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    Anlage

     

     

    Hinweise für den Brandschutz in Strecken mit Gurtförderern

    1. Brandbelastung

    1.1. In Gurtförderstrecken muß die Brandbelastung möglichst klein gehalten werden.

    1.2. In Gurtförderstrecken muß der Ausbau nichtbrennbar sein (Unterstützungsausbau, Verzug, Verbolzungen). Kann in Gurtförderstrecken als Ausbau vorhandenes Holz nicht beseitigt werden, so muß es durch nichtbrennbare Baustoffe so abgesichert werden, daß eine Brandausbreitung am Ausbau ausgeschlossen werden kann. Hinterfüllungen des Ausbaus sollen nichtbrennbar sein. Werden Holzteile (in Form von Kästen oder Pfeilern zum Ausfüllen von Hohlräumen) als Hinterfüllung eingesetzt, so muß dieses Holz vor seinem Einbau feuerhemmend behandelt worden sein (siehe zum Beispiel Zulassungen des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen vom 16.8.1977 - 18.43.1-3-14 - und vom 29.7.1977 - 18.43.1-1-41: Chemische Mittel zur Feuerschutzimprägnierung von Grubenholz, beide Zulassungen nicht im Sammelblatt veröffentlicht); hölzerne Hinterfüllungen müssen in geneigten Gurtförderstrecken (>10 gon) durch nichtbrennbare Baustoffe so abgesichert werden, daß eine Brandausbreitung an ihnen ausgeschlossen werden kann.

    Die Wirksamkeit der Mittel zur Feuerschutzimprägnierung und zur brandschutztechnischen Absicherung von Holz muß nachgewiesen sein (Prüfbericht der Versuchsgrubengesellschaft).

    1.3. In Gurtförderstrecken ist die Lagerung aller Materialien und Betriebsstoffe, die einen Brand begünstigen können, zu vermeiden. Hierzu gehört insbesondere der Verzicht auf Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (Dieselöl), brennbaren Betriebsstoffen (Schmieröle und Schmierfette, Hydrauliköle zur Herstellung von HSA-Flüssigkeiten), Kunststoff-Klebepatronen für Klebeanker und flüssigen Kunststoffen zur Gebirgsverfestigung, sowie von festen Kunststoffen (z.B. Kabel und Leitungen, Rohrleitungen, Schläuche, Lutten und Folien aus Kunststoffen, Kunststoff-Behälter oder Kunststoff-Kanister, Fördergurte).

    Das 'Bereithalten eines Tagesbedarfs' in der Nähe von Verwendungsstellen sowie die 'Aufbewahrung' gelten nicht als Lagerung.

    • Das 'Aufbewahren' umfaßt die Bevorratung von Materialien unter Tage insbesondere zum Zwecke einer späteren Verwendung im Bergwerksbetrieb. Die Aufbewahrung stellt immer ein geschütztes 'Lagern' oder 'Bereithalten' dar, gekennzeichnet durch Sicherungsmaßnahmen wie ständige Beaufsichtigung oder Verschluß. 'Aufbewahrung' brennbarer Stoffe unter Tage bedeutet das 'Bereithalten eines laufenden Bedarfs' oder das 'Lagern eines Ergänzungsbedarfs' in besonderen Räumen, die verschlossen gehalten werden müssen und deren Zugänge und Öffnungen durch feuerbeständige Türen, Klappen oder ähnliche Einrichtungen im Brandfall selbsttätig dicht geschlossen werden. Die Abwetter dieser Räume dürfen belegten Bauen nicht zugeführt werden, es sei denn, die Räume sind mit selbsttätigen Einrichtungen zum Löschen von Bränden an den aufbewahrten Stoffen ausgerüstet.
    • 'Lagerung' ist das Bereithalten einer größeren Menge an brennbaren Stoffen unter Tage, als sie für den Fortgang der Arbeiten an einem Tage erforderlich ist (Ergänzungsbedarf). 'Bereithalten' bezeichnet das Verfügbarsein brennbarer Stoffe außerhalb eines Aufbewahrungsraums oder eines Lagerplatzes und zwar in der Höhe des betriebsbedingten Bedarfs, der in der Regel für einen Tag erforderlich ist (laufender Bedarf).

