2.3.3. Die Sammelprobe von der Streckensohle ist durch Entnahme von Staub an mindestens zwei Stellen zu bilden. Diese Sammelprobe, die zweckmäßigerweise aus einer größeren Menge an Probenmaterial bestehen sollte, kann unter Tage durch Absieben bei ca. 5 mm Maschenweite verkleinert werden.

    2.3.4. Jede Sammelprobe nach den Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 ist so zu mischen, daß ein einheitliches Gemenge entsteht. Hierbei sind Feinstaubverluste durch zu starken Wetterzug zu vermeiden. Fremdkörper, Verkrustungen und größere, greifbare Stein- oder Kohlenstückchen sind zu entfernen.

    2.3.5. Die Sammelproben sind in geeigneten Behältern oder Beuteln zu transportieren und eindeutig zu kennzeichnen.

    3. Untersuchung der Proben

    3.1. Trocknen der Proben

    Etwa 10 g der Sammelprobe werden auf ein mg in einem Wägeglas gewogen und bei 106 ° C (± 2 ° C) bis zur Gewichtskonstanz getrocknet und im Exsikkator auf Raumtemperatur abgekühlt.

    3.2. Absieben der Probe

    Die getrocknete Probe wird auf ein Sieb mit dem Prüfsiebgewebe 0,5 DIN 4188 gebracht. Der Siebdurchgang dient zur Ermittlung der brennbaren Bestandteile.

    3.3. Veraschung der Probe

    1 g des getrockneten und abgesiebten Staubes wird auf 1 mg in ein Veraschungsschälchen eingewogen und bei 500 ° C (± 10 ° C) bis zur Gewichtskonstanz erhitzt. Das im Exsikkator über Phosphorpentoxid (z.B. Siccapent oder Granusic) erkaltete Veraschungsschälchen wird auf 1 mg zurückgewogen.

    3.3.1. Auswertung

    Für jede einzelne Probe ist als Ergebnis der Gehalt an brennbaren Bestandteilen in Gew.-% auszuweisen.

    a = (b-c)/b · 100

    a: Gehalt des trockenen Staubes an brennbaren Bestandteilen in Gew.-%
    b: Gewicht der getrockneten Probe in g
    c: Gewicht des Rückstandes in g
    100: Faktor zum Umrechnen in Gew.-% (g/100 g).