• 27.07.1973

    12.63.1 III 1

    Sammelliste "Atemschutzgeräte"

    A 3.4

        

    Stand: 12.03.2008

    Sammelliste 1)

    der vom LOBA NRW nach § 17 Abs. 2 BVOSt, § 18 Abs. 2 BVONK sowie nach § 31 BVOSt, § 31 BVONK
    und § 20 Abs. 2 BVOBr vom 20.2.1970 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BVOSt, § 34 Abs. 2 BVONK und
    § 23 Abs. 2 BVOBr vom 20.2.1970 zugelassenen Atemschutzgeräte 2)

    - Geschäftszeichen 12.63.1 III 1 -

    Inhaltsübersicht

    1        Kreislaufgeräte

    1.1        zur Verwendung unter und über Tage
    1.2        zur Verwendung über Tage

    2        Behältergeräte zur Verwendung über Tage

    3        Schlauchgeräte zur Verwendung unter und über Tage

    4        Filter und Filtergeräte

    4.1      zum Schutz gegen gesundheitsschädliche (toxische) Stäube,
               Gase, Dämpfe und Nebel - für die Verwendung über Tage 
    4.2      zum Schutz gegen gesundheitsschädliche mineralische Stäube,
               für die ein MAK-Wert >0,1 mg/m3 festgelegt worden ist
    4.3      CO-Filterarbeitsgeräte für die Verwendung unter Tage

    5        Selbstretter

    5.1     Filterselbstretter
    5.2     Sauerstoffselbstretter

    6        Zubehör für Atemschutzgeräte

    6.1     Regenerationspatronen - Chemikalien
    6.2     Atemanschlüsse und Gasschutzbrillen
    6.3     Sonstiges Zubehör

    1)Infolge des Ablaufs der Übergangsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der 8. Verordnung zum
        Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
        - 8. GSGV) wird diese Sammelliste "Atemschutzgeräte" mit dem Stand vom 30.05.1996 abgeschlossen,
        Siehe auch Rundverfügung an die Bergämter vom 19.05.1994 - 01.22.9-2-17 -.

    2)Ersetzt durch die Rundverfügung des Oberbergamts in Dortmund vom 22.03.1967 - 114.50/1579/67 -
        und vom 18.01.1967 - 117.23/10005/66 - mit den dazu gehörigen Nachträgen.