•  21.12.2006

    83.15.6-2006-1

     Sachverständige für Schacht- und Schrägförderanlagen

     A 5.10

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Sachverständige für Schacht- und Schrägförderanlagen
    Verfügung vom 16.02.1982 – 15.2-2-38

      
    Auch die neue Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 04.12.2003
    hat – nach Maßgabe des Bundesberggesetzes § 65 Abs. 4 bis 6 –  die bewährte Institution der
    persönlich anerkannten, unabhängigen Sachverständigen für die Vornahme von bestimmten, in
    der BVOS detailliert aufgeführten Prüfungen und Abnahmen von Schachtförderanlagen beibehalten.

    Für diese Prüfungen sind oder werden die Sachverständigen nach unterschiedlichen Sachgebieten
    und verschiedenen Paragraphen der BVOS, in denen Prüfungen gefordert werden, anerkannt.

    Die unterschiedlichen Arten der bestehenden Anerkennungen (siehe Verzeichnis der Sachver-
    ständigen nach BVOS im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW unter A 5.10), die sich daraus ergeben, stimmen allerdings mit der neuen BVOS,
    die einen anderen Aufbau und auch eine neue Prüfphilosophie aufweist, nicht mehr überein. Sie sind
    in die neue Struktur übersetzt worden.

    Die Arten der Anerkennungen nach neuem Muster werden in der folgenden Zusammenstellung
    (Tabelle 1) beschrieben.

    Die aktuelle Liste der von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    anerkannten Sachverständigen mit Angabe des Anerkennungsumfangs analog Tabelle 1 ist in
    Tabelle 2 aufgeführt.

    Das Verzeichnis der Sachverständigen im Sammelblatt A 5.10 in Verbindung mit der Verfügung
    vom 16.2.1982 - 15.6-2-38 - wird somit zurückgezogen.

    Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r