• Plan
    für die Durchführung
    der Arbeitsmedizinischen Vorsorge in den Betrieben der K+S-Gruppe
    unter besonderer Berücksichtigung des Salzbergbaues
    (nach § 3, Abs. 2 GesBergV)

     

    Stand 20.07.2009

     

    Leitkreis SGU Arbeitsmedizin der K+S Aktiengesellschaft

     

     

    Inhaltsübersicht

    1. Allgemeines                                                                                                                                                                                                                     

    1.1 Einführung
    1.2 Rechtsvorschriften                                                           

    1.3 Hinweise zum Datenschutz
    1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       
    1.4.1 Erstuntersuchungen
    1.4.2 Nachuntersuchungen
    1.4.3 Nachgehende Untersuchungen
    1.4.4 Vorzeitige Nachuntersuchungen  
    1.4.5 Angebotsuntersuchungen   
    1.4.6 Pflichtuntersuchungen    
    1.4.7 Auswahlkriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge  
    1.4.8 Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung                                                                                  
    1.4.9 Arbeitsmedizinische Beurteilung

    2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    2.1   im Unternehmen der K+S angewandte berufsgenossenschaftliche Untersuchungsgrundsätze
    2.2   unternehmensinterne Untersuchungsprogramme der Arbeitsmedizinischen Vorsorge

    • U 100 Einstellungsuntersuchung
    • U   99 Untersuchung für Beschäftigte unter Tage
    • U   98 Untersuchung nach KlimaBergV
    • U   97 Untersuchung für Beschäftigte mit Nachtschichttätigkeit
    • U   96 Großgerätefahrer
    • U   95 Untersuchung für Mitarbeiter mit Deponietätigkeit
    • U   94 Gruben- und Feuerwehr, Gerätewarte
    • U   92 Fördermaschinist
    • U   80 Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (K+S Forschungsinstitut)

    Anhang

    Anlage  1  Muster Arbeits- und Sozialkrankengeschichte  “Erstuntersuchungen“
    Anlage  2  Muster Arbeits- und Sozialkrankengeschichte  “Nachuntersuchungen“
    Anlage  3  Muster Anamnese- und Untersuchungsbogen Arzt
    Anlage  4  Nachuntersuchungsfristen (Anlage 2 zu §2 GesBergV)
    Anlage  5  Empfehlungen zur Beurteilung bei Untersuchungen nach KlimaBergV
    Anlage  6  Ergänzungen
    Anlage  7  Muster Ärztliche Bescheinigung
    Anlage  8  Organisationsbericht Arbeitsmedizinische Vorsorge

     

     

     

     

     

     

    1. Allgemeines

    1.1 Einführung

    Der vorliegende Plan in seiner Fassung vom August 2008 wurde nach den Vorgaben der gesetzlichen
    Neuregelungen unter besonderer Berücksichtigung der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV)
    und der Klimabergverordnung (KlimaBergV) gemäß § 3 der GesBergV entwickelt und den
    zuständigen Landesbergbehörden angezeigt.

    Falls nicht im Bundesberggesetz oder in bergrechtlichen Verordnungen anders lautende
    Rechtsvorschriften bestehen, gelten auch die Vorgaben der ArbMedVV und andere gesetzliche
    Regelungen, soweit sie zur Anwendung gelangen (s. 1.2.1) Der  Plan soll allen Ärzten, die mit der
    Durchführung von Untersuchungen im Salzbergbau beauftragt sind, Beurteilungskriterien an die Hand
    geben, nach denen bestehende Gesundheitsstörungen bewertet werden können und festzulegen ist,
    ob Bedenken gegen Tätigkeiten im Salzbergbau bestehen oder nicht.

    Unter Berücksichtigung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV vom
    24.12.2008) erfolgte im Juli 2009 eine überwiegend redaktionelle Anpassung im Plan für die
    Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge.

    Die maßgebliche Rechtsgrundlage dieses Plans bleibt die GesBergV, insofern stellt er
    eine verbindliche Richtlinie dar, die zu beachten ist.

    Ein Abweichen von den in ihm festgelegten Kriterien bedarf in jedem Falle einer nachvollziehbaren
    schriftlichen Begründung, die in der ärztlichen Akte an geeigneter Stelle zu dokumentieren ist.

