• Zu § 1 Abs. 3 und § 44 Abs. 4:

    Fahrdrahtbahnanlagen dürfen im Steinkohlenbergbau nur verwendet werden, solange

    - die Grubenbaue einziehend und durchgehend bewettert sind,
    - der Grubengasgehalt im freien Querschnitt der Grubenbaue nicht mehr als 0,3% Grubengas beträgt und
    - die Grubenbaue nicht unter Abbaueinwirkung stehen.

    Im Nichtsteinkohlenbergbau ist für die elektrischen Teile der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage
    der Abschnitt 6 der "Technischen Anforderungen an die Bauart von Fahrzeugen mit Verbrennungs-
    motoren in nicht durch Grubengas gefährdeten Grubenbauen" (Fahrzeugbauvorschriften), Ausgabe 1981,
    des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld zu beachten. (Bezugsnachweis: Kaliverein e. V.,
    Postfach 32 66, 3000 Hannover 1). Diese Richtlinie ist im Verzeichnis der Normen - dort im Abschnitt II:
    Nationale Normen und technische Spezifikationen- zur 9. GSGV [Neunte Verordnung zum Geräte-
    sicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704)] beziehungs-
    weise in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt.

    Zu § 2 Nr. 1:

    Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung von Personen, die über Tage als Elektro-Fachkräfte
    beschäftigt werden sollen, kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Fachgebiet
    herangezogen werden.

    Zu § 2 Nr. 2:

    Die besondere Qualifikation von Elektro-Fachkräften kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
    mehrtägigen Lehrgang z. B. bei einer sachverständigen Stelle erworben werden. Lehrgangsinhalte sind
    zwischen dem Lehrgangsausrichter und der zuständigen Behörde abzustimmen.

    Zu § 2 Nr. 8:

    Bei den explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln der Gerätegruppe I unterscheidet man die
    Kategorien

    - M 1 für die Verwendung in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet sind, und
    - M 2 für die Verwendung in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können.

    Zu § 2 Nrn. 10 und 16:

    Der Begriff "Stand der Technik" bezeichnet einen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
    Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das
    Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen läßt. Das Verfahren oder ein
    vergleichbares Verfahren muss sich in der Praxis bewährt haben oder das Verfahren sollte
    möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.

    Zu § 2 Nr. 16:

    Die Zonenbezeichnungen für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen § 2 "Begriffsbestimmungen"
    der ElexV i. d. F. vom 13.12.1996.

    Zu § 3 Abs. 1:

    Allgemein anerkannte Regeln der Technik für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
    unter Tage sind insbesondere

    • DIN VDE 0118 "Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tage"
    • DIN VDE 0105 Teil 111 "Betrieb von elektrischen Anlagen - Besondere Festlegungen
      für elektrische Anlagen unter Tage"

    in der jeweils gültigen Fassung.

    Die Ausweitung der vorschrift auf gleichwertige technische Normen anderer EG-Mitgliedsstaaten hat
    unmittelbare Folgen für die Überwachungspraxis der Bergbehörden, da diese hierdurch gezwungen sind,
    sich bei Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nach anderen
    Normen von der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus zu überzeugen.

    Von der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus kann ausgegangen wreden, wenn elektrische
    Betriebsmittel oder elektrische Anlagen CE-gekennzeichnet sind.

    Zu § 3 Abs. 2:

    Allgemein anerkannte Regeln der Technik für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
    über Tage sind insbesondere

    • DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit
      Nennspannungen bis 1000 V"
    • DIN VDE 0101 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit
      Nennspannungen über 1 kV"
    • DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
    • DIN VDE 0168 "Bestimmungen für das Errichten und den Betrieb elektrischer Anlagen
      in Tagebauen, Steinbrüchen und ähnlichen Betrieben"
    • DIN VDE 0800 "Fernmeldetechnik; Errichtung und Betrieb der Anlagen"
    • DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" einschließlich zugehöriger Teile
      (s. Anwendungsbereich der Norm)
    • DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstungen von Maschinen" allgemeine Festlegungen"

    in der jeweils gültigen Fassung.

    Zu § 4:

    Bei umfangreicheren Elektrifizierungsvorhaben, die den bisherigen Elektrifizierungsumfang
    eines Bergwerks erweitern, bei der Verwendung neuartiger elektrotechnischer Anlagen und
    Verfahren sowie bei besonderen Vorkommnissen, Schadensfällen und Unfällen beim Betrieb
    elektrischer Anlagen und gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der jeweiligen Jahresrevisionen
    (§ 17) hat das Bergamt zu prüfen, ob Elektro-Fachkräfte in der erforderlichen Anzahl zur
    Verfügung stehen. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an die Tätigkeit der Elektro-
    Fachkräfte nach § 13, 15 und 16 ElBergV i.V.m. DIN VDE 0105 Teil 111 Abschnitt 5.3 und
    5.4 zu berücksichtigen.

