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DSK-Regelungen zum zusätzlichen Brandschutz
in GurtfördererstreckenGliederung:
1 Geltungsbereich
2 Vorbemerkung
3 Zusätzliche Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz
3.1 Planerische Maßnahmen
3.2 Technische Maßnahmen
3.2.1 Maßnahmen an Gurtförderern im Bereich von Wetterschleusen
3.2.2 Vermeidung von Kohlenablagerungen
3.2.3 Faseroptisches Temperaturmesssystem3.3 Organisatorische Maßnahmen
4 Zusätzliche Anforderungen an den abwehrenden Brandschutz
4.1 Technische Maßnahmen
4.1.1 Technische Maßnahmen an Wetterbauwerken
4.1.2 Technische Maßnahmen an Gurtförderern4.2 Weiterentwicklung technischer Maßnahmen
4.3 Erweiterung der messtechnischen Überwachung
1 Geltungsbereich
Diese DSK-Regelungen beschreiben zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz für
Gurtfördereranlagen mit Produktenförderung und für Personenbeförderung (Ausnahme:
Personenbeförderungsbänder in Strecken mit Wettergeschwindigkeiten von weniger als 3 m/s).
Die bergbehördlichen Vorschriften u. a. der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau
und Energie in NRW-
„Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Gurtförderern im Unter-
tagebetrieb von Steinkohlenbergwerken (Gurtförderer-Richtlinien)“ vom 16.12.2005,
Az. 83.13.8-2004-2, A 2.11 -
Richtlinien für die Ermittlung zulässiger Fluchtweglängen im Steinkohlenbergbau unter
Tage (Fluchtweg-Richtlinien) vom 18.12.1989, Az. 12.63.3-8-26, A 2.4 (A 2.15) -
„Brandschutztechnische Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb von stationären
Gurtförderanlagen mit Fördergurten in V-Qualität für Grubenbaue mit Wetterge-
schwindigkeiten > 3 m/s“ vom 23.11.2001, Az. 83.18.7-2001-2, A 2.7 -
„Richtlinien für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage
(Brandschutz-Richtlinien)“ vom 19.12.2001; Az. 83.18.8-2000-13, A 2.7 -
„Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln im Bergbau unter Tage“ vom 03.05.2002,
Az. 83.18.43.2-6-14, A 2.7 -
§ 11 und § 12 ABBergV in Verbindung mit dem Anhang 1 Punkt 1.4 „Brandschutz“
und des Oberbergamtes für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
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Richtlinien des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die
Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Gurtförderern im Steinkohlenbergbau
unter Tage (Gurtförderer-Richtlinien) vom: 14.12.2005 AZ. I 212/3/04 -
Richtlinien für die Ermittlung zulässiger Fluchtweglängen im Steinkohlenbergbau unter
Tage (Fluchtweg-Richtlinien) vom 03.09.1990 AZ. I 4800/25/90-2 -
Richtlinien des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den
Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage (Brandschutz-Richtlinien unter Tage)
vom: 10.05.2001 AZ I 460/3/01 -
Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln unter Tage, AZ I 4206/237/81
bleiben von diesen Regelungen unberührt.
2 VorbemerkungZahlreiche Brandereignisse mit zum Teil erheblichen Folgen machen die Festlegung von
zusätzlichen brandschutztechnischen Maßnahmen an Gurt-förderern im Rahmen dieser
DSK-Regelung erforderlich.In Strecken mit Gurtförderern, insbesondere bei schlechter Erreichbarkeit durch die
Grubenwehr, soll zusätzlich zu den bestehenden Regelungen der vorbeugende und
abwehrende Brandschutz verbessert werden.
3 Zusätzliche Anforderungen an den vorbeugenden BrandschutzMit Hilfe des vorbeugenden Brandschutzes soll die Entstehung von offenen Grubenbränden
vermieden werden. Zur Optimierung des Brandschutzes werden nachfolgend planerische,
technische und organisatorische Maßnahmen dargestellt.3.1 Planerische Maßnahmen
Bereits bei der Planung von Gurtfördererstrecken sollten Abschnitte mit Wettergeschwind-
igkeiten von > 3 m/s vermieden werden. Bei der Planung neuer Bergwerke oder beim
Zuschnitt neuer Baufelder sind folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen:-
Wahl größerer Streckenquerschnitte in Haupt – und Basisstrecken
Durch Erhöhung der Streckenquerschnitte in vorgeschalteten Basisstrecken kann die
Wettergeschwindigkeit ohne Reduzierung der erforderlichen Wettermengen verringert
werden.
