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    Plan
    für das Grubenrettungswesen
    der RAG Aktiengesellschaft

     

     

     

    in Anlehnung an die Leitlinien
    des Deutschen Ausschusses für das
    Grubenrettungswesen
    für Organisation, Ausstattung und
    Einsatz von Grubenwehren

     

     

     

     

     

     

     

     

    Stand: November 2019

     

     

     

     

     

     

    Inhaltsverzeichnis

    1.               Geltungsbereich

    2.               Aufgaben einer Grubenwehr

    3.               Personelle Struktur der Grubenwehr

    3.1             Zusammensetzung

    3.2             Stärke

    3.3             Aufnahme

    3.4             Arbeitsmedizinische Vorsorge Gerätewarte

    3.5             Arbeitsmedizinische Vorsorge Atemschutzgeräteträger

    3.6             Beendigung der Mitgliedschaft

    3.7             Ausbildung der Grubenwehrmitglieder und Anwärter und

                     Unterweisung der verantwortlichen Personen

    3.7.1           Allgemeines

    3.7.2           Grundausbildung der Anwärter

    3.7.2.1         Theoretische Ausbildung

    3.7.2.2         Praktische Ausbildung

    3.7.2.3         Unterweisung der Gerätewartanwärter

    3.7.3            Fortbildung der Atemschutzgeräteträger

    3.7.3.1         Allgemeines

    3.7.3.2         Theoretische Fortbildung

    3.7.3.3         Praktische Fortbildung (Übungen)

    3.7.4           Erstmalige und wiederkehrende Lehrgänge für Oberführer, Truppführer und Gerätewarte in der Hauptstelle
                      für das Grubenrettungswesen

    3.7.5           Unterweisung verantwortlicher Personen

    3.8             Aufgaben und Pflichten der Grubenwehrmitglieder

    3.8.1           Allgemeines

    3.8.2           Oberführer

    3.8.3           Truppführer

    3.8.4          Gerätewarte

    3.8.5          Wehrmänner

    4.              Einrichtungen und Ausrüstungen der Grubenwehr

    4.1            Grubenrettungsstelle

    4.1.1         Geräteraum

    4.1.2         Arbeitsraum

    4.1.3         Sauerstoff-Umfüllanlage und Atemluftkompressor

    4.1.4         Übungsobjekt/-raum

    4.1.5         Sonstige Räume

    4.2           Ausrüstung der Grubenwehr

    5.             Einsatz der Grubenwehr

    5.1           Allgemeines

    5.1.1         Ernstfalleinsatz

    5.1.2         Betriebseinsatz

    5.1.3         Hilfeleistung

    5.2           Alarmierung

    5.3           Einsatzleitung

    5.4           Zusammenwirken zwischen Einsatzleitung und Oberführer

    5.5.          Bereitschaftsstelle

    5.6           Einsatzgrundsätze

    5.6.1         Einsatz von Atemschutzgeräten

    5.6.2         Stärke der Grubenwehrtrupps

    5.6.3         Reservetrupp

    5.6.4         Vorgehen der Grubenwehrtrupps

    5.6.5         Einsatzdauer

    5.6.6         Rückmarsch der Grubenwehrtrupps

    5.7           Einsätze unter erschwerten Bedingungen

    5.7.1         Besondere klimatische Bedingungen

    5.7.2         Unmittelbar lebensbedrohlich hohe Konzentrationen von

                     schädlichen Gasen, Partikeln, Aerosolen oder extremer

                     Sauerstoffmangel

    5.7.3          Brandzersetzungsprodukte mit hautresorptiver Wirkung in

                      Brandgasen

    5.8             Mitwirkung von Ärzten

    6.               Schlussbestimmungen

    6.1             Meldungen

    6.1.1          Einsätze

    6.1.2          Vorkommnisse im Zusammenhang mit Atemschutzgeräten

    6.2             Betriebliche Angaben zum Grubenrettungswesen

                     (Betriebsplan bzw. Anzeige)

     

    Anlagen

     

    Anlage 1        Grundausbildung Wehrmann

    Anlage 2a/b    Grubenwehrübungen

    Anlage 3        Tragezeitbegrenzung nach Anlage 2 der DGUV-R 112-190

                         „Benutzung von Atemschutzgeräten“

    Anlage 4        Einsatzzeittabellen für Grubenwehren

    Anlage 5        Sofortmeldung über Einsätze

    Anlage 6a      Meldung I über den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgeräten

    Anlage 6b      Meldung II über Funktionsfehler an Atemschutzgeräten und Zubehör

    Anlage 7        Betriebliche Angaben zum Grubenrettungswesen

    Anlage 8        Nachschulung in der Nothilfe

    Anlage 9        Fitnesstest der Grubenwehr

    Anlage 10      Vorschriften für das Anlegen von Atemschutzgeräten

    Anlage 11       Hauptbetriebsplan Ruhr

    Anlage 12       Jahresbericht Ruhr

     

     

    Soweit im Folgenden Personen oder Funktionen benannt werden, gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Form.

     

    1. Geltungsbereich

    Dieser Plan gilt für die RAG Aktiengesellschaft und ihre Mitarbeiter, sowie für Mitar-
    beiter anderer Unternehmen, die für die RAG Aktiengesellschaft arbeiten oder
    die als Sondermitglieder Mitarbeiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
    sind.

    Die Anforderungen des § 15 Abs. 11 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
    (ABBergV) werden durch diesen Plan konkretisiert.

     

    2. Aufgaben einer Grubenwehr

    Die Grubenwehr wird zur Rettung und Bergung von Menschen und zur Erhaltung von
    Sachwerten nach Explosionen, sowie bei Bränden und anderen Ereignissen eingesetzt.

    Des Weiteren kann die Grubenwehr zur Durchführung geplanter Betriebseinsätze
    herangezogen werden.

    Die Grubenwehr kann auch zur technischen Hilfeleistung bei besonderen
    Ereignissen ohne schädliche Gase eingesetzt werden, z. B. bei Streckenbrüchen,
    Wassereinbrüchen, Gebirgsschlägen, Fahrzeugunfällen und bei der Rettung aus
    Höhen und Tiefen, sowie aus räumlich beengten Verhältnissen.

     

    3. Personelle Struktur der Grubenwehr

    3.1 Zusammensetzung

    Die Grubenwehr setzt sich zusammen aus

    - dem Oberführer,

    - den stellvertretenden Oberführern,

    - den Truppführern,

    - den Wehrmännern

    - dem Hauptgerätewart

    - den Gerätewarten

    - den Sondermitgliedern der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen.

     

    Sondermitglieder

    Sondermitglieder sind Mitglieder der Grubenwehr, die für den Einsatz der Gruben-
    wehr nicht zur Verfügung stehen, da sie auch für andere Aufgaben im Rahmen des
    Rettungswerks benötigt werden. Ansonsten können Sondermitglieder gemäß ihrer
    Grubenwehrausbildung (stellv. Oberführer, Truppführer, Wehrmann) eingesetzt werden.


    Im Mitgliederverzeichnis werden sie entsprechend ihrer Grubenwehrausbildung ge-
    führt und ggf. zusätzlich als Sondermitglied gekennzeichnet. Sondermitglieder zählen
    nicht zur Planstärke. Die für Mitglieder der Grubenwehr geltenden Regelungen blei-
    ben unberührt.

    Grubenwehrmitglieder kommen möglichst aus den für den Grubenwehreinsatz
    benötigten Berufsgruppen des Grubenbetriebes.

    Truppführer sollten mindestens ein Jahr Wehrmann, Oberführer mindestens zwei
    Jahre Truppführer gewesen sein. Oberführer und Truppführer müssen
    verantwortliche Personen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 BBergG sein; Gerätewarte sollten
    Personen mit abgeschlossener technischer Berufsausbildung sein.

    Die Bildung einer gemeinsamen Grubenwehr aus Grubenwehrmitgliedern mehrerer
    Betriebe sowie anderer Unternehmen, die für die RAG Aktiengesellschaft arbeiten, ist
    nach Abstimmung mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen möglich.

     

    3.2 Stärke

    Bei Festlegung der Stärke der Grubenwehr sind die betrieblichen Verhältnisse, z. B.:

    - Art und Umfang der Gefährdung,

    - Stärke der Belegschaft,

    - Abwesenheitsanteile der Grubenwehrmitglieder,

    - Zuschnitt der Grube und Hilfeleistungsmöglichkeiten

    zu berücksichtigen; hierbei ist die jeweils zuständige Hauptstelle für das
    Grubenrettungswesen zu beteiligen. Personen, die im Ernstfall der Einsatzleitung
    zugeordnet sind, werden nicht in die Stärke-Berechnung der Grubenwehr einge-
    rechnet.

    Eine Grubenwehr hat im Allgemeinen mindestens eine Stärke von drei Trupps,
    bestehend jeweils aus einem Truppführer und vier Wehrmännern. Sie verfügt min-
    destens über einen Oberführer und einen Gerätewart. Für die Funktion des
    Oberführers und des Hauptgerätewartes muss eine Stellvertreterregelung bestehen.

    In Absprache mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen kann in
    besonderen Fällen die Truppstärke zur Personenrettung reduziert werden.

     

    3.3 Aufnahme

    Der Eintritt in die Grubenwehr ist freiwillig. Personen, die als Wehrmänner
    aufgenommen werden, müssen:

    - mindestens 18 Jahre alt,

    - mit den Betriebsverhältnissen der Grube durch Unterweisung vertraut sein,

    - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet

    sein, und

    - eine Grundausbildung zum Wehrmann absolviert haben.


