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    Grundsätze

    für die Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    (Stand 05.01.1999; 05.02.2013)

    1   Allgemeines

    Wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1998 -BVerwG 1 C 5.97 - herleiten lässt, setzt die Begründung einer mit einer Anerkennung als Sachverständiger verbundenen umfassenden PflichtensteIlung eine gesetzliche Grundlage im materiell-rechtlichen Sinne voraus. Diese ist in Gestalt der Verwaltungsvorschriften (z. B. Richtlinien) des ehem. LOBA NRW nicht gegeben.

    Sofern Bedarf besteht, im Einzelfall über die in Verordnungen geregelten Prüfungen und Abnahmen hinaus vergleichbare Pflichten besonderen Personen aufzuerlegen, kann das nur erfolgen, indem in der jeweiligen Verwaltungsvorschrift die Voraussetzungen genannt werden, die die Personen erfüllen müssen, die solche Prüfungen und Abnahmen durchfuhren sollen. Die Verwaltungsvorschrift selbst wird im Betriebsplanverfahren zur
    Anwendung gebracht.

    Die Bergbehörden der Bundesländer haben sich deshalb darauf verständigt, zukünftig in derartigen Fällen eine Benennung von Sachverständigen sowie deren Aufnahme in eine Sammelliste vorzusehen. Vom sachlichen Tätigkeitsumfang ist der benannte Sachverständige dem anerkannten Sachverständigen gleichgestellt. Auf dieser Grundlage können die in der Liste aufgeführten benannten Sachverständigen von der Bergbehörde in
    Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden.

    Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise sind die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen bei der Benennung von Sachverständigen zugrunde zu legen. Dabei sind die fachliche Eignung und die technische Ausstattung entsprechend den nachfolgend angeführten Benennungsvoraussetzungen in der jeweiligen Verwaltungsvorschrift konkretisiert. Die eigentliche Benennung des Antragstellers als Sachverständiger erfolgt
    nach den nachfolgend beschriebenen Verfahrensschritten.

    2 Benennungsvoraussetzungen

    2.1 Persönliche Eignung

    Der Antragsteller muss darlegen, dass er zuverlässig, straffrei, belastbar, körperlich geeignet und mindestens 25 Jahre alt ist sowie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; darüber hinaus muss er bei Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit weisungsfrei, unabhängig und unparteilich sein.

    2.2 Fachliche Eignung

    Der Antragsteller muss überdurchschnittliche Fachkenntnisse und mindestens 5 Jahre Erfahrung auf den in der Verwaltungsvorschrift genannten technischen und rechtlichen Sachkundegebieten unter Einbeziehung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik: besitzen.

    2.3 Technische Ausstattung

    Sofern zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger besondere technische Ausstattungen und Einrichtungen erforderlich sind, muss der Antragsteller nachweisen, dass er darüber verfügt.

    3 Antragstellung

    Der Antrag auf Benennung als Sachverständiger ist schriftlich an die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW zu richten und muss genaue Angaben über den sachlichen und räumlichen Umfang der vorgesehenen Tätigkeit sowie Darlegungen darüber enthalten, dass die unter 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    4 Benennung

    Der Sachverständige erhält über seine Benennung eine Urkunde. Die Benennung erlischt nach Ablauf der Befristung, durch Rücknahme, Widerruf, Verzicht, Tod oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

    5 Verpflichtung

    Sofern der Sachverständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nm. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) wahrnehmen soll, wird er mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen; über die Verpflichtung wird nach § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes eine Niederschrift aufgenommen.
    Eine erneute Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn der Sachverständige bereits nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden ist.

    6 Haftungsfreistellung

    Sofern der Sachverständige Aufgaben wahrnehmen soll, welche die entscheidende Grundlage für behördliche Verwaltungsakte bilden, wird von ihm oder der Institution, der er angehört, bei Antragstellung eine Erklärung über die Freistellung des Landes von der Haftung für Amtspflichtverletzungen (Freistellungserklärung) verlangt. Dazu gehört auch der Nachweis, dass zur Deckung dieser Haftungsfreistellung eine ausreichend bemessene Versicherung abgeschlossen ist.