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Genehmigung von Einrichtungen
- Werkstoffe für Treibscheiben- und Seilscheibenfutter -
Auf den Antrag der Firma Becker GmbH, 45138 Essen, vom 10.05.2010 erteilt die
Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 5 Abs. 1 der Bergverordnung für Schacht- und
Schrägförderanlagen (BVOS) vom 04.12.2003 hiermit die Genehmigung für das
Treibscheibenfutter mit der Bezeichnung TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb der
Firma Becker GmbH:Genehmigungs-Nr.:
T-23/10/1 + 1. Verl. + 1. Erg + 2. Verl.
Genehmigungs-Datum:
17.05.2010
Gültigkeitsdauer:
5 Jahre (bis zum 01.07.2015) Hersteller:
Becker GmbH, 45138 Essen
Bezeichnung:
TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb
Treibscheibenfutterwerkstoff für übertägige
SchachtförderanlagenUnterlagen:
Anschreiben vom 10.05.2010
Prüfbericht Nr. P10-00267 vom 11.05.2010 der
DMT GmbH & Co. KG, Bochum
Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle-Kurzbeschreibung:
Der Werkstoff des Treibscheibenfutters TEC-BE-PLAST besteht aus Kunststoff und
ist beige-gelb mit matt-stumpfer Oberfläche. Die Futterklötze sind aus Platten hergestellt
die unter Druck verklebt werden. Die Flächenpressung zwischen Seil und Treibscheiben-
futter im Prüfstandsversuch betrug 200 N/cm².Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST ist nur in
Kombination mit Treibscheibenförderseilen zulässig, bei deren Herstellung die
Seilschmierstoffe Nyrosten N113 oder Elaskon II Star verwendet werden. Der Einsatz
dieses Treibscheibenfutters in Verbindung mit Treibscheibenförderseilen, bei deren
Herstellung andere Seilschmierstoffe verwendet werden oder die mit anderen Schmierstoffen
nachgeschmiert werden, ist nicht zulässig.Eine Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST an Anlagen im
Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand- oder
explosionsgefährdet sind, ist nicht zulässig.Für jedes Treibscheibenfutter, das entsprechend dieser Genehmigung an Anlagen mit
Treibscheibenantrieb nach § 1 BVOS eingesetzt werden soll, ist vom Hersteller eine
Werkstoffbescheinigung beizuliefern, in der bestätigt wird, dass das Futter in physikalischer
und chemischer Hinsicht dem nach § 5 BVOS genehmigten Werkstoff entspricht.Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen
werden, wenn der in den Verkehr gebrachte Werkstoff nicht der Genehmigung zugrunde
liegenden Ausführungen entspricht.
1. Verlängerung vom 25.02.2015:Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung T-23/10/1 wird bis zum 01.07.2020 verlängert.
Hinsichtlich des Einsatzbereiches des Treibscheibenfutters mit der Bezeichnung TEC-BE-PLAST,
Farbe beige-gelb sind weiterhin die Hinweise der o.g. Bauartgenehmigung T-23/10/1 vom
17.05.2010 zu beachten.Diese Genehmigung kann widerrufen werden. Sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
wenn der in Verkehr gebrachte Werksstoff nicht der in der Genehmigung zugrunde liegenden
Ausführungen entspricht.1. Ergänzung vom 08.05.2017
Bei unveränderter Rezeptur und Verarbeitung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 848
darf das Treibscheibenfutter auch an Treibscheibenanlagen mit einer Flächenpressung von bis zu
400 N/ cm2 betrieben werden.Hinweise:
- Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 848 ist auf der Basis der
Genehmigungsprüfung nur in Kombination mit Treibscheibenförderseilen zulässig, bei deren
Herstellung die Seilschmierstoffe Nyrosten N113 oder Elaskon II Star verwendet wurden. Der
Einsatz dieses Treibscheibenfutters in Verbindung mit Treibscheibenförderseilen, bei deren
Herstellung andere Seilschmierstoffe verwendet wurden oder die mit anderen Schmierstoffen
nachgeschmiert wurden, ist nicht zulässig. - Für jedes Treibscheibenfutter, das entsprechend dieser Genehmigung an Anlagen mit Treibscheiben-
antrieb nach § 1 BVOS eingesetzt werden soll, ist vom Hersteller eine Bestätigung abzugeben,
dass der Werkstoff in physikalischer und chemischer Hinsicht identisch mit dem Material ist, das
im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens geprüft wurde. - Eine Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 848 an Anlagen im
Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand- oder
explosionsgefährdet sind, ist nicht zulässig. Hierzu sind ergänzende brandtechnische Prüfungen
erforderlich. - Die für die Prüfungen verwendeten Muster des Kunststoffs TEC-BE-PLAST 848 des Herstellers
Becker GmbH und die Restmengen der verwendeten Seilschmierstoffe werden bei der
DMT-Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle- für eventuelle zukünftige Vergleichsprüfungen
zunächst auf unbegrenzte Zeit aufbewahrt. - Gegenstand der Genehmigung ist nur der Werkstoff der Treibscheibenfutter und dessen
Zusammensetzung aus 20 mm dicken verklebten Platten. Die Klebfugen müssen senkrecht zur
Seilachse liegen. Die Form, die Ausführung und die Befestigung von Treibscheibenfuttern, die
aus diesem Werkstoff gefertigt werden, sind anlagenspezifisch und daher nicht durch die
Genehmigung festgelegt.
2. Verlängerung vom 04.06.2020
Genehmigungs-Nr.:
T-23/10/1 + 1. Verl. + 1. Erg + 2. Verl.
Genehmigungs-Datum:
04.06.2020
Gültigkeitsdauer:
5 Jahre (bis zum 01.07.2025) Hersteller:
Becker GmbH, 45138 Essen
Bezeichnung:
TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb
Treibscheibenfutterwerkstoff für übertägige
SchachtförderanlagenUnterlagen:
Anschreiben vom 15.05.2020
Prüfbericht Nr. P20-00353 vom 15.05.2020 der
DMT GmbH & Co. KG, Bochum
Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle-Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung T-23/10/1 wird bis
zum 01.07.2025 verlängert. Hinsichtlich des Einsatzbereiches des Treibscheibenfut-
ters mit der Bezeichnung TEC-BE-PLAST, Farbe beige-gelb sind weiterhin die Hinwei-
se der o.g. Bauartgenehmigung T-23/10/1 vom 17.05.2010 zu beachten.
Diese Genehmigung kann widerrufen werden. Sie kann entschädigungslos zurück-
gezogen werden, wenn der in Verkehr gebrachte Werksstoff nicht der in der Ge-
nehmigung zugrundeliegenden Ausführungen entspricht. - Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 848 ist auf der Basis der