• Genehmigung von Einrichtungen

     

    - Werkstoffe für Treibscheiben- und Seilscheibenfutter -

     

     

    Genehmigungs-Nr.:

    T-25/10/1

    Genehmigungs-Datum:

    03.11.2010

    Gültigkeitsdauer: 

    5 Jahre  (bis zum 01.12.2015)

    Hersteller:

    Becker GmbH, 45138 Essen

    Bezeichnung:

    TEC-BE-PLAST 563, Farbe gelb-rot

    Treibscheibenfutterwerkstoff für übertägige Schachtförderanlagen

    Unterlagen:

    Anschreiben vom 22.09.2010
    Prüfbericht Nr. P10-00645 vom 20.10.2010 der
    DMT GmbH & Co. KG, Bochum
    Fachstelle für Sicherheit - Seilprüfstelle -

     

    Kurzbeschreibung:

     

    Bei dem Werkstoff des Treibscheibenfutters TEC-BE-PLAST 563 handelt es sich um einen
    beige-gelben und einen rotbraunen Kunststoff mit matt-stumpfer Oberfläche. Die Futterklötze
    sind aus Platten hergestellt die unter Druck verklebt werden. Die Flächenpressung zwischen
    Seil und Treibscheibenfutter im Prüfstandsversuch betrug 200 N/cm².

     

    Die Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 563 ist nur in Kombination
    mit Treibscheibenförderseilen zulässig, bei deren Herstellung die Seilschmierstoffe Nyrosten N113
    oder Elaskon II Star verwendet werden. Der Einsatz dieses Treibscheibenfutters in Verbindung
    mit Treibscheibenförderseilen, bei deren Herstellung andere Seilschmierstoffe verwendet werden
    oder die mit anderen Schmierstoffen nachgeschmiert werden, ist nicht zulässig.

    Eine Verwendung des Treibscheibenfutterwerkstoffs TEC-BE-PLAST 563 an Anlagen im
    Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand- oder
    explosionsgefährdet sind, ist nicht zulässig.

    Für jedes Treibscheibenfutter, das entsprechend dieser Genehmigung an Anlagen mit Treib-
    scheibenantrieb nach § 1 BVOS eingesetzt werden soll, ist vom Hersteller eine Werkstoff-
    bescheinigung beizuliefern, in der bestätigt wird, dass das Futter in physikalischer und chemischer
    Hinsicht dem nach § 5 BVOS genehmigten Werkstoff entspricht.

    Gegenstand der Genehmigung ist nur der Werkstoff der Treibscheibenfutter; die Form, die
    Ausführung und die Befestigung von Treibscheibenfuttern, die aus diesem Werkstoff gefertigt
    werden, sind anlagenspezifisch und daher nicht durch diese Genehmigung festgelegt.

     

    Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
    wenn der in den Verkehr gebrachte Werkstoff  nicht der Genehmigung  zugrunde liegenden
    Ausführungen entspricht.


    1. Verlängerung vom 25.02.2015:

    Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung T-25/10/1 wird bis zum 01.12.2020 verlängert.
    Hinsichtlich des Einsatzbereiches des Treibscheibenfutters mit der Bezeichnung TEC-BE-Plast 563,
    Farbe gelb- rot sind weiterhin die Hinweise der o.g. Bauartgenehmigung  T-25/10/1 vom 03.11.2010
    zu beachten.

     

    Diese Genehmigung kann widerrufen werden. Sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
    wenn der in Verkehr gebrachte Werksstoff nicht der in der Genehmigung  zugrunde liegenden Ausführungen entspricht.

    2. Verlängerung vom 04.06.2020

     

    Genehmigungs-Nr.:

    T-25/10/1

    Genehmigungs-Datum:

    04.06.2020

    Gültigkeitsdauer: 

    5 Jahre  (bis zum 01.07.2025)

    Hersteller:

    Becker GmbH, 45138 Essen

    Bezeichnung:

    TEC-BE-PLAST 563, Farbe gelb-rot

    Treibscheibenfutterwerkstoff für übertägige Schachtförderanlagen

    Unterlagen:

    Anschreiben vom 15.05.2020
    Prüfbericht Nr. P20-00355 vom 14.05.2020 der
    DMT GmbH & Co. KG, Bochum
    Fachstelle für Sicherheit - Seilprüfstelle -

    Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung T-25/10/1+2.Verl. wird bis zum 01.07.2025 ver-
    längert. Hinsichtlich des Einsatzbereiches des Treibscheibenfutters mit der Bezeichnung TEC-
    BE-Plast 563, Farbe gelb- rot sind weiterhin die Hinweise der o.g. Bauartgenehmigung T-25/10/1
    vom 03.11.2010 zu beachten.

    Diese Genehmigung kann widerrufen werden. Sie kann entschädigungslos zurückgezogen wer-
    den, wenn der in Verkehr gebrachte Werksstoff nicht der in der Genehmigung zugrunde-
    liegenden Ausführungen entspricht.