•  

     

    21.08.1992

    14.6-13-14

    Sachverständige und Werkssachverständige
    für elektrische Anlagen und
    elektrische Betriebsmittel

    A 5.9

     

    Stand: 22.11.2013

    Verzeichnis der Sachverständigen und Werkssachverständigen,
    die von der Bezirksregierung Arnsberg nach den Vorschriften
    der Bergverordnung für elektrische Anlagen
    (Elektro-Bergverordnung - ElBergV)
    anerkannt bzw. bestätigt worden sind.

    - Geschäftszeichen 14.6-13-14 -

    Erläuterungen

    Für die Prüfungen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln werden die Sachverständigen nach unterschiedlichen Sachgebieten aufgrund verschiedener Paragraphen der ElBergV anerkannt.

    Der Unternehmer darf bestimmte Prüfungen aufgrund § 40 Abs. 1 ElBergV auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen (Werkssachverständige) durchführen lassen, deren Bestellung ausschließlich diese Prüfungen zum Gegenstand hat. Werkssachverständige dürfen ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn die Bezirksregierung Arnsberg das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 ElBergV schriftlich bestätigt hat.

    Die unterschiedlichen Prüfungen, Eingriffe und Messungen sind in der Zusammenstellung auf der Rückseite von Blatt 1 ausführlich beschrieben. In den folgenden Verzeichnissen sind in der 4. Spalte Nummern angegeben; sie beziehen sich auf die einzelnen Prüfungen, Eingriffe und Messungen in der o.a. Zusammenstellung und geben den Prüfungsumfang wieder, für den die Sachverständigen anerkannt bzw. die Werkssachverständigen bestellt worden sind.

    Die Anerkennungsbescheide der Sachverständigen, die für Prüfungen nach Instandsetzungen und/oder Änderungen anerkannt worden sind, sind derart abgefasst, dass die Sachverständigen nur dann tätig werden dürfen, wenn ihnen die zeichnerischen und erläuternden Unterlagen vorliegen, die der Zulassung zugrunde gelegen haben.

    In dem Verzeichnis sind Einschränkungen im Anerkennungsumfang mit folgenden Fußnoten gekennzeichnet:

    1) = nur in besonderen Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 1 ElBergV
    2) = nur in besonderen Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 3 ElBergV
    3) = mit Einschränkungen gemäß Urkunde über die Anerkennung

     

    Zusammenstellung der Prüfungen, Eingriffe und Messungen

    1

    Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme nach § 13 Abs. 1 ElBergV

    2

    Prüfung von Schaltgeräten nach § 16 ElBergV

    3

    Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte nach § 17 ElBergV (Jahresrevision)

    4

    Prüfung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel nach Instandsetzungsarbeiten nach § 18 Abs. 1 ElBergV

    5

    Prüfung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel nach Änderung nach § 44 Abs. 7 ElBergV 1)

    6

    Prüfung der Funktionsfähigkeit von Schalt-, Steuer- und Überwachungsgeräten für Anlagen mit Nennspannungen von 230 V und darüber vor ihrer Wiederverwendung nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten, die nicht am Verwendungsort ausgeführt worden sind, nach § 18 Abs. 4 ElBergV

    7

    Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen und in für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ElBergV i.V.m. § 21 Abs. 4 ElBergV

    8

    Kurzzeitiges Unwirksammachen des Erdschlußschutzes nach § 21 Abs. 4 ElBergV

    9

    Messungen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen mit nicht schlagwettergeschützten und nicht explosionsgeschützten Geräten nach § 28 ElBergV

    10

    Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElBergV i.V.m. § 34 Abs. 3 ElBergV

    11

    Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 1 ElBergV

    12

    Prüfung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel nach Instandsetzungsarbeiten nach § 14 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 als befähigte Person

    ___________
    1) Die Prüfung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützer elektrischer Betriebsmittel nach Änderungen nach § 44 Abs. 7 ElBergV (gemäß 5) dürfen nur an Betriebsmitteln erfolgen, die bis zum 30.06.2003 nach ElZulBergV zugelassen worden sind.