• R i c h t l i n i e n
    des LOBA NW
    für die Einrichtung, den Betrieb und die Überwachung von Anlagen
    zur Absaugung von Grubengas (Gasabsauge-Richtlinien)

    vom 26.4.1985


    Inhaltsverzeichnis

    1. Geltungsbereich

    2. Begriffsbestimmungen

    3. Einrichtung der Anlagen zur Absaugung von Grubengas

    3.1. Absaugung aus Bohrlöchern
    3.1.1. Herstellung, Verrohrung und Abdichtung
    3.1.2. Übergang Bohrloch-Gassammelleitung
    3.1.3. Vorrichtungen für Gasmessungen
    3.1.4. Wasserabscheider an Bohrlöchern
    3.1.5. Abgeworfene und nicht angeschlossene Bohrlöcher
    3.2. Grubenbaue, aus denen Grubengas abgesaugt wird
    3.2.1. Absaugung aus Gasstrecken
    3.2.1.1. Lage der Gasstrecken
    3.2.1.2. Abdämmung
    3.2.1.3. Übergang zur Gassammelleitung
    3.2.1.4. Vorrichtungen für Gasmessungen an Dämmen
    3.2.1.5. Wasserabscheider an Dämmen
    3.2.1.6. Abgeworfene Gasstrecken
    3.2.2. Absaugung aus abgeworfenen Tagesschächten
    3.2.3. Absaugung aus sonstigen Grubenbauen
    3.3. Gasleitungen
    3.3.1. Anforderungen an Gasleitungen
    3.3.2. Verlegung von Gasleitungen
    3.3.3. Meßstellen und Meßeinrichtungen in Gasleitungen
    3.3.4. Wasserabscheider an Gasleitungen
    3.4. Kennzeichnung von Gasabsaugeanlagen
    3.5. Druckerzeuger
    3.5.1. Bemessung
    3.5.2. Anforderungen an Druckerzeuger
    3.5.3. Reserve-Druckerzeuger
    3.5.4. Aufstellungsort von Druckerzeugern
    3.6. Ausblasen des abgesaugten Grubengases
    3.7. Explosionssicherungen in Rohrleitungen
    3.8. Anforderungen für die Ausführung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen
    3.9. Eignungsnachweise

    4. Betrieb der Anlagen zur Absaugung von Grubengas

    4.1. Maßnahmen beim Unterschreiten bzw. Überschreiten von Grenzwerten bei Starkgasabsaugung
    4.2. Dichtheit der Gasleitungen
    4.3. Instandsetzung oder Umbau von Gasleitungen
    4.4. Ausfall oder Stillsetzen von Druckerzeugern
    4.5. Maßnahmen in der Gasabsaugung bei Beeinträchtigung der Bewetterung (Ausfall oder Stillsetzen
           von Lüftern)
    4.6. Beseitigung von Störungen

    5. Überwachung der Anlagen zur Absaugung von Grubengas

    5.1. Prüfung durch Sachverständige
    5.2. Prüfung durch verantwortliche Personen
    5.3. Prüfung durch fachkundige Personen
    5.4. Maschinentechnische Überwachung der Gassauger
    5.5. Überwachung der Dämme, an denen Grubengas abgesaugt wird
    5.6. Überwachung des abgesaugten Gasgemisches und des Unterdrucks
    5.6.1. Handmessungen
    5.6.2. Ortsfeste Meßeinrichtungen bei Starkgasabsaugung
    5.7. Nachweisungen
    5.8. Gasleitungsplan

    6. Sonderregelungen für Schwachgasabsaugung, Röschenabsaugung, verlorene Absaugung,
        Absaugung sauerstoffarmer Gemische sowie sonstige Verfahren zur Absaugung von
        Grubengas

    6.1. Einschränkungen
    6.2. Regeln für Anlagen zur Schwachgasabsaugung
    6.3. Absaugung sauerstoffarmer Gemische


    Anlage 1 Beispiel für den Anschluß eines Bohrloches im Hangenden an die Sammelleitung
    Anlage 2 Beispiel für den Anschluß eines Bohrloches im Liegenden an die Sammelleitung
    Anlage 3 Beispiel für die Ausführung einer Grubengasabsaugeanlage über Tage mit Löschmittelsperren
    Anlage 4 Beispiel für die Ausführung einer Grubengasabsaugeanlage über Tage mit mechanischen
                   Flammensperren
    Anlage 5 Beispiel für eine Schwachgasabsaugeanlage (Zwillingsausführung).

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Einrichtung, den Betrieb und die Überwachung von Anlagen zur
    Absaugung von Grubengas unter und über Tage. Anlagen im Sinne dieser Richtlinien sind:

    • Bohrlöcher,
    • Grubenbaue, aus denen Grubengas abgesaugt wird (z.B. Gasstrecken, abgeworfene
      Tagesschächte),
    • Gasleitungen,
    • Druckerzeuger und Sicherheitseinrichtungen.

    Abgeworfene oder vorübergehend nicht betriebene Schächte, die mit einer Entgasungseinrichtung
    ohne Druckerzeuger nach Abschnitt 3.5 versehen sind, sowie Anlagen zur Verwertung des Grubengases,
    die der Schnellabsperrvorrichtung oder Explosionssperre hinter dem Druckerzeuger über Tage
    nachgeschaltet sind, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser Richtlinien.

    2. Begriffsbestimmungen

    Die Absaugung von Gemischen mit Methan-Gehalten von 20 % oder mehr wird als 'Starkgasabsaugung',
    mit Methan-Gehalten von 3 % oder weniger als 'Schwachgasabsaugung', mit Sauerstoff-Gehalten von
    5 % oder weniger als 'Absaugung sauerstoffarmer Gemische' bezeichnet.

    Die Gasabsaugung aus dem Bruch- bzw. Versatzfeld eines Abbaus, z.B. durch Streckenbegleitdämme
    hindurch, gilt als 'Röschenabsaugung'. Eine Gasabsaugung, bei der das Gas über Absaugeanschlüsse
    und Rohrleitungen abgesaugt wird, die im Alten Mann zurückbleiben (verlorene Rohrleitungen), wird als
    ' verlorene Absaugung ' bezeichnet.

    Gassammelleitungen sind Gasleitungen, an die ein oder mehrere Bohrlöcher oder sonstige Gasab-
    saugestellen unmittelbar angeschlossen sind. Gashauptleitungen sind Gasleitungen, in die mehrere
    Gassammelleitungen einmünden.

    Nenndruck - internationale Kurzbezeichnung PN - ist eine dimensionslose Bezeichnung, die zur Normung
    von Bauteilen herangezogen wird. Sie entspricht dem höchstzulässigen Betriebsüberdruck in bar bei
    20 Grad C (für Eisenwerkstoffe im Bereich von -10 bis 120 Grad C).

