• Anlage 1
    zum 1. Nachtrag vom 17.12.1990 zur Zulassung vom 4.4.1985 - 18.42.5-7-4 -.


    Zulassung
    in der Fassung des 1. Nachtrags vom 17.12.1990
    - 18.42.5-7-4 -

    Die Wassertrogsperren der Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System
    'Versuchsgrube Tremonia'), nach Maßgabe der zu diesem Zulassungsbescheid gehörigen
    Bauartbeschreibung werden hiermit gemäß § 220 Abs. 1 der Bergverordnung des
    Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt)
    vom 20.2.1970 zugelassen.

    Dieser Zulassung liegen zugrunde:

    - der Antrag des Steinkohlenbergbauvereins, Essen, vom 23.2.1984 - G 6/38/84
       - 41.6.37 - Je/Dü -, und
       vom 19.2.1990 - A - GS 37/90 Rö/Dü,

    - die Berichte der Versuchsgrubengesellschaft mbH, Dortmund, vom 8.6.1979 - Mi/Sf -,
       vom 27.1.1984 - Mi/Pe/Nk -, vom 25.4.1984 - R/Wb, vom 10.8.1984 - Mi/Wb -,
       und vom 10.3.1988 - Mi/Pe -

    - die Baumusterprüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke, Dortmund-Derne,
       vom 20.1.1984 - 327/E 0008/84 - BVS-Fds/Hi - einschließlich der Ergänzungen der
       Bergbau-Versuchsstrecke vom 17.4.1984 - BVS-Dr. Ri/Hi - und vom 10.8.1984 - BVS-Dr. Ri/Hi -
       sowie Nachtrag BVS Nr. N I/GÄ6/84 vom 23.11.1984, Nachtrag BVS Nr.N II/GÄ 6/84
       vom 10.7.1986, Nachtrag BVS Nr. III/GÄ 6/84 vom 9.10.1987, Nachtrag BVS
       Nr. GÄ 6/84/N IV vom 25.4.1989

    - die Zulassung des Wassertrogtyps VS 80 N 2/A 3 Norm C mit Deckel VS/CR A 1 durch
      das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen vom 9.2.1984 mit dem Zulassungszeichen
      18.42.5-9-5, geändert am 2.3.1984 - 18.42.5-9-5 -,

    - die Zulassung des Wassertrogtyps VS 80 N 3/A 3 Norm C mit Deckel VS/CR A 1 durch
       das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen vom 13.2.1984 mit dem Zulassungszeichen
       18.42.5-9-6, geändert am 2.3.1984 - 18.42.5-9-6 - und

    - die Zulassung des Wassertrogtyps Ri No 80 P/3 A 5 mit Deckel Ri No P/3 A 2 durch das
       Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen vom 15.4.1980 unter dem Zulassungszeichen
       18.42.5-7-6.

    Mit diesem Zulassungsbescheid werden auf Grund des § 344 Abs. 1 der Bergverordnung
    des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom
    20.2.1970 folgende Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte 14 und 15 BVOSt
    bewilligt:

    § 170 Abs. 2

       Die Zündsysteme für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren brauchen nicht mit tragbaren
       Behältern in das Sprengstofflager befördert zu werden. Sie dürfen in der Verpackung, in der
       sie vom Hersteller geliefert worden sind, unter ständiger Begleitung von Sprengberechtigten
       in das Sprengstofflager befördert werden.

    § 173 Abs. 9

      Die Anlieferpackungen der Zündsysteme für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren brauchen
      nicht täglich aus dem Sprengstofflager entfernt zu werden.

    § 175 Abs. 1

      Die Zündsysteme für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren brauchen nicht am Ende der Schicht
      im Sprengstofflager abgegeben zu werden.

    § 181 Abs. 1

      Die Zündsysteme für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren brauchen nicht in verschlossenen
      Sprengmittelkästen mitgeführt zu werden; sie dürfen nur in der Verpackung, in der sie vom
      Hersteller geliefert worden sind, mitgeführt werden.

    § 193 Abs. 1

      Die Zündsysteme für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren brauchen und dürfen nicht zu
      Sprengarbeiten verwendet werden.

    § 200

      Die Zündsysteme für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren dürfen dauernd mit der Zündleitung
      verbunden sein.