    Wehrmänner werden als Ersthelfer ausgebildet.


    Personen, die als Gerätewart aufgenommen werden, müssen:

    - mindestens 18 Jahre alt,

    - nach ärztlicher Bescheinigung für eine Beschäftigung als Gerätewart geeignet
    sein und

    - nach Einweisung durch einen Gerätewart an einem Lehrgang bei einer
    Hauptstelle für das Grubenrettungswesen teilgenommen haben.

     

    Bei der Aufnahme wird allen neuen Grubenwehrmitgliedern der „Plan für das Gru-
    benrettungswesen“ ausgehändigt. Mit ihrer Unterschrift erkennen sie die in Abschnitt
    3.8 aufgeführten Aufgaben und Pflichten der Grubenwehrmitglieder an. Es erfolgt die
    Eintragung in die Mitgliederkartei.

     

    3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge Gerätewarte

    Für Gerätewarte muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
    entsprechend § 4 Absatz 2 GesBergV eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst
    werden. Diese muss sich auch auf Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr
    beziehen (in Anlehnung an Anhang Teil 2 (1) Abschnitt 3c) bb) der ArbMedVV). Die
    zweite Vorsorge ist entsprechend Abschnitt 3 der AMR 2.1 nach spätestens 12
    Monaten und jede weitere Vorsorge nach spätestens 36 Monaten zu veranlassen.

    Die Nachuntersuchung der Gerätewarte muss gemäß Anlage 2 zur
    Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) in Zeitabständen von längstens
    zwei Jahren durchgeführt werden.

     

    3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge Atemschutzgeräteträger

    Es werden gemäß § 2 Abs. 1 Abschnitt 2 GesBergV nur Personen als
    Atemschutzgeräteträger der Gruppen 2 und 3 eingesetzt, für die nach dem Ergebnis
    der ärztlichen Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der
    vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen.

    Der Unternehmer hat entsprechend § 5 GesBergV unter Einbeziehung eines Arztes
    mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung
    „Betriebsmedizin“ einen Plan zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen für
    Atemschutzgeräteträger aufzustellen. Darin sind Art und Umfang, die
    Beurteilungskriterien und die Dokumentation der Ergebnisse festzulegen.

    Eine Nachuntersuchung ist entsprechend Anlage 2 der GesBergV für
    Atemschutzgeräteträger im Steinkohlenbergbau nach maximal 2 Jahren zu
    veranlassen. Atemschutzgeräteträger vor Vollendung des 21. Lebensjahres und
    nach Vollendung des 40. Lebensjahres werden vor Ablauf von 12 Monaten unter-
    sucht. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere
    auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder
    auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden
    Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 der
    GesBergV (siehe § 3 Abs. 2 Satz 2 GesBergV).

     

    Bei Einsatz von Grubenwehrmitgliedern unter Absturzgefahr ist ebenfalls eine
    entsprechende Eignungsuntersuchung durchzuführen (GesBergV § 2 Abs. 1 Ab-
    schnitt 6).

    Sind Gerätewarte gleichzeitig Atemschutzgeräteträger, müssen die
    arbeitsmedizinischen Untersuchungen getrennt ausgewiesen werden.

    Jeder Atemschutzgeräteträger nimmt gemäß Anlage 9 an einem Fitnesstest teil, der
    im Abstand von längstens 2 Jahren wiederholt werden muss. Grubenwehrmitglieder
    über 50 Jahre müssen diesen Test jährlich absolvieren. Das Ergebnis ist dem Arzt
    bei der jeweils nächstfolgenden arbeitsmedizinischen Untersuchung vorzulegen.

     

    3.6 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    - durch Austritt,

    - wenn in der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung dauernde gesundheitliche Bedenken angegeben sind,

    - mit Vollendung des 60. Lebensjahres

    - mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen,

    - Bei Beendigung des Grubenwehrbetriebes (z.B. Schließung Gesellschaft, Schließung der Grubenbetriebe, etc.)

    - durch Ausschluss oder

    - durch Tod.

    Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
    insbesondere, wenn ein Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Grubenwehr trotz
    schriftlicher Mahnung, Fristsetzung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit nicht
    nachkommt. Vor dem Ausschluss wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
    gegeben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

     

    3.7 Ausbildung der Grubenwehrmitglieder und Anwärter und Unterweisung der verantwortlichen Personen

    3.7.1 Allgemeines

    Für die jährlich im Betrieb für alle Atemschutzgeräteträger der Grubenwehr
    durchzuführenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erstellt der Oberführer
    einen Plan (Termine, Inhalte, Verantwortlichkeiten etc.). Der Plan enthält neben der
    Teilnahme an allen Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen bei der Hauptstelle für das
    Grubenrettungswesen auch die Ausbildungsmaßnahmen, die für den Einsatz der in
    der Grubenwehr vorgehaltenen Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind. Über
    die erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen ist ein Nachweis zu führen. Der Aus-
    und Fortbildungsplan soll der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
    zur Kenntnis gegeben werden.

    Neben den grubenwehrbezogenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden alle
    Oberführer, Truppführer und Wehrmänner zusätzlich jährlich wiederkehrend zum
    Ersthelfer im Rahmen der Ersten Hilfe ausgebildet.

     

    3.7.2 Grundausbildung der Anwärter

    Für die Durchführung der Grundausbildung ist der Oberführer verantwortlich. Die
    Grundausbildung ist gegliedert in einen theoretischen und einen praktischen Teil und
    endet mit einer Standardübung (siehe Anlage 2a/b) im Übungsobjekt/-raum. Die
    Anwärter werden in die Wehr aufgenommen, wenn sie dem Oberführer die
    erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen und die Standardübung ohne
    Unterbrechung ordnungsgemäß durchgeführt haben

     

    3.7.2.1 Theoretische Ausbildung

    Bei der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Themen zu behandeln:

    - Allgemeines über Atemschutz, Atmung des Menschen;

    - Schädliche Gase und Sauerstoffmangel;

    - Belastung im Grubenwehreinsatz, Ausdauertraining, Klimabelastung im Einsatz;

    - Einteilung der Atemschutzgeräte, Aufbau und Wirkungsweise der vorhandenen
      Atemschutzgeräte, Anlegen von Atemschutzgeräten;

    - Plan für das Grubenrettungswesen;

    - Pflichten der Grubenwehrmitglieder;

    - Einsatzgrundsätze;

    - Ersteinsatz der Grubenwehr im Ernstfall, Alarmierung;

    - Einrichten der Bereitschaftsstelle;

    - Wiederbelebung mit dem Wiederbelebungsgerät der Grubenwehr;

    - Benutzung des Defibrillators;

    - Zusammensetzung von Grubenwettern, Grubenbrandgasen und
      Explosionsschwaden, Grubenbild und Wetterführung;

    - Messgeräte der Grubenwehr mit praktischer Handhabung;

    - Gasprobenahme für Vollanalysen;

    - Grubenbrände – Ursachen, Vorbeugung und Brandbekämpfung,
      Grubenwehrausrüstung zur Brandbekämpfung;

    - Inertisierungsmaßnahmen;

    - Bau von Dämmen und Verschlägen;

    - Erfahrungen aus Einsätzen.

    Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens zwanzig Stunden.

     

    3.7.2.2 Praktische Ausbildung

    Bei der praktischen Ausbildung werden die Anwärter an das Arbeiten mit angelegtem
    Atemschutzgerät gewöhnt. Die Anwärter üben zusätzlich den Umgang mit den im
    Abschnitt 3.7.2.1 genannten Geräten.

    Es werden mindestens zwei Gewöhnungsübungen durchgeführt, davon eine im
    Rauch bei erhöhter Temperatur im Übungsobjekt/-raum. Jede Übung dauert mindes-
    tens eine Stunde und darf nicht unterbrochen werden.

    Für die Ausbildung im Atemschutz sind nach DGUV-Regel 112-190 mindestens 20
    Stunden durchzuführen. Wird die Grundausbildung innerhalb der Grubenwehr
    durchgeführt, so sind die Ausbildungszeiten innerhalb eines halben Jahres
    abzuleisten und zu dokumentieren (Anlage 1).

     

    3.7.2.3 Unterweisung der Gerätewartanwärter

    Die Gerätewartanwärter werden von einem Gerätewart in der Prüfung und in der In-
    standhaltung der Grubenwehrausrüstung einschließlich der Atemschutzgeräte und in
    ihren Pflichten als Gerätewart im Betrieb unterwiesen, bevor sie an einem Grund-
    lehrgang an der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen teilnehmen.

     

    3.7.3 Fortbildung der Atemschutzgeräteträger

    3.7.3.1 Allgemeines

    Die Fortbildung der Atemschutzgeräteträger der Grubenwehr erfolgt in regelmäßigen,
    über das Kalenderjahr verteilten Zeitabständen theoretisch und praktisch jährlich
    mindestens fünfmal. Der Oberführer kann bei Bedarf eine höhere Anzahl von Übun-
    gen festlegen.

    Die Fortbildungen müssen unter Aufsicht eines Oberführers erfolgen. Der
    aufsichtsführende Oberführer darf an der praktischen Übung nicht selbst unter
    Atemschutzgerät teilnehmen.

    Truppführer werden vom Oberführer über die für die Grubenwehr relevanten
    betrieblichen Veränderungen regelmäßig unterwiesen.