    Nennweite - internationale Kurzbezeichnung DN - ist eine dimensionslose Bezeichnung, die ebenfalls
    zur Normung von Bauteilen herangezogen wird. Sie entspricht annähernd dem lichten Durchmesser
    von Rohren, Schläuchen, Formstücken und Armaturen in mm.

    3. Einrichtung der Anlagen zur Absaugung von Grubengas

    3.1. Absaugung aus Bohrlöchern

    3.1.1. Herstellung, Verrohrung und Abdichtung

    3.1.1.1. Bohrlöcher zur Absaugung von Grubengas sind nach dem jeweiligen Stand der Technik
    herzustellen, zu verrohren und abzudichten. 1)

    3.1.1.2. Ist während der Bohrarbeit mit Grubengas in solcher Menge zu rechnen, daß der Wetterstrom
    zu einer sofortigen ausreichenden Verdünnung des Grubengases (§ 150 Abs. 1 BVOSt) nicht mehr
    ausreicht, so ist zuerst ein Standrohr einzubringen und abzudichten. Während des weiteren Bohrens
    ist das Grubengas mit Hilfe geeigneter Vorrichtungen abzusaugen, wobei insbesondere der Gasdruck
    zu berücksichtigen ist.

    1) 'Grubengasabsaugung', Handbuch für den Steinkohlenbergbau der Europäischen Gemeinschaft,
        Verlag Glückauf GmbH, Essen
       'Gasbohrtechnik', Glückauf-Betriebsbücher Band 29, Verlag Glückauf GmbH, Essen

    3.1.2. Übergang Bohrloch - Gassammelleitung

    Das Standrohr des Bohrloches ist durch einen Schlauch nebst Absperrvorrichtung an die
    Gassammelleitung anzuschließen (vergleiche Anlagen 1 und 2). Der Schlauch muß so
    beschaffen und verlegt sein, daß keine Querschnittsminderung eintritt. Er muß mindestens
    PN 6 entsprechen.

    3.1.3. Vorrichtungen für Gasmessungen

    3.1.3.1. Standrohre müssen so beschaffen sein, daß Vorrichtungen (z.B. Y- oder T-Stücke)
    für die Einführung von Bohrlochsonden angebracht werden können.

    3.1.3.2. Für jedes Bohrloch ist eine geeignete Vorrichtung zur Messung von Volumenstrom und
    Unterdruck sowie zur Entnahme von Gasproben vorzusehen, z.B. eine Meßstrecke.

    Unmittelbar vor einer Meßstrecke dürfen in der Gasleitung Querschnittsveränderungen und scharfe
    Krümmungen nicht vorhanden sein.

    Für Meßstrecken sind die Anlagen 1 und 2 zum Anhalt zu nehmen.

    3.1.4. Wasserabscheider an Bohrlöchern

    Zwischen Bohrlöchern und Meßstrecken sind, soweit erforderlich, Wasserabscheider einzubauen.

    3.1.5. Abgeworfene und nicht angeschlossene Bohrlöcher

    Nicht an die Gasleitung angeschlossene Bohrlöcher sind gasdicht und sicher zu verschließen.
    Die Möglichkeit zur Entnahme von Gasproben und zur Messung des Gasüberdruckes soll jedoch
    so lange gegeben sein, wie die Bohrlöcher zugänglich sind.

    3.2. Grubenbaue, aus denen Grubengas abgesaugt wird

    3.2.1. Absaugung aus Gasstrecken

    3.2.1.1. Lage der Gasstrecken

    Gasstrecken sind über oder unter dem geplanten Abbau in einem solchen Abstand einzurichten,
    daß auch beim Anlegen eines hohen Unterdruckes an die Gasstrecke Wetterkurzschlüsse klein
    gehalten werden.

    In der Regel empfiehlt es sich, die Gasstrecke nicht mehr als 25 bis 30 m bankrecht im Liegenden
    oder 60 bis 80 m bankrecht im Hangenden des Bauflözes anzuordnen.

    Liegen unmittelbar unter oder über der Gasstrecke dickbankige Sandstein- oder Konglomeratschichten,
    so sind diese von der Gasstrecke aus durch Bohrungen zu durchörtern, um das Zuströmen des Gases
    in die Gasstrecke zu erleichtern. Diese Bohrungen sollen im Hangenden, in Abhängigkeit u.a. von
    Flözmächtigkeit und Versatzverfahren, nicht näher als 10 m an das Bauflöz heran gestoßen werden.

    Die Gasstrecke ist nach Möglichkeit parallel zu den Abbaubegleitstrecken aufzufahren und soll die
    gesamte Baulänge überdecken.

    Beim streichenden Abbau geneigter Flöze empfiehlt es sich, die Gasstrecke unabhängig von der
    Wetterrichtung über der höher gelegenen Strebhälfte anzuordnen. Beim fallenden oder schwebenden
    Abbau geneigter Flöze sowie beim Abbau flacher Flöze soll die Gasstrecke über der Strebmitte
    angeordnet werden.

    Gasstrecken sind so anzulegen, daß bei ihrer Unter- oder Überbauung die Dichtheit der Abdämmung
    nicht beeinträchtigt wird.

    3.2.1.2. Abdämmung

    Gasstrecken sind durch feste Dämme abzuschließen, die hinsichtlich der Wetterdichtheit und
    Explosionsfestigkeit mindestens den einschlägigen Bestimmungen für Abdämmung von Grubenbauen
    im Steinkohlenbergbau genügen müssen.

    3.2.1.3. Übergang zur Gassammelleitung

    In die Dämme sind Gasabsaugerohre an der Firste und, soweit erforderlich, Entwässerungsrohre dicht
    über der Sohle einzubringen. Entsprechend der Neigung der Strecke müssen Gasabsaugerohre so weit
    an der Firste in Gasstrecken hineinragen, daß ihre Öffnungen nicht durch eingeschlämmtes Material
    oder auf andere Weise verstopft werden können.

    Alle durch die Dämme geführten Gasleitungen müssen mit Einrichtungen zur Regelung des Gasstroms
    ausgerüstet sein.

    Die Gasleitungen zum Abführen des Grubengases aus Gasstrecken müssen einen Durchmesser von
    mindestens 200 mm aufweisen

    3.2.1.4. Vorrichtungen für Gasmessungen an Dämmen

    Für Gasmeßvorrichtungen an Dämmen ist Abschnitt 3.1.3 entsprechend anzuwenden.

    3.2.1.5. Wasserabscheider an Dämmen

    Zwischen Gasabsaugerohren und Meßstrecken sind, soweit erforderlich, Wasserabscheider einzubauen.

