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17.12.1990
18.42.5-7-4Wassertrogsperren
Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren,
System "Versuchsgrube Tremonia"A 3.7
Stand: 25.01.1995An die Bergämter des Landes NRW
Betr.: Zulassung für Wassertrogsperren *)
hier: Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System 'Versuchsgrube Tremonia')Als Anlage übersende ich den Abdruck des Zulassungsbescheides für Wassertrogsperren
der Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System 'Versuchsgrube Tremonia'),
mit der zugehörigen Bauartbeschreibung.
Die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre soll neben den herkömmlichen Explosionssperren
zusätzlich in bestimmten Betriebssituationen errichtet werden. Ihr Einsatz ist vor allem in
gasausbruchsgefährdeten oder mit hohen Methangehalten belasteten Betriebspunkten sowie
zum Abriegeln von Wetterabteilungen zweckmäßig.-
Die Errichtung von ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren der Bauart 6 ist nur auf
Grund von Betriebsplänen zulässig. Die Zulassung bitte ich davon abhängig zu machen,
daß folgende Regelungen als Nebenbestimmungen Bestandteil des Betriebsplans sind:
Die ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren der Bauart 6 werden nach Maßgabe des
Zulassungsbescheides und der zugehörigen Bauartbeschreibung errichtet und erhalten. -
Die Funktionsfähigkeit des Detektors ist in Abständen von höchstens einem Monat
durch den Heißwassertest (siehe Bauartbeschreibung, Abschnitt 4.2) zu prüfen. Das
Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. -
Die Profilfreiheit zwischen den Wassertrögen der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre
und anderen Betriebsmitteln muß mindestens 0,50 m betragen. -
Die Ausgabe, Vereinnahmung und Verwendungsstelle der Zündsysteme für die
Auslösesperre ist im Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe auf einer besonderen
Seite einzutragen. -
Unbrauchbare Zündsysteme, die nach der Stellungnahme des Fachkundigen noch
transportfähig sind, sind dem Hersteller oder Lieferer zurückzugeben. Art und Menge
der zurückgegebenen Zündsysteme sind in das Verzeichnis für explosionsgefährliche
Stoffe einzutragen. -
Bei der Errichtung der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren sind die Verbindungs-
leitungen so sorgfältig und geschützt zu verlegen, daß ihr frühzeitiges Zerstören durch
Trogdeckel, die schon bei leichtem Winddruck wegfliegen, verhindert wird. -
Im Bereich der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre ist ein Schild mit dem Hinweis
anzubringen, daß es sich um eine automatische Explosionssperre handelt und kein
unnötiger Aufenthalt in der Nähe der Sperre erfolgen soll. -
Die Aufstellungsorte der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre sind im Wetterführungsplan
besonders zu kennzeichnen. -
Besondere Vorkommnisse sind dem Bergamt unverzüglich zu melden.
Dortmund, den 04.04.1985
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r
*) (Diese Zulassung mit Bauartbeschreibung ist auch in Heftform unter der Verlagsnummer 60
bei der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 103945, 4300 Essen 1, Tel. (0201) 172-1534,
erhältlich.)
Die Geltungsdauer für die befristete Zulassung für die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre
System 'Versuchsgrube Tremonia' wurde bis zum 31.3.1994 verlängert.In Anlehung an die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre, Bauart 6, 'System Versuchsgrube
Tremonia' darf diese in Grubenbauen, die mit einer Teilschnittmaschine aufgefahren werden,
auch als ortsbewegliche Wassertrog-Auslösesperre eingebaut und als Explosionsschutz
verwendet werden. Sie ist nach den Angaben der DMT-Fachstelle für Brand- und
Explosionsschutz unter Tage - Versuchsgrube Tremonia - anzuordnen und von deren
Sachverständigen abnehmen zu lassen.Diese Explosionssperre gilt im Sinne des § 220 Abs. 1 BVOSt als 'zugelassene Bauart'.