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Doppelstreckensysteme oder seigere Verbindungen bei Mehrflözbergbau
Durch Doppelstreckensysteme kann die Wettergeschwindigkeit reduziert werden,
ohne die Wettermengenversorgung der nachgeschalteten Abbaubetriebe zu verringern.
Bei Mehrflözbergbau können seigere Verbindungen (z. B. Wetterbohrlöcher) zu einer
wettertechnischen Entlastung führen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die o. g. planerischen Maßnahmen im Einzelfall bei zu
erwartenden, gebirgsmechanischen oder ausbautechni-schen Schwierigkeiten sowie lager-
stättenspezifischen Besonderheiten wirt-schaftlich nicht vertretbar sein können.
3.2 Technische MaßnahmenZusätzliche technische Maßnahmen zielen darauf ab, Brandlasten zu vermeiden und mögliche
Zündquellen durch entsprechende Konstruktion nicht wirksam werden zu lassen.
3.2.1 Maßnahmen an Gurtförderern im Bereich von WetterschleusenWerden Gurtförderer durch Wettbauwerke in Wetterschleusenkästen nach
DIN 21636: 2003-04 geführt, ist darauf zu achten, dass die Gurtbreiten und die Abmessungen
der Schleusenkästen aufeinander abgestimmt sind (siehe Bild 1 und Bild 2).
Bild 1: Seitliche Freiräume nach DIN 21636 (Auszug, Teil 1)
Alternativ zu den technischen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes nach Kapitel 4.1.1
kann die unzulässige Erwärmung des Gurtes an Schleifstellen durch zusätzliche, vertikal
angeordnete beidseitige Rollen am Mauerdurchführungsrahmen sicher verhindert werden
(siehe Bild 3).Bild 3: Durchführung von Gurtförderern ohne Schleusenkasten mit seitlichen Führungsrollen
Ferner können andere technische Alternativen (z.B. eine verbesserte Zentrierung und somit
verbesserte Gurtführung des Gesamtbandes mit Hilfe von Bandzentrierungssystemen) genutzt
werden.3.2.2 Vermeidung von Kohlenablagerungen
Geeignete Senkkonzepte müssen beim Betrieb von Gurtförderanlagen sicherstellen, dass
Kohlenablagerungen weitgehend vermieden werden bzw. umgehend beseitigt werden können.
Zur Minimierung von Kohlenablagerungen ist zudem eine geeignete Abstreifertechnik vorzusehen.
Zur Reduzierung der Staubentwicklung an Übergaben und zur Vermeidung von Gurtschäden
(mit der Folge zusätzlicher Kohlenablagerungen) sind systematische Konzepte vorzusehen.
Bei Übergaben bieten sich Gleitschurren zur schonenden Führung des Förderstroms an
(siehe Bild 4).Bild 4: Segmentgleitschurre zur schonenden Führung des Förderstroms
3.2.3 Faseroptisches Temperaturerfassungssystem (z.B. Temperaturmesssystem GESO)
als zusätzliche ÜberwachungseinrichtungDas faseroptische Temperaturerfassungssystem (z.B. GESO) ist ein stationär eingesetztes und
kontinuierlich messendes Überwachungssystem, das entlang der Unterseite der Gurtfördereranlage
zweispurig verlegt ist. Es besteht aus einem robusten Lichtwellenleiter (LWL), der in betrieblich
abgestimmten, konfektionierten Längen angeliefert und durch Steckverbindungen miteinander
verbunden wird. Der LWL wird an eine Auswerteeinheit angeschlossen. Eine sich einstellende
Temperaturerhöhung bzw. –änderung bewirkt eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle.Sobald ein betriebsreifes, faseroptisches Temperaturmesssystem zur Verfügung steht, kommt
dieses System besonders in folgenden Strecken in Betracht:-
Strecken mit Wettergeschwindigkeiten > 3 m/s,
- Strecken, in denen durch ein Brandereignis die Flucht und Rettung der Belegschaft
gefährdet sind.
