•  01.05.2024

    62.18.6-2024-1

    Sachverständige
    für Grubenbewetterung

    A 5.18

    Stand 18.06.2025

    Verzeichnis
    der von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannten Sachverständigen

    der DMT GmbH & Co. KG und der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG

    bei der
    Fachstelle für Sicherheit – Prüfstelle für Grubenbewetterung
    der DMT GmbH & Co. KG

    - Geschäftszeichen 62.18.6-2-11 -

     Sachverständige für Grubenbewetterung

    Lfd.
    Nr.

    Sach-
    verständiger

    Datum    und     
    Geschäftszeichen
    der Anerkennung

    Anerkannt gemäß
    Ziffer ... der
    Zusammenstellung

    1

     Guido Exeler

    22. April 2024

    62.18.6-2024-1

    4 und 8
         

     

     

     

    Erläuterungen

    Die unterschiedlichen Arten der Anerkennung für die verschiedenen Aufgabenbereiche gehen aus der Zusammenstellung hervor.

    Der Umfang der Prüfungen darf sich nicht auf Planungsarbeiten und Beratungen beziehen, die zuvor von den Sachverständigen der Fachstelle für die Bergwerke geleistet worden sind.

    Die unterschiedlichen Arten der Anerkennung für die verschiedenen Fachgebiete gehen aus der nachfolgenden Zusammenstellung hervor.

    In dem Verzeichnis ist der Umfang der Anerkennung mit Ziffern gekennzeichnet, die den Fachgebieten jeweils zugeordnet sind.

    Die Sachverständigen der RAG Aktiengesellschaft, Deutschen Steinkohle für die Prüfung wettertechnischer Messgeräte und - Einrichtungen nach Spalte 3 der Tabelle zu den Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien vom 15.11.2005 (Stand: 31.07.2006) sind in dem Verzeichnis „Sachverständige für die Prüfung von wettertechnischen Messeinrichtungen“, Gliederungsabschnitt A 5.18 des Sammelblatts, aufgeführt.

     

    Zusammenstellung der Arten der Anerkennung

    Anerkannt als Sachverständiger für

    1   das Fachgebiet Ausgasung

    vgl. Abs. 4.1, 4.4 und 4.7 des Anhangs 3 zum "Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten" vom 19.12.2007, 

    Rundverfügung „Maßnahmen gegen Entzündungen von Grubengas in Streckenvortrieben mit Schneidkopf-Teilschnittmaschinen“ vom 20.10.2000, 

    Abs. 8 der Rundverfügung „Maßnahmen gegen Explosionsgefahren aus dem Alten Mann“ vom 20.12.1988, 

    Blatt 2, Abs. 3 der Rundverfügung „Rückbau mit Abwerfen oder Sonderbewettern der ausziehenden Abbaustrecke“ vom 14.02.1992, 

    Nr. 4 des Abschnitts "Streben mit freien Fahrweghöhen > 1,4 m" der "Streblängen-Richtlinien" vom 31.03.2000, 

    Abschnitt 7 der Rundverfügung „Hinweise für die wettertechnischen Belange beim Ausrauben und/oder Abdämmen von Grubenbauen im Steinkohlenbergbau“ vom 13.10.2000.

      die Beurteilung von Maßnahmen zur gefahrlosen Abführung schädlicher Gase im Zusammenhang mit abgeworfenen oder vorübergehend nicht betriebenen Schächten

    vgl. Abs. 4.1, 4.4 und 4.7 des Anhangs 3 zum "Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten" vom 19.12.2007.

