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20.3.1991
12.21.11-22-12Sammelliste "Bohrwerkzeuge"
A 3.4
Stand: 20.03.1991
S a m m e l l i s t e
der Bohrwerkzeuge, deren Einrichtungen zur Staubbekämpfung
nach § 17 Abs. 2 BVOSt vom 20.2.1970
und § 18 Abs. 2 BVONK vom 20.2.1970
vom Landesoberbergamt NW zugelassen wurden 1)
- Geschäftszeichen 12.21.11-22-12 -Es werden hierbei nur Bohrhämmer erfaßt, die nach den Kleinkaliberbohrgeräte-Richtlinien vom
9.2.1978 - 12.21.11-11-9 - (SBl. A 2.4) hinsichtlich der staubtechnischen und schalltechnischen
Eigenschaften sowie ihrer Handhabungssicherheit geprüft wurden und deren Schallpegel die in
der Rundverfügung vom 1.12.1980 - 12.21.11-4-7 - (SBl. A 2.4) festgelegten Grenzwerte nicht
überschreiten.Mit der Rundverfügung vom 23.10.1989 - 12.21.11-22-2 - (SBl A2.4) wurden die Bergämter
um Veranlassung gebeten, künftig in Betriebsplänen für Abbau, Aus- und Vorrichtung die zum Einsatz
kommenden Kleinkaliberbohrgeräte angeben zu lassen und bei der Prüfung und Zulassung darauf
hinzuwirken, daß Bohrgeräte mit möglichst geringer Lärmentwicklung zum Einsatz kommen. Damit
die Bergämter eine Übersicht über die Geräuschemissionen der einzelnen zugelassenen Bohrgeräte
bekommen, wurde die Liste durch die Spalten 4 und 5 ergänzt. Die Spalte 4 gibt den Schalldruck-
pegel LpA9 und die Spalte 5 den Schalleistungspegel LWA jeweils in dB(A) an. Die deutschen
DIN-Normen 'Geräuschmessung an Maschinen' stehen mit ihren Rahmenvorschriften (DIN 45635,
Teile 1 bis 10) und den maschinenspezifischen Folgeteilen in engem Zusammenhang mit den von
der International Organization for Standardization (ISO) herausgegebenen internationalen Normen.
Diese Normen sehen den A-bewerteten Schalleistungspegel als die wesentlichste Kenngröße zur
Beurteilung der Geräuschemissionen von Maschinen im nationalen und internationalen Vergleich vor.Nach den bisher üblichen Prüfverfahren der Kleinkaliberbohrgeräte- Richtlinien des Landesober-
bergamts NW vom 9.2.1978 - 12.21.11-11-8 - (SBl. A2.4) ist der Schalleistungspegel um 11 dB(A)
höher anzusetzen als der Schalldruckpegel.Kurzbezeichnung für die Art der Bohrgeräte in Spalte 6
D = Druckluft-Antrieb
H = Hydraulik-Antrieb
DR = Drehbohrmaschine
S = Schlagbohrmaschine
DS = Drehschlagbohrmaschine
K = Kohlendrehbohrmaschine
ZW = Zentrale Wasserspülung
SW = Spülkopf-Wasserspülung
ZL = Zentrale Luftspülung (Absaugung)
SL = Spülkopf-Luftspülung (Absaugung)
L = Lafettenführung
HS = Hand/Säulen-Führung
1) Ersetzt die Sammelliste vom 1.12.1981 (Stand 10.9.1987) - 12.21.11-8-10