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27.07.1973
12.63.1 III 1Sammelliste "Atemschutzgeräte"
A 3.4
Stand: 12.03.2008
Sammelliste 1)
der vom LOBA NRW nach § 17 Abs. 2 BVOSt, § 18 Abs. 2 BVONK sowie nach § 31 BVOSt, § 31 BVONK
und § 20 Abs. 2 BVOBr vom 20.2.1970 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BVOSt, § 34 Abs. 2 BVONK und
§ 23 Abs. 2 BVOBr vom 20.2.1970 zugelassenen Atemschutzgeräte 2)- Geschäftszeichen 12.63.1 III 1 -
Inhaltsübersicht
1 Kreislaufgeräte
1.1 zur Verwendung unter und über Tage
1.2 zur Verwendung über Tage2 Behältergeräte zur Verwendung über Tage
3 Schlauchgeräte zur Verwendung unter und über Tage
4 Filter und Filtergeräte
4.1 zum Schutz gegen gesundheitsschädliche (toxische) Stäube,
Gase, Dämpfe und Nebel - für die Verwendung über Tage
4.2 zum Schutz gegen gesundheitsschädliche mineralische Stäube,
für die ein MAK-Wert >0,1 mg/m3 festgelegt worden ist
4.3 CO-Filterarbeitsgeräte für die Verwendung unter Tage5 Selbstretter
5.1 Filterselbstretter
5.2 Sauerstoffselbstretter6 Zubehör für Atemschutzgeräte
6.1 Regenerationspatronen - Chemikalien
6.2 Atemanschlüsse und Gasschutzbrillen
6.3 Sonstiges Zubehör1)Infolge des Ablaufs der Übergangsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der 8. Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
- 8. GSGV) wird diese Sammelliste "Atemschutzgeräte" mit dem Stand vom 30.05.1996 abgeschlossen,
Siehe auch Rundverfügung an die Bergämter vom 19.05.1994 - 01.22.9-2-17 -.2)Ersetzt durch die Rundverfügung des Oberbergamts in Dortmund vom 22.03.1967 - 114.50/1579/67 -
und vom 18.01.1967 - 117.23/10005/66 - mit den dazu gehörigen Nachträgen.