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    17.12.1990

    18.42.5-7-4

    Wassertrogsperren
    Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren,
    System "Versuchsgrube Tremonia"

    A 3.7 


    Stand: 25.01.1995 

    An die Bergämter des Landes NRW

    Betr.: Zulassung für Wassertrogsperren *)
    hier: Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System 'Versuchsgrube Tremonia')

    Als Anlage übersende ich den Abdruck des Zulassungsbescheides für Wassertrogsperren
    der Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System 'Versuchsgrube Tremonia'),
    mit der zugehörigen Bauartbeschreibung.

    Die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre soll neben den herkömmlichen Explosionssperren
    zusätzlich
    in bestimmten Betriebssituationen errichtet werden. Ihr Einsatz ist vor allem in
    gasausbruchsgefährdeten oder mit hohen Methangehalten belasteten Betriebspunkten sowie
    zum Abriegeln von Wetterabteilungen zweckmäßig.

    1. Die Errichtung von ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren der Bauart 6 ist nur auf
      Grund von Betriebsplänen zulässig. Die Zulassung bitte ich davon abhängig zu machen,
      daß folgende Regelungen als Nebenbestimmungen Bestandteil des Betriebsplans sind:

      Die ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren der Bauart 6 werden nach Maßgabe des
      Zulassungsbescheides und der zugehörigen Bauartbeschreibung errichtet und erhalten.

    2. Die Funktionsfähigkeit des Detektors ist in Abständen von höchstens einem Monat
      durch den Heißwassertest (siehe Bauartbeschreibung, Abschnitt 4.2) zu prüfen. Das
      Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

    3. Die Profilfreiheit zwischen den Wassertrögen der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre
      und anderen Betriebsmitteln muß mindestens 0,50 m betragen.

    4. Die Ausgabe, Vereinnahmung und Verwendungsstelle der Zündsysteme für die
      Auslösesperre ist im Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe auf einer besonderen
      Seite einzutragen.

    5. Unbrauchbare Zündsysteme, die nach der Stellungnahme des Fachkundigen noch
      transportfähig sind, sind dem Hersteller oder Lieferer zurückzugeben. Art und Menge
      der zurückgegebenen Zündsysteme sind in das Verzeichnis für explosionsgefährliche
      Stoffe einzutragen.

    6. Bei der Errichtung der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperren sind die Verbindungs-
      leitungen so sorgfältig und geschützt zu verlegen, daß ihr frühzeitiges Zerstören durch
      Trogdeckel, die schon bei leichtem Winddruck wegfliegen, verhindert wird.

    7. Im Bereich der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre ist ein Schild mit dem Hinweis
      anzubringen, daß es sich um eine automatische Explosionssperre handelt und kein
      unnötiger Aufenthalt in der Nähe der Sperre erfolgen soll.

    8. Die Aufstellungsorte der ortsfesten Wassertrog-Auslösesperre sind im Wetterführungsplan
      besonders zu kennzeichnen.

    9. Besondere Vorkommnisse sind dem Bergamt unverzüglich zu melden.

    Dortmund, den 04.04.1985

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r


    *) (Diese Zulassung mit Bauartbeschreibung ist auch in Heftform unter der Verlagsnummer 60
         bei der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 103945, 4300 Essen 1, Tel. (0201) 172-1534,
         erhältlich.)


    Die Geltungsdauer für die befristete Zulassung für die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre
    System 'Versuchsgrube Tremonia' wurde bis zum 31.3.1994 verlängert.

    In Anlehung an die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre, Bauart 6, 'System Versuchsgrube
    Tremonia' darf diese in Grubenbauen, die mit einer Teilschnittmaschine aufgefahren werden,
    auch als ortsbewegliche Wassertrog-Auslösesperre eingebaut und als Explosionsschutz
    verwendet werden. Sie ist nach den Angaben der DMT-Fachstelle für Brand- und
    Explosionsschutz unter Tage - Versuchsgrube Tremonia - anzuordnen und von deren
    Sachverständigen abnehmen zu lassen.

    Diese Explosionssperre gilt im Sinne des § 220 Abs. 1 BVOSt als 'zugelassene Bauart'.

