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21.12.2006
83.15.6-2006-1
Sachverständige für Schacht- und Schrägförderanlagen
A 5.10
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Sachverständige für Schacht- und Schrägförderanlagen
Verfügung vom 16.02.1982 – 15.2-2-38
Auch die neue Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 04.12.2003
hat – nach Maßgabe des Bundesberggesetzes § 65 Abs. 4 bis 6 – die bewährte Institution der
persönlich anerkannten, unabhängigen Sachverständigen für die Vornahme von bestimmten, in
der BVOS detailliert aufgeführten Prüfungen und Abnahmen von Schachtförderanlagen beibehalten.Für diese Prüfungen sind oder werden die Sachverständigen nach unterschiedlichen Sachgebieten
und verschiedenen Paragraphen der BVOS, in denen Prüfungen gefordert werden, anerkannt.Die unterschiedlichen Arten der bestehenden Anerkennungen (siehe Verzeichnis der Sachver-
ständigen nach BVOS im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW unter A 5.10), die sich daraus ergeben, stimmen allerdings mit der neuen BVOS,
die einen anderen Aufbau und auch eine neue Prüfphilosophie aufweist, nicht mehr überein. Sie sind
in die neue Struktur übersetzt worden.Die Arten der Anerkennungen nach neuem Muster werden in der folgenden Zusammenstellung
(Tabelle 1) beschrieben.Die aktuelle Liste der von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
anerkannten Sachverständigen mit Angabe des Anerkennungsumfangs analog Tabelle 1 ist in
Tabelle 2 aufgeführt.Das Verzeichnis der Sachverständigen im Sammelblatt A 5.10 in Verbindung mit der Verfügung
vom 16.2.1982 - 15.6-2-38 - wird somit zurückgezogen.Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Im Auftrag:K i r c h n e r