    Zu § 5 Abs. 2:

    Vergleiche hierzu die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung in den
    industriellen Elektroberufen vom 15.1.1987 (BGBl. I S. 199), geändert durch Verordnung
    vom 14.12.1989 (BGBl. I S. 2443) und andere gleichwertige Ausbildungsgänge.

    Zu § 5 Abs. 1, 3 und 4:

    Sofern die hier geforderten Kenntnisse nicht im Rahmen der beruflichen Ausbildung vermittelt
    worden sind, müssen diese Kenntnisse durch eine zusätzliche Ausbildung erworben werden,
    auf deren Grundlage später die Belehrungen im sinne des § 32 vorgenommen werden.
    Hierüber sind Nachweise zu führen.

    Zu § 6:

    Vergleiche auch DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0105-111 jeweils dort Abschnitt
    4.3 "Erste Hilfe".

    Zu § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4:

    Über Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 vergleiche auch
    DIN VDE 0105-111 Abschnitt 5.3 "Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes".

    Zu § 8 Abs. 2 Satz 2:

    Die hier geforderten Belehrungen sind nach wesentlichen Änderungen der elektrischen Anlagen und
    der elektrischen Betriebsmittel sowie nach längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit zu wiederholen.

    Zu § 9:

    Für die Errichtung und die Änderung elektrischer Anlagen mit nichtschlagwettergeschützten elektrischen
    Betriebsmitteln in den ungefährdeten Grubenbauen sind Sonderbetriebspläne mit mindestens folgenden
    Angaben und Unterlagen zu verlangen:

    • Beschreibung des Betriebszwecks der elektrischen Betriebsmittel/elektrischen Anlage,
    • Grundriß mit Eintragung der Ausdehnung der ungefährdeten Grubenbaue, der Aufstellungsorte
      der elektrischen Betriebsmittel, der Kabel- und Leitungsführungen, der Wetterführung,
    • Übersichtsschaltplan,
    • Anlagen über etwaige Abbaueinwirkungen (zeichnerische Darstellung des Schutzbezirks).

    Der Sonderbetriebsplan ist unter der Bedingung zuzulassen, daß er nur solange gilt, wie die
    nichtschlagwettergeschützten Betriebsmittel im einziehenden und durchgehenden Wetterstrom liegen,
    die Wetter im freien Querschnitt der Grubenbaue nicht mehr als 0,3% Grubengas enthalten und
    keine Abbaueinwirkungen vorhanden sind.

    Zu § 10 Abs. 1:

    Diese Vorschrift erlaubt die Verwendung von schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln
    und eigensicheren Anlagen, die der Explosionsschutzverordnung (ExVO) entsprechen. Außerdem
    können nach § 44 Abs. 3 auch weiterhin noch Betriebsmittel und Anlagen, die nach ElZulBergV
    zugelassen sind, verwendet werden. Da die ElZulBergV aber mit Ablauf des 30.06.2003
    gegenstandslos wird (siehe § 7 Abs. 1 ExVO), werden danach nur noch solche Betriebsmittel und
    Anlagen von den Herstellern in den Verkehr gebracht werden dürfen, die der ExVO entsprechen,
    erkennbar am Zeichen CE, das deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein muss.
    Die Anschaffung von Betriebsmmitteln und Anlagen ohne CE-Kennzeichnung ist nach
    vorgenanntem Zeitpunkt unzulässig.

    Die ExVO gilt für Geräte, Schutzsysteme und Komponenten. Der bisher im bergbehördlichen
    Normenwerk verwendete Begriff "eigensichere Anlage" ist dort nicht enthalten. Es ist jedoch geklärt,
    dass eine eigensichere Anlage, wie sie in § 2 Nr. 11 definiert ist, als Gesamtheit unter dem
    Begriff "Gerät" zu subsumieren ist. Mit der begrifflichen Unterscheidung zwischen schlagwetter-
    geschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen Anlagen in der ElBergV
    wird deutlich gemacht, dass das Prüf- und Bescheinigungsverfahren für eigensichere Anlagen nach
    wie vor besteht.

    Zu § 10 Abs. 4:

    Um die Funktionsfähigkeit der in begehbaren Überdruckkapseln eingebauten elektrischen
    Betriebsmitel nicht in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen, sind Arbeiten an Druckluftleitungen,
    die die Überdruckkapseln mit der erforderlichen Druckluft versorgen, mit den zuständigen
    Elektro-Aufsichtspersonen rechtzeitig abzustimmen.

    Der Schlagwetterschutz dieser Überdruckkapseln hängt im Wesentlichen von der einwandfreien
    Vorspülung des Gehäuseinnern ab, bevor nach Öffnen und Schließen des Gehäuses wieder
    eingeschaltet werden kann. Die dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Zeitrelais
    und/oder Strömungswächter, müssen daher durch ihre Beschaffenheit sicherstellen, dass die in
    der Bescheinigung festgelegte Spülluftzeit und/oder Spülluftmenge im Betrieb nicht unterschritten
    werden kann.

    Unbefugte Eingriffe in diese Sicherheitseinrichtungen müssen verhindert sein.