    3   das Fachgebiet Gasausbruchsfragen 

    vgl. Nr. 6.1 der Gasausbruchs-Richtlinien vom 29.05.1996

    4   das Fachgebiet Hauptbewetterung

    vgl. § 32 Abs. 4 BVOSt; Beurteilung zur Errichtung und zum Betrieb von Hauptlüftern unter Tage und von Zusatzlüftern,

    § 33 Abs. 5 BVOSt; Untersuchung und Beurteilung der Stabilität der Bewetterung bei Abwärtsführung der Wetter,

    Nr. 4 und 5 der Wetterdruck-Richtlinien vom 6.12.1972; Prüfung und Beurteilung der Stabilität der Bewetterung, z. B. auch bei der Herstellung von Bohrschächten,

    Abs. 4 der Rundverfügung „Wetterbauwerke" vom 11.07.2001; Sicherstellung der stabilen Wetterstromverteilung im Grubengebäude,

    § 34 BVOSt; Begrenzung von Wetterabteilungen, Rundverfügung „Druckerzeugung in der durchgehenden Bewetterung und Grundsätze für Maßnahmen bei einem Ausfall von Hauptlüftern/Zusatzlüftern“ vom 28.11.1980,

    Rundverfügung „Stabilisierung der Bewetterung“ vom 31.08.2000.

    5   das Fachgebiet Haupt- und Zusatzlüfter
    in Anlehnung an

    § 32 Abs. 6 BVOSt und § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV; Ermittlung der Lüfterkennlinien von Hauptlüftern und Zusatzlüftern,

    § 32 Abs. 6 BVOSt; Prüfung von Druck- und Mengenmessgeräten von Hauptlüftern und Zusatzlüftern hinsichtlich ihrer Anzeigegenauigkeit,

    vgl. § 32 Abs. 4 BVOSt; Beurteilung zur Errichtung und zum Betrieb von Hauptlüftern unter Tage und von Zusatzlüftern.

      das Fachgebiet Messverfahren und Messeinrichtungen für schädliche Gase und Sauerstoffmangel

    vgl. Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien vom 15.11.2005 in der Fassung vom 31.07.2006, Abs. 3 und 5 sowie Spalte 3 der zugehörigen Tabelle

    Abs. 4.4 des Anhangs 3 zum "Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten" vom 19.12.2007,

    7   das Fachgebiet Messverfahren und Messeinrichtungen für Strömungsgeschwindigkeit, Druck und Klima

    vgl. Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien vom 15.11.2005 in der Fassung vom 31.07.2006, Abs. 3 und 5 sowie Spalte 3 der zugehörigen Tabelle

    8   das Fachgebiet Sonderbewetterung

    vgl. Abs. 3 und 5 der Rundverfügung zu den Sonderbewetterungs-Richtlinien vom 19.05.2000 sowie Nr. 4.3 dieser Richtlinien,

    Anlage 2, Nr. 1.1, der Rundverfügung „Betriebssicherheit in Streckenvortrieben des Steinkohlenbergbaus mit Vollschnittmaschinen; Vermeiden von Methanzündungen“ vom 31.03.1982

    Rundverfügung „Maßnahmen gegen Entzündungen von Grubengas in Streckenvortrieben mit Schneidkopf-Teilschnittmaschinen" vom 20.10.2000 – 18.41.1-6-3 –.

    9   allgemeine wettertechnische Ausbildungs- und Nachschulungsaufgaben

    vgl. § 38 Abs. 2 BVOSt i. V. m. dem Plan für die Ausbildung der Wettersteiger vom 1.10.1993

    10   das Fachgebiet Grubenklima

    vgl. Untersuchung und Beurteilung klimatechnischer Einrichtungen und Planungen im Hinblick auf die Einhaltung oberer Klimagrenzwerte nach der Klimabergverordnung vom 9. Juni 1983,

    Beurteilung der klimatischen Auswirkungen aufgrund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen, § 11, Abs. 3 Klimabergverordnung vom 9. Juni 1983,

    Untersuchung und Beurteilung des Grubenklimas nach Klimaereignissen, insbesondere § 11, Abs. 6 und 7 der Klimabergverordnung vom 9. Juni 1983.

     

    In dem Verzeichnis ist der Umfang der Anerkennung mit Ziffern gekennzeichnet, die den Aufgabenbereichen jeweils zugeordnet sind.