    1.4. Rohrleitungen, Schläuche und Lutten aus Kunststoffen sowie elektrische Kabel und Leitungen sollen über die notwendige Dauer ihrer betriebsmäßigen Verwendung hinaus in Gurtförderstrecken nicht verlegt sein. Insbesondere sind nicht mehr benötigte Kunststoff-Luttenleitungen unverzüglich aus Gurtförderstrecken zu entfernen.

    1.5. Gassammelleitungen sollen möglichst nicht in Gurtförderstrecken verlegt sein. Bei der Planung von Gurtförderanlagen in Hauptstrecken und Förderbergen ist dieser Gesichtspunkt besonders zu berücksichtigen.

    1.6. An Abwurf- und Übergabestellen von Gurtförderern, die außerhalb von Abbaustrecken betrieben werden, sowie an Durchführungen von Gurtförderanlagen durch Wetterbauwerke müssen Maßnahmen oder Einrichtungen vorgesehen sein, die das Entstehen oder Abwehren von staubförmigem Fördergut an diesen Stellen verhindern. Erforderlichenfalls sind Entstaubungsanlagen zu betreiben.

    1.7. Ansammlungen von Fördergut und von Kohlenklein auf den Gurttraggerüsten, sonstigen Streckeneinbauten und auf den Streckensohlen müssen regelmäßig beseitigt werden.

    1.8. Gurtförderer sollten nach Möglichkeit in Grubenbauen betrieben werden, deren Abwetter möglichst wenig belegten Grubenbauen zugeführt werden.

    2. Grubenbaue, Abbaueinwirkungen

    2.1. Gurtförderstrecken sollen möglichst geradlinig aufgefahren werden. Knicke sind nach Möglichkeit zu vermeiden, und die Anzahl der Übergabestellen auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Neigung der Strecken soll 20 gon nicht überschreiten.

    2.2. Der Streckenquerschnitt ist unter Berücksichtigung aller Betriebsmittel (auch der Explosionssperren) so groß zu planen, daß die Gurtförderanlage ordnungsgemäß errichtet, betrieben und gewartet werden kann. Die zu erwartende Querschnittsminderung ist hinreichend zu berücksichtigen.

    2.3. Gurtförderstrecken (außer Abbaustrecken) sollen möglichst nicht unter Abbaueinwirkungen geraten. 

    3. Wetterführung, Wetterüberwachung

    3.1. In Gurtförderstrecken soll die Relativgeschwindigkeit zwischen Förder- und Wetterstrom möglichst gering sein. Dies läßt sich insbesondere bei gleichsinniger Wetter- und Förderrichtung (Gleichstrombewetterung) erreichen. Bei großen Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen Förder- und Wetterstrom (z.B. an Wetterbauwerken) können Abkleidungen des Obergurts zweckmäßig sein, sofern nicht feuchtes Haufwerk gefördert wird. Antriebs- und Übergabebereiche sollen so gestaltet sein, daß es hier nicht zu Erhöhungen der Wettergeschwindigkeit kommt.

    3.2. In Gurtförderstrecken sollen hohe Wettergeschwindigkeiten vermieden werden.

    3.3. Gurtförderer sollen möglichst in Grubenbauen errichtet werden, in denen der Methangehalt der Wetter klein gehalten werden kann.

    3.4. Wetterströme in Gurtförderstrecken müssen kontinuierlich auf ihren Gehalt an CO überwacht werden. Die Überwachung muß durch ortsfeste schreibende CO-Meßeinrichtungen erfolgen. Die Meßstellen müssen so eingerichtet werden, daß eine eindeutige Zuordnung zu den jeweils überwachten Gurtförderstrecken gegeben ist; die Dichte der Meßstellen ist so zu wählen, daß die zeitliche Verzögerung vom Ausbruch eines Brandes bis zur Anzeige durch
    eine Meßeinrichtung möglichst nicht mehr als 15 Minuten beträgt.