    Zu § 12:

    Eine gleichlautende Vorschrift ist in der Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-
    gefährdeten Bereichen (ElexV) zu finden. Da die Anforderungen an elektrische Betriebsmittel
    für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereich in der Explosionsschutzverordnung
    abschließend geregelt sind, kommt eine Anwendung der Vorschrift nur dann in Frage, wenn ein
    Betriebsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet werden soll oder wird oder die
    Verwendungsbestimmung nicht eindeutig erkennbar ist. Aber auch dann sollen sich die zusätzlichen
    behördlichen Anforderungen auf die Verwendungsumgebung und nicht auf bauliche Maßnahmen
    am Betriebsmittel selbst beziehen.

    Zu den §§ 13 und 34:

    In die hier geforderten Prüfungen, einschließlich der auf Funktionsfähigkeit, ist auch die Prüfung
    auf Funktionssicherheit der betreffenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel
    einzubeziehen, insbesondere von Einrichtungen für das Messen, Steuern und Regeln. Die
    Funktionssicherheit kann in vielfältiger Weise Beeinflussungen unterliegen. So sind beispielsweise

    • im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit sowohl Störquellen als auch
      Störsenken zu beachten und
    • für sicherheitsbezogene Teile elektronischer Mess-, Steuer- und Regel
      (MSR)-Einrichtungen besondere Maßnahmen zur Zugriffssicherung zu ergreifen.

    Diese Maßnahmen sind nach dem Risiko möglicher unbefugter Eingriffe in sicherheitbezogene
    Teile von MSR-Einrichtungen zu treffen.

    Bei dem zunehmenden Umfang und der wachsenden Bedeutung der Prozessleittechnik für
    die Bergbausicherheit ist hinsichtlich der Prüfung und Verwaltung derartiger Einrichtungen
    Regelungsbedarf gegeben. Es wird daher empfohlen, für die Planung, Prüfung und Pflege
    von Einrichtungen der Prozessleittechnik eines Bergwerkes jeweils eine verantwortliche Person
    als Systemverwalter zu bestellen. Diese verantwortliche Person muss über entsprechende
    Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der sicherheitsbezogenen Hard- und Software
    verfügen. In der Bestellung sind die Aufgaben des Systemverwalters im Einzelnen festzulegen.
    Für die fachlichen Voraussetzungen gelten die Anforderungen des § 40 sinngemäß.

    Anmerkung: Zur Prozessleittechnik gehören z. b. auch speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS).

    Es ist zu unterscheiden zwischen dem Ändern von Betriebsmitteln und dem Ändern von Anlagen.
    Änderung von Betriebsmitteln bedeutet grundsätzlich eine Veränderung an der Bauart. Wenn
    explosionsgeschützte Betriebsmittel in Abweichung von den Bescheinigungsunterlagen geändert
    werden, ist ein neues Prüf- und Bescheinigungsverfahren erforderlich; das geänderte Betriebsmittel
    wird dann wie ein neues Betriebsmittel behandelt. Änderung von Anlagen dagegen bedeutet, dass
    einzelne Betriebsmittel (Schalter, Transformatoren, Kabel und Leitungen) der Anlage durch andere
    ersetzt werden oder dass der Anlage Betriebsmittel hinzugefügt oder entnommen werden.

    Der Austausch einzelner Betriebsmittel in einer Anlage durch nicht gleichartige ist eine wesentliche
    Änderung und erfordert eine Prüfung nach §§ 13 oder 34.

    Wenn eine elektrische Anlage insgesamt bescheinigt ist,

    • ist das Ersetzen einzelner Betriebsmittel keine Änderung im Sinne des §§ 13 oder 34,
    • ist der Austausch einzelner Betriebsmittel durch nicht gleichartige eine Änderung und
      erfordert eine neue Bescheinigung der geänderten Anlage.

    Zu § 13 Abs. 1:

    Zu den Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb
    gehört auch die Feststellung, ob das Betriebsmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist.

    Ein Betriebsmittelverzeichnis ist spätestens bis zur Prüfung nach § 13 Abs. 1 dem Sachverständigen
    vorzulegen. Etwaige Abweichungen von den Vorschriften oder von den anerkannten Regeln der
    Technik sind anzugeben und hinsichtlich ihrer sicherheitlichen Zulässigkeit zu begründen;
    § 42 (Ausnahmegenehmigungen) ist zu beachten.

    Die Begriffe "Montage" und "Installation" sind der Richtlinie 94/9/EG entnommen. Danach ist der
    Hersteller von Geräten und Schutzsystemen verpflichtet, in den zugehörigen Betriebsanleitungen
    Hinweise zur "Montage und Installation" anzugeben.

    "Montage" umfasst den Zusammenbau der in Verkehr gebrachten Betriebsmittel und ggf. ihre
    anschließende Aufstellung.

    "Installation" ist der Einbau ggf. zusätzlich notwendiger Verbindungsleitungen, Kabel, Kanäle usw.
    als Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung.

    Montage und Installation haben keinen Einfluss auf die Beschaffenheit der Geräte oder Schutzsysteme,
    denn diese ist abschließend durch die Anforderungen der Richtlinie festgelegt.

