• 05.08.2009

    62.12.23.11-2009-1

    Musterplan
    für die Durchführung
    arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
    im Steine-Erden- und Erzbergbau unter Tage
    sowie in Tagesanlagen und Tagebauen
    des Nichtsteinkohlenbergbaus
    gemäß § 3 Abs. 2 GesBergV

    A 2.4

     

    An die Dezernate 61 - 64

     

     

    Musterplan für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen im Steine-Erden- und Erzbergbau unter Tage sowie in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus gemäß § 3 Abs. 2 GesBergV

    Anlage: 1 Merkblatt

    Bezug: Musterpläne zu § 3 Abs. 2 GesBergV für diverse Branchen aus dem Zeitraum 1991 - 1994

     

    Sehr geehrte Damen und Herren, 

    gemäß § 3 Abs. 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) ist der Unternehmer verpflichtet, die Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in seinen Betrieben in einem Plan zu konkretisieren und diesen Plan der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen. Anlässlich des Inkrafttretens der GesBergV zum 01.01.1992 wurden u. a. auf Anregung des ehemaligen Landesoberbergamts NRW diverse Musterpläne als Handlungshilfen für kleinere und mittlere Unternehmen im Zeitraum 1991 – 1994 erarbeitet und diesen zur Verfügung gestellt. Auf Grund zwischenzeitlicher Änderungen von Rechtsbestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, insbesondere Änderung der Gefahrstoffverordnung 2004 sowie Inkrafttretens der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2008 sowie neuer arbeitsmedizinischer Erkenntnisse sind diese Muster veraltet.

    Die Überprüfung der hier vorliegenden Pläne der Unternehmer aus dem Branchenbereich, für den das Merkblatt bestimmt ist, hat ergeben, dass sich diese Pläne stark an den Musterplänen dieses Zeitraums orientierten bzw. diese praktisch 1 : 1 übernahmen. Mangels zwischenzeitlicher Überarbeitung durch diese Unternehmer sind deren Pläne als veraltet anzusehen. Ferner ergab die Überprüfung, dass zu zahlreichen Betrieben überhaupt keine Pläne angezeigt wurden.

    Außerdem hat sich gezeigt, dass insbesondere seit Inkrafttreten der ArbMedVV Unsicherheit im Hinblick auf die Einschlägigkeit der allgemeinen bzw. der bergbauspezifischen Rechtsbestimmungen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die praktische Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben haben.

    Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Praxis bei der Aufstellung und Anwendung neuer bzw. aktualisierter Pläne nach § 3 Abs. 2 GesBergV ist das als Anlage beigefügte Merkblatt erarbeitet worden. Das Merkblatt berücksichtigt das Ergebnis der Anhörung der Bergbau-BG und der Steinbruchs-BG vom 17.07.2009.

    Die Gliederung des im Merkblatt enthaltenen Musterplans orientiert sich an der Struktur der Muster aus dem Zeitraum 1991 – 1994. Dadurch wird die Erkennung des betriebsspezifischen Anpassungsbedarfs der angezeigten Pläne, die auf diesen Mustern basierten, erleichtert. Durch die Wiedererkennung des bekannten Aufbaus wird es auch für die betriebsärztlichen Dienste und die Betriebsaufsicht vereinfacht, die für die Praxis relevanten Neuerungen aus den zu überarbeitenden Plänen umzusetzen. Ferner wurden erläuternde Elemente zu Begrifflichkeiten und den Konsequenzen des Verhältnisses der Bestimmungen der GesBergV zu dem mittlerweile veränderten Regelungsumfeld in der allgemeinen Wirtschaft aufgenommen, um die Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung und sich daraus ergebenden Folgen für die Organisation und Durchführung von Untersuchungen zu beseitigen.

    Ich kündige hiermit eine begleitende Rundschreibenaktion seitens des Dezernats 62 an sämtliche Unternehmer kurzfristig im Nachgang dieser Hausverfügung an, deren Anschriften dem Dezernat 62 bekannt sind. Darin werden die Unternehmer zur Aktualisierung bzw. Erstvorlage der Pläne nach § 3 Abs. 2 GesBergV mit einer Frist von 3 Monaten aufgefordert. Die Aufforderung wird mit einem Beratungsangebot verbunden. Ausgenommen von dieser Aktion
    werden die Unternehmer, von denen dem Dezernat 62 bekannt ist, dass zu aktualisierende Pläne vorliegen, wegen vorgesehener endgültiger Betriebseinstellung bis zum 31.12.2010 der Aufwand für die Aktualisierung aber nicht mehr angemessen erscheint.

    Ich bitte Sie, im Zuge der Ausübung der Betriebsaufsicht sowie im Falle von Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen in o. a. Sache das beigefügte Markblatt zu beachten und den Betrieben als Handlungshilfe zur Verfügung zu stellen. Ferner bitte ich Sie, im Zuge aktuell anstehender Beratungen mit den Unternehmern diese vorab über die angekündigte Rundschreibenaktion des Dezernats 62 zu informieren. 

    Soweit in früheren Rundverfügungen auf die Musterpläne des Zeitraums 1991 – 1994 Bezug genommen wurde, hebe ich diese hiermit insoweit auf.

     

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie NRW

    Im Auftrag

    K i r c h n e r