     

    3.7.3.2 Theoretische Fortbildung

    In den wiederkehrenden theoretischen Fortbildungen zu den jeweiligen

    Übungen sind neben den Themen der Grundausbildung und aktuellen Erfahrungen
    aus Einsätzen und Übungen solche Themen wie z.B.

    - Allgemeines über Atemschutz, Notfall- und Alarmierungspläne,

    - Bereitschaftsstelle,

    - Vorgehen unter erschwerten Bedingungen,

    - Einsätze mit psychischer Belastung,

    - Atemschutz-, Mess- und Hilfsgeräte der Grubenwehr,

    - Kommunikationstechnik,

    - Gasprobenahme,

    - Erste Hilfe einschl. Einsatz von Defibrillatoren und Einsatz von Notfallbeatmungs-
      geräten,

    - Verhalten bei Feststellung eines Grubenbrandes,

    - Entstehung von Bränden,

    - Einsatzgrundsätze,

    - direkte und indirekte Bekämpfung von Grubenbränden und

      Besonderheiten bei Einsätzen zur Hilfeleistung zu behandeln.

     

    3.7.3.3 Praktische Fortbildung (Übungen)

    Die praktischen Übungen werden mit Atemschutzgerät über mindestens zwei
    Stunden Dauer durchgeführt. Während der Übungen werden im Übungsobjekt/-raum
    oder im Grubenbetrieb grubenwehrbezogene Arbeiten bei mit einem Ernstfalleinsatz
    vergleichbaren Einsatzbedingungen wie z. B. bei Sichtbehinderung (Rauch/Nebel)

    und erhöhter Temperatur durchgeführt. Dabei werden insbesondere solche Aufgaben
    gestellt und Belastungen angestrebt, die sich beim Einsatz der Grubenwehr ergeben
    können und die zu den unter Abschnitt 3.7.3.2. in der theoretischen Fortbildung
    behandelten Themen gehören.

    Jedes Grubenwehrmitglied muss im Abstand von zwei Jahren in der Handhabung
    von Löschgeräten der Grubenwehr theoretisch und praktisch ausgebildet werden.

    Mit Ausnahme von Feuerlöschübungen dürfen die praktischen Übungen nicht in
    Räumen oder Grubenbauen mit schädlichen Gasen oder Sauerstoffmangel
    durchgeführt werden.

    Sofern Einsätze (auch solche zur Hilfeleistung) in Betrieben mit Explosionsgefahr in
    Betracht kommen, ist jährlich eine Übung mit Flammenschutzkleidung durchzuführen
    (siehe Anlage 2a/b).

    Zwei Übungen jährlich werden mit vorangehendem Ausdauerleistungstest im
    Übungsobjekt/-raum als Standardübung nach den Anlagen 2a/b durchgeführt. In vom
    Oberführer fest zu legenden Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – wird
    das Grubenwehrmitglied einer Konditionsprüfung unterzogen (Wertzahl mindestens
    75 beim Dynavittrainer). Ein Dynavitwert von 100 ist anzustreben. An der Standard-
    übung sollen nur solche Grubenwehrmitglieder teilnehmen, die den Ausdauerleis-
    tungstest bestanden haben. Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung,
    in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere
    Übungsaufgaben durchgeführt werden.

    Der Übungsraum wird mit einer auf die Truppstärke abgestimmten Zahl von
    Schlaggeräten und Fahrradtrainern sowie Fahrten ausgerüstet.

    Jeder Geräteträger muss mindestens einmal vor dem ersten Ernstfalleinsatz mit dem
    zum Einsatz vorgesehenen Atemschutzgerät umgebungsluftunabhängig eine Stan-
    dardübung absolviert haben.

    Einmal jährlich ist mit dem zum Einsatz vorgesehenen Atemschutzgerät eine mindes-
    tens zweistündige umgebungsluftunabhängige Übung durchzuführen.

    In jedem Jahr muss eine der Übungen unter Tage über die volle Gebrauchszeit des
    Atemschutzgerätes (Langzeitübung, vier Stunden bei Benutzung von Kreislauf-
    Atemschutzgeräten) verfahren werden.

    Übungen, die auf die fünf Pflichtübungen je Jahr angerechnet werden sollen, dürfen
    nicht unterbrochen oder abgebrochen werden. Übungsablauf und -aufgaben, Namen
    der Teilnehmer sowie besondere Vorkommnisse wie z. B. Gründe für den Übungs-
    abbruch oder Unterbrechungen sind schriftlich festzuhalten (Übungsauftrag, Leis-
    tungsbuch). Kann ein Grubenwehrmitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat
    (im wesentlichen Krankheit), nicht an mindestens fünf Übungen im Kalenderjahr
    teilnehmen, kann maximal eine ausgefallene Übung spätestens in den ersten zwei
    Monaten des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden.

     

    3.7.4 Erstmalige und wiederkehrende Lehrgänge für Oberführer, Trupp-
            führer und Gerätewarte in der Hauptstelle für das Grubenret-
            tungswesen

    Oberführer, Truppführer und Gerätewarte müssen vor der Übertragung der Auf-
    gaben in ihrer jeweiligen Funktion erstmalig an einem entsprechenden Lehrgang bei
    der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Erfolg teilgenommen haben. Die
    wiederkehrende Teilnahme muss jeweils in Zeitabständen von längstens vier Jahren
    erfolgen.

     

    3.7.5 Unterweisung verantwortlicher Personen

    Alle nicht zur Grubenwehr gehörenden verantwortlichen Personen der Betriebe mit
    eigener Grubenwehr, die im Ernstfall für die Einsatzleitung benannt sind, müssen
    einmal jährlich über die Maßnahmen der Ersten Stunde unterwiesen werden.
    Insbesondere werden dabei Sonderaufgaben der für ein Rettungswerk festgelegten
    Regelungen (siehe Abschnitt 5.1.1) bei Einsätzen besprochen. Unterweisung und
    Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren.

     

    3.8 Aufgaben und Pflichten der Grubenwehrmitglieder

    3.8.1 Allgemeines

    Grubenwehrmitglieder haben sich gemäß Abschnitt 3.4 und 3.5 regelmäßig auf
    gesundheitliche Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen
    und den Eignungsnachweis dem Oberführer vorzulegen. Sie nehmen an der
    Ausbildung plan- und regelmäßig teil.

    Atemschutzgeräteträger der Grubenwehr mit Bärten oder Koteletten im Bereich der
    Dichtlinie einer Vollmaske als Atemanschluss sind für die Benutzung einer Vollmaske
    ungeeignet. Dies gilt auch für solche Atemschutzgeräteträger, bei denen aufgrund
    von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz
    erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion
    des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- oder Ablegen des Atemanschlusses
    zu Verletzungen führen können (z. B. Ohrschmuck).

    Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem
    Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll
    leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten
    und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in
    der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu
    tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende
    Kondition gewachsen ist.

    Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den
    Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers
    Folge.

    Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 3.7.3)
    planmäßig teil.

    Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 10) zu erfolgen.
    Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein
    striktes Sprechverbot (Sauerstoffselbstretter). Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr
    bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden
    oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung
    verantwortliche Person darauf hinzuweisen.

    Die Grubenwehrmitglieder werden mit Alarmierungsempfängern ausgestattet
    und halten diese empfangsbereit. Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere
    Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle
    (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den
    Einsatz bereit.

    Grubenwehrmitglieder sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten über Vorkomm-
    nisse, Einsätze etc. im Zusammenhang mit ihrer Grubenwehrtätigkeit verpflichtet.

    Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers sind ihnen insbesondere die
    Weitergabe von Informationen, Bildmaterial u. ä. über Einsätze und Übungen Dritten
    gegenüber, auch unter Nutzung sozialer Netzwerke, nicht gestattet. Im Zweifelsfall
    sind Informationen und Erkenntnisse aus Einsätzen, Übungen etc. vertraulich zu be-
    handeln, es sei denn, der Unternehmer entbindet betreffende Grubenwehrmitglieder
    ausdrücklich von dieser Verpflichtung.

     

    3.8.2 Oberführer

    Der vom Unternehmer mit der Leitung der Grubenwehr beauftragte Oberführer ist bei
    der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Grubenwehr-
    mitglieder.

    Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen
    verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt
    sind.

    Der Oberführer ist dafür verantwortlich, dass

    1. die Grubenwehr nach Weisung der Einsatzleitung sachgemäß eingesetzt wird,

    2. nur die Grubenwehrmitglieder an Übungen oder Einsätzen teilnehmen, deren
       Eignung für den Dienst in der Grubenwehr vom Arzt bestätigt ist,

    3. die Übungen und Unterweisungen regelmäßig abgehalten und die Übungen
       ordnungsgemäß beaufsichtigt werden (Abschnitt 3.7.3.2 und 3.7.3.3),

    4. besondere Beobachtungen bei der Übung oder beim Einsatz (z. B. Mängel an
       Geräten, Abbruch der Übung oder des Einsatzes) im Leistungsbuch bzw.
       Einsatztagebuch vermerkt werden,

    5. besondere Fehler an den Geräten sofort der zuständigen Hauptstelle für das
       Grubenrettungswesen gemeldet werden,

    6. Unfälle, die mit dem Benutzen von Atemschutzgeräten ursächlich
       zusammenhängen können, der zuständigen Behörde und der zuständigen
       Hauptstelle für das Grubenrettungswesen sofort fernmündlich gemeldet werden
       und das Atemschutzgerät sichergestellt wird,

    7. Bewerber für die Aufnahme in die Grubenwehr, die die Voraussetzungen gem.
       Abschnitt 3.3 erfüllen, ausgebildet werden. Er überzeugt sich von den
       Kenntnissen, die die Anwärter gem. Abschnitt 3.7.2 haben und händigt ihnen
       nach Aufnahme in die Grubenwehr den Plan für das Grubenrettungswesen und
       den Mitgliedsausweis aus.