    Die vorgenannten Regelungen gelten auch für elektrische Anlagen über Tage, die bei Untrennbarkeit
    der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und Sicherheitstechnik mit den untertägigen
    Einrichtungen zusammenhängen (§ 39).

    Zu § 13 Abs. 2:

    In nichtexplosionsgefährdeten Bereichen des Nichtsteinkohlenbergbaus müssen Sachverständige
    abweichend von § 13 Abs. 1 nur ein Baumuster (1. Muster einer Typenserie) vor deren
    Inbetriebnahme prüfen.

    Zu § 13 Abs. 4:

    Durch einen Probebetrieb soll die einwandfreie Funktionsfähigkeit einer elektrischen Anlage oder
    eines elektrischen Betriebsmittels festgestellt werden. Dabei soll der Probebetrieb nur so lange dauern,
    wie es zur Feststellung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Bei umfangreichen Anlagen, z. B.
    bei Neueinrichtung eines Energiezuges einschließlich der nachgeordneten Anlagenteile, kann sich die
    Erprobung über einige Tage hinziehen. Da für diese Zeit eine Prüfung nach den Absätzen 1 oder 5
    nicht gefordert ist, hat die ständig anwesende Aufsichtsperson für die erforderliche Sicherheit zu sorgen.

    Das Unterspannungsetzen für den Probebetrieb darf nicht zur betrieblichen Nutzung der Betriebsmittel
    oder der Anlage führen.

    Zu § 13 Abs. 5 und 6:

    Anstelle eines Sachverständigen dürfen die Prüfungen an den in diesen Absätzen genannten
    elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Kleingeräten auch von einer
    Elektro-Aufsichtsperson vorgenommen werden, wenn ihre Berechtigung hierzu in der Bestellung
    ausdrücklich erwähnt ist; außerhalb von explosionsgefährdeten Bereich des Nichtsteinkohlenbergbaus
    dürfen die Prüfungen auch durch besonders qualifizierte Elektro-Fachkräfte durchgeführt werden.
    Voraussetzungen für die Berechtigung der Prüfung durch eine Elektro-Aufsichtsperson sind u. a.

    im Steinkohlenbergbau

    - für Prüfungen nach den Absätzen 5 und 6 eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Elektro-
      Aufsichtsperson im Elektrobetrieb unter Tage,

    - für vorläufige Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln mit Nennspannungen
      größer 1 kV zusätzlich davon mindestens ein Jahr als Abteilungsleiter oder als bestellter Vertreter
      des Abteilungsleiters. Diese Voraussetzung gilt nicht für das Verlängern und Einkürzen von Kabeln
      und Leitungen.

    im Nichtsteinkohlenbergbau

    eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Elektro-Fachkraft nach erfolgreichem Abschluss einer
    staatlich anerkannten Fachausbildung in der Elektrotechnik und bergmännische Kenntnisse,
    die für die Tätigkeit unter Tage erforderlich sind.

    Zu § 15:

    Eine von einer Elektro-Aufsichtsperson durchgeführte Prüfung ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt
    erforderliche Prüfung durch eine Elektro-Fachkraft.

    Zum Begriff "Prüfung" wird auf die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 18 und 19 verwiesen.

    Der Unternehmer hat die Durchführung der Prüfungen eigenverantwortlich in Kenntnis von Art,
    Umfang, Zustand und Beanspruchung seiner elektrischen Anlagen sicherzustellen. Er hat hierzu
    Betriebsanweisungen nach § 8 aufzustellen.

    Zu Art und Umfang dieser Prüfungen wird u. a. auf DIN VDE 0105-111 verwiesen.

    Zu § 15 Abs. 2:

    Die Prüffristen sind festgelegt für Anlagen und Betriebsmittel, deren Sicherheit in gruben-
    gasgefährdeten Grubenbauen durch bergbautypische Einflüsse während des laufenden Betriebs
    beeinträchtigt werden kann. Auf Antrag können bei geringer Gefährdung Ausnahmen für längere
    Prüffristen genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen der Rundverfügung vom
    09.04.1998 - 14.11-2-12 - gegeben sind.

    Zu § 16:

    Die zu ermittelnde Öffnungszeit (s. Abbildung) ist die Zeitspanne vom Erreichen des Ansprechwertes
    des Überstromauslösers bei geschlossenem Schalter bis zur Kontakttrennung in allen Polen
    (vgl. auch DIN VDE 0660-100 und DIN VDE 0670-101).

    Zur Ermittlung der Öffnungzeit eines Schalters sind die dem Kurzschlussschutz dienenden Relais
    und Auslöser mit einem Prüfstrom zu prüfen, der maximal 120 % des einstellstroms betragen darf.
    Die Messungen sollen mit dem kleinsten, einem mittleren und einem oberen Einstellstrom durchgeführt
    werden. Die ermittelten Öffnungszeiten müssen kürzer sein als die in DIN VDE 0118-2 Abschnitt 22.3.10
    festgelegten Ausschaltzeiten. Die Ausschaltzeit setzt sich zusammen aus der Öffnungszeit und der
    anschließenden Lichtbogendauer.