    3.2.1.6. Abgeworfene Gasstrecke

    Gasabsaugerohre abgeworfener Gasstrecken sind unmittelbar an den Dämmen gasdicht und sicher
    zu verschließen. Die Möglichkeit zur Entnahme von Gasproben und zur Messung des Gasüberdruckes
    soll jedoch so lange gegeben sein, wie die Dämme zugänglich sind.

    3.2.2. Absaugung aus abgeworfenen Tagesschächten

    Beim Verfüllen von Schächten können in das Füllgut Rohrleitungen mit einem Mindestdurchmesser
    von 200 mm zur Abführung des Grubengases so eingebracht werden, daß das Grubengas am unteren
    Ende und/oder durch seitliche Wandöffnungen (Perforation) in die Rohrleitungen eintreten kann.

    Unten offene Rohrleitungen sollen möglichst in dem obersten nicht verfüllten Grubenbau
    (z.B. Anschlag der obersten Sohle) enden. Bei perforierten Rohrleitungen soll das Füllgut in den
    voraussichtlich gasführenden Horizonten gasdurchlässig sein.

    3.2.3. Absaugung aus sonstigen Grubenbauen

    Für die Absaugung aus sonstigen Grubenbauen gelten die Abschnitte 3.2.1.2 bis 3.2.1.6 entsprechend.
    Abweichend von Abschnitt 3.2.1.3 dürfen entsprechend dem zu erwartenden Gaszustrom auch geringere
    Leitungsdurchmesser verwendet werden.

    3.3. Gasleitungen

    3.3.1. Anforderungen an Gasleitungen

    3.3.1.1. Bestandteile von Gasleitungen (z.B. Rohre, Absperrvorrichtungen) müssen mindestens PN 6
    entsprechen.

    3.3.1.2. Für Gasleitungen müssen Rohre mit Flanschverbindungen oder gleichwertigen Verbindungen
    verwendet werden.

    3.3.1.3. Es dürfen nur Rohre eingebaut werden, die stärkere Korrosion nicht aufweisen und deren
    Istquerschnitt nicht wesentlich gegenüber dem Sollquerschnitt vermindert ist. Die Außenflächen der
    Rohre, insbesondere der Gashauptleitungen, sollen gegen Korrosion geschützt sein. Für die Innen-
    flächen der Rohre wird ein Korrosionsschutz empfohlen.

    3.3.1.4. Dichtungen müssen aus nicht aufspleißbarem Material bestehen.

    3.3.1.5. An Gasleitungen dürfen nur die für den Betrieb und die Überwachung erforderlichen Anschluß-
    stutzen angebracht werden.

    3.3.1.6. Absperrvorrichtungen sind an jedem Verzweigungspunkt von Gasleitungen in die einmündende
    Leitung und an den Anfangs- und Endpunkten von Gasleitungen, die in seigeren Grubenbauen verlegt
    sind, im Bereich der Übergangsstellen zu söhlig verlegten Leitungen einzubauen. In Parallelleitungen
    müssen Absperrvorrichtungen so eingebaut werden, daß jede Gasleitung für sich absperrbar ist. Aus
    strömungstechnischen Gründen wird empfohlen, Klappen, Schieber oder Spezial-Hähne als Absperr-
    vorrichtungen zu verwenden.

    3.3.2. Verlegung von Gasleitungen

    3.3.2.1. Gasleitungen sind so zu verlegen, daß sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.
    Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muß sichergestellt sein, daß an jeder Stelle von Gas-
    leitungen ein Ableitwiderstand von 106 Ohm nicht überschritten wird.

    3.3.2.2. Gasleitungen sind in angemessenen Abständen mit geeigneten, möglichst verstellbaren
    Halterungen zu befestigen.

    3.3.2.3. Ein Wechsel des Rohrdurchmessers zwischen zwei Verzweigungspunkten einer Leitung ist
    zu vermeiden.

    3.3.2.4. Gasleitungen in Schächten sind, soweit erforderlich, durch den Einbau von Dehnungsstücken
    zu sichern.

    3.3.2.5. Gasleitungen sind mit wechselnder Neigung zu verlegen. An ihren tiefsten Stellen sind
    Anschlußstutzen für Wasserabscheider vorzusehen.

    3.3.2.6. Gasleitungen sollen nicht in Fahrdrahtstrecken und nicht in unmittelbarer Nähe elektrischer
    Anlagen verlegt werden.

    3.3.2.7. Nach über Tage führenden Gasleitungen sind möglichst in Ausziehschächten einzubauen.

    3.3.2.8. Gasleitungen sind gegen Frosteinwirkungen zu schützen.

    3.3.3. Meßstellen und Meßeinrichtungen in Gasleitungen

    Vor jeder Einmündung der Gassammelleitung in eine Gashauptleitung und vor Eintritt der Gashaupt-
    leitung in einen Schacht müssen Meßstellen vorhanden sein. Vor der Meßstelle ist eine Beruhigungs-
    strecke von mindestens 10 D (D = Rohrdurchmesser), dahinter von mindestens 5 D einzuhalten.

    Meßstellen in der Gashauptleitung, die zur Überwachung der Dichtheit nach Bedarf angebracht werden,
    müssen einen Abstand von mindestens 70 D hinter den Einmündungspunkten von Gassammelleitungen
    haben.

    3.3.4. Wasserabscheider an Gasleitungen

    3.3.4.1. Das in den Gasleitungen sich ausscheidende Wasser ist zu entfernen.

    Hierzu sind nach Bedarf an geeigneten Stellen Wasserabscheider einzubauen.

    3.3.4.2. Nicht mehr notwendige Wasserabscheider sind auszubauen. Ihre Anschlußstutzen in den
    Rohrleitungen sind gasdicht zu verschließen.

    3.4. Kennzeichnung von Gasabsaugeanlagen

    3.4.1. Jede Gasabsaugstelle ist dauerhaft zu kennzeichnen, z.B. durch eine Nummer.

    3.4.2. Starkgasleitungen sind an den Flanschverbindungen durch einen gelben Anstrich oder an
    beiden Enden jedes Rohres durch einen Ring von mindestens 50 mm Breite mit gelber Farbe
    deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

    3.4.3. Absperrvorrichtungen sind mit gelber Farbe deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

    3.5. Druckerzeuger

    3.5.1. Bemessung

    Druckerzeuger (Gassauger und Strahldüsen) und Leitungsnetz sind so auszulegen, daß an jeder
    Gasabsaugestelle ein ausreichender Unterdruck zur Verfügung steht.

    3.5.2. Anforderungen an Druckerzeuger

    3.5.2.1. Gassauger müssen so beschaffen sein, daß sich bei gegenseitigem Berühren von
    Laufrad und Gehäuse keine zündfähigen Funken bilden können.