    Der Abstand zwischen der Wassertrog-Auslösesperre und der Ortsbrust darf höchstens 120 m
    betragen.

    Dortmund, den 26.02.1991

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    Die Geltungsdauer der befristeten Zulassung für die ortsfeste Wassertrog-Auslösesperre System
    "Versuchsgrube Tremonia" wurde bis zum 31.3.1996 verlängert.

    Dortmund, den 25.1.1995

    Landesoberbergamt NRW

    i.A. M ö n c h

    1. Nachtrag
    zur Zulassung der Wassertrogsperren Bauart 6
    (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System 'Versuchsgrube Tremonia')
    vom 4.4.1985
    - 18.42.5-7-4 -

    Auf den Antrag der DMT (Steinkohlenbergbauverein, Essen) vom 19.2.1990 - A-GS 37/90 Rö/Dü -
    wird

    1. die Geltungsdauer der am 4.4.1985 - 18.42.5-7-4 - erteilten o.a. Zulassung vorbehaltlich
      jederzeitigen Widerrufs bis zum 31.3.1994 verlängert,

    2. die o.a. Zulassung in den Abschnitten 2., 7., 8. und 17. der Nebenbestimmungen und
      in den Abschnitten 2.1.1, 2.1.4, 2.2, 2.4.1, 2.4.2, 3.1.1, 3.1.3.4, 3.2.1.1, 3.2.2, 4.3 und
      6.1 der zugehörigen Bauartbeschreibung geändert bzw. ergänzt.

    Die geänderten Fassungen vom 17.12.1990 der Zulassung (Anlage 1) für Wassertrogsperren
    der Bauart 6 (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren System 'Versuchsgrube Tremonia') und
    der zugehörigen Bauartbeschreibung (Anlage 2) sind Bestandteile dieses 1. Nachtrags. Die
    Änderungen sind in der Zulassung und Bauartbeschreibung durch Unterstreichung bzw.
    Randstriche gekennzeichnet.

    Grundlage dieses 1. Nachtrags sind

    - der Antrag der DMT (Steinkohlebergbauverein, Essen), vom 19.2.1990 - A-GS 37/90 Rö/Dü -,

    - die Nachträge zur Baumusterprüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke (vom 20.1.1984
       - 327/E 0008/84 - BVS-Fds/Hi -)
       Nachtrag BVS Nr. II GÄ6/84 vom 10.7.1986,
       Nachtrag BVS Nr. III GÄ6/84 vom 9.10.1987,
       Nachtrag BVS Nr. GÄ6/84/N IV vom 25.4.1989,

    - der Bericht der Versuchsgrubengesellschaft mbH, Dortmund, vom 10.3.1988 - Mi/pe -.

    Alle übrigen Regelungen der Zulassung vom 4.4.1985 - 18.42.5-7-4 - bleiben unverändert bestehen.

    Dortmund, den 17.12.1990

    Landesoberbergamt NW

    i.A. M a r t h


    2. Nachtrag
    zur Zulassung der Wassertrogsperren Bauart 6
    (ortsfeste Wassertrog-Auslösesperren, System "Versuchsgrube Tremonia")
    vom 4.4.1985
    - 18.42.5-7-4 -

    Auf den Antrag der Deutsche Montan Technologie für Rohstoff, Energie, Umwelt -
    DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH -, Essen, vom 3.2.1994
    - BV-FP/37/94 Be/Dü - mit Ergänzungen vom 11.7.1994 - BV-FP/37/94/Be-Lm - und
    vom 8.11.1994 - BV-FP/37/94/Be-Lm - wird die Geltungsdauer der am 4.4.1985
    - 18.42.5-7-4 - erteilten und zuletzt am 17.12.1990 weiterbewilligten o.a. Zulassung
    vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bis zum 31.3.1996 verlängert.

    Alle übrigen Regelungen der Zulassung vom 4.4.1985
    - 18.42.5-7-4 - und des 1. Nachtrags vom 17.12.1990
    - 18.42.5-7-4 - bleiben unverändert bestehen.

    Dortmund, den 19.12.1994

    Landesoberbergamt NRW

    i.A. K ö p k e