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31.10.1973
18.43.3 III 6Sammelliste Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen (BuT)
A 3.7
Stand: 12.03.2008
Sammelliste
der vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen nach
§ 76 Abs. 2 BVOSt und § 73 Abs. 2 BVONK
zugelassenen Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen
für den Bergbau unter Tage (BuT) 1)- Geschäftszeichen 18.43.3 III 6 -
Hinweis:
Die unter den lfd. Nummern A 1 bis A 9 und B 1 bis B 13 aufgeführten Feuerlöschgeräte
und Feuerlöscheinrichtungen gelten als zugelassen im Sinne der § 76 Abs. 2 BVOSt und
73 Abs. 2 BVONK, sofern die in den Zulassungsbescheiden des Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Bedingungen
und Auflagen sowie die bestehenden Überwachungsvorschriften eingehalten werden.Die unter lfd. Nr. B 1 bis B 13 aufgeführten Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen
dürfen, sofern sie bis zum Tage der Bekanntmachung dieser Sammelliste in Betrieben
eingesetzt sind, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, dort weiterhin verwendet,
jedoch nicht mehr neu beschafft und eingesetzt werden.Erläuterungen zum Aufbau der Sammelliste
In die Sammelliste werden die zugelassenen Bergbau- Feuerlöschgeräte und Feuerlösch-
einrichtungen in der Reihenfolge ihres Zulassungsdatums aufgenommen. Die zugelassenen
Geräte und Einrichtungen erhalten ein Zulassungskennzeichen, das sich aus einer
Buchstaben- und Ziffernfolge zusammensetzt.Die Buchstabenfolge: LOBA NW BuT bedeutet: Zulassungsstelle Landesoberbergamt
Nordrhein-Westfalen, Zulassungsgegenstand Feuerlöschgerät oder Feuerlöscheinrichtung
für den Bergbau unter Tage. Der Zusatz NK bedeutet Einschränkung des Einsatzbereiches
auf den Nichtkohlebergbau. Die ersten beiden Ziffern im Zulassungszeichen sind Schlüssel-
zahlen für den jeweiligen Typ des Feuerlöschgeräts bzw. der Feuerlöscheinrichtung. Die
Bedeutung der Schlüsselzahlen ist auf Blatt 2 erläutert. Die weiteren Ziffern des Zulassungs-
zeichens geben die lfd. Nr. der Zulassung des jeweiligen Typs und das Zulassungsjahr
minus 1900 an.Beispiel: LOBA NW BuT 4.1.02-73 = vom Landesoberbergamt NW zugelassene Feuer-
1) Bis 28.02.2000 wurden für die Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen Zulassungen
löscheinrichtung für den Bergbau unter Tage, und zwar eine bordfeste Feuerlöscheinrichtung
mit selbsttätiger Auslösung und dem Löschmittel Pulver, zweite im Jahre 1973 zugelassene
Einrichtung dieses Typs.
erteilt. Seit dem wird von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie,
bescheinigt, dass gegen den Einsatz der angezeigten Feuerlöscher und Feuerlöschgeräte
keine Bedenken bestehen.