• Anzeigepflicht aufgrund § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 Nr. 18 BBergG

    An die die Dezernate 61 - 64
    der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg

    Anzeigepflicht aufgrund § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 Nr. 18 BBergG

     

    Der Unternehmer hat der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie
    in NRW Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von
    Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den
    Betrieb von besonderer Bedeutung sind, unverzüglich und vollständig anzuzeigen.

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. Todesfälle jeglicher Art
       
    2. Unfälle
      • bei denen drei oder mehr Personen unmittelbar betroffen sind,
      • durch elektrischen Strom oder prozessleittechnische Einrichtungen,
      • beim Umgang mit Gefahrstoffen,
      • Unfälle, insbesondere mit Verdacht auf folgende Verletzungsarten:
        - Amputationsverletzungen, 
        - Verbrennungen (2. Grades) oder Verätzungen der Haut und der Augen,
        - Wirbelsäulenverletzungen mit Ausfallerscheinungen,
        - Schädel-Hirnverletzungen,
        - Brustkorbverletzungen mit Organbeteiligung,
        -  Schwere Bauchverletzungen, 
        - Verletzungen großer Gelenke,
        -  Komplexe Knochenbrüche, insbesondere mehrfache, offene und verschobene
           Frakturen.

    3. Notarzteinsätze unter Tage

    4. Sonstige Betriebsereignisse (nach Maßgabe von Satz 1)

      4.1 in Betrieben über und unter Tage, die zur Benutzung von Atemschutzgeräten
            führen oder die verursacht sind durch:
            • Explosionen, Verpuffungen, Abflammungen oder Brände,
            • Ausfall der Energieversorgung, soweit ein Großteil der Betriebsanlagen betroffen ist,
            • Störungen der Wasserhaltung oder durch Wassereinbrüche, die größere
               Betriebsteile betreffen,
           • Störungen bei Errichtung und Betrieb von Gruben- und Grubenanschlussbahnen,
           • den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, durch Mängel an Sprengmitteln
              oder Sprengzubehör, durch den Verlust von Sprengstoffen und Zündmaschinen
             sowie durch den Fund von Sprengstoffen außerhalb der Schussstelle,
           • den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Verlust und Fund solcher Stoffe,
           • Auslaufen größerer Mengen gefährlicher oder wassergefährdender Stoffe,
           • den Transport von umweltgefährdenden Abfallstoffen,
           • den Umgang mit oder bei der Beförderung von gefährlichen Gütern,
           • größere seismische Ereignisse (Erdstöße),
           • Arbeiten unter Druckluft, sofern sie zu einem Anstieg des Druckes von mehr
             als 3 bar im Arbeitsbereich oder zur Nichteinhaltung der vorgeschriebenen
             Einsatz-, Ausschleusungs- oder Wartezeit führen,
           • Schadensfälle durch elektrischen Strom mit sicherheitlichen Auswirkungen,
           • Ernstfalleinsätze der Grubenwehr bzw. Gasschutzwehr.
       
      4.2 in Betrieben unter Tage, die verursacht sind durch:
           • Gebirgsschläge sowie das Vorliegen einer erkannten Gebirgsschlaggefahr und
              Gasausbrüche einschließlich gasausbruchsähnlicher Erscheinungen,
           • Brüche von über 10 m2 Flächengröße in Streben bei gleichzeitiger Überschreitung
             des Verstellbereichs des Ausbaus oder über 5 m Länge in sonstigen Grubenbauen
             sowie Ausbrüche von mehr als 50 m3 Festgestein,
           • Verschüttungen oder Einschluss von Personen,
           • Störungen an Haupt- und Zusatzlüftern oder Störungen vergleichbarer Tragweite
             durch Fehler an Wetterbauwerken oder Sonderbewetterungen,
           • Ausfall von Grubengasabsaugeanlagen,
           • Störungen der Seilfahrtanlagen,
           • außerplanmäßige Veränderungen des Grubengasgehalts oder der Füllsäule
              während des Verfüllens von Tagesschächten.

      4.3 in Betrieben über Tage, die verursacht sind durch:
            • Verunreinigung von Gewässern,
            • Überschwemmungen,
            • größere Rutschungen an Halden und Tagebauböschungen sowie Boden-
               bewegungen an bleibenden Böschungen der Tagebaue, die wesentlich über
               die infolge des Abbaus entstehenden natürlichen Entlastungsbewegungen
               hinausgehen,
            • Abbaueinwirkungen an öffentlichen Verkehrsanlagen, Schifffahrtsstraßen
               oder Versorgungsleitungen, die zu gravierenden Schäden führen.

      4.4 Für Betriebe im Geltungsbereich der Bergverordnung für Tiefbohrungen,
            Untergrundspeicher und die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im
            Land Nordrhein-Westfalen (Tiefbohrverordnung – BVOT) vom 31.Oktober 2006
            – veröffentlicht am 2. Dezember 2006 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
           Arnsberg (Nr.48) – wird hinsichtlich der Anzeigepflicht besonderer Ereignisse
           auf § 3 der Tiefbohrverordnung (BVOT) verwiesen.

      Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige ist nach § 1 Abs. 1 der
      Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von
      Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts vom 2. März 2010
      (GV. NRW 2010 S.163 ff.) die Bezirksregierung Arnsberg.

      Die Dezernate werden gebeten, in den Betrieben ihres Zuständigkeitsbereiches
      auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen – vorzugsweise im Hauptbetriebs-
      planverfahren – hinzuwirken.

      Bezirksregierung Arnsberg
      Abteilung Bergbau und Energie in NRW
      Im Auftrag

      M i c h a e l  K i r c h n e r