    Bei einem Prüfstrom kleiner als 80 % des Einstellstroms darf keine Auslösung erfolgen.

    Bild

    Zu § 17:

    Die Jahresrevision ist von elektrischen Sachverständigen durchzuführen, die vom Landesoberbergamt
    hierfür anerkannt worden sind. Über das Ergebnis der Jahresrevision ist vom Sachverständigen ein
    Bericht zu fertigen, dessen Durchschrift dem Bergamt unverzüglich vorzulegen ist. Unabhängig vom
    Bericht des Sachverständigen sind während der Jahresrevision festgestellte erhebliche sicherheitliche
    Mängel vom Sachverständigen unverzüglich dem Bergamt schriftlich mitzuteilen.

    Die vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen hierfür anerkannten Sachverständigen werden im
    Sammelblatt, Abschnitt A 5.9, aufgeführt.

    Zu § 18 Abs. 1 und 2:

    1. Beispiele für Instandsetzungsarbeiten, für die eine Prüfung durch den Hersteller oder eine der in
        § 18 Abs. 2 genannten Stellen erforderlich ist:

    • Instandsetzen der Wicklungen von Motoren und Transformatoren,
    • Auswechseln der Läuferwellen von Motoren in der Zündschutzart Druckfeste Kapselung,
    • Auswechseln der Lagerdeckel und Lagerschilde von Motoren in der Zündschutzart Druckfeste
      Kapselung,
    • Auswechseln von Deckeln der Gehäude der Zündschutzart Druckfeste Kapselung ohne
      mechanische Verriegelungseinrichtungen,
    • Auswechseln von Deckeln der Gehäude der Zündschutzart Druckfeste Kapselung mit
      mechanischer Verriegelungseinrichtung und Arbeiten an dieser Verriegelungseinrichtung,
    • Auswechseln von sonstigen Teilen, von denen der Explosionsschutz abhängig ist,
      ausgenommen von steckbaren Teilen (z. B. Steckkarten) und Schmelzsicherungen,
    • Verschweißen, Verschrauben der Zellenverbinder und Vergießen der Zellendeckel von
      Akkumulatoren,
    • Schweißarbeiten an Gehäusen in der Zündschutzart Druckfeste Kapselung,
    • Bearbeiten von Spaltflächen an Gehäusen in der Zündschutzart Druckfeste Kapselung,
    • Zusammenbau einer Leuchte aus Bauteilen defekter Leuchten gleicher Bauart.

    2. Beispiele für Instandsetzungsarbeiten, für die eine Prüfung durch den Hersteller oder
        eine der in § 18 Abs. 2 genannten Stellen nicht erforderlich ist, sofern gewährleistet ist,
        dass diese Instandsetzungsarbeiten fachgerecht ausgeführt werden:

    • Auswechseln von Schaltstücken von Schalt- und Steuergeräten,
    • Auswechseln von Schützen, Relais, Auslösern, Durchführungen, Bürstenhaltern und
      Anschlusskästen sowie Kabel- oder Leitungsführungen in Anschlussräumen oder
      Zündschutzart Erhöhte Sicherheit,
    • Auswechseln der Läuferwellen von Motoren der Zündschutzart Erhöhte Sicherheit,
    • Auswechseln der Einbauteile in Gehäusen der Zündschutzart Erhöhe Sicherheit
      durch solche gleicher Bauart,
    • Auswechseln der Lüfterräder von Motoren,
    • Auswechseln von Teilen mit Steck- oder Schraubverbindungen, z. B. Baugruppen von
      Automatisierungsgeräten, einschließlich Stromversorgungseinheiten mit eigensicherem Ausgang
      (Batterien, Akkumulatoren, Transformatoren, ggf mit den zugehörigen strom- und
      spannungsbegrenzenden Bauteilen),
    • Auswechseln von Schmelzsicherungen,
    • Einbau vollständiger, vom Hersteller bezogener Einsätze, insbesondere für Schaltgeräte,
    • Instandsetzungsarbeiten am Zubehör eigensicherer Anlagen.

    3. Instandsetzungsarbeiten dürfen nur unter Beachtung der Bescheinigung (§§ 10, 11 und § 44 Abs. 3)
        einschließlich der zugehörigen Unterlagen für das jeweilige elektrische Betriebsmittel durchgeführt
        werden. Es sind Ersatzteile nach den Feststellungen in den Bescheinigungsunterlagen zu verwenden.
        Soweit in den Bescheinigungsunterlagen keine Festlegungen getroffen sind oder der Bescheinigung
        entsprechende Ersatzteile nicht mehr erhältlich sind, muss die Gleichwertigkeit dieser Ersatzteile
        durch einen Sachverständigen bestätigt werden.

    4. Die vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen hierfür anerkannten Sachverständigen sind
        im Sammelblatt, Abschnitt A 5.9, aufgeführt.