    Der Unternehmer darf nur solche Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen nach
    GesBergV, KlimaBergV sowie nach anderen gültigen Rechtsvorschriften  beauftragen,
    die von der zuständigen Landesbergbehörde dazu ermächtigt sind.  Dies können nur Ärzte
    für Arbeitsmedizin bzw. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin sein. Für bestimmte
    berufsgenossenschaftliche Grundsätze ist bis auf Weiteres eine Ermächtigung des
    beauftragten Arztes durch die zuständige Berufsgenossenschaft erforderlich.

     

    1.2 Rechtsvorschriften

    Zusätzlich zu den für den Salzbergbau maßgeblichen bergrechtlichen Vorschriften sind die
    staatlichen Vorschriften sowie das Regelwerk der Berufsgenossenschaften zur Durchführung
    der Arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beachten:

    1.2.1 Staatliche Rechtsvorschriften zum Gesundheitsschutz und zur betriebsärztlichen
                Betreuung der Beschäftigten

    1.      Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    2.      Bundesberggesetz (BBergG)
    3.      Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
    4.      Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV)
    5.      Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
    6.      Bergverordnung Arbeitssicherheit (BVOASI)
    7.      Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
    8.      Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    9.      Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
    10.    Röntgenverordnung (RöV)
    11.    Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) – (beachten §1 (3): gilt nicht in Betrieben
              unter Bergaufsicht!)
    12.    Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)
    13.    Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    14.    Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
    15.    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
    16.    Mutterschutzgesetz (MuSchG)
    17.    Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    18.    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    19.    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    20.    Sozialgesetzbuch (SGB) der gesetzlichen Sozialversicherung

    • Allgemeine Hinweise
    • SGB I     – Allgemeiner Teil
    • SGB IV  – Gemeinsame Vorschriften
    • SGB V   – Gesetzliche Krankenversicherung
    • SGB VI  – Gesetzliche Rentenversicherung
    • SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
    • SGB IX  – Wiedereingliederung
    • SGB X   – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
    • SGB XI  – Soziale Pflegeversicherung

     

    1.2.2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Hinweise

           a.   BG-Vorschriften (BGV)

    • Grundsätze der Prävention (BGV A1)
    • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2)
    • Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4), (teilweise ersetzt durch Anhang ArbMedVV)
    • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen am Arbeitsplatz (BGV A8)

          b.   BG-Regeln (BGR)

          c.   Grundsätze für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGG)
     

    1.3 Hinweise zum Datenschutz

    Bei der Dokumentation aller anamnestischen Informationen, ärztlichen Befunde und sonstigen
    Eintragungen in die ärztliche Akte sind die besonderen Regelungen der ärztlichen Schweigepflicht 
    streng zu beachten.

    Gleiches gilt für den Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen und der arbeitsmedizinischen Mitteilungen
    an den Betrieb.

    Insbesondere wird bei der medizinischen Beurteilung auf folgende Verfahrensweisen hingewiesen:

    1. Zu § 3 Abs. 2  und Anlage 4, GesBergV
      a) Unter Anlage 4, Nr. 3, wird - entsprechend dem Klammerzusatz -
           nur die Eignungsgruppe nach Anlage 1 angegeben.
      b) Bemerkungen entsprechend Anlage 4, Nr. 6, enthalten keine Diagnosedaten oder
          solche Daten, die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen
       
    2. Zu § 3 Abs. 3 Satz 2, GesBergV
      Mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung werden von den Unterlagen über arbeits-
      medizinische Vorsorgeuntersuchungen Ergebnisse nur soweit verarbeitet und genutzt, wie
      sie die Eignung betreffen und dem Schutz des Beschäftigten sowie der Abwehr berufs-
      bedingter Erkrankungen dienen.
       
    3. Gespeicherte arbeitsmedizinische Daten werden durch technische und
      organisatorische Maßnahmen eindeutig gegenüber den anderen Daten des Unternehmens
      abgetrennt und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert. Einen Zugriff zu diesen Daten haben
      nur die Ärzte, die unmittelbar für die arbeitsmedizinische Betreuung der Belegschafts-
      mitglieder verantwortlich sind.
       
    4. Zu § 3 Abs. 4 (insbesondere Satz 1) GesBergV
      Die Verpflichtung des Unternehmers, für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse
      arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch die mit derartigen Untersuchungen
      beauftragten Ärzte zu sorgen, umfasst im Hinblick auf die Schweigepflicht der Ärzte nicht
      die Befugnis, in Diagnosedaten oder Daten, die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen
      zulassen, Einsicht zu nehmen.
       