    § 203 Abs. 1

      Die Zugänge zur Einbaustelle der Wassertröge mit den Zündsystemen brauche nicht gesperrt
      zu werden.

    § 204

      Die Zündsysteme für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren dürfen außerhalb von Bohrlöchern
      gezündet werden.

    Alle übrigen Regelungen der Abschnitte 14 und 15 der BVOSt sind auf die Zündsysteme für
    ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren anzuwenden.

    Außerdem wird auf Grund des § 125 Abs. 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts
    Nordrhein-Westfalen für elektrische Anlagen (BVOE) vom 15.10.1971 in der Fassung vom
    5.1.1984 als Ausnahme von § 97 Abs. 1 und 62 Abs. 3 BVOE bewilligt, daß die Auslöseein-
    richtung DTS 80/2 bei Erreichen oder Überschreiten des zulässigen CH4-Gehaltes der Wetter
    nicht entfernt zu werden braucht.

    Die Zulassung ist mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

    1. Der Aufbau der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren, System 'Versuchsgrube Tremonia',
        ihre Errichtung, das Einschalten, Testen und Ausschalten, das Beseitigen von Störungen,
        die Pflege und Wartung sowie der Personenkreis für die Errichtung, Inbetriebnahme und
        das Prüfen der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre richten sich nach den Angaben der
        zugehörigen Bauartbeschreibung soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

    2. Als Auslöseeinrichtung für die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren darf nur der Explosions-
       detektor DTS 80/2 (Baumusterprüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke vom
       20.1.1984 - 327/E 0008/84 - BVS - Fds/Hi - mit Nachtrag BVS Nr. N I/GÄ6/84 vom
       23.11.1984, Nachtrag BVS Nr. N II/GÄ 6/84 vom 10.7.1987, Nachtrag BVS Nr. N III/Gö 6/84
       vom 9.10.1987, Nachtrag BVS Nr. GÄ 6/84/Ni vom 25.4.1989) verwendet werden.

    3. Als Thermofühlerköpfe (Detektoren) zur Erfassung von Zündereignissen dürfen nur die
       Thermofühlerköpfe TKF 80/2 (Baumusterprüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke
        vom 20.1.1984 - 327/E 0008/84 - BVS-Fds/Hi -,  Nachtrag BVS Nr. II GÄ 6/84 vom 10.7.1987,
        Nachtrag BVS Nr. N III/GÄ vom 9.10.1987, Nachtrag BVS Nr. GÄ 6/84/N IV vom 25.4.1989)
        verwendet werden.

    4. Als Testgerät für die Prüfung der Auslöseeinrichtung auf Funktionsfähigkeit darf nur das
        Gerät TGA 4 (Baumusterprüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke vom 20.1.1984
        - 327/E 0008/84 - BVS-Fds/Hi -) verwendet werden.

    5. Das Zündsystem (schlagwettersichere Sprengschnur und Momentzünder) muß dem
        Zulassungsbescheid Nr. 1200 der BAM vom 20.7.1978 mit zugehörigem ersten Nachtrag vom
        21.9.1978 und zweitem Nachtrag vom 22.2.1979, Zulassungszeichen BAM - ZEMSU/SS - 01 -,
        entsprechen.

    6. Das Zündsystem darf nur in Wassertröge der Typenbezeichnung
        - VS 80 N 2/A 3 Norm C mit Deckel VS CR/A 1 (Zulassung des Landesoberbergamts
           Nordrhein-Westfalen vom 9.2.1984, Zulassungszeichen 18.42.5-9-5, geändert am 2.3.1984
           - 18.42.5-9-5 -),
        - VS 80 N 3/A 3 Norm C mit Deckel VS CR/A 1 (Zulassung des Landesoberbergamts
           Nordrhein-Westfalen vom 13.2.1984, Zulassungszeichen 18.42.5-9-6, geändert am 2.3.1984
           - 18.42.5-9-6-) oder
        - Ri No 80 P/3 A 5 mit Deckel Ri No P/3 A 2 (Zulassung des Landesoberbergamts Nordrhein-
          Westfalen vom 15.4.1980, Zulassungszeichen 18.42.5-7-6)
      mittig und fest eingebaut sein.

    7. Die Wassertröge sind innerhalb der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren entsprechend den
        Regelungen der Bauartbeschreibung für Wassertrogsperren der Bauart 3.1 (Zulassung des
        Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen vom 20.2.1989 (Zulassungszeichen 18.42.5-10-6)
        anzuordnen.

