- Genehmigung von Einrichtungen
- Bremsensteuerung -
Auf den Antrag der Olko - Maschinentechnik GmbH, Olfen vom 16.11.2009 unter
Hinzuziehung des Prüfberichte des Sachverständigen der DMT GmbH & Co. KG
vom 11.02.2012 erteilt die Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 5 Abs. 1 der
Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 04.12.2003
hiermit die Genehmigung für die elektropneumatische Bremsensteuerung vom Typ
OLKO EPS 1(RA) der Firma Olko – Maschinentechnik GmbH:Genehmigungs-Nr.:
B-33/12/1
Genehmigungs-Datum:
10.07.2012
Gültigkeitsdauer:
5 Jahre (bis zum 10.07.2017) Hersteller:
Olko - Maschinentechnik GmbH, Olfen
Bezeichnung:
OLKO EPS 1 (RA)
Elektro- pneumatische Bremsensteuerung für von Hand bediente
Antriebsmaschinen mit Regelantrieb in übertägigen Schachtförderanlagen
in der Ausführung mit regelbarer Fahrbremse und einer zulässigen
Fahrgeschwindigkeit bis 4 m/s oder ohne regelbare Fahrbremse und
einer Fahrgeschwindigkeit bis 2 m/s.Unterlagen:
Antrag vom 16.11.2009 –CD-
Inhalt Ordner 1 – Fa. Olko:
Bezeichnung
Seitenzahl
1
Funktionsbeschreibung der
elektropneumatischen Bremsensteuerung
OLKO – EPS 1 (RA)16
2
Pneumatikplan OLKO EPS 1 (RA)
Zeichnungsnr. 2833.395-11 Blatt
3
Aufbauplan
Zeichnungsnr. 2833.395-21 Blatt
4
Stückliste OLKO EPS 1 (RA) 2 Blätter
5
Komponetenbeschreibungen
entsprechend dem
„Inhaltsverzeichnis Komponenten“
in den PrüfunterlagenOhne Angaben
5.1
Allgemeine Komponenten Pos. 1 bis Pos. 7 5.2
Komponenten für Schlagwetterbereich Pos. 8 und Pos. 9 5.3
Dokumentation zur pneumatischen Mindestdruckauslösung Bei den Unterlagen unter 5.1 bis 5.3 handelt es sich
um Auszüge aus den technischen Unterlagen der jeweiligen HerstellerPrüfbericht: DMT-Prüfbericht Nr. P 12-00073 vom 11.02.2012
Der Prüfbericht ist Bestandteil dieser Genehmigung.
Kurzbeschreibung:
Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich der pneumatische Teil der
elektropneumatischen Bremsensteuerung mit der Bezeichnung OLKO- EPS 1 (RA).
Das elektropneumatische Bremsensteuerungssystem für von Hand bediente
Antriebsmaschinen mit Regelantrieb, ist ausschließlich zur Ansteuerung und Regelung
von pneumatisch gelüftete feder- oder gewichtsgeschlossenen Auslass- Bremssystemen
vorgesehen. Die Bremsensteuerung ist in zwei Ausführungen verfügbar. In der Ausführung
mit regelbarer Fahrbremskraft ist die Bremsensteuerung für Antriebsmaschinen mit einer
maximaler Fahrgeschwindigkeit bis 4 m/s einsetzbar. In der Ausführung ohne regelbare
Fahrbremse ist die Bremsensteuerung für den Einsatz an Antriebsmaschinen mit einer
maximalen Fahrgeschwindigkeit bis 2 m/s einsetzbar.Die Bremskrafterzeuger sind nicht Gegenstand dieser Genehmigung. Die mechanische
Dimensionierung der Bremskrafterzeuger ist anlagenspezifisch im Genehmigungsverfahren
nach § 4 BVOS für die jeweilige Schachtförderanlage festzulegen und nachzuweisen.
Hierbei sind auch die Nachweise für das Einhalten der Anforderungen nach TAS 3.9.3
– Ausführung der Bremseinrichtungen- und nach TAS 3.9.4 – Mechanische Festigkeit
von Bremseinrichtungen – sowie nach TAS 3.9.7 – Bremswirkungen- zu erbringenDer elektrische Teil der elektro- pneumatischen Bremsensteuerung ist anlagenspezifisch
als Teil der jeweiligen Maschinensteuerung einschließlich der Sicherheitsstromkreise auszuführen.
Die hardwaretechnische Ausführung und ggf. die Steuerungssoftware der Bremseinrichtung
sind nicht Bestandteil dieser Genehmigung.Die Steuerung der Fahrbremse kann als Stoppbremse, mit elektropneumatischen Feinregelventil
oder mit mechanisch pneumatischen Fahrbremsventil ausgeführt sein (siehe auch Prüfbericht
der DMT Nr. 12-00073 vom 11.02.2012).Die Steuerung kann in der Ausführung ohne regelbare Fahrbremse abweichend von TAS 3.9.5.2
an allen Antriebsmaschinen mit geregeltem Antrieb und einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von
2 m/ s , der eine Ausführung der Fahrbremse als Stoppbremse zulässt, eingesetzt werden.Die Sperreinrichtung kann an Antriebsmaschinen, die mit einem Abfahrsperrkreis nach TAS 3.8.9
und einer Sperreinrichtung nach TAS 4.10.3 ausgeführt ist, für die Fahrbremse auf drei
verschiedene Weisen erreicht werden. Weitere Einzelheiten sind den Prüfbericht der DMT
Nr. 12-00073 vom 11.02.2012 zu entnehmen.