    3.5.2.2. Für Gassaugergehäuse muß eine Werksbescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht,
    daß die Gehäuse eine Wasserdruckprobe von mindestens 6 bar Überdruck bestanden haben.

    3.5.2.3. Gassauger müssen so beschaffen sein, daß die Betriebstemperatur 150 Grad C nicht
    überschreiten.

    3.5.2.4. An Strahldüsen muß sichergestellt sein, daß ein Ableitwiderstand von 106 Ohm nicht
    überschritten wird.

    3.5.3. Reserve-Druckerzeuger

    Für jede Gasabsaugeanlage muß ein Reserve-Druckerzeuger ausreichender Leistung betriebs-
    bereit vorhanden sein.

    3.5.4. Aufstellungsort von Druckerzeugern

    3.5.4.1. Druckerzeuger für die Starkgasabsaugung sind grundsätzlich über Tage aufzustellen.
    Der Aufstellungsort unterliegt den Vorschriften für feuer- und explosionsgefährdete Räume und
    Bereiche über Tage.

    3.5.4.2. Wenn Druckerzeuger unter Tage aufgestellt werden (bei Starkgasabsaugungen nur in
    Ausnahmefällen), so ist der Aufstellungsort so zu sichern, daß er nicht unbefugt betreten und
    die Anlage nicht unbefugt betätigt werden kann. Der Druckerzeuger muß vor mechanischen
    Beschädigungen geschützt sein. Ausbau und Einbauten im Bereich des Aufstellungsortes müssen
    unbrennbar sein.

    Der Aufstellungsort ist so zu wählen, daß durch den Lärm Belange des Gesundheitsschutzes und
    der Sicherheit im Betrieb nicht beeinträchtigt werden.

    3.5.4.3. Der Aufstellungsort von Druckerzeugern muß über Tage belüftet oder unter Tage
    durchgehend bewettert sein. Grubengas, das in Wassersammelbehältern von Wasserringpumpen
    frei wird, muß gefahrlos abgeführt werden.

    3.6. Ausblasen des abgesaugten Grubengases

    3.6.1. Das abgesaugte Gas von Starkgasabsaugungen ist grundsätzlich nach über Tage abzuführen.

    3.6.1.1. An Gasabsaugeanlagen über Tage muß eine Gasleitung vorhanden sein, die das Ausblasen
    des Gases in die Atmosphäre sowohl bei laufenden als auch bei stehenden Druckerzeugern ermöglicht
    (Gasausblaseleitung).

    3.6.1.2. Die Mündung einer Gasausblaseleitung über Tage muß

    - wenigstens 20 m, radial gemessen, von Tagesschächten sowie feuer- und explosionsgefährdeten
       Räumen - mit Ausnahme des Aufstellungsraumes für Druckerzeuger - entfernt sein,
    - wenigstens 10 m über dem Erdboden und 3 m über den in einem Umkreis von 20 m stehenden
       Gebäuden liegen,
    - gegen das Eindringen von Wasser und sonstigen Fremdkörpern abgeschirmt sein.

    3.6.1.3. Gasausblaseleitungen und Metallteile, die von dem ausblasenden Gasstrahl berührt werden,
    sind über Tage mit einer Potentialausgleichsleitung zu verbinden.

    3.6.2. Soll das abgesaugte Gas dem Wetterstrom unter Tage zugesetzt werden (bei Starkgas-
    absaugungen nur in Ausnahmefällen), so ist die Gasausblaseleitung bis in einen ausreichend
    bemessenen durchgehenden Abwetterstrom zu führen, der Ausrichtungs-, Vorrichtungs-,
    Abbau- und Raubbetriebe nicht mehr berührt.

    3.6.2.1. Am Ende der Gasausblaseleitung unter Tage ist ein Verdünnungsraum einzurichten,
    dem so viel Wetter zuzuführen sind und dessen Größe so zu bemessen ist, daß der Methan-Gehalt
    der aus dem Verdünnungsraum austretenden Wetter weniger als 1% beträgt.

    3.6.2.2. Der Verdünnungsraum ist gegen Steinfall zuverlässig zu sichern und so abzusperren,
    daß kein Unbefugter ihn betreten oder in ihn hineingelangen kann.

    Im Verdünnungsraum dürfen weder Fördermittel noch nichteigensichere elektrische Anlagen
    betrieben werden.

    3.6.2.3. Die Ausblasemündung der Gasleitung ist gegen das Eindringen von Wasser, Fremdkörpern
    und dergleichen wirksam zu schützen.

    3.6.2.4. Für die Ausblasemündung und Metallteile, die von dem ausblasenden Gasstrahl berührt
    werden, muß sichergestellt sein, daß ein Ableitwiderstand von 106 Ohm nicht überschritten wird.

    3.7. Explosionssicherungen in Rohrleitungen

    3.7.1. Gasausblase- und Gasabsaugeleitungen müssen mit Explosionssperren (mechanische
    Flammensperren oder Löschmittelsperren) versehen sein. Diese müssen so beschaffen sein,
    daß im Falle der Zündung eines Methan/Luft-Gemisches die Sperre in der Gasausblaseleitung
    die Fortpflanzung einer Explosion in Richtung zum Druckerzeuger und die Sperre in der
    Gasabsaugeleitung die Fortpflanzung einer Exlosion in Richtung zur Grube verhindert.

    Mündungen von Gasausblaseleitungen und nichtdauerbrandsichere mechanische Flammensperren
    sind mit Löscheinrichtungen zu versehen, die einen Brand an der Mündung der Gasausblaseleitung
    sowie an der mechanischen Flammensperre in der Gasausblaseleitung (mündungsseitig) und in der
    Gasabsaugeleitung (saugerseitig) innerhalb von 60 Sekunden selbsttätig löschen (Anlagen 3 und 4).

    Auf die Installation einer Löscheinrichtung an der Mündung der Gasausblaseleitung kann dann
    verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen der Mündung und der brandtechnisch zu
    schützenden mechanischen Flammensperre nicht mehr als 3 m beträgt und die Löscheinrichtung
    für die mechanische Flammensperre auch Löschmittel zur Mündung der Ausblaseleitung verteilt.

    3.7.2. In Grubengasleitungen zu Verwertungsanlagen, z.B. Kesselfeuerungen, sind mechanische
    Flammensperren oder Löschmittelsperren sowie selbsttätige Schnellabsperrvorrichtungen
    einzubauen (Anlagen 3 und 4). Auf Grund der Schnellabsperrvorrichtung kann eine Lösch-
    einrichtung an der mechanischen Flammensperre entfallen. Auf den Einbau einer Explosions-
    sperre kann verzichtet werden, wenn auf Grund von Leitungslänge, Strömungsgeschwindigkeit
    und Abschaltzeit bei ausreichender meßtechnischer Redundanz (Mehrfach-Meßsysteme)
    sichergestellt ist, daß kein zündfähiges Methan/Luft-Gemisch bis zum Verbraucher gelangen kann.