3.3 Organisatorische Maßnahmen
Wesentlicher Aspekt zur Gewährleistung des Brandschutzes ist die konsequente Einhaltung der
unternehmereigenen Vorgaben (z.B. Festlegung des Prüfungsumfanges in Checklisten, siehe Bild 5)
bei den Nachbefahrungen der Bandstraßen vor Zeiten der Betriebsruhe (d. h. keine Belegung des
Betriebes wenigstens für die Dauer einer Schicht). Die Ergebnisse der Nachbefahrungen sind
schriftlich zu dokumentieren. Die Nachbefahrungen von Bandstraßen sollen unter Anwendung
von tragbaren Temperaturmessgeräten erfolgen, um mögliche Wärmequellen (heißgelaufene Rollen,
erhitzte Bandkonstruktionen durch schleifenden Gurt oder durch Glut- oder Glimmnester) sofort
zu lokalisieren und Kohlenkleinablagerungen umgehend zu beseitigen sowie die erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten.
Bild 5: Checkliste zum Prüfungsumfang
4 Zusätzliche Anforderungen an den abwehrenden BrandschutzMit Hilfe des abwehrenden Brandschutzes soll die Ausbreitung von
offenen Grubenbränden vermieden werden. Hierzu werden nachfolgend technische Maßnahmen
vorgestellt.
4.1. Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen zielen darauf ab, mögliche Zündquellen durch abwehrende Maßnahmen
nicht wirksam werden zu lassen. Sie dienen dazu, auftretende Grubenbrände im Bereich von
Gurtfördereranlagen sofort abzulöschen bzw. diese Grubenbrände an der weiteren Ausdehnung
zu hindern sowie die Verfolgung der Brandentwicklung zu verbessern.
4.1.1 Technische Maßnahmen an WetterbauwerkenAn Wetterbauwerken aus Kunststoffschaum oder aus anderen Kunststoffbetriebsmitteln, durch
die Gurtfördereranlagen geführt werden, sind Kleinlöschanlagen zur Absicherung an den
Gurtdurchführungen anzubringen (siehe Bild 6).Bild 6: Kleinlöschanlage (z.B. System BW Ost)
Auf die Kleinlöschanlage kann verzichtet werden, wenn durch konstruktive Änderungen
(siehe Abschnitt 3.2.1) an der Gurtführung ein Schleifen des Gurtes verhindert wird.
Dies wird z. B. durch das System „seitliche Führungsrollen “ (siehe Bild 3) gewährleistet.
4.1.2 Technische Maßnahmen an GurtförderernAlle ortsfesten Kehren, also auch Abwürfe und festgesetzte Spannrollen sind durch Löschanlagen
abzusichern. Kupplungsbremshauben im Bereich von Antriebsstationen sind durch die Erweiterung
der Löschanlagen um einen zusätzlichen Anreger und durch eine zusätzliche Düse unmittelbar
abzusichern. Sofern dieser Bereich nicht durch Löscheinrichtungen abgedeckt ist, sind zusätzliche
Einzeldüsen zu montieren.
4.2 Weiterentwicklung technischer MaßnahmenDerzeit wird eine Machbarkeitsstudie zur Entwicklung von Streckenlöschanlagen mittels
Wassernebeltechnik durchgeführt. Hierzu müssen zunächst rechnerische Nachweise erbracht
werden, ob bei einem unterstellten Großereignis ausreichende Löschmittelmengen zur Verfügung
gestellt werden können.
4.3 Erweiterung der messtechnischen ÜberwachungZusätzlich zur vorgeschriebenen CO-Überwachung sollten zusammengefasste Abwetterströme
aus den Baufeldern eines Bergwerkes zur Verfolgung des Verlaufes größerer Brände bzw.
Ausspülkurven mit CO-Messeinrichtungen mit einem Messbereich bis 300 ppm versehen werden.
Die CO-Messeinrichtungen in den Wetterkanälen über Tage sollten so ausgerüstet sein, dass eine
Umschaltung auf einen Messbereich von 1000 ppm möglich ist. -