• 24.05.1989

    18.42.5-10-5

    Automatische Explosionslöschanlage Typ TSM
    für Teilschnitt-Vortriebsmaschinen
    (System der WBK-Bergbau Versuchsstrecke)

    A 3.7


    An die Bergämter des Landes Nordrhein Westfalen

    Betr.: Zulassung der Bauart der Automatischen Explosionslöschanlage Typ TSM für
    Teilschnitt-Vortriebsmaschinen (System der WBK-Bergbau-Versuchsstrecke)

    Als Anlage übersende ich den Abdruck des Zulassungsbescheides für die Bauart der
    Automatischen Explosionslöschanlage Typ TSM für Teilschnitt-Vortriebsmaschinen
    (System WBK-Bergbau-Versuchsstrecke) mit der zugehörigen Bauartbeschreibung
    zur Kenntnis.

    Die Automatische Explosionslöschanlage der zugelassenen Bauart ist in der Lage,
    Methan- und/oder Kohlenstaubentzündungen im Vorortbereich maschineller Strecken-
    vortriebe automatisch zu erkennen, mit Löschpulver zu bekämpfen und abzulöschen.
    Sie wird daher nach § 76 Abs. 2 BVOSt als Feuerlöscheinrichtung sowie nach
    § 220 Abs. 1 BVOSt im Sinne einer Explosionssperre als Explosionslöschanlage zur
    Explosionsunterdrückung zugelassen. Die Automatische Explosionslöschanlage soll
    neben den herkömmlichen Explosionssperren zusätzlich bei der Auffahrung mit
    Teilschnittmaschinen in bestimmten Betriebssituationen errichtet werden.

    Die Errichtung und der Einsatz der Automatischen Explosionslöschanlage ist nur
    aufgrund von Betriebsplänen zulässig. Die Zulassung bitte ich davon abhängig zu machen,
    daß folgende Regelungen als Nebenbestimmungen Bestandteil des Betriebsplans sind:

    1. Die Automatische Explosionslöschanlage Typ TSM für Teilschnitt-Vortriebs-
      maschinen (System WBK-Bergbau-Versuchsstrecke) wird nach Maßgabe des
      Zulassungsbescheids und der zugehörigen Bau Artbeschreibung errichtet und erhalten.
    2. Die Auslegung der Explosionslöschanlage im einzelnen (insbesondere Umfang und
      Anordnung der Bauteile sowie Betriebsweise) hat nach Angaben der WBK-Bergbau-
      Versuchsstrecke als Sachverständigenstelle zu erfolgen.
    3. Die elektrische Zwangsverriegelung des Schrämmotors mit der Betriebsbereitschaft
      der Explosionslöschanlage muß ständig gegeben sein.
    4. Die elektrische Abschaltung der Spannungsversorgung der Explosionslöschanlage
      durch den Schrämmotor muß auf der Sekundärseite des Netzversorgungsgerätes erfolgen.
    5. Durch die Auslösung der Explosionslöschanlage muß die Teilschnitt-Vortriebsmaschine
      automatisch zwangsstillgesetzt werden.
    6. Die Explosionslöschanlage ist in Abständen von längstens einem Jahr durch den
      Sachverständigen der WBK-Bergbau-Versuchsstrecke zu untersuchen.
    7. Die Überwachung der Löschmittelbehälter hat nach den Vorschriften der Druck-
      behälterverordnung zu erfolgen.
    8. Defekte Löschmittelbehälter müssen unverzüglich entfernt und gegen neue
      eingetauscht werden.
    9. Nach dem Auslösen der Explosionslöschanlage sollten die kompletten Löschmittel-
      behälter-Magazine ausgetauscht werden.
    10. Im Bereich des Streckenvortriebs ist ein Schild mit dem Hinweis anzubringen, daß
      eine automatische Explosionslöschanlage eingesetzt ist und bei betriebsbereiter
      Löschanlage der Aufenthalt im Ausblasbereich der Löschdüsen nicht zulässig ist.
    11. Personen, die zur Überwachung der automatischen Explosionslöschanlage eingesetzt
      werden, müssen über die zu beachtenden Sicherheitsregeln unterwiesen sein. Die für den
      Einsatz einer Automatischen Explosionslöschanlage auf Teilschnitt-Vortriebsmaschinen
      zu beachtenden Sicherheitsregeln des Instituts für Explosionsschutz und Sprengtechnik
      der WBK-Bergbau-Versuchsstrecke vom 19.9.1988 - 32361BVS-Fa/Lo-sind in der
      Anlage zur Rundverfügung aufgeführt.
    12. Als Anschlußgehäuse für die HRD-Löschmittelbehälter darf nur das Gehäuse vom
      Typ e KV1 (Bescheinigung BVS Nr. T 6044) der Firma B + N Bergbautechnik GmbH,
      Hamminkeln 3-Brünen, verwendet werden.
    13. Die Explosionslöschanlage darf nur als zusätzliche Explosionsschutzeinrichtung
      verwendet werden. Die allgemein vorgeschriebenen Explosionsschutzmaßnahmen
      sind uneingeschränkt vorzunehmen.
    14. Besondere Vorkommnisse sind dem Bergamt unverzüglich zu melden.

    Dortmund, den 24. 05. 1989

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r