• 31.10.1973

    18.43.3 III 6

    Sammelliste Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen (BuT)

    A 3.7

    Stand: 12.03.2008

    Sammelliste
    der vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen nach
    § 76 Abs. 2 BVOSt und § 73 Abs. 2 BVONK
    zugelassenen Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen
    für den Bergbau unter Tage (BuT) 1)

    - Geschäftszeichen 18.43.3 III 6 -

    Hinweis:

    Die unter den lfd. Nummern A 1 bis A 9 und B 1 bis B 13 aufgeführten Feuerlöschgeräte
    und Feuerlöscheinrichtungen gelten als zugelassen im Sinne der § 76 Abs. 2 BVOSt und
    73 Abs. 2 BVONK, sofern die in den Zulassungsbescheiden des Ministers für Wirtschaft,
    Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Bedingungen
    und Auflagen sowie die bestehenden Überwachungsvorschriften eingehalten werden.

    Die unter lfd. Nr. B 1 bis B 13 aufgeführten Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen
    dürfen, sofern sie bis zum Tage der Bekanntmachung dieser Sammelliste in Betrieben
    eingesetzt sind, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, dort weiterhin verwendet,
    jedoch nicht mehr neu beschafft und eingesetzt werden.

    Erläuterungen zum Aufbau der Sammelliste

    In die Sammelliste werden die zugelassenen Bergbau- Feuerlöschgeräte und Feuerlösch-
    einrichtungen in der Reihenfolge ihres Zulassungsdatums aufgenommen. Die zugelassenen
    Geräte und Einrichtungen erhalten ein Zulassungskennzeichen, das sich aus einer
    Buchstaben- und Ziffernfolge zusammensetzt.

    Die Buchstabenfolge: LOBA NW BuT bedeutet: Zulassungsstelle Landesoberbergamt
    Nordrhein-Westfalen, Zulassungsgegenstand Feuerlöschgerät oder Feuerlöscheinrichtung
    für den Bergbau unter Tage. Der Zusatz NK bedeutet Einschränkung des Einsatzbereiches
    auf den Nichtkohlebergbau. Die ersten beiden Ziffern im Zulassungszeichen sind Schlüssel-
    zahlen für den jeweiligen Typ des Feuerlöschgeräts bzw. der Feuerlöscheinrichtung. Die
    Bedeutung der Schlüsselzahlen ist auf Blatt 2 erläutert. Die weiteren Ziffern des Zulassungs-
    zeichens geben die lfd. Nr. der Zulassung des jeweiligen Typs und das Zulassungsjahr
    minus 1900 an.

    Beispiel: LOBA NW BuT 4.1.02-73 = vom Landesoberbergamt NW zugelassene Feuer-
    löscheinrichtung für den Bergbau unter Tage, und zwar eine bordfeste Feuerlöscheinrichtung
    mit selbsttätiger Auslösung und dem Löschmittel Pulver, zweite im Jahre 1973 zugelassene
    Einrichtung dieses Typs.

    1) Bis 28.02.2000 wurden für die Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen Zulassungen
        erteilt. Seit dem wird von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie,
        bescheinigt, dass gegen den Einsatz der angezeigten Feuerlöscher und Feuerlöschgeräte
        keine Bedenken bestehen.