    Bei Erreichen des festgesetzten Warnwertes (in der Regel 10 l/min CO) müssen durch die CO-Meßeinrichtungen akustische und optische Warnsignale an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst werden (siehe Rundverfügungen vom 19.2.1975 und 12.3.1975 - 18.34.1-2-12 -: Merkblatt für den Einsatz von CO-Meßeinrichtungen, beide nicht im Sammelblatt veröffentlicht). Der überwachte Wetterstrom soll möglichst nicht größer als 50 m3/s sein; die Über-
    wachungsergebnisse sollen durch programmgesteuerte Rechner ausgewertet werden (siehe Rundverfügung vom 21.6.1979 - 18.43.1-4-14 -: Merkblatt 'Einsatz von Prozeßrechnern zur Früherkennung von Grubenbränden', nicht im Sammelblatt veröffentlicht).

    4. Einrichtungen zur Brandbekämpfung

    4.1 In Gurtförderstrecken müssen Wasserleitungen vorhanden sein, die so bemessen sind, daß am Ende der Leitung im laufenden Betrieb eine Mindestausflußmenge von 400 l/min bei einem Fließdruck von pü 1,5 bar gewährleistet ist.

    4.2. Die Löschwasserversorgung der Gurtförderstrecken muß auch an Tagen der Werksruhe ständig gewährleistet sein.

    4.3. An Wasserleitungen in Gurtförderstrecken müssen Wasserentnahmestellen wie folgt angeordnet sein:

    • in Abständen von höchstens 25 m Feuerlöschventile (z.B. Bohrhähne 3/4''),
    • im Bereich der Antriebe, der ortsfesten Umkehren und Übergaben der Gurtförderer sowie an Streckenabzweigen und Streckenkreuzen Feuerlöschhydranten (C-Anschlüsse).

    4.4. Wasserentnahmestellen der Wasserleitungen (Feuerlöschhydranten und Feuerlöschventile) müssen ohne Hilfsmittel erreichbar sein. Sind die Wasserleitungen nicht im Verkehrsbereich des Fahrweges verlegt, so müssen die Entnahmestellen durch Abzweigrohre oder -schläuche in den Fahrweg gezogen werden.

    Feuerlöschhydranten müssen, Feuerlöschventile sollen durch Schilder gekennzeichnet sein.

    4.5. Im Bereich eines jeden Feuerlöschhydranten müssen Feuerlöschschläuche mit Sprühstrahlrohren und Anschlußarmaturen zum Anschluß an Feuerlöschhydranten und an Feuerlöschventile vorhanden sein. Die bereitgehaltene Schlauchlänge soll jeweils mindestens 15 m betragen. Werden bei hohen Fließdrücken D-Feuerlöschschläuche anstelle von C-Schläuchen eingesetzt, so müssen auch entsprechende Übergangsarmaturen bereitgehalten werden.

    Die Feuerlöschschläuche, Sprühstrahlrohre und Anschlußarmaturen sollen zweckmäßigerweise in auffällig gekennzeichneten Schlauchkästen oder anderen geeigneten Behältnissen zugänglich bereitgehalten werden.

    4.6. Außer den Schlauchkästen im Bereich der Antriebe, der ortsfesten Umkehren und Übergaben der Gurtförderer sollen weitere Schlauchkästen wie folgt angeordnet werden:

    • in söhligen Gurtförderstrecken ca. alle 150 m,
    • in Gurtförderstrecken mit mehr als 10 gon Neigung ca. alle 50 m,
    • an ortsbeweglichem Gurtumkehren.

