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25.01.1994
14.4.7-1-2MSR-Einrichtungen für Maschinen
A 2.14
An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen
Betr.: Errichten und Betreiben von Steuereinrichtungen im Reparaturbetrieb
Bezug: Mitteilung mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblatts
Das Ergebnis, das mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblatts geschildert ist,
gibt Veranlassung, zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse auf Folgendes hinzuweisen:-
Die Vorschrift des Abschnitts 3.2 Abs. 3 der Steuerungs-Richtlinien über die Verwendung
von Steuerungen in der Betriebsart Reparaturbetrieb läßt für bestimmte Reparaturarbeiten
die Aufhebung von Verriegelungen und die Außerbetriebnahme von Überwachungseinrichtungen
in dem Umfang zu, der für die Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Diese Vorschriften
beinhalten keine Billigung einer Reduzierung der Grubensicherheit. -
Durch die Aufhebung von Verriegelungen und die Außerbetriebnahme von Überwachungs-
einrichtungen im Reparaturbetrieb darf das Sicherheitsniveau im Arbeitsbereich nicht
beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde sind anstelle der aufgehobenen Verriegelungen oder
außer Betrieb genommenen Überwachungseinrichtungen andere technische oder nichttechnische
Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung im Rahmen der gegebenen Vorschriften festzulegen;
hierzu sind beispielsweise die Verwaltungsvorschriften zu den Steuerungs-Richtlinien mit den
'Hinweisen und Erläuterungen für die Errichtung und den Betrieb der Steuereinrichtungen' vom
25.7.1991 - 13.11-1-20 - (Sammelblatt A 2.8) und die Gurtförderer-Richtlinie vom 29.10.1980
- 16.16-1-30 - (Sammelblatt A 2.8) zu beachten. Soweit im Einzelfall keine konkreten Vor-
schriften für den Reparaturfall bestehen, sind die zu ergreifenden Maßnahmen unter Berück-
sichtigung der besonderen Betriebsbedingungen von der örtlich und fachlich zuständigen
verantwortlichen Person festzulegen. -
Die Verwendung der Betriebsart Reparaturbetrieb ist ausschließlich im Reparaturfall zulässig;
eine Prüfung zur Feststellung der sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur ist nach den
Vorgaben der zuständigen verantwortlichen Person nur zu dem Zeitpunkt zulässig, den sie zur
Feststellung der sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur bestimmt hat; sie muß in einem
sinnvollen zeitlichen Zusammenhang zum Abschluß der Reparatur stehen. -
Im Hinblick auf den mechanisch - technischen Mangel am Motorsteuergerät wird nochmals auf
die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung unter Beachtung von Herstelleranweisungen
hingewiesen.
Ich bitte, das Weitere zu veranlassen.
Dortmund, den 25.1.1994Landesoberbergamt NRW
F o r n e l l i
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