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21.08.1992
14.6-13-14
Sachverständige und Werkssachverständige
für elektrische Anlagen und
elektrische BetriebsmittelA 5.9
Stand: 22.11.2013
Verzeichnis der Sachverständigen und Werkssachverständigen,
die von der Bezirksregierung Arnsberg nach den Vorschriften
der Bergverordnung für elektrische Anlagen
(Elektro-Bergverordnung - ElBergV)
anerkannt bzw. bestätigt worden sind.- Geschäftszeichen 14.6-13-14 -
Erläuterungen
Für die Prüfungen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln werden die Sach-
verständigen nach unterschiedlichen Sachgebieten aufgrund verschiedener Paragraphen der
ElBergV anerkannt.Der Unternehmer darf bestimmte Prüfungen aufgrund § 40 Abs. 1 ElBergV auch von besonders
bestimmten verantwortlichen Personen (Werkssachverständige) durchführen lassen, deren
Bestellung ausschließlich diese Prüfungen zum Gegenstand hat. Werkssachverständige dürfen
ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn die Bezirksregierung Arnsberg das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 ElBergV schriftlich bestätigt hat.Die unterschiedlichen Prüfungen, Eingriffe und Messungen sind in der Zusammenstellung auf der
Rückseite von Blatt 1 ausführlich beschrieben.In den folgenden Verzeichnissen sind in der
4. Spalte Nummern angegeben; sie beziehen sich auf die einzelnen Prüfungen, Eingriffe und
Messungen in der o.a. Zusammenstellung und geben den Prüfungsumfang wieder, für den die
Sachverständigen anerkannt bzw. die Werkssachverständigen bestellt worden sind.Die Anerkennungsbescheide der Sachverständigen, die für Prüfungen nach Instandsetzungen
und/oder Änderungen anerkannt worden sind, sind derart abgefasst, dass die Sachverständigen
nur dann tätig werden dürfen, wenn ihnen die zeichnerischen und erläuternden Unterlagen
vorliegen, die der Zulassung zugrunde gelegen haben.In dem Verzeichnis sind Einschränkungen im Anerkennungsumfang mit folgenden Fußnoten
gekennzeichnet:1) = nur in besonderen Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 1 ElBergV
2) = nur in besonderen Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 3 ElBergV
3) = mit Einschränkungen gemäß Urkunde über die AnerkennungZusammenstellung der Prüfungen, Eingriffe und Messungen
1
Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme
nach § 13 Abs. 1 ElBergV2
Prüfung von Schaltgeräten nach § 16 ElBergV
3
Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel einschließlich der tragbaren
oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte nach § 17 ElBergV (Jahresrevision)4
Prüfung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
nach Instandsetzungsarbeiten nach § 18 Abs. 1 ElBergV5
Prüfung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
nach Änderung nach § 44 Abs. 7 ElBergV 1)6
Prüfung der Funktionsfähigkeit von Schalt-, Steuer- und Überwachungsgeräten für
Anlagen mit Nennspannungen von 230 V und darüber vor ihrer Wiederverwendung
nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten, die nicht am Verwendungsort ausgeführt
worden sind, nach § 18 Abs. 4 ElBergV7
Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen und in für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und
Überwachungseinrichtungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nach
§ 21 Abs. 1 Satz 2 ElBergV i.V.m. § 21 Abs. 4 ElBergV8
Kurzzeitiges Unwirksammachen des Erdschlußschutzes nach § 21 Abs. 4 ElBergV
9
Messungen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen mit nichtschlagwettergeschützten
und nichtexplosionsgeschützten Geräten nach § 28 ElBergV10
Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Bereichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElBergV i.V.m. § 34 Abs. 3 ElBergV11
Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in
besonderen Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 1 ElBergV12
Prüfung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel nach Instandsetzungsarbeiten
nach § 14 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 als befähigte Person___________
1) Die Prüfung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützer elektrischer Betriebsmittel nach
Änderungen nach § 44 Abs. 7 ElBergV (gemäß 5) dürfen nur an Betriebsmitteln erfolgen, die
bis zum 30.06.2003 nach ElZulBergV zugelassen worden sind.