    8. die Geschäftsführung der Grubenwehr ordnungsgemäß abgewickelt wird (z. B.
       Führen der Mitgliederkartei (Mitglieder- und Übungsbuch), des Leistungs- und
       Prüfungsbuches, des Mitgliederverzeichnisses und der Geräte- und
       Ausrüstungsnachweise der Grubenwehr).

    9. für alle im Zusammenhang mit der Grubenwehr stehenden Arbeiten
       und geplanten Einsätze eine Gefährdungsanalyse erstellt wird.

    Außerdem vergewissert er sich, dass

    1. seine Stellvertretung geregelt ist,

    2. die Grubenwehr über die notwendige Ausrüstung verfügt,

    3. die Grubenwehr in richtiger Stärke und Zusammensetzung einsatzbereit ist und
       sämtliche Mitglieder im Ernstfall schnellstens alarmiert und zum Einsatz gebracht
       werden können,

    4. geplante Einsätze der Grubenwehr mit der zuständigen Hauptstelle für das
       Grubenrettungswesen und der zuständigen Behörde abgesprochen wurden,

    5. der Notfallplan in der Grubenrettungsstelle verfügbar ist,

    6. Bewetterungsplan, Feuerlöschplan, Rohrleitungspläne (z. B. Wasser, Luft,
       Gasabsaugung, Dammbaustoffversorgung) und Inertisierungspläne dem
       neuesten Stand entsprechend in der Grubenrettungsstelle ausgehängt bzw.
       verfügbar sind,

    7. das Mitgliederverzeichnis verfügbar ist,

    8. die unter Abschnitt 3.7.4 vorgesehenen Aus- und Fortbildungsfristen für
       Oberführer, stellv. Oberführer, Truppführer und Gerätewarte eingehalten werden,

    9. gegebenenfalls der entsprechend der Laufzeit des jeweiligen Hauptbetriebsplans
       der Antrag zum Hauptbetriebsplan überprüft und zwischenzeitliche Änderungen
       oder Ergänzungen mit dem gleichen Antrag der zuständigen Behörde mitgeteilt
       und eine Durchschrift dieser Mitteilung der zuständigen Hauptstelle für das
       Grubenrettungswesen eingereicht werden,

    10. jedes Jahr bis zum 1. Februar der zuständigen Hauptstelle für das
       Grubenrettungswesen der Jahresbericht nebst Meldung I und II des Berichtszeit-
       raumes (Anlage 12) und eine Durchschrift ohne Mitgliederverzeichnis der zu-
       ständigen Bergbehörde eingereicht werden,

    11. der zuständigen Bergbehörde und der zuständigen Hauptstelle für das
         Grubenrettungswesen

         - die Meldung I über den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgerät,

         - die Meldung II über Vorkommnisse oder Unfälle mit einem Atemschutzgerät
           eingereicht werden.

     

    3.8.3 Truppführer

    Die Truppführer führen die Anweisungen aus, die sie vom Oberführer erhalten. Sie
    sind bei den Übungen und im Ernstfall Vorgesetzte ihres Trupps.

    Die Truppführer sind verantwortlich für ihren Trupp; z. B. vorschriftsmäßiges Anlegen
    der Atemschutzgeräte, Einhaltung der Einsatzgrundsätze, Verteilung der Mess- und
    Arbeitsaufträge sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausrüstung im Trupp.

    Besondere Beobachtungen im Einsatz oder bei der Übung (z. B. Mängel an Geräten,
    Abbruch der Übung oder des Einsatzes) werden dem Oberführer bzw. der
    Übungsaufsicht gemeldet.

     

    3.8.4 Gerätewarte

    Jeder Gerätewart hat sich auf übertragbare Hautkrankheiten, Lungentuberkulose und
    Infektionskrankheiten ärztlich untersuchen zu lassen. Bei jedem Verdacht auf
    Krankheiten, die der Wartung von Atemschutzgeräten entgegenstehen, hat der
    Gerätewart sich zusätzlich ärztlich untersuchen zu lassen.

    Die Gerätewarte prüfen und warten die Geräte und Einrichtungen der Grubenwehr
    nach den Regeln der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, den einschlägigen
    technischen Regeln, sowie nach den Gebrauchsanweisungen der Hersteller und
    führen die entsprechenden Nachweise. Nach jeder Benutzung sorgen sie dafür, dass
    eine ausreichende Zahl von Atemschutzgeräten wieder einsatzbereit zur Verfügung
    steht und nicht einsatzbereite Atemschutzgeräte als „nicht einsatzbereit“
    gekennzeichnet werden. Der Gerätewart darf nur geprüfte Atemschutzgeräte
    ausgeben. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die letzte Prüfung nicht länger als
    drei Monate zurückliegt und während dieser Zeit kein Unbefugter Zugang zu den
    Geräten hatte.

    Der Hauptgerätewart ist zusätzlich dafür verantwortlich, dass die Ausrüstung der
    Grubenwehr einsatzbereit gehalten wird. Reichen die Bestände an einsatzfähigen
    Geräten, Ersatzteilen und Zubehör sowie sonstigen Materialien in der
    Grubenrettungsstelle nicht aus, so hat der Hauptgerätewart dies dem Oberführer zu
    melden.

    Bei Übungen mit Atemschutzgeräten achtet der Hauptgerätewart darauf, dass alle
    vorhandenen Geräte gleichmäßig eingesetzt werden. Der Hauptgerätewart führt die
    regelmäßige Schulung der anderen Gerätewarte durch.

    Die Gerätewarte unterstützen den Hauptgerätewart bei der Erfüllung seiner
    Aufgaben und vertreten ihn nach Weisung des Oberführers.

     

    3.8.5 Wehrmänner

    Die Wehrmänner müssen insbesondere

    - vor Übungen und Einsätzen dem Oberführer bzw. Truppführer melden, wenn sie
      sich gesundheitlich nicht voll leistungsfähig fühlen,

    - Mängel sofort melden, die sie beim Empfang oder Anlegen der Ausrüstung fest-
      stellen,

    - den Truppführer während der Übungen und Einsätze auf besondere Vorkomm-
      nisse (u. a. Fehler am Atemschutzgerät, Störungen im Befinden, Feststellungen
      von weiteren Gefährdungen) aufmerksam machen,

    - die erteilten Aufträge erfüllen und

    - während der Benutzung von Atemschutzgeräten den Atemgasvorrat regelmäßig
    unter Beachtung der Rückzugsbedingungen kontrollieren (gilt entsprechend auch für
    Chemikal-Sauerstoffkreislaufgeräte).

     

    4. Einrichtungen und Ausrüstungen der Grubenwehr

    4.1 Grubenrettungsstelle

     

    Zur Erfüllung der Aufgaben der Grubenwehr sind eine Grubenrettungsstelle und falls
    notwendig Nebenrettungsstellen einzurichten und auszurüsten.

    Die Grubenrettungsstelle besteht aus:

    - Geräteraum,

    - Arbeitsraum für Gerätewarte und

    - gegebenenfalls getrennte Räumlichkeiten für z. B. die Sauerstoffumfüllanlage
      oder den Atemluftkompressor.


    Die Grubenrettungsstelle bzw. Nebenrettungsstelle muss gekennzeichnet werden.
    Die Kennzeichnung muss bei Dunkelheit beleuchtet werden. Der unverzügliche Zu-
    gang im Alarmfall muss für einen ausgewiesenen Personenkreis jederzeit gewähr-
    leistet sein.

    Die Grubenrettungsstelle muss über geeignete Kommunikationsmittel verfügen.

    Das zweckentfremdete Benutzen von Einrichtungen und Ausrüstungen der Gruben-
    wehr sowie das Betreten der Grubenrettungsstelle und der Nebenrettungsstellen
    durch unbefugte Personen muss unterbunden werden.

     

    4.1.1 Geräteraum

    Der Geräteraum der Grubenwehr dient der Lagerung der einsatzbereiten Atem-
    schutz- und sonstiger Ausrüstung sowie der Reserve- und Ersatzteile. Er gewährleis-
    tet Übersichtlichkeit und Ordnung sowie Schutz vor nachteiligen klimatischen Einflüs-
    sen und ist verschließbar. Für den Alarmfall ist ein Schlüssel gesichert am Zugang
    zum Geräteraum aufzubewahren. Der Geräteraum ist als solcher deutlich zu kenn-
    zeichnen. Der Zutritt zum Geräteraum ist nur nach Rücksprache mit dem Oberführer
    oder einem Gerätewart gestattet.

    An geeigneter Stelle im Betrieb dürfen Atemschutz-, Notfallbeatmungs- und Hilfsge-
    räte sowie Zubehör in Gerätestützpunkten außerhalb der Grubenrettungsstelle unter
    Verschluss bereitgehalten werden. Die dort gelagerte Ausrüstung darf nur von Gru-
    benwehrmitgliedern in Abstimmung mit dem Oberführer oder der Einsatzleitung be-
    nutzt werden.

     

    4.1.2 Arbeitsraum

    Der Arbeitsraum dient der Instandhaltung der Ausrüstung der Grubenwehr. Er befin-
    det sich nahe dem Geräteraum. Die dafür benötigten technischen Voraussetzungen
    wie z. B. Reinigungs-, Desinfektions- und Trocknungseinrichtungen für
    Atemschutzgeräte müssen verfügbar sein.