Die Bremseinrichtung ist für von Hand bediente Förderhäspel oder Antriebsmaschinen vorgesehen.
Für eine Verwendung an automatischen Antriebsmaschinen ist ein Nachtrag zur Genehmigung
vorzulegen.Die Verwendung in untertägigen Anlagen des Steinkohlenbergbau ist nur zulässig, wenn für die
in Rahmen dieser Bauartgenehmigung festgelegten elektrischen Betriebsmittel in der Ausführung
für den Schlagwetterschutz eine EG- Baumusterprüfbescheinigung nach ATEX vorliegt.Sicherheits- und Überwachungsfunktionen
Folgende Sicherheits- und Überwachungsfunktionen sind mindestens vorzusehen:
- Mindestdrucküberwachung über Druckschalter
- Redundanzüberwachung der Ventile
- Überwachungsfunktion der Sicherheitsbremse
- Druckluftseitige Überwachung der Sicherheitsbremse auf gelüfteten/ aufgelegten
Zustand der Sicherheitsbremse
- Gestängeseitige bzw. mechanische Überwachung der Sicherheitsbremse auf
gelüfteten / aufgelegten Zustand der Sicherheitsbremse mit Positionsschaltern
am Bremsgestänge
- Plausibilitätsabfrage zwischen druckluftseitiger und mechanischer Überwachung
- Plausibilitätsabfrage zwischen Positionsschaltern „aufgelegt“ und „gelüftet“ als
Funktionsüberwachung dieser Schalter
- Überwachung des Bremskrafterzeugers der Sicherheitsbremse auf Verschleiß
bzw. zulässigen Resthub
- Optional: Federbrucherkennung der Sicherheitsbremse - Ausführung aller Überwachungen der Fahrbremse analog zu den oben genannten
Überwachungsfunktionen der Sicherheitsbremse - Überwachung des Lüftdrucks
- Überwachung des Fahrbremsventils auf ordnungsgemäße Funktion
In der pneumatischen Steuerung müssen Einrichtungen ( Prüfhähne) vorhanden sein,
mit denen die wesentlichen Sicherheits- und Überwachungsfunktionen einzeln geprüft
werden können. Eine entsprechende Prüfanweisung muss in den Unterlagen enthalten sein.Hinweise
Die nachfolgend genannten Punkte a) bis h) sind zu beachten.
- Vom Hersteller sind für die jeweiligen Anlagen vollständige anlagenspezifische
Zeichnungen, Stücklisten, Wartungs- und Betriebsanweisungen zur anlagenspezifisch
ausgeführten Variante der pneumatischen Steuerung beizuliefern. - Die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers sind zu beachten.
Sie müssen den mit den Prüfungen nach § 13 BVOS beauftragten Personenkreisen
zugänglich gemacht werden. - Die Prüfvorgaben des Herstellers der Bremseinrichtung sind in die anlagenspezifischen
Prüfpläne für regelmäßige Prüfungen nach § 13 BVOS einzuarbeiten. - Die Ausführung der elektrischen Steuerung und der Sicherheits- und Überwachungs-
einrichtung ist durch diese Genehmigung nicht festgelegt. Im Zusammenhang mit den
Genehmigungsverfahren nach § 4 BVOS ist die elektrische Steuerung auf Erfüllung
der Anforderungen nach TAS 3.8.7 zu prüfen. - Bei einem Einsatz der Bremsensteuerung im Steinkohlenbergbau unter Tage oder in
anderen explosionsgefährdeten Bereich dürfen nur ausschließlich dafür geeignete und
entsprechend den jeweiligen Richtlinien genehmigte elektrische Betriebsmittel
verwendet werden. - Die Ausführung der Bremsensteuerung OLKO- EPS 1 (RA) ist durch diese
Genehmigungsunterlagen in Bezug auf die wesentlichen Pneumatikkomponenten festgelegt.
Als Ersatz für defekte Bauteile und Geräte in der pneumatischen Steuerung dürfen nur
Originalersatzteile oder Bauteile, die entweder vom Hersteller oder einer Sachver-
ständigenstelle als gleichwertig beurteilt und freigegeben werden, verwendet werden.
Änderungen dieser Art bedürfen einer Anzeige bei der Genehmigungsbehörde oder,
nach Entscheidung der Behörde, eines Nachtrages zur Genehmigung. - In ausgeführten Bremsensteuerungen müssen alle elektrischen und pneumatischen
Bauelemente durch dauerhafte Kennzeichnungen und anhand der Stückliste eindeutig
identifizierbar sein. - Jeder Bremsapparat ist mit einem Leistungsschild nach TAS 3.9.1.4. mit mindestens
folgenden Daten zu versehen: Hersteller, Fabrik- und Fertigungsnummer, Baujahr,
Genehmigungs-Nr.:
Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
wenn die in den Verkehr gebrachten Betriebsmittel und Anlagenteile nicht den der Genehmigungs-
prüfung zugrunde liegenden Ausführungen entsprechen.