    Zu § 18 Abs. 5:

    Die Außerbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift schließt eine erneute Wiederverwendung des
    Betriebsmittels aus.

    Zu § 19 in Verbindung mit § 8:

    Die Aufzeichnungen sollten wie bisher im Elektrobuch des betreffenden Betriebes enthalten sein.
    Bei der Speicherung der Aufzeichnungen auf Datenträger geeigneter EDV-Anlagen muss
    gewährleistet sein, dass Änderungen nachvollziehbar sind. Es muss erkennbar sein, wann und
    durch wen sie vorgenommen worden sind. Die Elektro-Aufsichtspersonen müssen jederzeit in
    die für sie in Frage kommenden Aufzeichnungen Einsicht nehmen können.

    Zu § 20 Abs. 3:

    Der Umfang der zulässigen Arbeiten, die Personen an elektrischen Anlagen unter Tage ausführen
    dürfen, ohne Elektro-Fachkräfte zu sein, ist im Einzelnen in DIN VDE 0105-111 Abschnitt 6.5
    geregelt.

    Zu § 21 Abs. 4:

    1. Elektrische Anlagen, die der Sicherheit dienen, sind z. B. elektrische Anlagen von wetter-
        technischen Einrichtungen, von Wasserhaltungen, von Personenbeförderungsanlagen.

    2. Wenn der Erdschlussschutz von Mess-, Steuer- und Regelstromkreisen unwirksam gemacht 
        wird, kann es u. a. zu gefährlichen Signalverfälschungen und damit zu gefährlichen Zuständen
        kommen. In solchen Fällen ist die Sorgfaltspflicht der Elektro-Aufsichtspersonen und der
        Sachverständigen besonders gefordert; nur wenn bei Unwirksamkeit des Erdschlussschutzes
        gefährliche Zustände ausgeschlossen sind, kann die Erleichterung in Anspruch genommen werden.

    3. Wenn von einem Transformator gleichzeitig zwei galvanisch miteinander verbundene Netze
        mit unterschiedlichen Spannungen, z. B. 500 V und 1000 V gespeist werden, kann bei einem
        Erdschluss im 1000-V-Netz das 500-V-Netz durch Sternpunktverlagerung unzulässig
        beansprucht werden, soweit der Erdschlussschutz nicht wirksam ist. Es wird deshalb empfohlen,
        in diesen Fällen von der Erleichterung keinen Gebrauch zu machen

    Zu §§ 22 und 23 Abs. 1:

    Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieser Vorschrift sind die Bestimmungen
    DIN VDE 0105-111 Abschnitte 6.2 und 6.4 und für über Tage die entsprechenden Festlegungen
    nach DIN VDE 0105-100.

    Zu § 25 Abs. 2 Nr. 1:

    Die Zulässigkeit des Arbeitens an unter Spannung stehenden Teilen eigensicherer Anlagen setzt
    voraus, dass durch diese Arbeiten eine Brand-, Berührungs- oder Zündgefahr ausgeschlossen ist.
    Durch das Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen kann aber die Funktionsfähigkeit von
    Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen während des Arbeitens beeinträchtigt werden. Es ist
    daher sicherzustellen, dass bei diesen Arbeiten die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet bleibt.

    Zu § 27 Abs. 1:

    Nach DIN VDE 50014 Abschnitt 3.2 ist ein explosionsgefährdeter Bereich "ein Bereich, in
    dem die Atmosphäre explosionsfähig werden könnte (die Gefahr besteht potentiell)". Dieser
    Bereich entspricht im Steinkohlenbergbau den Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet
    werden können.

    Dagegen gelten Grubenbaue mit Grubengasansammlungen (> 1 %/1,5 % CH4) als Grubenbaue,
    die durch Grubengas gefährdet sind.

    Zu § 27 Abs. 2:

    Die Beschaffenheitsanforderungen für Anlagen und Betriebsmittel, die zur Verwendung bei
    unzulässigem Gehalt der Wetter bestimmt sind, sind jetzt in der europäischen Norm EN 50303
    festgelegt. Der bisherige Genehmigungsvorbehalt für die Verwendung solcher Anlagen und
    Betriebsmittel ist entfallen, jedoch gelten erteilte Genehmigungen weiter (s. § 44 Abs. 1).

    Zu § 28:

    Messungen im elektrischen Netz sind Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen
    Betriebsmitteln. Hierfür sind auch die Vorschriften der §§ 25 und 26 zu beachten. Hiernach
    ist die Verwendung nichtexplosionsgeschützter und nichtschlagwettergeschützter Messgeräte
    an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Betriebsmittel verboten.

    Zu § 32:

    Der Unternehmer hat Art und Umfang der einzelnen Belehrungen über den Explosionsschutz
    und die Personen (Elektro-Aufsichtspersonen, Sachverständige, Hersteller), die diese
    Belehrungen durchzuführen haben, festzulegen. Nach Erfordernis ist in diese Belehrungen auch
    die Funktionssicherheit der betreffenden elektrischen Anlagen oder des betreffenden elektrischen
    Betriebsmittels einzubeziehen.