     

    4.1.3 Sauerstoff-Umfüllanlage und Atemluftkompressor

    Für die Errichtung und den Betrieb von Sauerstoff-Umfüllanlagen und
    Atemluftkompressoren sind die Betriebsanweisungen der Hersteller zu beachten.

     

    4.1.4 Übungsobjekt /-raum

    Für die praktischen Fortbildungen (Grubenwehrübungen) in Rauch und bei erhöhten
    Temperaturen steht der Grubenwehr ein Raum zur Verfügung, der beleuchtet, belüf-
    tet, beheizt und von außen überwacht werden kann. Der Raum ist außerdem mit ei-
    ner Kommunikationseinrichtung ausgerüstet, mit deren Hilfe sich der übende Trupp
    mit der Übungsaufsicht verständigen kann. Türen und Fenster, die als Notausgänge
    vorzusehen sind, sind nach außen aufzuschlagen.

    In der Nähe des Übungsraumes muss Erste-Hilfe-Material und ein Defibrillator be-
    reitgehalten werden. Alle Grubenwehrmitglieder müssen im Umgang mit dem Defi-
    brillator geschult werden.

    Der Übungsraum muss mit einer auf die Truppstärke abgestimmten Zahl von
    Übungsgeräten (wie z. B. Fahrradergometer, Laufbänder, endlose Fahrte etc.) aus-
    gerüstet werden, die die Durchführung der in den Anlagen 2 a/b beschriebenen
    Standardübungen ermöglichen.

     

    4.1.5 Sonstige Räume

    Für die ordnungsgemäße Bewältigung der Aufgaben einer Grubenwehr müssen der
    Grubenwehr weitere Räume zur Verfügung stehen:

    - ein Unterrichtsraum,

    - sanitäre Einrichtungen,

    - ein Umkleideraum.

     

    4.2 Ausrüstung der Grubenwehr

    Die bereitzuhaltende Ausrüstung richtet sich nach den Aufgaben und der Stärke der
    Grubenwehr. Je nach Art, Häufigkeit und Dauer der zu erwartenden Einsätze ist eine
    planmäßige, aktuelle Ergänzung der Ausrüstung und Ersatzteilbevorratung notwendig.

    Für den Hilfeleistungsfall sind zwischen den Hilfeleistungspartnern Beschaffung und
    Vorhaltung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände vereinbart.

    Folgende Ausrüstung steht mindestens zur Verfügung:

    - eine für die zu erwartenden Einsätze ausreichende Anzahl von Atemschutzgerä-
      ten mit einer Haltezeit von mindestens vier Stunden

    - für jedes Atemschutzgerät mindestens ein Atemanschluss (Vollmaske Klasse III),

    - Einsatzkleidung und weitere persönliche Schutzausrüstung,

    - mindestens ein Umluft unabhängiges Notfallbeatmungsgerät,

    - ein Defibrillator (AED),

    - stets verwendungsbereites elektrisches Geleucht in der erforderlichen Anzahl,

    - geeignete Mess- und Prüfgeräte,

    - Kommunikationseinrichtungen für die Verständigung bei Einsätzen (z. B. Gru-
      benwehrtelefonsystem I und II, Grubenfunk, Handsprechfunkgeräte),

    - für jeden Grubenwehrtrupp mindestens einen Sauerstoffselbstretter,

    - geeignete Hilfsmittel zur Erleichterung des Verletztentransportes (auch bei Ausfall
      der betriebsüblichen Fahrungsmittel), z. B. Einradtragen, Schleifkörbe, Gruben-
      fahrräder o. ä. ,

    - weiteres Einsatzmaterial (z. B. Brandbekämpfungsmittel, Auf- und Abseiltechnik, Wet-
      terdämmmaterial, hydraulisches und pneumatisches Rettungswerkzeug) und

    - zwei Wärmebildkameras.

     

    5. Einsatz der Grubenwehr

    5.1 Allgemeines

    Der Einsatz der Grubenwehr kann erforderlich werden im Ernstfall (Ernstfalleinsatz)
    oder zur Durchführung betriebsablaufbedingter Arbeiten (Betriebseinsatz).

     

    5.1.1 Ernstfalleinsatz

    Ernstfalleinsätze dienen der Rettung und Bergung verunglückter Personen, der
    Beseitigung von Gefahren und der Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen,
    Grubenbränden, Gasausbrüchen und anderen Ereignissen, bei denen eine
    Gefährdung durch gesundheitsschädliche oder brennbare Stoffe, Partikel, Aerosole
    oder durch Sauerstoffmangel besteht. In diesen Fällen muss die Grubenwehr
    unverzüglich eingesetzt werden können.

    Die Einsätze richten sich nach dem vom Unternehmer erstellten Plan für die Vorbe-
    reitung und Durchführung von Rettungswerken und umfassen alle Maßnahmen, die
    erforderlich sind, das Rettungswerk schnell und wirksam durchzuführen (siehe „Emp-
    fehlungen des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen für die Vorbe-
    reitung und Durchführung von Rettungswerken“). Der Plan wird bei der Einsatzlei-
    tung, in der Grubenrettungsstelle und an sonstigen erforderlichen Stellen auf aktuel-
    lem Stand verfügbar gehalten.

    Grubenwehrmitglieder werden im Rahmen dieses Planes nur mit
    grubenwehrbezogenen Aufgaben betraut.

    Die Grubenwehr fährt grundsätzlich im Flammenschutzanzug und zugehöriger
    Unterbekleidung an.

    Trupp 1 und 2 fahren mit ihrer Grundausrüstung unverzüglich an, danach werden
    ggf. zusätzliche Trupps mit notwendiger Ausrüstung zur Unterstützung nachgeschickt.

    Beim Erst-/Erkundungseinsatz der Grubenwehr wird eine vorläufige
    Bereitschaftsstelle eingerichtet, die eine telefonische Verbindung mit der
    Einsatzleitung hat.

    Erst-/Erkundungseinsätze werden ausschließlich mit frei tragbaren umluft-
    unabhängigen Atemschutzgeräten durchgeführt. Vor dem Einsatz wird je nach
    Situationslage die Art der Bekleidung mit der Einsatzleitung abgestimmt. Beim
    Einsatz der Grubenwehr in vollständiger Flammenschutzkleidung werden
    grundsätzlich die Atemschutzgeräte unabhängig von der Zusammensetzung der
    Umgebungsatmosphäre angelegt.

     

    5.1.2 Betriebseinsatz

    Betriebseinsätze können erforderlich werden zur Befahrung und Erkundung gesperr-
    ter oder abgedämmter Grubenbaue und für ähnliche Aufgaben, wenn dabei eine Ge-
    fährdung durch gesundheitsschädliche oder brennbare Stoffe, Partikel, Aerosole oder
    durch Sauerstoffmangel besteht oder auftreten kann.

    Derartige Einsätze werden rechtzeitig geplant und mit den für den Einsatz vorgese-
    henen Grubenwehrmitgliedern besprochen. Diese Einsätze sind der zuständigen Be-
    hörde rechtzeitig vorher zu beantragen (NRW) bzw. anzuzeigen (Saarland). Die
    Hauptstelle für das Grubenrettungswesen wird ebenfalls vorher benachrichtigt und
    gegebenenfalls bei der Planung und Durchführung der Einsätze hinzugezogen.

     

    5.1.3 Hilfeleistung

    Die Grubenwehr leistet auf Anforderung anderer Bergwerksbetriebe Hilfe nach dem
    von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen erstellten Hilfeleistungsplan oder
    gemäß § 74 Abs. 2 BBergG auf Anordnung der zuständigen Behörde.

    Grundlage dafür ist die jährliche Übersendung der Angaben gem. Anlage 7, Ab-
    schnitte 6.1 - 6.3 an die zuständige Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Mit
    den entsprechend ausgerüsteten Trupps rücken in jedem Fall ein Oberführer und ein
    Gerätewart aus. Der Oberführer meldet sich an der bei der Alarmierung angegebe-
    nen Stelle.

    Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Grubenwehren auf einem Bergwerk werden die
    Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Oberführer durch die Einsatzleitung
    festgelegt und voneinander abgegrenzt.

     

    5.2 Alarmierung

    Es ist sicherzustellen, dass die Einsatzleitung und Grubenwehrmitglieder im Ernstfall
    sowohl unter als auch über Tage unverzüglich alarmiert werden.

    Ist bereits zum Zeitpunkt der Alarmierung sicher absehbar, dass nur eine begrenzte
    Anzahl von Grubenwehrmitgliedern zur Bewältigung des Ereignisses zum Einsatz
    gelangen muss, so entscheidet der Oberführer über Anzahl bzw. Auswahl der zu
    alarmierenden Grubenwehrmitglieder.

    Die Einsatzbereitschaft wird einmal jährlich überprüft (Probealarm). Die Hauptstelle
    für das Grubenrettungswesen und die zuständige Behörde werden hierüber jeweils
    vorab informiert. Als Alarmzeit gilt die Zeit vom Auslösen des Probealarms bis zur
    Einsatzbereitschaft von Einsatzleitung, zwei Grubenwehrtrupps, eines Oberführers
    und eines Gerätewartes in der Grubenrettungsstelle (bzw. an der bei der Alarmierung
    angegebenen Stelle). Die Ergebnisse dieses Probealarmes werden schriftlich erfasst.