    5. Allgemein sind die Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und
      Datenverarbeitung  in der ärztlichen Praxis (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 19,
      vom 9.Mai 2008) zu beachten, um die Anforderungen der GesBergV  zu erfüllen.

     
    1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    Durch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist es möglich, bestimmte gesundheits-
    gefährdende Krankheiten einem systematischen Screening zu unterziehen, um damit frühzeitig
    medizinisch auffällige Befunde erkennen zu können. 

    Dabei untergliedert sich die Systematik der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in:

    • Erstuntersuchungen (EU)
    • Nachuntersuchungen (NU)
    • Nachgehende Untersuchungen (NgU)
    • Angebotsuntersuchungen (soweit bergrechtlich nicht anders geregelt)
    • Pflichtuntersuchungen

    Die Vorstellungspflicht beim ärztlichen Dienst sowie die Einhaltung der entsprechenden Fristen
    obliegt dem Unternehmer. 

    1.4.1 Erstuntersuchungen

    Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht
    länger als drei Monate - vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet - zurückliegen. Nach einer
    Unterbrechung der Tätigkeit entsprechend § 1 der GesBergV von mehr als drei Monaten ist eine
    erneute Erstuntersuchung entsprechend Abschnitt 2 dieses Plans vorzunehmen, wobei die bisherige
    praktische Erfahrung im Bergbau und bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse zu
    berücksichtigen sind.

    Durch die Erstuntersuchung wird festgestellt, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Aufnahme
    einer Tätigkeit bestehen. Eine Erstuntersuchung kann auch bei Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb
    des Betriebes erforderlich sein. Durch Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wird
    eine arbeitsmedizinische Erstuntersuchung nicht ersetzt.

    1.4.2 Nachuntersuchungen

    Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der festgelegten Fristen
    durchzuführen. Die Nachuntersuchungsfristen ergeben sich aus Anlage 2 (zu § 2) der GesBergV
    (Anlage 4 dieses Plans). Nachuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften und deren Fristen
    bleiben davon unberührt. (Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorge-
    untersuchungen, 4. vollständig neu bearbeitete Auflage 2007)

    Der Unternehmer darf einen Beschäftigten, dessen Gesundheitszustand durch spezielle arbeits-
    medizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden muss, nach Ablauf der vorgeschriebenen
    Frist nur weiterbeschäftigen, wenn der Versicherte zuvor von einem ermächtigten Arzt untersucht
    worden ist.

    1.4.3 Nachgehende Untersuchungen

    Zwischen einer gefährdenden Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und dem eventuellen
    Auftreten einer Berufskrankheit können viele Jahre liegen. Es kann daher sein, dass bei einer
    Krebserkrankung der Versicherte die gefährdende Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
    längst aufgegeben hat oder ganz aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und so der Zusammenhang
    mit der früheren Tätigkeit zunächst gar nicht mehr erkannt wird. Die Berufsgenossenschaften haben
    deshalb auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sichergestellt, dass auch die
    betroffenen Versicherten nach dem Ausscheiden aus solchen Tätigkeiten, einer arbeitsmedizinischen
    Vorsorgeuntersuchung zugeführt werden.

    Nachgehende Untersuchungen kommen im Geltungsbereich der GesBergV auch wegen der
    Erkrankungsrisiken nach Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben in Betracht.

    Im Bergbauzweig der Kali- und Steinsalzindustrie, in der es überwiegend zu einem Kontakt mit
    löslichen Stäuben kommt, spielen fibrogene Stäube eine nur untergeordnete Rolle.

    Dementsprechend sind Nachgehende Untersuchungen in Zeitabständen von längstens 5 Jahren
    zu ermöglichen, wenn Beschäftigte:

    1. bei Tätigkeiten nach § 1 der GesBergV
      a) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind und hierbei die Arbeitsplatz-
          grenzwerte im Sinne des § 15 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung überschritten worden sind
          oder
      b) fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind und
        
    2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 mindestens eine Nachuntersuchung
      stattgefunden hat und
        
    3. eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31.12.91 beendet worden ist.

    Nachgehende Untersuchungen sind somit bei Belastung mit fibrogenen Grubenstäuben, Asbest und
    anderen Stoffen mit krebserzeugenden Potential nach Aufforderung über die Organisationsdienste
    ODIN und ZAS mit deren Dokumentationsverfahren durchzuführen.

