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    20.3.1991

    12.21.11-22-12

    Sammelliste "Bohrwerkzeuge"

    A 3.4


    Stand: 20.03.1991


    S a m m e l l i s t e

    der Bohrwerkzeuge, deren Einrichtungen zur Staubbekämpfung
    nach § 17 Abs. 2 BVOSt vom 20.2.1970
    und § 18 Abs. 2 BVONK vom 20.2.1970
    vom Landesoberbergamt NW zugelassen wurden 1)
    - Geschäftszeichen 12.21.11-22-12 -

    Es werden hierbei nur Bohrhämmer erfaßt, die nach den Kleinkaliberbohrgeräte-Richtlinien vom
    9.2.1978 - 12.21.11-11-9 - (SBl. A 2.4) hinsichtlich der staubtechnischen und schalltechnischen
    Eigenschaften sowie ihrer Handhabungssicherheit geprüft wurden und deren Schallpegel die in
    der Rundverfügung vom 1.12.1980 - 12.21.11-4-7 - (SBl. A 2.4) festgelegten Grenzwerte nicht
    überschreiten.

    Mit der Rundverfügung vom 23.10.1989 - 12.21.11-22-2 - (SBl A2.4) wurden die Bergämter
    um Veranlassung gebeten, künftig in Betriebsplänen für Abbau, Aus- und Vorrichtung die zum Einsatz
    kommenden Kleinkaliberbohrgeräte angeben zu lassen und bei der Prüfung und Zulassung darauf
    hinzuwirken, daß Bohrgeräte mit möglichst geringer Lärmentwicklung zum Einsatz kommen. Damit
    die Bergämter eine Übersicht über die Geräuschemissionen der einzelnen zugelassenen Bohrgeräte
    bekommen, wurde die Liste durch die Spalten 4 und 5 ergänzt. Die Spalte 4 gibt den Schalldruck-
    pegel LpA9 und die Spalte 5 den Schalleistungspegel LWA jeweils in dB(A) an. Die deutschen
    DIN-Normen 'Geräuschmessung an Maschinen' stehen mit ihren Rahmenvorschriften (DIN 45635,
    Teile 1 bis 10) und den maschinenspezifischen Folgeteilen in engem Zusammenhang mit den von
    der International Organization for Standardization (ISO) herausgegebenen internationalen Normen.
    Diese Normen sehen den A-bewerteten Schalleistungspegel als die wesentlichste Kenngröße zur
    Beurteilung der Geräuschemissionen von Maschinen im nationalen und internationalen Vergleich vor.

    Nach den bisher üblichen Prüfverfahren der Kleinkaliberbohrgeräte- Richtlinien des Landesober-
    bergamts NW vom 9.2.1978 - 12.21.11-11-8 - (SBl. A2.4) ist der Schalleistungspegel um 11 dB(A)
    höher anzusetzen als der Schalldruckpegel.

    Kurzbezeichnung für die Art der Bohrgeräte in Spalte 6

    D = Druckluft-Antrieb

    H = Hydraulik-Antrieb

    DR = Drehbohrmaschine

    S = Schlagbohrmaschine

    DS = Drehschlagbohrmaschine

    K = Kohlendrehbohrmaschine

    ZW = Zentrale Wasserspülung

    SW = Spülkopf-Wasserspülung

    ZL = Zentrale Luftspülung (Absaugung)

    SL = Spülkopf-Luftspülung (Absaugung)

    L = Lafettenführung

    HS = Hand/Säulen-Führung

    1) Ersetzt die Sammelliste vom 1.12.1981 (Stand 10.9.1987) - 12.21.11-8-10

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