• 25.01.1994

    14.4.7-1-2

    MSR-Einrichtungen für Maschinen

    A 2.14


    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

    Betr.: Errichten und Betreiben von Steuereinrichtungen im Reparaturbetrieb

    Bezug: Mitteilung mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblatts

    Das Ergebnis, das mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblatts geschildert ist,
    gibt Veranlassung, zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse auf Folgendes hinzuweisen:

    1. Die Vorschrift des Abschnitts 3.2 Abs. 3 der Steuerungs-Richtlinien über die Verwendung
      von Steuerungen in der Betriebsart Reparaturbetrieb läßt für bestimmte Reparaturarbeiten
      die Aufhebung von Verriegelungen und die Außerbetriebnahme von Überwachungseinrichtungen
      in dem Umfang zu, der für die Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Diese Vorschriften
      beinhalten keine Billigung einer Reduzierung der Grubensicherheit.
    2. Durch die Aufhebung von Verriegelungen und die Außerbetriebnahme von Überwachungs-
      einrichtungen im Reparaturbetrieb darf das Sicherheitsniveau im Arbeitsbereich nicht
      beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde sind anstelle der aufgehobenen Verriegelungen oder
      außer Betrieb genommenen Überwachungseinrichtungen andere technische oder nichttechnische
      Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung im Rahmen der gegebenen Vorschriften festzulegen;
      hierzu sind beispielsweise die Verwaltungsvorschriften zu den Steuerungs-Richtlinien mit den
      'Hinweisen und Erläuterungen für die Errichtung und den Betrieb der Steuereinrichtungen' vom
      25.7.1991 - 13.11-1-20 - (Sammelblatt A 2.8) und die Gurtförderer-Richtlinie vom 29.10.1980
      - 16.16-1-30 - (Sammelblatt A 2.8) zu beachten. Soweit im Einzelfall keine konkreten Vor-
      schriften für den Reparaturfall bestehen, sind die zu ergreifenden Maßnahmen unter Berück-
      sichtigung der besonderen Betriebsbedingungen von der örtlich und fachlich zuständigen
      verantwortlichen Person festzulegen.
    3. Die Verwendung der Betriebsart Reparaturbetrieb ist ausschließlich im Reparaturfall zulässig;
      eine Prüfung zur Feststellung der sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur ist nach den
      Vorgaben der zuständigen verantwortlichen Person nur zu dem Zeitpunkt zulässig, den sie zur
      Feststellung der sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur bestimmt hat; sie muß in einem
      sinnvollen zeitlichen Zusammenhang zum Abschluß der Reparatur stehen.
    4. Im Hinblick auf den mechanisch - technischen Mangel am Motorsteuergerät wird nochmals auf
      die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung unter Beachtung von Herstelleranweisungen
      hingewiesen.

    Ich bitte, das Weitere zu veranlassen.


    Dortmund, den 25.1.1994

    Landesoberbergamt NRW

    F o r n e l l i