    Das Ergebnis der Untersuchung soll dem Versicherten in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

    Wird dabei der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Zusammenhang
    mit Tätigkeiten nach §1 der GesBergV geäußert, soll dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger
    in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

     

    1.4.4 Vorzeitige Nachuntersuchungen                                                                                                               

    Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann durch den Betriebsarzt veranlasst werden. Auf Wunsch
    des Beschäftigten, des Unternehmers oder des zuständigen gesetzlichen Versicherungsträgers kann
    sie bei tätigkeitsbezogenen Beschwerden oder nach schwerer Erkrankung angezeigt sein.

    Dies gilt auch für solche Personen, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer
    Gesundheitsstörung und Belastungen am Arbeitsplatz oder bei denen eine Veränderung ihrer
    Einsatzfähigkeit vermutet wird.

    Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Kali- und Steinsalzbergbau
    untergliedern sich in die berufsgenossenschaftlichen Grundsatzuntersuchungen (G-Untersuchungen)
    und die unternehmensinternen Untersuchungen (U-Untersuchungen).

    Grundlage zur Durchführung dieser Vorsorgeuntersuchungen sind staatliche und berufs-
    genossenschaftliche Regelwerke.

    Innerhalb des berufsgenossenschaftlichen, wie auch im gesetzlichen Regelwerk zur Arbeits-
    medizinischen Vorsorge unterscheiden wir weiterhin: 

    • Angebotsuntersuchungen (soweit bergrechtlich nicht anders geregelt)

      von
         
    • Pflichtuntersuchungen

     

    1.4.5 Angebotsuntersuchungen (soweit bergrechtlich nicht anders geregelt)

    Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Untersuchungen beispielsweise aufgrund
    von Rechtsvorschriften oder aufgrund betrieblicher Vereinbarungen, die der Unternehmer seinen
    Beschäftigten anbietet. Die Annahme und Durchführung dieser arbeitsmedizinischen Untersuchungen
    ist im Unterschied zu den Pflichtuntersuchungen nicht Beschäftigungsvoraussetzung. Die Vorschrift
    zu Angebotsuntersuchungen findet sich in §5 der ArbMedVV.

    1.4.6 Pflichtuntersuchungen 

    Pflichtuntersuchungen sind ganz bestimmte, in Rechtsvorschriften angeordnete Untersuchungen
    wegen besonderer Gefährdung am Arbeitsplatz. Die Durchführung dieser arbeitsmedizinischen
    Vorsorgeuntersuchungen ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit
    diesen gefährdenden Tätigkeiten. Vorschriften zu Pflichtuntersuchungen finden sich in der GesBergV,
    aber beispielsweise auch in § 4 der ArbMedVV oder in der Strahlenschutzverordnung

    1.4.7 Auswahlkriterien zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 

    Die Auswahl der notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt durch die
    regelhaft durchzuführende Gefährdungsbeurteilung. Hieran sind beteiligt die Linienverantwortlichen
    im Unternehmen, die Abteilung für Arbeitssicherheit und der Medizinische Dienst. Die Ergebnisse
    der Gefährdungsbeurteilung werden EDV-technisch dokumentiert und über eine entsprechende
    Schnittstelle an die arbeitsmedizinische Software (Medisoft BASIS) übermittelt. Nach Abschluss
    der Vorsorgeuntersuchung erfolgt eine automatisierte Ergebnismitteilung (vgl. 1.4.9) und Über-
    mittlung der Nachuntersuchungsfrist in das SAP-System.
     

    1.4.8 Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung 

    Eine Pflicht zur Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung besteht nicht. Da der
    Unternehmer den Versicherten ohne fristgerechte Untersuchung jedoch nicht gefährdend weiter-
    beschäftigen darf, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben, insbesondere dann, wenn
    kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. 

    Der Versicherte kann dann seine Arbeitsleistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen.
    Die Mitwirkung des Betroffenen, für dessen Schutz die spezielle Vorsorgeuntersuchung gerade
    geschaffen wurde, liegt aber in dessen eigenen Interesse und sollte daher auch vorausgesetzt werden.

