• Genehmigung von Einrichtungen

     

    - Werkstoffe für Treibscheiben- und Seilscheibenfutter -

     

     

    Genehmigungs-Nr.:

    T-26/15/1+ 1.Erg. + 1. Verl.

    Genehmigungs-Datum:

    23.07.2015

    Gültigkeitsdauer: 

    5 Jahre  (bis zum 31.07.2020)

    Hersteller:

    Becker Treibscheiben- und Seilscheibenfutter GmbH, 45138 Essen

    Bezeichnung:

    TEC-BE-PLAST 913, Farbe schwarz-grau
    Treibscheibenfutterwerkstoff mit hoher Reibungszahl für
    übertägige Schachtförderanlagen

    Unterlagen:

    Anschreiben vom 07.05.2015

    Prüfbericht Nr. P15-00435 vom 24.08.2015 der DMT GmbH & Co. KG,
    Bochum  - Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle-

     

    Kurzbeschreibung:

     

    Bei dem Werkstoff des Treibscheibenfutters TEC-BE-PLAST 913 handelt es sich um einen
    schwarz-grauen Kunststoff mit matt-stumpfer Oberfläche. Die Treibscheibenfutterklötze sind
    aus 20 mm starken Platten hergestellt, die unter Druck verklebt werden. Die Klebfugen sind
    immer so orientiert, das Sie innerhalb des fertigen Treibscheibenfutterklotzes senkrecht zur
    Seilscheibe verlaufen. Die Flächenpressung zwischen Seil und Treibscheibenfutter im
    Prüfstandsversuch betrug 200 N/cm².

     

    Abweichung von TAS:
    Abweichend von TAS 3.10.8 darf bei der Bestimmung der Treibfähigkeit von Treibscheiben
    nach TAS 3.11.4 für diesen Werkstoff eine Reibungszahl von µ≥ 0,3 statt µ= 0,25 angesetzt werden.

     

    Hinweise:

    1. Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 913 ist nur in
      Kombination mit Treibscheibenförderseilen zulässig, bei deren Herstellung die Seilschmierstoffe
      Nyrosten N113 oder Elaskon II Star verwendet wurden. Zum Nachschmieren der Seile
      dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die verträglich zu den bei der Herstellung verwendeten
      Schmiermitteln sind und hierfür vom Hersteller der Schmierstoffe freigeben wurden. Der Einsatz
      dieses Treibscheibenfutters in Verbindung mit Treibscheibenförderseilen, bei deren Herstellung andere
      Seilschmierstoffe verwendet wurden oder die mit anderen Schmierstoffen nachgeschmiert wurden,
      ist nicht zulässig.
    2. Für jedes Treibscheibenfutter, das entsprechend dieser Genehmigung an Anlagen mit Treibscheiben-
      antrieb nach § 1 BVOS eingesetzt werden soll, ist vom Hersteller eine Werkstoffbescheinigung bei
      zuliefern, in der bestätigt wird, dass der Werkstoff in physikalischer und chemischer Hinsicht identisch
      mit dem Material ist, das im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens nach § 5 BVOS geprüft wurde.
    3. Eine Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 913 an Anlagen  im Steinkohlen-
      bergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand- oder explosionsgefährdet
      sind,  ist nicht zulässig. Hierzu sind ergänzende brandtechnische Prüfungen erforderlich.
    4. Die für die Prüfungen verwendeten Muster des Kunststoffs TEC-BE-PLAST 913 des Herstellers Becker
      GmbH und die Restmengen der verwendeten Seilschmierstoffe werden bei der DMT-Fachstelle für
      Sicherheit -Seilprüfstelle- für eventuelle zukünftige Vergleichsprüfungen zunächst auf unbegrenzte Zeit
      aufbewahrt.
    5. Gegenstand der Genehmigung ist nur der Werkstoff der Treibscheibenfutter und dessen Zusammensetzung
      aus 20 mm dicken verklebten Platten. Die Klebfugen müssen senkrecht zur Seilachse liegen. Die Form,
      die Ausführung und die Befestigung von Treibscheibenfuttern, die aus diesem Werkstoff gefertigt werden,
      sind anlagenspezifisch und daher nicht durch die Genehmigung festgelegt.