    Zu § 33, 38 und 39:

    Es wird empfohlen, in explosionsgefährdeten Bereichen die elektrischen Anlagen abzuschalten,
    wenn explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und durch das Abschalten die Explosionsgefahr
    nicht vergrößert wird.

    Zu § 33:

    Diese Vorschrift gilt für die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
    Bereichen von Tagebauen sowie von Bohranlagen und Bohrungen (Erdöl-, Erdgas-, Untergrund-
    speicherbohrungen) nach § 39 Abs. 3.

    § 33 ist auch anzuwenden, falls bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe
    in alten Halden (§ 128 BBergG) explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

    Die Vorschriften des § 33 sind nicht anzuwenden auf  Tagesanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.

    Dafür gelten die Vorschriften der ElexV.

    Zu § 33 Abs. 2:

    Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre
    nach dem Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere in den berufs-
    genossenschaftlichen "Richtlinien für die Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre
    mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Regeln (Ex-RL)" aufgeführt.

    Zu § 34:

    Geänderte elektrische Anlagen sowie instandgesetzte oder geänderte elektrische Betriebsmittel,
    deren elektrische Verhältnisse nicht wesentlich vom ursprünglichen Zustand abweichen, brauchen
    nicht geprüft zu werden. Damit sind häufig vorkommende Arbeiten, die mit geringem Aufwand durch
    die mit diesen Arbeiten vertrauten Elektro-Fachkräfte ausgeführt werden können, von der Prüf- und
    Aufzeichnungspflicht ausgenommen (vergl. § 8 Abs. 3). Es wird empfohlen, in der Betriebsanweisung
    nach § 8 Abs. 1 diejenigen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten aufzuführen, die vor
    Wiederinbetriebnahme der Anlage oder des Betriebsmittels eine Prüfung erfordern.

    Zu § 34 Abs. 1 und 2:

    Die Vorschriften für die Prüfungen nach § 34 sind den allgemeinen Prüfanforderungen angepaßt,
    wie sie für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb des Bergbaus gelten.

    Die Prüfung elektrischer Anlagen bei der erstmaligen Inbetriebnahme erstreckt sich nur auf den
    ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb, weil die elektrischen
    Betriebsmittel, Anlagenkomponenten und Anlagen bereits durch den Hersteller geprüft wurden und
    er dies in Form der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung bescheinigt. Die Elektro-
    Fachkraft überprüft bei ihrer Tätigkeit die richtige Zusammenschaltung der Einzelkomponenten,
    die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage und deren Sicherheit.

    Für die wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind unter
    Berücksichtigung der jeweiligen Betriebs- und Umgebungsbedingungen die Mindestfristen und die
    Qualifikation der mit den Prüfungen beauftragen Personen vom Unternehmer festzulegen. Für die
    Aufzeichnungen der Prüfungen gilt § 8 Abs. 3.

    Zu § 34 Abs. 3:

    Ständige Prüfung durch eine Elektro-Aufsichtsperson beinhaltet eine turnusmäßige Durchsicht und
    Kontrolle der elektrischen Anlagen. Je nach Betriebs- und Umgebungsbedingungen kann sich eine
    zum Beispiel wöchentliche Prüffrist ergeben.

    Zu § 35 Abs. 1:

    Es gelten sinngemäß die Anweisungen, Hinweise und Erläuterungen zu § 13 Abs. 1.

    Zu § 38 Abs. 1:

    Der Umfang der zulässigen Arbeiten, die Personen an elektrischen Anlagen über Tage ausführen dürfen,
    ohne Elektro-Fachkräfte zu sein, ist im Einzelnen in DIN VDE 0105-100 geregelt.

    Zu § 39 Abs. 1 und 2:

    Das Bergamt hat im Zweifelsfall zu entscheiden, auf welche elektrischen Anlagen und elektrischen
    Betriebsmittel über Tage, z. B. Grubenwarten, Fördermaschinen, Schachtkabeln vorgeordneter
    Schalter, Einrichtungen für den Netzschutz unter Tage, die hier genannten Vorschriften anzuwenden sind.

    Zu § 39 Abs. 3:

    Wie bereits in der Rundverfügung vom 01.07.1994 - 14.8-6-5 - (Sammelblatt A 2.9) festgelegt,
    verbleiben auch zukünftig im Geltungsbereich der ElBergV

    • elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel von Bohranlagen, wenn bei ihrem Einsatz ein
      explosionsgefährdeter Bereich festzulegen ist; dies gilt für den gesamten Bohrplatz und alle sich
      darauf befindlichen elektrischen Einrichtungen
    • elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereich von Erdöl-,
      Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen einschließlich der mit diesen Bohrungen funktionell
      und sicherheitstechnisch zusammenhängenden Einrichtungen. Dies bedeutet in der Praxis, dass
      alle in Frage kommenden elektrischen Einrichtungen auf den Förderplätzen mit Bohrungen der
      ElBergV unterliegen, um zu gewährleisten, dass keine sicherheitstechnischen Lücken entstehen.