    3.7.3. Für jeden Löschmittelbehälter zur Löschung von Bränden oder Explosionen muß ein
    zweiter Behälter (Reservebehälter) vorhanden und an die Gasleitungen angeschlossen sein.

    Die Reservebehälter in Löscheinrichtungen gegen Brände müssen nach der Erstauslösung der
    Löscheinrichtungen unverzüglich von Hand ausgelöst werden können.

    Die Reservebehälter in Löschmittelsperren gegen Explosionen müssen nach der Erstauslösung
    der Löschmittelsperren selbsttätig zugeschaltet werden.

    3.7.4. Betriebsbereitschaft und Auslösungen der Brandlöscheinrichtungen und der Löschmittel-
    sperren sowie Störungen an diesen Einrichtungen sind in der Grubengasabsaugeanlage
    anzuzeigen und an eine ständig besetzte Stelle (z.B. Sicherheits- oder Kraftwerkswarte) zu
    übermitteln.

    3.7.5. Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß sich eine Flamme nicht über
    Zuleitungen zu Gasmeßgeräten bzw. Abschalteinrichtungen in das Rohrleitungssystem der
    Gasabsaugeanlage fortpflanzen kann.

    3.8. Anforderungen für die Ausführung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

    3.8.1. Sicherheitseinrichtungen müssen in Sicherheitsstromkreisen angeordnet sein, die als
    Fernmeldestromkreise (z.B. auch Überwachungs-, Meß- und Steuerstromkreise) erhöhten
    Anforderungen an die Übertragungssicherheit genügen.

    Diese Stromkreise sind in Anlehnung an DIN VDE 0118 Teil 1 bis 3 (insbesondere
    Abschnitt 17 im Teil 1 und Abschnitt 13 im Teil 3) auszuführen. Die Fehlerbetrachtung ist
    in Anlehnung an DIN VDE 0116 (Abschnitt 8.7.1) vorzunehmen. Die Maßnahmen müssen
    so getroffen sein, daß ein Abschalten von Druckerzeugern auf Grund von Gerätestörungen
    vermieden wird, z.B. durch ausreichende meßtechnische Redundanz.

    3.8.2. Steuerungen müssen durch Beschreibungen und Schaltungsunterlagen dokumentiert
    sein. Schaltungsunterlagen und Schaltzeichen müssen den einschlägigen DIN-Normen
    entsprechen.

    3.8.3. Vorrichtungen für das Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen müssen so errichtet
    sein, daß sie nur von befugten Personen betätigt werden können. Die Vorrichtungen für das
    Überbrücken dürfen nur nach Anweisung einer Aufsichtsperson (verantwortlichen Person)
    betätigt werden. Die Fälle, in denen überbrückt werden darf (vergleiche Abschnitt 4.3.2),
    sind schriftlich festzulegen.

    3.9. Eignungsnachweise

    Durch Eignungsbestätigung einer vom Landesoberbergamt benannten Fachstelle ist nach-
    zuweisen, daß die verwendeten Druckerzeuger, Sicherheitseinrichtungen und Wasserab-
    scheider in ihrer Bauweise und Anordnung den Anforderungen genügen. Entsprechendes
    gilt auch für Rohrverbindungen, die nach Abschnitt 3.3.1.3 anstelle von Flanschverbindungen
    verwendet werden dürfen.

    4. Betrieb der Anlagen zur Absaugung von Grubengas

    4.1. Maßnahmen beim Unterschreiten bzw. Überschreiten von Grenzwerten bei
           Starkgasabsaugung

    4.1.1. Der Methan-Gehalt des abgesaugten Gasgemisches soll an Gasabsaugestellen wenigstens
    20 % betragen. Sinkt der Methan-Gehalt des abgesaugten Gasgemisches unter 22 %, so sind
    Maßnahmen zur Erhöhung des Methan-Gehaltes durchzuführen (z.B. Nachdichten des Stand-
    rohres, Vermindern des anliegenden Unterdrucks).

    4.1.2. Der Methan-Gehalt des Gasgemisches am Ende von Gassammelleitungen und in
    Gashauptleitungen soll wenigstens 30 % betragen. Sinkt der Methan-Gehalt des Gasgemisches
    unter 30 %, so sind geeignete Maßnahmen zur Wiedererhöhung des Methan-Gehaltes durchzuführen.

    4.1.3. Unterschreitet der Methan-Gehalt des Gasgemisches am Druckerzeuger 30 %, so muß
    dies durch ein Warnsignal angezeigt werden.

    4.1.4. Unterschreitet der Methan-Gehalt des Gasgemisches am Druckerzeuger 22 %, so ist
    dieser durch eine geeignete Einrichtung selbsttätig abzuschalten. Dies gilt nicht für das kurzzeitige
    Unterschreiten dieses Grenzwertes bei Inbetriebnahme einer Gasabsaugeanlage und für das
    Freispülen zum Arbeiten an Rohrleitungen.

    4.1.5. Wird das Gasgemisch einer Verwertung zugeführt, so muß die Zuführung des Gasgemisches
    zum Verwerter durch eine geeignete Einrichtung schnell und sicher selbsttätig unterbrochen werden,
    sobald und solange der Methan-Gehalt 25 % unterschreitet (selbsttätige Schnellabsperrvorrichtung
    nach Abschnitt 3.7.2).

    4.1.6. Steigt der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt des Gasgemisches stetig über den ermittelten
    Grundwert an, so ist die Herkunft des Kohlenstoffmonoxids nach Absaugestellen festzustellen,
    da ein Grubenbrand vorliegen kann. Das Bergamt ist zu benachrichtigen. Der Kohlenstoffmonoxid-
    Volumenstrom und die Brandkennziffer sind zu ermitteln. Absaugestellen mit erhöhter oder
    ansteigender Brandkennziffer sind zu schließen.

    4.2. Dichtheit der Gasleitungen

    Undichtigkeiten an Gasleitungen sind unverzüglich zu beseitigen.

    4.3. Instandsetzung oder Umbau von Gasleitungen

    4.3.1. Bei Instandsetzungen oder Umbauten von Gasleitungen, bei denen die Leitungen
    geöffnet werden müssen, sind die Auswirkungen auf die Bewetterung zu berücksichtigen.
    Dies gilt insbesondere für den Methan-Gehalt der Wetter in den Betrieben, deren
    Absaugeanlage abgeschaltet wird.