    1.4.9 Arbeitsmedizinische Beurteilung

    Gemäß Anlage 1 GesBergV gelten für Erst- und Nachuntersuchung gleichermaßen die
    Eignungsgruppen:

    1. Keine gesundheitlichen Bedenken
    2. Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
    3. Befristete gesundheitliche Bedenken
    4. Dauernde gesundheitliche Bedenken

    In der Ärztlichen Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Anlage 7 dieses
    Plans oder ähnlicher Dokumentationsverfahren) werden, wie auch in allen übrigen Beurteilungen zur
    Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters/Mitarbeiterin, die Eignungsgruppen 1, 2, 3 oder 4 angegeben, bei
    Beurteilung 2 durch Bemerkungen und/oder Einsatz-/Beschäftigungsbeschränkungen ergänzt.

    Bei befristeten gesundheitlichen Bedenken ist die Dauer der Befristung mitzuteilen.

    Die Umsetzung der sich aus der arbeitsmedizinischen Beurteilung ergebenden Konsequenzen obliegt
    dem Unternehmer
      

    2. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    2.1 Im Unternehmen der K+S Gruppe angewandte berufsgenossenschaftliche Grundsatzuntersuchungen

    Die Untersuchungen werden entsprechend den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften, veröffentlicht
    und herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (4. vollständig neubearbeitete
    Auflage 2007)  durchgeführt.

     

    G   2

    Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)

    G   8

    Benzol

    G 14

    Trichlorethen (Trichlorethylen)

    G 15

    Chrom-VI-Verbindungen

    G 20

    Lärm I

     

    Lärm II

    G 24

    Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

    G 25

    Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    G 26

    Atemschutzgeräte

    G 26.1

    Atemschutzgeräteträger

    G 26.2

    Atemschutzgeräteträger

    G 26.3

    Atemschutzgeräteträger

    G 27

    Isocyanate

    G 29

    Benzolhomologe (Toluol,Xylol)

    G 30

    Hitzearbeiten

    G 31

    Überdruck

    G 35

    Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimat. und gesundheit. Belastungen

    G 37

    Bildschirmarbeitsplätze

    G 38

    Nickel oder seine Verbindungen

    G 39

    Schweißrauche

    G 41

    Arbeiten mit Absturzgefahr

    G 42

    Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

    G 44

    Hartholzstäube

    G 46

    Belastungen des Muskel -u. Skelettsystems

     

    2.2 Die medizinische Beurteilung des Ergebnisses der Vorsorgeuntersuchung obliegt dem Arzt und erfolgt
    gemäß den Empfehlungen der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorge-
    untersuchungen (4. Auflage 2007), hierbei finden die 4 Beurteilungskategorien analog 1.4.9 Anwendung.

     

     

     

    U 100  Einstellungsuntersuchung

     

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • Impfstatus

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten
       
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT,
      Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure,
      Glucose
       
    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)

    optional nach ärztlichem Ermessen in Hinblick auf die Tätigkeit

    • Ruhe-EKG (Standardableitungen für Extremitäten und Brustwand)
    • Lungenfunktionsprüfung (VK, MEV1 und FEV1%)
    • Audiometrie
    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

     

    Ergänzungsuntersuchungen:

    bei pathologischen Befunden nach ärztlichem Ermessen 

     


    U 99  Untersuchung für Beschäftigte unter Tage

     

    Nachuntersuchungen:

            Beschäftigte < 50 Jahre: alle 5 Jahre
            Beschäftigte > 50 Jahre: alle 3 Jahre

      

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • Impfstatus

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten
    • Ruhe-EKG (Standardableitungen für Extremitäten und Brustwand)
    • Lungenfunktionsprüfung (VK, MEV1 und FEV1%)
    • Audiometrie
       
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT,
      Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure,
      Glucose
        
    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)

            optional bei medizinischer Indikation nach ärztlichem Ermessen

    • Ergometrie
    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

     

     

     

     U 98  Untersuchung nach Klima-Berg-Verordnung

    Nachuntersuchungen:

            Nach KlimaBergV (s. Folgeseite)

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • Impfstatus

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten
    • Ruhe-EKG (Standardableitungen für Extremitäten und Brustwand)
    • Lungenfunktionsprüfung (VK, MEV1 und FEV1%)
    • Audiometrie
    • Ergometrie (obligat bei Erstuntersuchung)
       
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT,
      Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure,
      Glucose
       
    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)

      optional bei medizinischer Indikation nach ärztlichem Ermessen

    • Ergometrie (bei Nachuntersuchung)

    Anmerkung:

    Vor Einsatz im Klimabereich mit einer Trockentemperatur von über 28 °C bzw. einer Effektivtemperatur
    von über 25 °C ist bei der Erstuntersuchung im Sinne der KlimaBergV eine Fahrradergometrie mit
    Bestimmung mindestens der W 150 durchzuführen. Bei Nachuntersuchungen wird eine Ergometrie nur
    dann durchgeführt, wenn der untersuchende Arzt sie für erforderlich hält. 

