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28.05.1973
13.31 II 13Hydraulikflüssigkeiten
A 3.8
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Zulassung von Mineralölen und Bremsflüssigkeiten als Druckflüssigkeiten
Nach § 38 Abs. 1 und § 79 Abs. 6 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20.2.1970 und nach § 37 Abs. 1 und § 75 Abs. 5 der
Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalz-
bergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe (BVONK) vom 20.2.1970 dürfen in hydraulischen
Anlagen, Einrichtungen und Geräten unter Tage sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen
und Bereichen über Tage nur Flüssigkeiten verwendet werden, die das Landesoberbergamt zugelassen hat.Die Anforderungen an die Hydraulikflüssigkeiten für die Zulassung durch das Landesoberbergamt sind
in dem 'Vierten Bericht über Anforderungen und Prüfungen schwer entflammbarer Flüssigkeiten zur
hydraulischen Kraftübertragung und Steuerung' des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit
und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
in Luxemburg aufgeführt.Obwohl Mineralöle und Bremsflüssigkeiten die brandtechnischen Anforderungen des 'Vierten
Luxemburger Berichts' nicht erfüllen, ist unter bestimmten Voraussetzungen in hydraulischen Anlagen,
Einrichtungen und Geräten auch die Verwendung von Mineralöl und Bremsflüssigkeit als Druckflüssigkeit
in sicherheitlicher Hinsicht vertretbar. Nach Prüfung der technologischen Gegebenheiten und der
verwendungsbedingten Gefahren werden auf Grund der § 38 Abs. 1 und 79 Abs. 6 BVOSt und auf
Grund der § 37 Abs. 1 und 75 Abs. 5 BVONK unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zugelassen:1.
Hydrauliköle nach DIN 51 524 oder nach DIN 51 525, deren Flammpunkte
mindestens 170 Grad C (DIN 51 584) oder mindestens 165 Grad C
(DIN 51 376, Cleveland) und deren Zündtemperaturen mindestens 250 Grad C
(DIN 51 794) betragen, für:1.1.
Geräte mit hand- oder fussbetätigter Druckerzeugung und einem Flüssigkeitsinhalt
von höchstens 10 l, wie z.B. Verstellgeräte, Hebegeräte, Kleinpressen, Seilschneider,
Kettensprenger (Kleingeräte), bei Verwendung unter Tage und in feuer- oder
explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage .Für den höchstzulässigen
Flüssigkeitsinhalt ist der Gesamtinhalt des hydraulischen Systems einschließlich
Behälter, Leitungen, Pumpen, Motoren, Ventile, Filter usw. maßgebend.1.2.
Hydraulische Getriebe von dieselbetriebenen schienen- und zwangsgeführten
Fahrzeugen bei Verwendung unter Tage , wenn die Fahrzeuge mit einer nach
§ 76 Abs. 2 BVOSt bzw. § 73 Abs. 2 BVONK zugelassenen bordfesten Feuer-
löscheinrichtung ausgerüstet sind, die für die Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden
geeignet ist und den Hydraulikteil mitlöschen kann. Der Ersatz der vorhandenen
Kohlensäurelöscheinrichtungen durch bordfeste, für die Bekämpfung von
Flüssigkeitsbränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen muss bis zum
30.6.1974 abgeschlossen sein.1.3.
Hydraulische und hydraulisch gelüftete Bremsen von schienen- und zwangsgeführten
Fahrzeugen sowie hydraulisch geschaltete mechanische Getriebe von dieselbetriebenen
Fahrzeugen bei Verwendung unter Tage.1.4
Hydraulische Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Steuerung und Regelung mit
einem Flüssigkeitsinhalt von höchstens 60 l bei Verwendung in feuer- oder
explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage. Für den höchstzulässigen
Flüssigkeitsinhalt ist der Gesamtinhalt des hydraulischen Systems einschließlich
Behälter, Leitungen, Pumpen, Motoren, Ventile, Filter usw. maßgebend.1.5
Hydraulisch betriebene Maschinen, in denen das Mineralöl gleichzeitig der Schmierung
der Lager und der hydraulischen Versorgung von Regeleinrichtungen dient, bei
Verwendung in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage.1.6.
Hydraulische Anlagen, Einrichtungen und Geräte in Fahrzeugen bei kurzzeitiger
Verwendung in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage.Bei der Verwendung von Mineralöl als Hydraulikflüssigkeit ist folgendes zu beachten:
a) Hautbenetzung mit der Hydraulikflüssigkeit ist zu vermeiden. Verschmutzung ist
alsbald zu entfernen.
b) Dämpfe der heissgewordenen Flüssigkeit und Sprühnebel (Aerosole) sind nicht
über grössere Zeiträume (Stunden) einzuatmen. Über die Schutzmaßnahmen sind
die in Betracht kommenden Personen zu unterweisen.2.
Bremsflüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 100 Grad C (DIN 51 584)
oder von mindestens 95 Grad C (DIN 51 376, Cleveland) und einer Zündtemperatur
von mindestens 250 Grad C (DIN 51 794) für: Hand- oder fussbetätigte hydraulische
Bremsen bei Verwendung unter Tage und in feuer- oder explosionsgefährdeten
Räumen und Bereichen über Tage .Voraussetzung für die Verwendung von Brems-
flüssigkeiten ist, daß ein vom Landesoberbergamt anerkanntes Hygiene-Institut
(z.B. das Hygiene-Institut des Ruhrgebietes in Gelsenkirchen oder das Pharmakologische
Institut der Universität Hamburg in Hamburg) die Flüssigkeit geprüft und ihre Verwendung
als unbedenklich bescheinigt hat. Für bereits verwendete Bremsflüssigkeiten ist die
vorgenannte Prüfung spätestens bis zum 30.6.1974 durchzuführen.Die Bescheinigung
des Hygiene-Instituts muss spätestens ab 1.7.1974 im Betrieb vorliegen.
Über mögliche Gefahren und notwendige Schutzmaßnahmen sind die in Betracht
kommenden Personen zu unterweisen.Die unter 1. und 2. aufgeführten Hydraulikflüssigkeiten - Mineralöle und Bremsflüssigkeiten -
dürfen nur verwendet werden, wenn von Mustern der Flüssigkeit durch eine unabhängige Prüfstelle
(z.B. den Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e.V. in Essen) festgestellt ist,
das der geforderte Flammpunkt und die Mindest-Zündtemperatur nicht unterschritten werden.
Die Behälter einschließlich der Verschlüsse für die Anlieferung und Lagerung der Hydraulikflüssigkeiten
müssen das Produkt dicht umschliessen und den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen
sowie aus Werkstoffen hergestellt sein, die weder von der Flüssigkeit angegriffen werden noch mit ihr
in gefährlicher Weise reagieren, noch sich mit der Flüssigkeit zu einem anderen gefährlichen Stoff
verbinden können.
Die Rundverfügungen des Landesoberbergamts vom 21.6.1971 - 13.31 II 13 - und vom
19.7.1971 - 13.31 II 13 - werden hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 28.5.1973Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s