    4.3.2. Für das Auswechseln von Rohrleitungsteilen ist der betreffende Leitungsabschnitt
    mit Hilfe des Druckerzeugers auszuspülen. Hierzu ist zunächst die vor der Arbeitsstelle
    liegende Absperrvorrichtung zu schließen. Unmittelbar hinter der Absperrvorrichtung ist
    die Leitung zu öffnen und sichtbar zu trennen, damit durch den Saugzug Grubenwetter
    in die Leitung eintreten und diese freispülen können.

    Beim Ausspülen ist auf eine ausreichend große Geschwindigkeit der Wetter in der Rohrleitung
    zu achten (mindestens größer als 2 m/s). Für das Ausspülen der Leitung ist eine Spülzeit
    nach folgender Formel einzuhalten:

    Zspül = 5 x (Rohrlänge (m)/Geschwindigkeit (m/s))

    Nach dem Ausspülen des Rohrleitungsabschnittes auf mindestens die Dauer der errechneten
    Spülzeit ist die Absperrvorrichtung, die hinter der Arbeitsstelle vorhanden ist, zu schließen
    und durch Messung festzustellen, daß der Leitungsabschnitt frei von Grubengas ist. Der
    ausgespülte Leitungsabschnitt ist als grubengasfrei anzusehen, wenn der durch Messung im
    oberen Teil des Rohrquerschnitts festgestellte Methan-Gehalt im gesamten Leitungsabschnitt
    nicht größer ist als der Methan-Gehalt der umgebenden Wetter.

    Der ausgespülte Leitungsabschnitt ist vor der letztgenannten Absperrvorrichtung abzuschlagen.
    Die Absperrvorrichtungen sind durch Steckscheiben abzusichern. Bei Arbeiten geringeren
    Umfangs, z.B. Auswechseln einzelner Rohre, kann das Absichern durch Steckscheiben
    unterbleiben.

    4.3.3. In Fahrdrahtstrecken dürfen Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten an Gasleitungen
    nur durchgeführt werden, nachdem der Fahrdraht spannungslos gemacht und gegen Wieder-
    einschalten gesichert worden ist.

    4.3.4. Nach Beendigung der Instandsetzung oder des Umbaus ist die Leitung zunächst saugseitig
    und sodann zubringerseitig anzuschließen.

    4.4. Ausfall oder Stillsetzen von Druckerzeugern

    4.4.1. Der Ausfall von Druckerzeugern muß an der ständig besetzten Stelle (vergleiche
    Abschnitt 3.7.4) durch ein akustisches und optisches Warnsignal angezeigt werden.

    4.4.2. Der Bergwerksunternehmer oder die von ihm bestimmte Person hat einen Plan für
    diejenigen Maßnahmen aufzustellen, die beim Ausfall von Druckerzeugern durchzuführen sind,
    um die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten zu gewährleisten.

    4.4.3. Ist beabsichtigt, sämtliche Druckerzeuger stillzusetzen oder die Leistung der Druckerzeuger
    wesentlich zu vermindern, so ist das Bergamt vorher zu unterrichten. Die Leistung der Druck-
    erzeuger gilt als wesentlich vermindert, wenn der Unterdruck um mehr als die Hälfte gesenkt
    oder der abgesaugte Volumenstrom um mehr als die Hälfte vermindert wird.

    4.4.4. Bei Stillstand von Gasabsaugeanlagen für sonderbewetterte Grubenbaue muß die
    Sonderbewetterungsanlage weiter in Betrieb bleiben, sofern nicht der Stillstand von Haupt-
    oder Zusatzlüftern ein Stillsetzen der Sonderbewetterung erfordert.

    4.4.5. In unmittelbarer Nähe des Druckerzeugers soll ein Not-Aus-Schalter angebracht sein,
    damit die Gasabsaugeanlage bei Gefahr auch von Hand abgeschaltet werden kann. Der
    Not-Aus-Schalter ist zumindest wie bei einem Feuermelder gegen unbefugte Betätigung
    zu sichern (vergleiche Abschnitt 3.5.4.2).

    4.5. Maßnahmen in der Gasabsaugung bei Beeinträchtigung der Bewetterung
           (Ausfall oder Stillsetzen von Lüftern)

    4.5.1. Bei Stillstand von Haupt- oder Zusatzlüftern darf die Gasabsaugeanlage über Tage
    nicht außer Betrieb genommen werden.

    Für Gasabsaugeanlagen unter Tage ist die Frage des Weiterbetriebs oder Stillsetzens der
    Gasabsaugeanlage durch Wetternetzberechnungen für Lüfterstillstände zu klären.

    4.5.2. In den Plänen für Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten bei plötzlichen, nicht
    vorhergesehenen Unterbrechungen des Betriebs von Hauptlüftern oder Zusatzlüftern sind
    auch diejenigen Maßnahmen aufzunehmen, die bei gleichzeitigem Stillstand der Gasabsauge-
    anlage durchzuführen sind.

    4.5.3. Gasabsaugeanlagen für sonderbewetterte Grubenbaue dürfen bei Stillstand der
    Lüfter der Sonderbewetterung nicht außer Betrieb genommen werden, sofern sich aus
    Abschnitt 4.5.1 nichts anderes ergibt.

    4.6. Beseitigung von Störungen

    Für die Beseitigung von Störungen an Anlagen zur Absaugung von Grubengas muß jederzeit
    mindestens eine vom Bergwerksunternehmer bestimmte fachkundige Person erreichbar sein.

    5. Überwachung der Anlagen zur Absaugung von Grubengas 1)

    5.1. Prüfung durch Sachverständige 2)

    Gasleitungen, Druckerzeuger sowie Sicherheitseinrichtungen und deren Stromkreise sind vor
    der erstmaligen Inbetriebnahme und in mindestens jährlichen Abständen von Sachverständigen
    prüfen zu lassen, die das Landesoberbergamt anerkannt hat.

    1) Die Überwachung der nach Abschnitt 5.6 erforderlichen Meßgeräte richtet sich nach
       den Meßgeräte-Überwachungs-Richtlinien (SBl. A2.18).
    2) Untersuchung nach § 9 BVOSt

    5.2. Prüfung durch verantwortliche Personen (Prüfung nach § 10 BVOSt)

    Gashauptleitungen sind nach Umbauten und Erweiterungen auf Dichtheit mit Druckluft mit
    einem Überdruck zwischen 0,5 und 2 bar durch verantwortliche Personen zu prüfen.
    Dies gilt auch für länger als 6 Monate außer Betrieb genommene Teile von Gashauptleitungen,
    die wieder in Betrieb genommen werden.

