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Zulassung
Die Bauart der "Automatischen Explosionslöschanlage Typ TSM für Teilschnitt-Vortriebsmaschinen
(System der WBK-Bergbau-Versuchsstrecke)" nach Maßgabe der zu diesem Zulassungsbescheid
gehörigen Bauartbeschreibung wird hiermit gemäß § 76 Abs. 2 BVOSt als Feuer" Löscheinrichtung
in Verbindung mit § 220 Abs. 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20. 2. 1970 als Einrichtung zur Unterdrückung von
Grubengas- und/oder Kohlenstaubexplosionen zugelassen.Dieser Zulassung liegen zugrunde:
- Antrag des Steinkohlenbergbauvereins vom 21.03.1988 Aktenzeichen - A-GS/37/88 Rö/Dü -;
- Bauartbeschreibung der Automatischen Explosionslöschanlage Typ TSM für Teilschnitt-
maschinen; - Baumusterprüfbescheinigung BVS Nr. GÄ 55/85 vom 21.11.1985 (mit Anhang)
- A 763/85 BVS-Schu/Hi-für die eigensichere elektrische Anlage: Steueranlage
Typ HALE 2-841; - Baumusterprüfbescheinigung BVS GÄ 2/86 vom 17.01.1986 (mit Anhang)
-A 868/85 BVS-Schu/Hi- für die eigensichere elektrische Anlage: Mehrfachlöschanlage
für Auslösesperren Typ MLA-850; - Baumusterprüfbescheinigung BVS Nr. T 7158 (mit Anhang) - A 334/86 BVS-Schu/GrH -für
das elektrische Betriebsmittel: Stromversorgung Typ SV-861/...; - Bescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke vom 04.09.1987: Zusatz Nr. Z 8/T 5200
- A 8700490 BVS-Whn/Rog-für die Löschmittelbehälter; - die Zulassung des Brückenzünders U mit der Bezeichnung "Scherkapsel TL 2" durch die
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) mit Zulassungsbescheid Nr.451 vom 04. April 1972
in Verbindung mit dem 1. Nachtrag vom 13. Dezember 1974, dem 2. Nachtrag vom
21. September 1978 und dem 3. Nachtrag vom 28. November 1978, Zulassungszeichen:
BAM - SKE - 003; - die Zulassung des Brückenzunders U mit der Bezeichnung "Sprengkapsel mit elektrischer
Auslösung Typ So/Cu/0/schK 1/So 10 U" durch die BAM mit Zulassungsbescheid Nr. 1252
vom 20. August 1980 in Verbindung mit dem 1. Nachtrag vom 02. September 1980,
Zulassungszeichen BAM - SKE - 009.
Diese Zulassung erhält folgendes Zulassungszeichen:_____________________
LOBA NW BuT 4.1.01-89Die Zulassung ist an folgende Nebenbestimmungen gebunden:
- Der Aufbau der Automatischen Explosionslöschanlage Typ TSM für, Teilschnittmaschinen
(System der WBK-Bergbau-Versuchsstrecke), ihre Errichtung, das Einschalten, Testen und
Ausschalten, das Beseitigen von Störungen, die Pflege und Wartung sowie der Personenkreis
für die Errichtung, Inbetriebnahme und das Prüfen der Auslösesperre richten sich nach den
Angaben der zugehörigen Bauartbeschreibung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. - Bei dem automatischen Flammenerkennungssystem dürfen nur das Steuer- und Überwachungs-
gerät Typ SÜ-850, Sensoren Typ UVS-830 und das Anzeigegerät Typ SE-841 (Baumusterprüf-
bescheinigung BVS Nr. GÄ 2/86 der Bergbau-Versuchsstrecke, Dortmund, vom 17. 01. 1986
- A 868/85 BVS-Schu/Hi-) verwendet werden. - Als Löschmittelbehälter, die gleichzeitig mit der Zulassung der Automatischen Explosionslösch-
anlage durch das Landesoberbergamt NW zugelassen werden, dürfen nur die vom Technischen
ÜberwachungsVerein geprüften flaschenförmigen, nahtlos gezogenen Stahlbehälter des Typs
HRD 1517/3.8 verwendet werden. - Zur Auslösung der Schnellöffnungsventile dürfen nur Sprengkapseln der Dynamit Nobel AG,
Troisdorf, mit dem Zulassungskennzeichen BAM-SKE-003 oder den Sprengkapseln der
Sobbe GmbH, Dortmund, mit dem Zulassungszeichen BAM-SKE-009 verwendet werden.
Der Ein- und Ausbau der Sprengkapseln darf nur über Tage erfolgen. - An der Einbaustelle einer jeden Automatischen Explosionslöschanlage nach Maßgabe dieses
Zulassungsbescheids muß an der Teilschnittmaschine ein Typenschild angebracht sein, das
mindestens folgende Angaben enthält:
Feuerlöscheinrichtung (B u T)
Bauart: Automatische Explosionslöschanlage
Typ TSM für Teilschnitt-Vortriebsmaschinen
(System der WBK-Bergbau-Versuchsstrecke)______________________
Zulassungszeichen: LOBA NW BuT 4.1.01-89
6. An jedem Löschmittelbehälter müssen auf einem Typenschild folgende Angaben enthalten sein:Schutzart:
(Sch)d
Hersteller:
Total Walther Feuerschutz GmbH, Köln
Bescheinigung Nr.:
BVS Nr. Z 8/T 5200
Typenbezeichnung:
HRD 1517/3.8
Fertigungs-Nr.:
........................