Der Abstand zwischen der Wassertrog-Auslösesperre und der Ortsbrust darf höchstens 120 m
betragen.Dortmund, den 26.02.1991
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r
Die Geltungsdauer der befristeten Zulassung für die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre System
"Versuchsgrube Tremonia" wurde bis zum 31.3.1996 verlängert.Dortmund, den 25.1.1995
Landesoberbergamt NRW
i.A. M ö n c h
1. Nachtrag
zur Zulassung der Wassertrogsperren Bauart 6
(ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System 'Versuchsgrube Tremonia')
vom 4.4.1985
- 18.42.5-7-4 -Auf den Antrag der DMT (Steinkohlenbergbauverein, Essen) vom 19.2.1990 - A-GS 37/90 Rö/Dü -
wird-
die Geltungsdauer der am 4.4.1985 - 18.42.5-7-4 - erteilten o.a. Zulassung vorbehaltlich
jederzeitigen Widerrufs bis zum 31.3.1994 verlängert, -
die o.a. Zulassung in den Abschnitten 2., 7., 8. und 17. der Nebenbestimmungen und
in den Abschnitten 2.1.1, 2.1.4, 2.2, 2.4.1, 2.4.2, 3.1.1, 3.1.3.4, 3.2.1.1, 3.2.2, 4.3 und
6.1 der zugehörigen Bauartbeschreibung geändert bzw. ergänzt.
Die geänderten Fassungen vom 17.12.1990 der Zulassung (Anlage 1) für Wassertrogsperren
der Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren System 'Versuchsgrube Tremonia') und
der zugehörigen Bauartbeschreibung (Anlage 2) sind Bestandteile dieses 1. Nachtrags. Die
Änderungen sind in der Zulassung und Bauartbeschreibung durch Unterstreichung bzw.
Randstriche gekennzeichnet.Grundlage dieses 1. Nachtrags sind
- der Antrag der DMT (Steinkohlebergbauverein, Essen), vom 19.2.1990 - A-GS 37/90 Rö/Dü -,
- die Nachträge zur Baumusterprüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke (vom 20.1.1984
- 327/E 0008/84 - BVS-Fds/Hi -)
Nachtrag BVS Nr. II GÄ6/84 vom 10.7.1986,
Nachtrag BVS Nr. III GÄ6/84 vom 9.10.1987,
Nachtrag BVS Nr. GÄ6/84/N IV vom 25.4.1989,- der Bericht der Versuchsgrubengesellschaft mbH, Dortmund, vom 10.3.1988 - Mi/pe -.
Alle übrigen Regelungen der Zulassung vom 4.4.1985 - 18.42.5-7-4 - bleiben unverändert bestehen.
Dortmund, den 17.12.1990
Landesoberbergamt NW
i.A. M a r t h
2. Nachtrag
zur Zulassung der Wassertrogsperren Bauart 6
(ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System "Versuchsgrube Tremonia")
vom 4.4.1985
- 18.42.5-7-4 -Auf den Antrag der Deutsche Montan Technologie für Rohstoff, Energie, Umwelt -
DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH -, Essen, vom 3.2.1994
- BV-FP/37/94 Be/Dü - mit Ergänzungen vom 11.7.1994 - BV-FP/37/94/Be-Lm - und
vom 8.11.1994 - BV-FP/37/94/Be-Lm - wird die Geltungsdauer der am 4.4.1985
- 18.42.5-7-4 - erteilten und zuletzt am 17.12.1990 weiterbewilligten o.a. Zulassung
vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bis zum 31.3.1996 verlängert.Alle übrigen Regelungen der Zulassung vom 4.4.1985
- 18.42.5-7-4 - und des 1. Nachtrags vom 17.12.1990
- 18.42.5-7-4 - bleiben unverändert bestehen.Dortmund, den 19.12.1994
Landesoberbergamt NRW
i.A. K ö p k e
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