    5.3. Prüfung durch fachkundige Personen (Überprüfung nach § 11 BVOSt)

    Die über Tage gelegenen Anlagen zur Gasabsaugung sowie Druckerzeuger unter Tage
    und Gassammelleitungen in Abbaustrecken sind arbeitstäglich, die übrigen Gasleitungen
    sowie Wasserabscheider unter Tage mindestens wöchentlich durch fachkundige Personen
    zu prüfen.

    5.4. Maschinentechnische Überwachung der Gassauger

    5.4.1. Gassauger müssen so überwacht werden, daß sie bei Erreichen kritischer Temperaturen
    selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden.

    5.4.2. Wasserringpumpen müssen so überwacht werden, daß sie bei Wassermangel selbsttätig
    und unverzögert abgeschaltet werden.

    5.4.3. Gleichzeitig mit einer Abschaltung muß an der ständig besetzten Stelle (vergleiche
    Abschnitt 3.7.4) ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst werden.

    5.5. Überwachung der Dämme, an denen Grubengas abgesaugt wird

    In längstens 14-tägigen Abständen ist durch eine fachkundige Person festzustellen, ob die
    Abdämmungen wetterdicht sind.

    5.6. Überwachung des abgesaugten Gasgemisches und des Unterdrucks

    5.6.1. Handmessungen

    5.6.1.1. An den einzelnen Absaugestellen sind in längstens wöchentlichen Abständen
    Volumenstrom und Methan-Gehalt des abgesaugten Gasgemisches sowie der anliegende
    Unterdruck zu messen.

    Das Verhalten der Absaugestellen, die nicht mehr an die Gasleitung angeschlossen, aber
    noch zugänglich sind, ist zu verfolgen (vergleiche Abschnitt 3.1.5).

    5.6.1.2. An Meßstellen, die nach Abschnitt 3.3.3 in den Gassammelleitungen vorhanden sein
    müssen, sind zweimal wöchentlich in Abständen von mindestens zwei Tagen der Methan-Gehalt
    sowie in längstens wöchentlichen Abständen der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt des Gasgemisches,
    der Volumenstrom und der Unterdruck zu messen.

    5.6.1.3. Der Methan-Gehalt des Gasgemisches sowie erforderlichenfalls der Volumenstrom und
    der Unterdruck sind an Meßstellen, die nach Abschnitt 3.3.3 vor Eintritt der Gashauptleitung in
    einen Schacht vorhanden sein müssen, in längstens 14-tägigen Abständen, an Meßstellen, die
    nach Abschnitt 3.3.3 in den Gashauptleitungen zur Überwachung der Dichtheit vorhanden sind,
    in längstens vierteljährlichen Abständen zu messen.

    5.6.2. Ortsfeste Meßeinrichtungen bei Starkgasabsaugung

    5.6.2.1. Wenn der Methan-Gehalt in der Gassammelleitung mit einer ortsfesten schreibenden
    Meßeinrichtung überwacht wird, brauchen die Messungen nach Abschnitt 5.6.1.1 nur in längstens
    14-tägigen Abständen und die entsprechenden Messungen nach Abschnitt 5.6.1.2 nur nach Bedarf
    vorgenommen zu werden (z.B. bei Besonderheiten im Rahmen der ortsfesten Überwachung).

    Wenn der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt in der Gassammelleitung mit einer ortsfesten schreibenden
    Meßeinrichtung überwacht wird, brauchen entsprechende Handmessungen oder Probenahmen
    (vergleiche Abschnitte 5.6.1.2 und 4.1.6) nur nach Bedarf vorgenommen werden.

    5.6.2.2. Wenn der Methan-Gehalt in der Gashauptleitung vor Eintritt in einen Schacht (vergleiche
    Abschnitt 3.3.3) mit einer ortsfesten schreibenden Meßeinrichtung überwacht wird, brauchen
    die Messungen nach Abschnitt 5.6.1.3 nur nach Bedarf vorgenommen zu werden.

    5.6.2.3. An den Meßstellen, an denen der Methan-Gehalt ortsfest und schreibend überwacht
    wird, sollte auch die ortsfeste und schreibende Messung des Volumenstroms und Unterdrucks
    angestrebt werden.

    5.6.2.4 Unbeschadet der Abschnitte 5.6.2.1 und 5.6.2.2 muß der Methan-Gehalt des Gas-
    gemisches im Bereich von Druckerzeugern durch ortsfeste schreibende Methan-Meßeinrichtungen
    überwacht sein, durch die die Warnsignale und Schaltfunktionen nach Abschnitt 4.1 selbsttätig und
    unverzögert ausgelöst werden (vergleiche Anlagen 3 und 4). Die Auslösung von Schaltfunktionen
    ist ebenfalls durch Warnsignale anzuzeigen.

    An Druckerzeugern sollen Volumenstrom und Unterdruck durch ortsfeste schreibende Meß-
    einrichtungen überwacht werden.

    5.6.2.5. Der Methan-Gehalt der aus dem Verdünnungsraum (Abschnitt 3.6.2) austretenden Wetter
    ist mit ortsfesten schreibenden Methan-Meßeinrichtungen (Meßbereich 0 bis 3 %) ständig zu
    überwachen. Bei Erreichen von 1 % Methan müssen die Meßeinrichtungen in Verbindung mit
    einem Warnsignal den Druckerzeuger selbsttätig unverzögert abschalten.

    5.6.2.6. Die Meßwerte ortsfester schreibender Meßeinrichtungen müssen zu der ständig besetzten
    Stelle (vergleiche Abschnitt 3.7.4) übertragen und dort registriert werden. Dort müssen die
    Warnsignale bei Erreichen der Grenzwerte akustisch und optisch ausgelöst werden. Soweit
    Grenzwerte nach diesen Richtlinien nicht vorgeschrieben sind, bedürfen sie der Festlegung im
    Einzelfall.

    5.7. Nachweisungen

    5.7.1. Über die Ergebnisse der Messungen (vergleiche Abschnitt 5.6), die Ansatzpunkte, Länge
    und Richtung der Bohrlöcher sind Nachweisungen zu führen.

    5.7.2. Die Nachweisungen sowie Schreibstreifen der in der Gasabsaugeanlage eingesetzten
    Meßgeräte sind mindestens 6 Monate aufzubewahren.

    5.7.3. Besondere Vorkommnisse im Betrieb der Anlagen zur Absaugung von Grubengas
    (z.B. Ansprechen von Löscheinrichtungen, Ausfall oder Abschaltung der Druckerzeuger)
    sind zu vermerken.