Löschmittel:
Tropolar forte, mindestens 8 kg
Betriebsdruck:
120 bar
Gesamtgewicht:
........................
(Löschmittel + Behälter)
Mindestgewicht:
........................
(Löschmittel + Behälter)
Datum der Stückprüfung:
........................
Zeichen des Steckprüfers:
........................
Elektrische Anschlußwerte:
........................
Spannung (max.):
........................
24 ... 27 V DC
Prüfstrom (max.):
........................
25 mA
Auslösestrom (mind.):
........................
1,5 A
Achtung
Beim Transport Schutzverschraubung auf Ventilaustritt!
Öffnen des Ventils nur durch den Hersteller!
Wiederbefüllung nur durch den Hersteller!7. An jedem eingebauten Flaschenventil (HRD-Ventil) muß ein Typenschild mit den nachfolgend
aufgeführten Angaben angebracht sein:Hersteller:
...............................................
Schutzart:
(Sch) d.....................................
Typenbezeichnung:
HRD 1517/3.8...........................
Bescheinigung-Nr.:
BVS Z 8/TS..............................
Fertigungs-Nr.:
...............................................
Datum der Stückprüfung:
..............................................
Zeichen des Stückprüfers:
..............................................
8. Der Ohm'sche Widerstand des Auslesestromkreises ist wöchentlich meßtechnisch auf
Veränderungen (Kurzschluß) zu prüfen.9. Die Folgezeit für den automatischen Test zur Kontrolle des Nutzsignalweges (siehe Bauart-
beschreibung Abschnitt 3.4.3.2) darf nur von dem Sachverständigen der WBK-Bergbau-
Versuchsstrecke festgelegt und eingestellt werden.10. Es muß sichergestellt sein, daß die Explosionslöschanlage bei Erreichen oder Überschreiten
des zulässigen CH4-Gehaltes der Wetter mit den übrigen elektrischen Anlagen des Strecken-
vortriebes abgeschaltet wird.11. Vor der Inbetriebnahme (z.B. nach Schneidpausen, Konsolidierungsmaßnahmen o.ä.) sind
die UV-Sensoren zu inspizieren und von eventuell vorhandenen Verschmutzungen auf den
Sichtfenstern zu befreien.12. Die UV-Sensoren sind mindestens alle drei Jahre einer Empfindlichkeitsuntersuchung durch
den Hersteller zu unterziehen.13. Die Löschmittelbehälter dürfen nur bei Betriebstemperaturen unter 50 °C eingesetzt werden.
14. Die Zünder der Löschmittelbehälter sind alle drei Jahre durch den Hersteller auszutauschen
und die Behälter auf Dichtheit (Wägung) zu prüfen. Alle fünf Jahre sind die Löschmittelbehälter
einer Grundüberholung beim Hersteller zu unterziehen.15. Das nach einem Löschvorgang zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Löschers
erforderliche Füllen und Auswechseln von Teilen der Ausleseeinrichtung darf nur vom Hersteller
vorgenommen werden.16. Für den Einsatz einer Explosionslöschanlage ist die mit der Bauartbeschreibung verbundene
Betriebsanweisung zu beachten.17. Bei erstmaliger Ausrüstung eines Typs einer Teilschnitt-Vortriebsmaschine mit der Explosions-
löschanlage (System WBK-Bergbau-Versuchsstrecke) ist die Zahl der Löschmittelbehälter
sowie die Anordnung des Flammenerkennungssystems und der Löscheinrichtung nach
Angaben des Sachverständigen der WBK-Bergbau-Versuchsstrecke festzulegen.18. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer mit der Explosionslöschanlage (System
WBK-Bergbau-Versuchsstrecke) ausgerüsteten Teilschnitt-Vortriebsmaschine ist an
der Explosionslöschanlage eine Abnahmeuntersuchung durch den Sachverständigen der
WBK-Bergbau-Versuchsstrecke vorzunehmen.Diese Zulassung ist jederzeit widerruflich.
Der Zulassungsbescheid darf nur unverändert weiterverbreitet werden; die auszugsweise
Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung dieses Bescheides ist nicht zulässig. Texte
von Werbeschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Zulassungsbescheid stehen.Dieser Zulassungsbescheid ersetzt nicht die für den Einsatz der Explosionslöschanlage
erforderliche betriebsplanmäßige Zulassung des Bergamts nach §§ 51 ff Bundesberggesetz
(BBergG) i.d.F. vom 13. 8. 1980 (BGBI. I S. 1310) in Verbindung mit §§ 76 Abs. 2 und
220 Abs. 1 BVOSt.Die Rechte Dritter werden durch diesen Zulassungsbescheid nicht berührt.
Dortmund, den 24. 5.1989
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r