    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

    Untersuchungsfristen

    Gemäß KlimaBergV sind Untersuchungen  vorzunehmen bei

    • Erstuntersuchungen innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung
    • Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen

    Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten bei einer Trockentemperatur von mehr als
    28 °C oder bei einer Effektivtemperatur von mehr als 25°C verfahren haben, sind in Zeitabständen von
    längstens 2 Jahren nach zu untersuchen.

    Die Nachuntersuchungsfrist verkürzt sich auf längstens 1 Jahr für Personen

    1. die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind,
    2. die über 21 Jahre und bis zu 50 Jahre alt sind,

    falls sie innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C
    verfahren haben.

     

     

     

     

    U 97  Untersuchung von Beschäftigten mit Nachtschicht-Tätigkeit
                 (Angebotsuntersuchung nach ArbZeitG)

     

    Nachuntersuchungen:

            Beschäftigte < 50 Jahre: alle 3 Jahre
            Beschäftigte > 50 Jahre: jährlich

     

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (bei medizinischer Indikation nach ärztlichem
    Ermessen, z.B.: )

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten

    optional nach ärztlichem Ermessen in Hinblick auf die Tätigkeit

    • Ruhe-EKG (Standardableitungen für Extremitäten und Brustwand)
    • Lungenfunktionsprüfung (VK, MEV1 und FEV1%)
    • Audiometrie
        
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT,
      Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure,
      Glucose
       
    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)
    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

    Beratung zur nachtschichtgerechten Lebensführung

      

     

     

     

     

     

    U 96  Großgerätefahrer
               (Bergmechaniker, einschl. Sprengarbeiten)

     

    Nachuntersuchungen:

            Alle 3 Jahre

     

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • spezielle Anamnese: Nitratüberempfindlichkeit

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten
         
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT,
      Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure,
      Glucose
       
    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)
    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

     

    Zusätzliche Untersuchungen nach BG-Grundsätzen

    (nach Festlegung durch die Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse ggfs.)

    • G20 Lärm
    • G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

     

     

     

     

     

     

    U 95  Untersuchung für Mitarbeiter in Deponiebereichen

      

    Nachuntersuchungen:

            Alle 3 Jahre

     

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • spezielle Anamnese: Nitratüberempfindlichkeit

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten
       
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT,
      Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure,
      Glucose
    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)
    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

     

    Zusätzliche Untersuchungen nach BG-Grundsätzen

    (nach Festlegung durch die Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse ggfs.)

    • G20 Lärm
    • G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    U 94  Gruben- und Feuerwehr, Gerätewarte

     

    Die Untersuchung erfolgt in Anlehnung an die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze der
    arbeitsmedizinischen Vorsorge

    • G24 Hauterkrankungen
    • G42 Infektionskrankheiten
    • Leitlinien des zentralen Grubenrettungswesens für Grubenwehrmitglieder der BBG v. 10/2005
    • GesBergV

     

    Nachuntersuchungen (gemäß GesBergV, Anlage 2 zu § 2):

    Alter 18 bis 20 Jahre: jährlich
    Alter 21 bis 39 Jahre: 2 Jahre
    Alter > 40 Jahre: jährlich

      

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • Impfstatus

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • spezielle Inspektion der Haut (insbesondere der Hände)

     

    spezielle Untersuchungen

    • Röntgen-Thorax-Großaufnahme bei Aufnahme der Tätigleit (ersatzweise ein
      Rö.-Thorax-Befund nicht älter als 12 Monate)
    • Lungenfunktionsprüfung (VK, MEV1 und FEV1%)
    • Audiometrie
    • Ergometrie (HF200 - Lebensalter)
       
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant., GGT, GPT, Triglyceride,
      Cholesterin, Kreatinin, Harnsäure, Glucose

    Hepatitis-Serologie

    (bei Nichtgeimpften): anti-HAV, anti-HBc, anti-HCV (jeweils qualitativ)
    (bei Geimpften): anti-HBs (quantitativ), anti-HCV (qualitativ)

    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)

     

    Hinweis: Von den speziellen Untersuchungen zur Leistungsdiagnostik sind Gerätewarte,
    die nicht gleichzeitig aktive Truppführer oder Wehrmänner sind, ausgenommen!