    Nach einer realen Alarmierung kann im laufenden Kalenderjahr auf die
    Probealarmierung verzichtet werden.

    Die Kommunikationsmittel für die Alarmierung müssen dem Stand der Technik ent-
    sprechen und werden in regelmäßigen Abständen auf Funktionsfähigkeit überprüft
    (Geräteprobe).

    Ein lang andauernder Grubenwehreinsatz (Einsatz mehrerer Grubenwehrtrupps in
    Folge) erfordert eine tatsächlich verfügbare Einsatzstärke von mindestens drei
    Trupps. Sofern diese Einsatzstärke im Einzelfall oder regelmäßig (z. B. durch Urlaub,
    Krankheit, Lehrgang usw.) nicht gewährleistet ist, wird im Alarmfall sofort die hilfeleis-
    tende Wehr alarmiert.

     

    5.3 Einsatzleitung

    Bei Betriebsereignissen, die den Einsatz der Grubenwehr zur Rettung oder Bergung
    von Personen oder der Erhaltung von Sachwerten erforderlich machen, leitet der
    Unternehmer oder sein Beauftragter das Rettungswerk. Die Einsatzleitung wird
    grundsätzlich über Tage installiert.

    Die Zusammensetzung der Einsatzleitung ist im Notfallplan geregelt.

    Bei Ernstfalleinsätzen der Grubenwehr bildet der Unternehmer über Tage eine
    Einsatzleitung unter Hinzuziehung der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und
    der zuständigen Behörde.

     

    5.4 Zusammenwirken zwischen Einsatzleitung und Oberführer

    Der Einsatzleiter ist Vorgesetzter des Oberführers. Der Einsatzleiter unterrichtet den
    Oberführer über die jeweilige Lage und gibt ihm die für den Grubenwehreinsatz
    erforderlichen Aufträge.

    Im Rahmen dieser Aufträge organisiert der an der Bereitschaftsstelle verantwortliche
    Oberführer den Einsatz der Grubenwehr. In vereinbarten Zeitabständen berichtet der
    Oberführer der Einsatzleitung. Besondere Beobachtungen, Ereignisse bzw.
    erforderliche Sofortmaßnahmen werden unverzüglich gemeldet.

    Zur Rettung von Menschen und zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr kann der
    Einsatzleiter, wenn der Oberführer noch nicht anwesend ist, den Einsatzauftrag direkt
    an einen Truppführer erteilen.

    Alle Einsatzaufträge und die Erledigung der daraufhin veranlassten Maßnahmen sind
    zu dokumentieren.

     

    5.5 Bereitschaftsstelle

    Die Bereitschaftsstelle wird - nach Abstimmung mit der Einsatzleitung - in der Regel
    in einem durchgehenden Wetterstrom eingerichtet, der keine Brandgase oder
    Explosionsschwaden enthält. Dabei wird beachtet, dass die Bereitschaftsstelle
    einerseits so nah wie möglich am Einsatzort und andererseits in sicherer Entfernung
    liegen soll. Die Bereitschaftsstelle verfügt über möglichst zwei
    Fernsprechanschlüsse, einen Wasseranschluss und ausreichende Beleuchtung. Hier
    werden die Atemschutzgeräte und die für den Einsatz notwendige Ausrüstung
    gelagert. Darüber hinaus werden hier ein Umluft unabhängiges
    Wiederbelebungsgerät, ein Schleifkorb, ein Defibrillator und Mittel für die Erste Hilfe
    bereitgehalten.

    Für die aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmitglieder sind Getränke
    bereit zu halten.

    Die Aufsicht an der Bereitschaftsstelle übt ein Oberführer oder vorübergehend ein
    von ihm beauftragter Truppführer aus.

    Die Bereitschaftsstelle ist ständig mit mindestens einem Gerätewart zu besetzen.

    Über die Einsätze wird ein Einsatztagebuch geführt.

     

    5.6 Einsatzgrundsätze 5.6.1 Einsatz von Atemschutzgeräten

    Die Auswahl der Atemschutzgeräte sowie aller weiteren Ausrüstungsgegenstände für
    den jeweiligen Einsatz obliegt dem Oberführer.

    Einsatzbereite Atemschutzgeräte dürfen nur von Mitgliedern der Grubenwehr, sowie
    von sonstigen mindestens nach Abschnitt. 3.7 ausgebildeten und in regelmäßiger
    Übung stehenden Personen benutzt werden.

    Atemschutzgeräte, die beim Transport zur Bereitschaftsstelle erhöhten Belastungen
    ausgesetzt waren (z. B. auf der Ladefläche eines LKW) oder sich außerhalb des Ver-
    fügungsbereiches der Grubenwehr befunden haben, werden unmittelbar vor dem
    Einsatz an der Bereitschaftsstelle geprüft werden.

    Jeder Grubenwehrtrupp führt beim Einsatz mindestens einen Sauerstoffselbstretter
    als Hilfsgerät mit.

    Regenerationsgeräte

    Mit Regenerationsgeräten für Arbeit und Rettung werden nur Grubenwehrmitglieder
    ausgerüstet.

    Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff werden nur benutzt, wenn deren letzte
    Prüfung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Für den Ersteinsatz werden nur
    ungebrauchte Atemkalkpatronen und Sauerstoffflaschen, die über einen
    ausreichenden Vorratsdruck (> 180 bar) verfügen, eingesetzt.

    Mit dem Regenerationsgerät Dräger PSS BG 4 kann von einem Grubenwehrmann
    innerhalb von 8 Stunden ein zweiter Einsatz ohne Erneuerung der Atemkalkpatrone
    und ohne Austausch der Sauerstoffflasche verfahren werden. Die
    Einsatzbedingungen und insbesondere Einsatzdauer des Zweiteinsatzes sind der
    Restgebrauchszeit anzupassen.

    Während des Einsatzes wird der Sauerstoffvorrat jedes einzelnen
    Atemschutzgerätes in Abständen von längstens 15 Minuten überprüft.

    Jeder Grubenwehrtrupp nimmt mindestens einen Sauerstoffselbstretter mit in den
    Einsatz.

    Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze mit angelegtem Regenerationsgerät
    beträgt im Allgemeinen zwei Stunden, beim Tragen von Flammenschutzkleidung im
    Allgemeinen 90 Minuten. Entsprechend den Klimawerten im Einsatzbereich wird die
    Einsatzdauer gemäß den Einsatztabellen (Anlage 4) verkürzt.

    In Sonderfällen kann die Einsatzdauer im Einvernehmen mit der Einsatzleitung
    überschritten werden; sie ist jedoch abhängig vom Sauerstoffverbrauch der
    eingesetzten Grubenwehrmitglieder.

    Nach jedem Einsatz wird eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden eingelegt.

    Schlauchgeräte

    Mit Druckluftschlauchgeräten werden Einsätze von Grubenwehrmitgliedern aber
    auch - mit Zustimmung der zuständigen Behörde - Einsätze von Personen, die nicht
    der Grubenwehr angehören, durchgeführt.

    Der Einsatz von Schlauchgeräten unter Tage wird in Zusammenarbeit mit der
    zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchgeführt; es werden nur
    Geräte eingesetzt, deren letzte Prüfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

    Werden die Geräte am Druckluftnetz betrieben, so liegt der Luftanschluss mit dem
    entsprechenden Absperrventil im Frischwetterstrom. Das Absperrventil und der
    Leitungsdruck (Manometer am Druckluftfeinfilter) werden von einer Person
    überwacht. Die Schlauchlänge beträgt max. 50 m. Jeder Gerätträger nimmt einen
    Sauerstoffselbstretter mit in den Einsatz und deponiert das Gerät in der
    unmittelbaren Nähe des Einsatzortes. Zur Sicherung der eingesetzten Personen
    halten sich 2 Grubenwehrmänner mit frei tragbaren umluftunabhängigen
    Atemschutzgeräten in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes bereit.

    Der Einsatz wird immer von einem Truppführer begleitet und überwacht.

    Die Einsatzdauer beträgt im Allgemeinen 2 Stunden, danach wird eine Pause von
    mindestens 1 Stunde eingehalten. Entsprechend den Klimawerten im Einsatzbereich
    und der Einsatzbekleidung wird beim Einsatz von Druckluftschlauchgeräten die
    Einsatzdauer gemäß den Einsatztabellen (Anlage 4) ggf. verkürzt. Bei Verkürzung
    der Einsatzdauer aufgrund der klimatischen Bedingungen (Einsatztabellen) wird eine
    2-stündige Pause eingehalten.

    Die Personen werden in der Handhabung der Geräte unterwiesen.

    In Sonderfällen kann die Einsatzdauer von zwei Stunden im Einvernehmen mit der
    Einsatzleitung überschritten werden.

    Behältergeräte

    Behältergeräte werden nur von Grubenwehrmitgliedern eingesetzt.

    Es werden nur solche Geräte benutzt, deren letzte Gesamtprüfung nicht mehr als
    drei Monate zurückliegt. Vor dem Einsatz wird eine Kurzprüfung der Geräte
    durchgeführt. Der Einsatz von Behältergeräten wird in Zusammenarbeit mit der
    zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchgeführt. Die
    Geräteträger werden von den jeweiligen Oberführern bzw. deren Vertretern in der
    Handhabung der Geräte unterwiesen. Erst- und Erkundungseinsätze im Ernstfall
    werden nicht mit Behältergeräten durchgeführt. Während des Einsatzes wird der
    Atemluftvorrat jedes einzelnen Atemschutzgerätes in Abständen von längstens 5
    Minuten überprüft.