    8. Abweichungen

    8.1 Folgende Abweichungen von der Bauart 3.1 sind zulässig mit folgenden Festlegungen:

    - spez. Löschmittelmenge:                                  >= 80 l/m2 Streckenquerschnitt

    - waagerechter Abstand
       Stoß-Trog:                                                     max. 2,40 m bis 2,50 m
       Trog-Trog:                                                     max. 3,00 m

    - senkrechter Abstand
      Sohle-Trog:                                                     max. 4,00 m
      Trog-Firste:                                                     max. 2,00 m

    - Verdeckung von Trögen in Streckenrichtung:   >= 0,5 m


    8.2 Zulässige und nicht festgelegte Abweichungen bestehen bei der

    - Troggruppenbreite,
    - Sperrenlänge,
    - Überdeckung Streckenbreite,
    - Summe aller Troggruppenabstände.

    9. Mit den Zündsystemen für ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren dürfen nur solche Personen
        umgehen, die von den Sachverständigen der DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz
        unter Tage,Versuchsgrube Tremonia, Dortmund, entsprechend unterwiesen worden sind;
        außerdem müssen diese Personen die sprengstoffrechtlichen Voraussetzungen zum Umgang
        mit Sprengmitteln erfüllen. Elektrofachkräfte, die zur Errichtung und zur Überwachung der
        elektrischen Anlagen des Zündsystems für die ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren eingesetzt
        werden, müssen von den Sachverständigen der DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz
        unter Tage, Versuchsgrube Tremonia, Dortmund, unterwiesen sein.

    10. Andere als die in der 9. Nebenbestimmung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit
         dem Einsatz der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren dürfen nur von solchen Personen
         durchgeführt werden, die vom Bergwerksbesitzer entsprechend unterwiesen worden sind.

    11. Die Batterie für die Notstromversorgung des Auslösegerätes DTS 80/2 darf unter Tage
          nicht ein- oder ausgebaut werden.

    12. Die Zündsysteme für die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre dürfen in der Verpackung,
          in der sie vom Hersteller geliefert worden sind, nur unter ständiger Begleitung von
          Sprengberechtigten befördert werden.

    13. Die Zündsysteme müssen nach fünf Jahren ausgewechselt und an den Hersteller
          zurückgegeben werden.

    14. Bei Auslösung oder Störung der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren hat ein optisches
         und akustisches Warnsignal an einer ständig besetzten Stelle über Tage (z.B. Sicherheitswarte)
         und bei Störung an der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre zusätzlich unter Tage ein
         optisches Warnsignal im Bereich der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre anzusprechen.
         Das optische Warnsignal unter Tage muß eine Störung anzeigen können, solange die ortsfeste
         Wassertrog-Auslösesperre aus dem elektrischen Netz versorgt werden kann.

    15. Die Trogträger sind an den Halterungen so zu befestigen, daß sie bei einer unzeitgemäßen
          Auslösung nicht herabfallen können.

    16. Zum Splitterschutz bei unzeitgemäßer Auslösung ist ein Sicherheitsnetz an der Sperre zu
         befestigen. Das Zündsystem ist zusätzlich in offenporigem Schaumstoff einzubetten.

    17. Vor Inbetriebnahme der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre hat eine Abnahmeuntersuchung
         durch die DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage, Versuchsgrube
         Tremonia, Dortmund, zu erfolgen.

    Diese Zulassung ist bis zum 31.3.1994 befristet.

    Der Zulassungsbescheid darf nur unverändert weiterverbreitet werden; die auszugsweise Wiedergabe,
    Vervielfältigung und Verbreitung dieses Bescheides ist nicht zulässig. Texte von Werbeschriften
    dürfen nicht im Widerspruch zum Zulassungsbescheid stehen.

    Dieser Zulassungsbescheid ersetzt nicht die für den Einsatz der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre
    erforderliche betriebsplanmäßige Zulassung des Bergamts nach § 51 ff. Bundesberggesetz (BBergG)
    i.d.F. vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 220 Abs. 1 der BVOSt.

    Die Rechte Dritter werden durch diesen Zulassungsbescheid nicht berührt.

    Dortmund, den 17.12.1990

    Landesoberbergamt NW

    i.A. M a r t h