    4.7. Zusätzliche Schlauchkästen nach Abschnitt 4.6 brauchen in Gurtförderstrecken dann nicht vorhanden zu sein, wenn an allen Feuerlöschventilen mindestens 15 m lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren fest angeschlossen sind.

    4.8. An den Antrieben und ortsfesten Umkehren der Gurtförderer müssen 'selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen für Gurtförderer' (BuT) eingebaut und jederzeit betriebsbereit sein. An den Umkehren reicht in der Regel die Bauart mit einem Löschrohr zur Kühlung der Trommel.

    4.9. Für den Brandschutz an elektrischen Anlagen in Gurtförderstrecken sind auf der Seite der einziehenden Wetter vor den elektrischen Anlagen tragbare Bergbau-Feuerlöschgeräte mit dem Löschmittel Pulver (PK 10-U) bereitzuhalten. Es sollen jeweils mindestens zwei BuT-Trockenlöscher bereitgehalten werden.

    5. Brandbekämpfung in Gurtförderstrecken

    5.1 Alle Gurtförderstrecken sollen, geneigte Gurtförderstrecken >10 gon Neigung müssen mit Kommunikationsmöglichkeiten zu einer ständig besetzten Stelle ausgerüstet sein. Durch die Kommunikationssysteme (z.B. Lautsprecher-Wechselsprechanlagen) soll eine schnelle Alarmgebung an die ständig besetzte Stelle und eine Warnung von gefährdeten Personen unter Tage möglich sein.

    Zusätzliche Nachrichtenverbindungen in Form von Fernsprechstellen müssen im Bereich der Gurtförderantriebe und der Übergabestellen vorhanden sein.

    5.2. Spätestens bei Erreichen des Warnwertes einer Einrichtung zur Brandfrüherkennung ist der Ursache nachzugehen.

    5.3. Aufsichtspersonen, Brandwärter, sonstige Personen für Wartungs- und Reinigungsarbeiten in Gurtförderstrecken sowie die Löschmannschaften gemäß § 93 Abs. 1 BVOSt müssen über die Grundsätze beim Löschen von Bränden in Gurtförderstrecken unterwiesen sein.

    Bei den Unterweisungen sind auch folgende Grundsätze zu beachten:

    • Brände sind von der Wettereinziehseite zu bekämpfen.
    • Wer einen Brand in einer Gurtförderstrecke feststellt, soll mit der Brandbekämpfung möglichst schnell beginnen. Ist der Gurtförderer in Betrieb - in der Regel hat dann der Brand den Gurt noch nicht erfaßt -, so soll er zur Brandbekämpfung nicht stillgesetzt werden. Gleichzeitig mit Aufnahme der Löscharbeit ist die Belegschaft der nachgeschalteten Betriebe zu warnen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson zu verständigen.
    • Kohlenglimmbrände sind durch Aufgabe von Wasser über die Sprühstrahlrohre zu löschen. Das Aufwirbeln von Kohlenstaub und Glutteilen muß vermieden werden. Brände im Bereich elektrischer Anlagen sind mit Hilfe der BuT-Trockenlöscher zu löschen.
    • Löscharbeiten mit Wasser dürfen nur vorgenommen werden, wenn die elektrischen Anlagen spannungsfrei geschaltet sind. Die Brandausweitung auf den Gurt oder auf andere Brennstoffe auf der Abwetterseite der elektrischen Anlagen kann jedoch durch Wasseraufgabe verhindert werden.
    • Sind in Gurtförderstrecken brennende Holzteile vorhanden, so können diese mit Wasser oder Pulver gelöscht werden.
    • Bei Bränden in Holzpfeilern sollen Preßschaumgeräte mit Schaumlanzen eingesetzt werden. Wasseraufgabe in die Umgebung derartiger Holzpfeilerbrände ist zweckmäßig.
    • Nach Ablöschen eines Brandes in einer Gurtförderstrecke ist so lange eine Brandwache zu stellen, bis die Gefahr einwandfrei beseitigt ist.