    Jedes Truppmitglied nimmt einen Sauerstoffselbstretter mit in den Einsatz.

    Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze mit angelegtem Behältergerät richtet sich
    im Allgemeinen nach dem Atemluftvorrat der Geräte. Entsprechend den Klimawerten

    im Einsatzbereich und der Einsatzbekleidung wird die Einsatzdauer gemäß den
    Einsatztabellen (Anlage 4) ggf. verkürzt.

    Nach jedem Einsatz wird eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingelegt.
    Bei Verkürzung der Einsatzdauer aufgrund der klimatischen Bedingungen
    (Einsatztabellen) wird eine 2-stündige Pause eingehalten.

    Gasfiltergeräte

    Mit Gasfiltergeräten werden Grubenwehrmitglieder aber auch - mit Zustimmung der
    zuständigen Behörde - Personen, die nicht der Grubenwehr angehören, eingesetzt.

    Der Einsatz wird immer von einem Truppführer der Grubenwehr begleitet und
    überwacht. Der Truppführer trägt als Atemanschluss eine Vollmaske. In der Nähe
    des Arbeitsbereiches ist eine Kommunikationseinrichtung zu einer ständig besetzten
    Stelle über Tage vorhanden. Eine Bereitschaftsstelle und Sicherungspersonen
    werden im Regelfall nicht eingerichtet bzw. eingesetzt.

    Der Truppführer überprüft den Sauerstoffgehalt (mind. 18 Vol.-%) und die
    Konzentration der schädlichen Gase. Die Einsatzdauer beträgt im Allgemeinen 2
    Stunden, danach wird eine Pause von 30 Minuten eingehalten. Die Haltbarkeit,
    Gebrauchsdauer und Einsatzgrenzen der Filter richten sich nach den
    Herstellerangaben in der Gebrauchsanleitung

    Es werden nur Atemanschlüsse eingesetzt, deren letzte Prüfung höchstens 6 Monate
    zurückliegt. Die Atemanschlüsse werden arbeitstäglich persönlich zugeteilt und
    danach einer Reinigung und Desinfektion unterzogen.

    Jeder Träger eines Gasfiltergerätes führt zusätzlich einen Filterselbstretter mit.

     

    5.6.2 Stärke der Grubenwehrtrupps

     

    Die Grubenwehr geht grundsätzlich nur in geschlossenen Trupps vor (ein Truppfüh-
    rer und vier Wehrmänner). Erscheint es nach Klärung der örtlichen Verhältnisse, der
    Eilbedürftigkeit und der Schwere des Einsatzes vertretbar

    oder geboten, einen Grubenwehrtrupp in geringerer Stärke einzusetzen, so kann der
    Oberführer dies im Einvernehmen mit der Einsatzleitung anordnen. Ein Trupp kann
    dann aus einem Truppführer und je nach Ereignis aus 2-4 Wehrmännern bestehen.

     

    5.6.3 Reservetrupp

    Der Oberführer darf die Grubenwehr grundsätzlich erst dann einsetzen, wenn min-
    destens ein Reservetrupp bereitsteht.

    Zur Rettung und zur Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung von Menschen
    kann der erste Trupp der Grubenwehr auch schon dann eingesetzt werden, wenn
    noch kein Reservetrupp bereitsteht, aber mit dem baldigen Eintreffen der erforderli-
    chen Reservetrupps an der Bereitschaftsstelle zu rechnen ist.

    Der jeweilige Reservetrupp hält sich mit geschultertem Atemschutzgerät so nahe wie
    möglich zum Einsatzbereich auf. Der Truppführer des Reservetrupps hört den
    Sprechverkehr zwischen der Bereitschaftsstelle und dem Einsatztrupp mit.

     

    5.6.4 Vorgehen der Grubenwehrtrupps

    Die Anfahrt der Grubenwehr wird grundsätzlich in unbelasteten Wettern durchgeführt.
    Alle unter Tage befindlichen Grubenwehrmitglieder führen Filterselbstretter mit sich.

    Für Grubenwehrmitglieder, die Atemschutzgeräte der Grubenwehr (z. B. Sauer-
    stoffschutzgeräte, Schlauchgeräte) oder Sauerstoffselbstretter tragen, werden die
    Filterselbstretter während des Einsatzes an der Bereitschaftsstelle zurückgelassen.
    Der verantwortliche Oberführer erteilt die für den Einsatz notwendigen Weisungen an
    die Truppführer.

    Die Grubenwehr geht nur in geschlossenen Trupps vor. Erscheint es nach Klärung
    der örtlichen Verhältnisse vertretbar, einen Grubenwehrtrupp in geringerer Stärke
    einzusetzen, so kann der Oberführer dies im Einvernehmen mit der Einsatzleitung
    anordnen. Unter den vorgehenden Grubenwehrmännern befindet sich jedoch immer
    ein Truppführer.

    Mit besonderen Aufgaben können auch einzelne Grubenwehrmitglieder beauftragt
    werden, wenn deren laufende Überwachung sichergestellt ist. Der verantwortliche
    Oberführer oder der von ihm beauftragte Truppführer erteilt die für den Einsatz
    notwendigen Weisungen an die Truppführer.

    Während des Einsatzes werden die sicherheitlich erforderlichen Gas-, Temperatur-
    und Wettermessungen durchgeführt.

    Beim Einsatz besteht zwischen der Bereitschaftsstelle und dem vorgehenden Trupp
    (Truppführer) eine ständige Sprechverbindung. Nach einer Erkundung und bei
    übersichtlichen Verhältnissen kann auf eine ständige Sprechverbindung verzichtet
    werden, der Truppführer meldet sich dann in Abständen von höchstens 15 Minuten
    bei der Bereitschaftsstelle. In jedem Trupp verfügt neben dem Truppführer ein
    zweiter Mann über eine Sprechmöglichkeit.

    Bei der Benutzung von Einrichtungen zur Personenbeförderung wird gewährleistet,
    dass jederzeit ein Rückzug veranlasst werden kann.

    Grubenwehrmitglieder sind vor dem Einsatz vom Oberführer darauf hin zu weisen,
    dass erst vor kurzem überstandene Krankheiten oder Unwohl sein (z. B. Grippe,
    grippale Infekte, Erkältungskrankheiten, Nachwirkung von Alkoholgenuss), zum
    Ausschluss vom Einsatz führen.


    5.6.5 Einsatzdauer

    Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze unter Kreislauf-Atemschutzgeräten richtet
    sich grundsätzlich nach der Tragezeitbegrenzung in Anlage 3.

    Sie beträgt mit angelegtem Kreislauf-Atemschutzgerät im Allgemeinen zwei Stunden,
    in Verbindung mit Flammenschutzkleidung längstens 90 Minuten.

    In Sonderfällen kann die Einsatzdauer von zwei Stunden im Einvernehmen mit der
    Einsatzleitung überschritten werden.

    Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze mit Kreislauf-Atemschutzgeräten unter
    klimatisch erschwerten Bedingungen bei einer Luftfeuchte zwischen 50 % und 100 %
    richtet sich nach der Tragezeitbegrenzung in Anlage 4.

    Entsprechend der Klimawerte der Einsatzzeittabelle wird die Einsatzdauer bei er-
    schwerten klimatischen Bedingungen verkürzt. Für diese Einsätze wird je nach Situa-
    tion die Art der Bekleidung mit der Einsatzleitung abgestimmt.

    Die Klimawerte werden beim Einsatz der Grubenwehr mindestens zu Beginn, nach 5
    Minuten und in weiteren Zeitabständen von 5 bis 15 Minuten gemessen.

    Bei besonders anstrengenden Grubenwehreinsätzen in Grubenbauen mit geringer
    Wetterbewegung wird die normale Einsatzzeit auch dann verkürzt, wenn die
    Einsatztabelle keine Verkürzung der Einsatzdauer vorschreibt. Für den Rückmarsch
    werden ggf. geeignete Hilfsmittel bereitgehalten.

    Kurzzeitige Mehrfach-Benutzungen des Kreislauf-Atemschutzgerätes durch
    denselben Geräteträger (Unterbrechung des Geräteeinsatzes) sind nur entsprechend
    der Hinweise des Geräteherstellers zulässig. Sie sollen vorab an Hand festgelegter
    Rahmenbedingungen mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
    abgestimmt sein.


    5.6.6 Rückmarsch der Grubenwehrtrupps

    Der Rückmarsch eines Einsatztrupps kann jederzeit unmittelbar durch den
    Oberführer an der Bereitschaftsstelle und mittelbar durch die Einsatzleitung
    angeordnet werden. Der Trupp geht immer geschlossen zurück.

    Truppführer können unabhängig von ihren Aufträgen den Rückzug des Trupps
    eigenverantwortlich antreten. Die Anordnung zum Rückmarsch des Einsatztrupps

    wird dann vom Truppführer getroffen, wenn:

    - die Sprechverbindung zwischen Einsatztrupp und Bereitschaftsstelle
      unterbrochen ist,

    - ein Truppmitglied ausfällt oder sich unwohl fühlt,

    - ein Atemschutzgerät ausfällt oder Störungen aufweist,

    - der Einsatztrupp unvorhergesehen belastet oder gefährdet wird (z.B. kritischer
      Ausbauzustand, Standwasser auf längere Erstreckung, wesentliche Klima- und
      Sichtverschlechterungen),

    - Methan- Luftgemische im freien Wetterquerschnitt zwischen 2,5 und 20 Vol.-%
      festgestellt werden und gleichzeitig der Sauerstoffgehalt der Wetter über 10 Vol.-%
      liegt,

    - das Gerät mit dem geringsten Atemluftvorrat nur noch doppelt so viel Atemluft
      enthält, wie für den Rückmarsch voraussichtlich erforderlich ist.