    Die Anforderungen an die aktiven Mitglieder einer Gruben- oder Feuerwehr gelten für
    Erst- und Nachuntersuchungen gleichermaßen:

    Erforderlich ist eine Ergometrie unter maximaler Belastung (HF 200 minus Lebensalter).

    Gesundheitliche Bedenken bestehen bei:

    • Adipositas mit einem BMI > 35 (von dieser Regel kann der untersuchende Arzt abweichen,
      wenn ihm dies auf Grund der anderen Untersuchungsergebnisse vertretbar erscheint)
    • Fernvisus unter 0,7 auf jedem Auge, sofern eine Korrektur auf diese Werte nicht möglich ist
    • Trommelfellperforation
    • Schwerhörigkeit, sofern diese die Wahrnehmung von Warnsignalen und/oder die sprachliche
      Kommunikation behindern kann.
    • herausnehmbaren Zahnprothesen bei Mundstückanschluß (In der ärztlichen Bescheinigung
      wird vermerkt: 'Nur für Maskenatmung geeignet.')
    • Störungen der Herz – Kreislauffunktion.

    Befristete gesundheitliche Bedenken bestehen bei

    • Leistungsdefizit
    • akuter Erkrankung oder Behinderung mit Aussicht auf Wiederherstellung der vollen
      Leistungsfähigkeit als Grubenwehrmitglied

    Nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen
    Leistungsfähigkeit verursacht haben könnten, bzw. nach befristeten gesundheitlichen Bedenken
    wird eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, bevor der Dienst in der Grubenwehr wieder
    aufgenommen werden kann.

     

     

     

     

     

     

     

    U 92  Fördermaschinist

     

    Nachuntersuchungen:

            alle 3 Jahre

     

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • Suchtanamnese

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung
    • Gleichgewichtsprüfung (Romberg, Finger-Nase)

     

    Spezielle Untersuchungen

    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten
    • psychometrischer Leistungstest *
      • Intelligenz
      • Monotoniefestigkeit
      • Konzentration und Aufmerksamkeit
      • Reaktionsschnelligkeit

    * mit zugelassenem Testsystem (Wiener Test, Corporal A oder vergleichbare Systeme).
      Ein psychometrischer Leistungstest ist erneut dann durchzuführen, wenn begründetet Zweifel
      an der Eignung auftreten.

    optional bei medizinischer Indikation nach ärztlichem Ermessen

    • Ruhe-EKG (Standardableitungen für Extremitäten und Brustwand)
    • Lungenfunktionsprüfung (VK, MEV1 und FEV1%)
    • Audiometrie
       
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT, Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure, Glucose
    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)
    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

     

    Zusätzliche Untersuchungen nach BG-Grundsätzen

    (nach Festlegung durch die Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse ggfs.)

    • G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

     

     

     

     

     

    U 80  allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (K+S Forschungsinstitut)

      

    Nachuntersuchungen:

            Alle 3 Jahre

     

    Feststellung der Vorgeschichte:

    • allgemeine Anamnese
    • Arbeitsanamnese
    • Raucheranamnese
    • Impfstatus

     

    Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    • Biometrische Daten (Größe, Gewicht, BMI, RR)
    • Körperliche Untersuchung mit ärztlicher Befunderhebung

     

    spezielle Untersuchungen

    • Sehtest Nähe / Ferne, Phorie, Farbsehen, räumliches Sehverhalten
    • Ruhe-EKG (Standardableitungen für Extremitäten und Brustwand)
    • Lungenfunktionsprüfung (VK, MEV1 und FEV1%)
    • Audiometrie
    • Laborchemische Untersuchungen:
      kl.Blutbild, Thrombozyten, CRP quant.,
      GGT, GPT, Triglyceride, Cholesterin,
      Kreatinin, Harnsäure, Glucose

     

    • Urinstatus (Mehrfach-Streifentest)
    • Röntgen-Thorax-Befund nur bei medizinischer Indikation

     

    Zusätzliche Untersuchungen nach BG-Grundsätzen

    (nach Festlegung durch die Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse ggfs.)

    • G20 Lärm
    • G24 Hauterkrankungen
    • G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
    • G26.1 Atemschutzgeräteträger
    • G37 Bildschirmtätigkeit

     

    Sonderfall:

    • G26.2 Atemschutzgeräteträger Gruppe 2