• Genehmigung von Einrichtungen

     

    - Werkstoffe für Treibscheiben- und Seilscheibenfutter -

     

     

    Auf den Antrag der Firma Becker GmbH, 45138 Essen, vom 10.05.2010 erteilt die
    Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 5 Abs. 1 der Bergverordnung  für Schacht- und
    Schrägförderanlagen (BVOS) vom 04.12.2003 hiermit die Genehmigung für das
    Treibscheibenfutter mit der Bezeichnung TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb der
    Firma Becker GmbH:

     

    Genehmigungs-Nr.:

    T-23/10/1 + 1. Verl. + 1. Erg + 2. Verl.

    Genehmigungs-Datum:

    17.05.2010

    Gültigkeitsdauer: 

    5 Jahre  (bis zum 01.07.2015)

    Hersteller:

    Becker GmbH, 45138 Essen

    Bezeichnung:

    TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb
    Treibscheibenfutterwerkstoff für übertägige
    Schachtförderanlagen

    Unterlagen:

    Anschreiben vom 10.05.2010

    Prüfbericht Nr. P10-00267 vom 11.05.2010 der
    DMT GmbH & Co. KG, Bochum
    Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle-

     

    Kurzbeschreibung:

     

    Der Werkstoff des Treibscheibenfutters TEC-BE-PLAST besteht aus Kunststoff und
    ist beige-gelb mit matt-stumpfer Oberfläche. Die Futterklötze sind aus Platten hergestellt
    die unter Druck verklebt werden. Die Flächenpressung zwischen Seil und Treibscheiben-
    futter im Prüfstandsversuch betrug 200 N/cm².

     

    Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST ist nur in
    Kombination mit Treibscheibenförderseilen zulässig, bei deren Herstellung die
    Seilschmierstoffe Nyrosten N113 oder Elaskon II Star verwendet werden. Der Einsatz
    dieses Treibscheibenfutters in Verbindung mit Treibscheibenförderseilen, bei deren
    Herstellung andere Seilschmierstoffe verwendet werden oder die mit anderen Schmierstoffen
    nachgeschmiert werden, ist nicht zulässig.

     

    Eine Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST an Anlagen im
    Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand- oder
    explosionsgefährdet sind, ist nicht zulässig.

     

    Für jedes Treibscheibenfutter, das entsprechend dieser Genehmigung an Anlagen mit
    Treibscheibenantrieb nach § 1 BVOS eingesetzt werden soll, ist vom Hersteller eine
    Werkstoffbescheinigung beizuliefern, in der bestätigt wird, dass das Futter in physikalischer
    und chemischer Hinsicht dem nach § 5 BVOS genehmigten Werkstoff entspricht.

     

     

    Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen
    werden, wenn der in den Verkehr gebrachte Werkstoff  nicht der Genehmigung  zugrunde
    liegenden Ausführungen entspricht.

     


    1. Verlängerung vom 25.02.2015:

    Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung T-23/10/1 wird bis zum 01.07.2020 verlängert.
    Hinsichtlich des Einsatzbereiches des Treibscheibenfutters mit der Bezeichnung TEC-BE-PLAST,
    Farbe beige-gelb sind weiterhin die Hinweise der o.g. Bauartgenehmigung  T-23/10/1 vom
    17.05.2010 zu beachten.

     

    Diese Genehmigung kann widerrufen werden. Sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
    wenn der in Verkehr gebrachte Werksstoff nicht der in der  Genehmigung  zugrunde liegenden
    Ausführungen entspricht.

     

    1. Ergänzung vom 08.05.2017

    Bei unveränderter Rezeptur und Verarbeitung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 848
    darf das Treibscheibenfutter auch an Treibscheibenanlagen mit einer Flächenpressung von bis zu
    400 N/ cm2 betrieben werden.

    Hinweise:

    1. Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 848 ist auf der Basis der
      Genehmigungsprüfung nur in Kombination mit Treibscheibenförderseilen zulässig, bei deren
      Herstellung die Seilschmierstoffe Nyrosten N113 oder Elaskon II Star verwendet wurden. Der
      Einsatz dieses Treibscheibenfutters in Verbindung mit Treibscheibenförderseilen, bei deren
      Herstellung andere Seilschmierstoffe verwendet wurden oder die mit anderen Schmierstoffen
      nachgeschmiert wurden, ist nicht zulässig.
    2. Für jedes Treibscheibenfutter, das entsprechend dieser Genehmigung an Anlagen mit Treibscheiben-
      antrieb nach § 1 BVOS eingesetzt werden soll, ist vom Hersteller eine Bestätigung abzugeben,
      dass der Werkstoff in physikalischer und chemischer Hinsicht identisch mit dem Material ist, das
      im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens geprüft wurde.
    3. Eine Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 848 an Anlagen im
      Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand- oder
      explosionsgefährdet sind, ist nicht zulässig. Hierzu sind ergänzende brandtechnische Prüfungen
      erforderlich.
    4. Die für die Prüfungen verwendeten Muster des Kunststoffs TEC-BE-PLAST 848 des Herstellers
      Becker GmbH und die Restmengen der verwendeten Seilschmierstoffe werden bei der
      DMT-Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle- für eventuelle zukünftige Vergleichsprüfungen
      zunächst auf unbegrenzte Zeit aufbewahrt.
    5. Gegenstand der Genehmigung ist nur der Werkstoff der Treibscheibenfutter und dessen
      Zusammensetzung aus 20 mm dicken verklebten Platten. Die Klebfugen müssen senkrecht zur
      Seilachse liegen. Die Form, die Ausführung und die Befestigung von Treibscheibenfuttern, die
      aus diesem Werkstoff gefertigt werden, sind anlagenspezifisch und daher nicht durch die
      Genehmigung festgelegt.

    2. Verlängerung vom 04.06.2020

    Genehmigungs-Nr.:

    T-23/10/1 + 1. Verl. + 1. Erg + 2. Verl.

    Genehmigungs-Datum:

    04.06.2020

    Gültigkeitsdauer: 

    5 Jahre  (bis zum 01.07.2025)

    Hersteller:

    Becker GmbH, 45138 Essen

    Bezeichnung:

    TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb
    Treibscheibenfutterwerkstoff für übertägige
    Schachtförderanlagen

    Unterlagen:

    Anschreiben vom 15.05.2020

    Prüfbericht Nr. P20-00353 vom 15.05.2020 der
    DMT GmbH & Co. KG, Bochum
    Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle-

    Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung T-23/10/1 wird bis
    zum 01.07.2025 verlängert. Hinsichtlich des Einsatzbereiches des Treibscheibenfut-
    ters mit der Bezeichnung TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb sind weiterhin die Hinwei-
    se der o.g. Bauartgenehmigung T-23/10/1 vom 17.05.2010 zu beachten.

    Diese Genehmigung kann widerrufen werden. Sie kann entschädigungslos zurück-
    gezogen werden, wenn der in Verkehr gebrachte Werksstoff nicht der in der Ge-
    nehmigung zugrundeliegenden Ausführungen entspricht.