    5.8. Gasleitungsplan

    Für das Gasleitungsnetz unter Tage einschließlich der Abzweige in den Abbaustrecken ist
    in perspektivischer Darstellung (Parallelperspektive) ein maßstäblicher Plan anzufertigen
    und bei Änderungen nachzutragen (Gasleitungsplan). Aus dem Gasleitungsplan muß
    ersichtlich sein:

    • Lage der Druckerzeuger und Verlauf der Gasleitungen mit Hinweis, ob es sich um
      Starkgas- oder Schwachgasabsaugung handelt,
    • Nennweite der Leitungen,
    • Lage der Absperrvorrichtungen,
    • Lage der Meßstellen,
    • Lage der Wasserabscheider,
    • Dämme, hinter denen eine Absaugung erfolgt,
    • Einbaustellen der mechanischen Flammensperren und
    • Löschmittelsperren.

    6. Sonderregelungen für Schwachgasabsaugung, Röschenabsaugung, verlorene
    Absaugung, Absaugung sauerstoffarmer Gemische sowie
    sonstige Verfahren zur
    Absaugung von Grubengas

    6.1. Einschränkungen

    6.1.1. Die jeweilige Anwendungsform bedarf der Zustimmung des Landesoberbergamts.

    6.1.2. Schwachgasabsaugung ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, daß die Kohle nicht
    zur Selbstentzündung neigt.

    6.1.3. Bei Schwachgasabsaugung und Röschenabsaugung muß sichergestellt sein, daß
    Grubengaszündungen in dem Bereich, aus dem abgesaugt wird (Bruchfeld, Alter Mann),
    nicht auf den freien Querschnitt von Grubenbauen übergreifen können; das gilt auch für
    verlorene Absaugung insofern, als bei Schäden an den Absaugeanschlüssen oder verlorenen
    Rohrleitungen Grubengas unter Umständen auch unter Überdruck austreten kann.

    Der Schutz gegen das Übergreifen von Grubengaszündungen muß durch Verfüllen mit
    Bruchbergen, künstliche Verfüllung, Dämme mit Explosionsschutzventilen oder dergleichen
    ermöglicht werden.

    6.1.4. Bei verlorener Absaugung müssen die Absaugeanschlüsse und verlorenen Rohrleitungen
    z.B. mit Vollversatz oder durch Einblasen mit Dammbaustoff, weitgehend gegen Beschädigungen
    geschützt sein.

    Die Anordnung und Überwachung der Rohrleitungen und Absaugeanschlüsse müssen so
    gestaltet sein, daß bei auftretenden Schäden die Gasabsaugung abschnittsweise stillgelegt werden
    kann.

    6.2. Regeln für Anlagen zur Schwachgasabsaugung

    Die Bestimmungen über Einrichtung, Betrieb und Überwachung von Gasabsaugeanlagen in den
    Abschnitten 3.2 bis 5 gelten, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf Starkgasabsaugung beziehen,
    auch für Schwachgasabsaugung. Außerdem sind bei Schwachgasabsaugung folgende
    Besonderheiten zu beachten (Anlage 5):

    6.2.1. An den Absaugestellen müssen druckluftbetriebene Absperrschieber eingebaut sein, durch
    die bei Ausfall oder Stillsetzen des Druckerzeugers der Gaszustrom selbsttätig unverzögert
    unterbrochen wird. In Strömungsrichtung vor dem Druckerzeuger muß ein regelbarer Neben-
    einlaß für Wetter vorhanden sein, mit dem der Methan-Gehalt in der Rohrleitung unter dem
    Grenzwert gehalten werden kann; die Benutzung ist nur zum Ausspülen der Rohrleitung beim
    Anfahren der Absaugeanlage zulässig. Der Nebeneinlaß ist mit einem Explosionsschutzventil
    auszurüsten. Auch saug- und druckseitig der Druckerzeuger sind Explosionsschutzventile anstelle
    von Flammen- oder Löschmittelsperren (vergleiche Abschnitt 3.7.1) geeignet. An der Mündung
    von Gasausblaseleitungen dürfen Explosionssperre und Brandlöscheinrichtung entfallen, wenn
    das Gasgemisch mit einem zusätzlichen Lüfter (Verdünnungslüfter) vor der Mündung unter 1 %
    Methan verdünnt wird. Außer den im Abschnitt 3.9 genannten Betriebsmitteln muß auch die
    Eignung der selbsttätigen Absperrschieber und der Explosionsschutzventile durch eine vom
    Landesoberbergamt benannte Fachstelle bestätigt sein.

    6.2.2. Druckerzeuger für die Schwachgasabsaugung sind so nahe wie möglich an den Absaug-
    stellen anzuordnen.

    6.2.3. Der Methan-Gehalt des abgesaugten Gemisches ist mit ortsfesten schreibenden
    Methan-Meßeinrichtungen (Meßbereich 0 bis 5 %) ständig zu überwachen. Durch die
    Meßeinrichtungen muß bei Ereichen eines Vorwarnwertes (2 bis 2,5 %) ein Warnsignal
    ausgelöst werden. Bei Erreichen des festgesetzten Grenzwertes von 3 % müssen die Meß-
    einrichtungen in Verbindung mit einem weiteren Warnsignal die Druckerzeuger selbsttätig und
    unverzögert abschalten und den Absperrschieber (Abschnitt 6.2.1) schließen.

    Der Volumenstrom und Unterdruck des abgesaugten Gemisches sind durch ortsfeste schreibende
    Meßeinrichtungen ständig zu überwachen.

    Der Methan-Gehalt der aus dem Verdünnungsraum (Abschnitt 3.6.2) austretenden Wetter ist
    mit ortsfesten schreibenden Methan-Meßeinrichtungen (Meßbereich 0 bis 3 %) ständig zu
    überwachen. Bei Erreichen von 1 % Methan müssen die Meßeinrichtungen in Verbindung mit
    einem Warnsignal den Druckerzeuger selbsttätig und unverzögert abschalten und den Absperr-
    schieber (Abschnitt 6.2.1) schließen.

    Der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt des abgesaugten Gemisches ist mit einer ortsfesten schreibenden
    Kohlenstoffmonoxid-Meßeinrichtung ständig zu überwachen. Durch Auswertung der Meßdaten
    und Warnsignalgebung ist sicherzustellen, daß eine Brandentwicklung frühzeitig erkannt wird.

    Der Abschnitt 5.6.2.6 gilt entsprechend.

    6.2.4. Ein wechselweises Umschalten von Starkgas- auf Schwachgasabsaugung und umgekehrt
    ist nicht zulässig.

    6.2.5. Rohrleitungen von Schwachgasabsaugungen sind an beiden Enden jedes Rohres durch
    zwei Ringe von mindestens 50 mm Breite in gelber Farbe deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

    6.3. Absaugung sauerstoffarmer Gemische

    Für die Absaugung sauerstoffarmer Gemische sind, soweit erforderlich, besondere Maßnahmen,
    z.B. Überwachung mit ortsfesten schreibenden Sauerstoff-Meßeinrichtungen, notwendig.