    Auf den übrigen Betriebsplätzen gilt im Ex-Bereich die ElexV. Im Nicht-Ex-Bereich gilt die ElBergV.

    Zu § 40:

    Nach den berggesetzlichen Vorschriften können Werkssachverständige nicht vom Landesoberbergamt
    anerkannt werden; sie können jedoch vom Unternehmer unter den folgenden Voraussetzungen bestellt
    werden:

    Wegen der Bedeutung, der Stellung und der Unabhängigkeit des Werkssachverständigen darf dieser
    nur von dem Unternehmer nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bestellt werden, d. h. vom Vorstand des
    betreffenden Unternehmers. Die Befugnisse des Unternehmers, auch nach den Absätzen 2 und 3,
    können nicht auf andere verantwortliche Personen übertragen werden (§ 62 BBergG). Die Bestellung
    betrifft ausschließlich die Prüftätigkeit.

    Dagegen sind für die Anerkennung und Verpflichtung von Sachverständigen (vgl. § 2 Nr.3) die
    "Grundsätze für die Anerkennung und Verpflichtung von Sachverständigen" vom 6.12.1978
    - 09.3-5-4 - maßgebend.

    Zu § 42 Abs. 1:

    Für den Untertagebetrieb bedürfen Abweichungen von den in § 3 Abs. 1 genannten anerkannten
    Regeln der Technik (DIN VDE 0118, DIN VDE 0105-111) oder von den Anforderungen
    anderer Mitgliedsstaaten mit gleichwertigem Schutzniveau einer Ausnahmegenehmigung durch
    das Landesoberbergamt.

    Zu § 42 Abs. 2:

    Bergbehördliche Bestimmungen für die Ausführung von Schweißarbeiten bleiben von dieser
    Ausnahme für elektrische Schweißgeräte unberührt.

    Zu § 44 Abs. 1:

    Die für die Sachverständigenprüfung maßgebenden Vorschriften sind nicht geändert worden.
    Die Bescheide über die Anerkennung von Sachverständigen bleiben daher wirksam.

    Zu § 44 Abs. 3:

    Für die weitere Verwendung dieser Betriebsmittel und Anlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

    Zu § 44 Abs. 6:

    Der Hersteller ist durch die ElZulBergV zur Kennzeichnung der explosionsgeschützten elektrischen
    Betriebsmittel und eigensicheren Anlagen verpflichtet. Unabhängig davon sind der Unternehmer oder
    seine Beauftragten durch die Vorschrift des § 40 Abs. 5 verpflichtet zu prüfen, ob die geforderte
    Kennzeichnung vorhanden ist. Ist die Kennzeichnung unvollständig oder nicht lesbar, muss unverzüglich
    für Abhilfe gesorgt werden; fehlt die Kennzeichnung, ist die Verwendung der Betriebsmittel nicht mehr
    zulässig.

    Ob die geforderte Stückprüfung durchgeführt wurde, kann in der Regel nur noch an Betriebsmitteln,
    die nach VDE 0170/11.69 gebaut worden sind, festgestellt werden: auf dem Prüfschild sind Datum
    der Stückprüfung und Zeichen des Prüfers angegeben. Bei Betriebsmiteeln, die nach europäischen
    Normen gebaut sind, wird eine besondere Angabe der Stückprüfung nach der Norm nicht mehr
    verlangt. Voraussetzung für das Anbringen der Kennzeichnung durch den Hersteller ist die vorher
    von ihm durchgeführte Stückprüfung.

    Zu § 44 Abs. 7:

    Diese Vorschrift ist nur auf Betriebsmittel anzuwenden, die nach den Vorschriften der ElZulBergV
    zugelassen sind.

    Änderungen schlagwettergeschützter oder explosionsgeschützter Betriebsmittel dürfen nur unter
    Beachtung der Bescheinigungen einschließlich der zugehörigen Unterlagen für das jeweilige
    Betriebsmittel durchgeführt werden. Sofern die Änderungen nicht durch den Hersteller vorgenommen
    werden, sind die nach diesen Unterlagen geänderten Betriebsmittel vor ihrer Wiederverwendung
    durch einen Sachverständigen oder eine Prüfstelle zu prüfen; ihnen müssen bei der Prüfung die
    Bescheinigungen und die zugehörigen Unterlagen vorliegen.

    Für Änderungen an Betriebsmitteln, für die keine Bescheinigungen vorliegen, ist eine
    Ausnahmegenehmigung durch das Landesoberbergamt erforderlich (vgl. § 42).

    Instandsetzungen von schlagwettergeschützten und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln,
    die nach den Vorschriften der ElZulBergV zugelassen sind, sind in gleicher Weise wie Änderungen
    zu behandeln.

    Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach ExVO in den Verkehr gebracht worden sind,
    werden nach einer Änderung, die den Explosionsschutz berührt, wie ein neu konstruiertes Betriebsmittel
    behandelt. Die Wiederverwendung nach einer Sachverständigenprüfung ist nicht zulässig.