    Bei Rückmarsch eines Einsatztrupps geht der Reservetrupp diesem ggf. entgegen.
    Der Reservetrupp führt eine eigene Sprechverbindung mit sich.

    Nach dem Einsatz der Grubenwehr sind alle verfügbaren und zugelassenen
    Personentransportmittel für den Rückweg zum Schacht zu nutzen. Sollte der
    Rückweg nur zu Fuß möglich sein, ist der Materialtransport zu organisieren.

    Der Trupp geht immer geschlossen zurück. Gegebenenfalls soll ein Reservetrupp mit
    eigener Kommunikationseinrichtung entgegengeschickt werden.

     

    5.7 Einsätze unter erschwerten Bedingungen


    Der Einsatz des vorgehenden Grubenwehrtrupps kann u. a. erschwert werden durch

    - unerwartet wechselnde Einsatzbedingungen,

    - ungünstige klimatische Verhältnisse,

    - starke Sichtbehinderung,

    - Auftreten von starker Rauch-, Ruß- oder Aerosolbelastung in den Wettern,

    - den Abwetterstrom offener Grubenbrände,

    - schwierig zu befahrende Grubenbaue oder

    - einen hohen Lärmpegel

    - Standwasser über längere Erstreckung.

    Beim Vorgehen unter erschwerten Bedingungen sollen folgende Grundregeln be-
    achtet werden:

    - Bei einer unbeabsichtigten und länger andauernden Unterbrechung der Sprech-
      verbindung geht der Reservetrupp dem zurückkehrenden Einsatztrupp entgegen.
      Der Reservetrupp führt eine eigene Kommunikationseinrichtung mit sich. Bei der
      Benutzung von Einrichtungen zur Personenbeförderung wird gewährleistet, dass
      jederzeit ein Rückzug veranlasst werden kann. Das gleiche gilt, wenn Gruben-
      wehrtrupps mit Schacht- und/oder Schrägförderanlagen in Grubenbaue fahren, in
      denen Brandwetter abgeführt werden.

    - Der jeweilige Reservetrupp hält sich mit einsatzbereiten Atemschutzgeräten so
      nahe wie möglich am Einsatzbereich auf (vorgeschobene Bereitschaftsstelle).

    - Der Truppführer des Reservetrupps hört den Sprechverkehr zwischen der Bereit-
      schaftsstelle und dem Einsatztrupp mit.

    - Bei starker Sichtbehinderung sollen die Trupps Orientierungshilfen wie
      z. B. Führungsseil und Sicherungsleine, Wärmebildkamera benutzen.

    Die Abschnitte 5.7.1 bis 5.7.3 enthalten ergänzende Hinweise für besondere Ein-
    satzverhältnisse unter erschwerten Bedingungen.

     

    5.7.1 Besondere klimatische Bedingungen

    Vor dem Einsatz werden die Grubenwehrmitglieder darauf hingewiesen, während
    des Einsatzes nur kurze Pausen einzulegen und den Truppführer auf Anzeichen
    einer beginnenden Wärmestauung aufmerksam zu machen (Harndrang, Gänsehaut,

    Schwere in den Beinen, Kopfschmerzen, Seh- und Hörstörungen, Übelkeit usw.). Der
    Oberführer wird über das mitgeführte Grubenwehrtelefon sofort von einem derartigen
    Vorfall unterrichtet. Der Trupp tritt dann sofort den Rückmarsch an.

    Für die aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmitglieder werden trockene
    Kleidung und Getränke bereitgehalten.

    Außergewöhnlich schwierige Klimabedingungen liegen vor, wenn die Einsatztabellen
    (Anlage 4) nur noch eine Einsatzdauer von max. 25 Minuten (Einsatz in leichter
    Bekleidung oder Flammenschutzkleidung ohne Kühlweste) oder weniger zulassen.
    Eine mögliche Einsatzdauerverlängerung durch das Tragen von Kühlwesten ist
    hiervon unbenommen.

    Grubenwehrmitglieder, die kurz zuvor krank waren oder sich der zusätzlichen
    Belastung nicht gewachsen fühlen, sind vom Einsatz auszuschließen. Die
    Grubenwehrmitglieder sind vor dem Einsatz über die zu erwartenden Bedingungen
    zu informieren.

    Der Truppführer veranlasst die Messung der Klimawerte (Trockentemperatur,
    Feuchttemperatur bzw. relative Feuchte) mit einem geeigneten Messgerät und mel-
    det die Ergebnisse dem Oberführer an der Bereitschaftsstelle. Die Klimawerte sind
    beim Vorgehen zu Beginn und nach vom Oberführer festzulegenden Zeitabständen
    zu messen. Der Oberführer ermittelt anhand der Einsatzzeittabelle im Kohlebergbau
    die zulässige Dauer des Einsatzes.

     

    5.7.2 Unmittelbar lebensbedrohlich hohe Konzentrationen von schädlichen
           Gasen, Partikeln, Aerosolen oder extremer Sauerstoffmangel

    Bei unmittelbarer Lebensgefahr für den Trupp durch vermutete oder gemessene
    hohe Konzentrationen von schädlichen Gasen, Partikeln, Aerosolen oder extremen
    Sauerstoffmangel müssen alle Truppmitglieder vor dem Einsatz auf die besonderen
    Gefahren sowie darauf hingewiesen werden, dass alle Truppmitglieder sich
    gegenseitig beobachten sollen, da jedes einzelne Truppmitglied einsetzende
    Beeinträchtigungen bei sich selbst nicht immer feststellen kann.

    Vorgehende Trupps führen nach Entscheidung des Oberführers ein Umluft
    unabhängiges Notfall-Beatmungsgerät und einen Defibrillator (AED) mit sich. Alle
    Truppmitglieder müssen unmittelbar vor dem Einsatz noch einmal auf die richtige
    Benutzung hingewiesen werden. Falls im weiteren Einsatzverlauf stationäre Arbeiten
    am gleichen Einsatzort durch den oder die Trupps verrichtet werden müssen, kann
    das Notfall-Beatmungsgerät und der Defibrillator (AED) bis zur Beendigung der
    stationären Arbeiten am Einsatzort verbleiben.

    Änderungen des persönlichen Befindens im Einsatz müssen dem Truppführer sofort
    signalisiert oder mitgeteilt werden.

    Während des Einsatzes muss der Truppführer die Schadgas- bzw. die Sauerstoff-
    konzentration in angemessenen Zeitabständen mit einem geeigneten Messgerät
    feststellen.

     

    5.7.3 Brandzersetzungsprodukte mit hautresorptiver Wirkung in Brandgasen

    Muss mit dem Auftreten von Brandzersetzungsprodukten wie z. B. Partikeln oder Ae-
    rosolen mit hautresorptiver Wirkung im Grubenwehreinsatz gerechnet werden, so
    muss die Einsatzkleidung der Grubenwehrmitglieder weitgehend den Kontakt der
    Brandzersetzungsprodukte zur Haut verhindern. Empfohlen wird ein Abschluss der
    Kleidung durch Bündchen sowie das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen
    und Kopfhauben.

     

    5.8 Mitwirkung von Ärzten

    Für Einsätze unter erschwerten Bedingungen prüft die Einsatzleitung, ob ein Arzt zur
    sofortigen Hilfeleistung, gegebenenfalls an der Bereitschaftsstelle, zur Verfügung
    stehen soll.

     

    6. Schlussbestimmungen
    6.1 Meldungen

    6.1.1 Einsätze

    Einsätze der Grubenwehr werden der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ent-
    sprechend dem Meldebogen (siehe Anlage 5) unverzüglich angezeigt. Nach Ab-
    schluss des Einsatzes erfolgt jeweils eine schriftliche Meldung gemäß Vordruck
    „Meldung I“ (siehe Anlage 6 a) an die zuständige Behörde und die Hauptstelle für
    das Grubenrettungswesen.

    Davon unberührt bleibt die Anzeige nach § 74 Abs. 3 Bundesberggesetz.

     

    6.1.2 Vorkommnisse im Zusammenhang mit Atemschutzgeräten

    Funktionsfehler und Störungen an Atemschutzgeräten bzw. Unfälle, die im ursächli-
    chen Zusammenhang mit der Benutzung von Atemschutzgeräten stehen können,
    sind der zuständigen Behörde und der zuständigen Hauptstelle für das Grubenret-
    tungswesen auf dem Vordruck „Meldung II“ (siehe Anlage 6 b) zu melden. Das be-
    treffende Atemschutzgerät muss vom Oberführer unverzüglich verschlossen (dicht
    gesetzt), einschließlich des Atemanschlusses sichergestellt und der Hauptstelle für
    das Grubenrettungswesen zur weiteren Ermittlung der Ursachen übersandt werden.

     

    6.2 Betriebliche Angaben zum Grubenrettungswesen

    Die spezifischen Verhältnisse der Grubenwehr (u. a. Aufgaben, Stärke und Zusam-
    mensetzung, Ausbildung, Alarmierung, Hilfeleistungsvereinbarungen bzw. -verträge,
    Einrichtungen und Ausrüstung) werden vorab jährlich nach Anlage 7 durchlaufend

    bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der zuständigen Behörde ange-
    zeigt.

     

    Anlagen