     

    Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden, wenn der in den
    Verkehr gebrachte Werkstoff  nicht der Genehmigung  zugrunde liegenden Ausführungen entspricht.


    1. Ergänzung vom 04.04.2017

    Bei unveränderter Rezeptur und Verarbeitung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 913 darf das
    Treibscheibenfutter auch an Treibscheibenanlagen mit einer Flächenpressung von bis zu 400 N/ cm2 betrieben
    werden.

    Abweichung von TAS:

    Abweichend von TAS 3.10.8 darf bei der Bestimmung der Treibfähigkeit von Treibscheiben nach TAS 3.11.4 für
    diesen Werkstoff eine Reibungszahl von µ≥ 0,3 statt µ= 0,25 angesetzt werden.

    Hinweise:

    1. Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 913 ist auf der Basis der
      Genehmigungsprüfung nur in Kombination mit Treibscheibenförderseilen zulässig, bei deren Herstellung die
      Seilschmierstoffe Nyrosten N113 oder Elaskon II Star verwendet wurden. Der Einsatz dieses
      Treibscheibenfutters in Verbindung mit Treibscheibenförderseilen, bei deren Herstellung andere
      Seilschmierstoffe verwendet wurden oder die mit anderen Schmierstoffen nachgeschmiert wurden, ist nicht
      zulässig
      .
    2. Für jedes Treibscheibenfutter, das entsprechend dieser Genehmigung an Anlagen mit Treibscheibenantrieb
      nach § 1 BVOS eingesetzt werden soll, ist vom Hersteller eine Bestätigung abzugeben, dass der Werkstoff
      in physikalischer und chemischer Hinsicht identisch mit dem Material ist, das im Rahmen dieses
      Genehmigungsverfahrens geprüft wurde.
    3. Eine Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 913 an Anlagen im
      Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand- oder
      explosionsgefährdet sind, ist nicht zulässig. Hierzu sind ergänzende brandtechnische Prüfungen erforderlich.
    4. Die für die Prüfungen verwendeten Muster des Kunststoffs TEC-BE-PLAST 913 des Herstellers Becker
      GmbH und die Restmengen der verwendeten Seilschmierstoffe werden bei der DMT-Fachstelle für
      Sicherheit -Seilprüfstelle- für eventuelle zukünftige Vergleichsprüfungen zunächst auf unbegrenzte Zeit
      aufbewahrt.
    5. Gegenstand der Genehmigung ist nur der Werkstoff der Treibscheibenfutter und dessen Zusammensetzung
      aus 20 mm dicken verklebten Platten. Die Klebfugen müssen senkrecht zur Seilachse liegen. Die Form, die
      Ausführung und die Befestigung von Treibscheibenfuttern, die aus diesem Werkstoff gefertigt werden, sind
      anlagenspezifisch und daher nicht durch die Genehmigung festgelegt.

    1. Verlängerung vom 04.06.2020

     

    Genehmigungs-Nr.:

    T-26/15/1+ 1.Erg. + 1. Verl.

    Genehmigungs-Datum:

    04.06.2020

    Gültigkeitsdauer: 

    5 Jahre  (bis zum 01.07.2025)

    Hersteller:

    Becker Treibscheiben- und Seilscheibenfutter GmbH, 45138 Essen

    Bezeichnung:

    TEC-BE-PLAST 913, Farbe schwarz-grau
    Treibscheibenfutterwerkstoff mit hoher Reibungszahl für
    übertägige Schachtförderanlagen

    Unterlagen:

    Anschreiben vom 15.05.2020

    Prüfbericht Nr.P20-00356 vom 14.05.2020 der DMT GmbH
    & Co. KG, Bochum  - Fachstelle für Sicherheit -Seilprüfstelle-

    Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung T-26/15/1.+ 1. Erg . wird bis zum 01.07.2025 verlängert.

    Diese Genehmigung kann widerrufen werden. Sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
    wenn der in Verkehr gebrachte Werksstoff nicht der in der Genehmigung zugrunde-liegenden
    Ausführungen entspricht.