• Verwaltungsanweisungen, Hinweise und Erläuterungen
    zur Elektro-Bergverordnung

    Die Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung-ElBergV) vom 9. Mai 2000
    ist seit dem 1. Oktober 2000 in Kraft.

    Mit der überarbeiteten Verordnung sind die bergbehördlichen Vorschriften für elektrische Anlagen
    und elektrische Betriebsmittel unter Berücksichtigung der betreffenden europäischen und
    nationalen Anforderungen, hier insbesondere die 11. GSGV (Verordnung über das Inverkehrbringen
    von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung -
    ExVO), die die Richtlinie 94/9 EG in nationales Recht umsetzt, an den gegenwärtigen Stand der
    Sicherheitstechnik angepasst.

    Die ElBergV regelt die Verwendung (Errichtung und Betrieb) aller elektrischen Anlagen und
    Betriebsmittel in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben unter Tage, in Tagesanlagen
    (ausgenommen: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereich)
    und in Tagebauen. Die Vorschriften für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel über Tage entsprechen
    den einschlägigen Anforderungen außerhalb des Bergbaus.

    Für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von
    Tagesanlagen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 ElBergV, § 174 Abs. 1 BBergG) gelten die Vorschriften der
    Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) vom
    13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932). Parallel darf bis zum 30.06.2003 nach den Bestimmungen
    der bis dahin gültigen ElexV in der Fassung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 214) verfahren werden.

    Die Elektrozulassungs-Bergverordnung (ElZulBergV) in der Neufassung vom 10. März 1993
    (BGBl. I S. 317 ff.) regelt die Zulassung und Kennzeichnung der Bauarten schlagwettergeschützter
    und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel sowie eigensicherer Anlagen und deren Zubehör.
    Parallel zu dieser Verordnung gilt seit dem 13.12.1996 die Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV,
    die das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
    explosionsgefährdeten Bereichen auch im unter- und übertägigen Bergbau regelt. Die ElZulBergV gilt
    nur noch bis zum 30.06.2003.

    Für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die hinsichtlich der Arbeits- und/oder
    Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit untertägigen
    Einrichtungen zusammenhängen, sind die Vorschriften für elektrische Anlagen unter Tage anzuwenden
    (vgl. § 39).

    Bei Tagebauen gilt in der Regel der Tagebaurand als Grenze zur Tagesanlagen, ausgenommen davon
    sind übergreifende elektrische Anlagen (z. B. an Bandanlagen).

    Die Bestimmungen der ElBergV gelten auch für Anlagen zur Herstellung von Bohrungen und Anlagen
    zur Förderung, Weiterleitung und Speicherung von Öl, Gas und dgl. auf Bohr- und Sondenplätzen.

    Durch die zuständige Behörde kann zum Betrieb und zur Prüfung von elektrischen Anlagen und
    Betriebsmitteln in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen festgelegt werden, inwieweit Teile der
    ElBergV anzuwenden sind.

    Die Errichtung oder die wesentliche Änderung elektrischer Anlagen unter Tage bedarf wie bisher
    der betriebsplanmäßigen Zulassung.

    Da die ElBergV bzw. die ElexV in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
    (VDE-Bestimmungen) bereits eine detaillierte und vollständige Regelung in elektrotechnischer Hinsicht
    sicherstellen, ist ein Sonderbetriebsplan für elektrische Einrichtungen nicht mehr generell zu fordern.
    Im allgemeinen ist eine Regelung durch den Hauptbetriebsplan ausreichend, der gleichzeitig auch
    eine Einbindung des Elektro-Betriebes in den übrigen Betrieb sicherstellt. Von Wichtigkeit ist in
    diesem Zusammenhang aber die Sicherheitstechnik bei Mess-, Steuer- und Regelanlagen, die
    umfassend prüfbar sein muss.

    Ein Sonderbetriebsplan wird jedoch nicht generell ausgeschlossen, er kann z. B. erforderlich werden,
    wenn bei der Einreichung des Hauptbetriebsplanes ein entsprechendes Vorhaben des Elektro-Betriebes
    überhaupt noch nicht oder nicht genügend detailliert erkennbar war. Eine entsprechende Forderung
    liegt grundsätzlich im Ermessen des Bergamtes; auf die Verwaltungsanweisung zu § 9 wird hingewiesen.

    Zur Beurteilung der elektrischen Anlagen eignen sich insbesondere folgende Unterlagen:

    - Beschreibungen,
    - Grubenrisse (Lagepläne) mit Eintragung der Aufstellungsorte der einzelnen Betriebsmittel
      einschließlich der Kabel- und Leitungsführungen,
    - Übersichtsschaltpläne (vgl. DIN 40719).
    - Kurzschlussstromberechnungen.

    Soweit die vorgenannten Unterlagen bereits nach § 19 (sonstige Aufzeichnungen) vorhanden sind,
    z. B. im Elektrobuch, genügen entsprechende Verweise im Betriebsplan.

    Die Unterlagen müssen prüffähig sein. nach Ermessen des Bergamts kann für die Prüfung auch ein
    Sachverständiger eingeschaltet werden. In diesem Fall bestätigt der Sachverständige durch einen
    Prüfvermerk, dass die elektrischen Anlagen mit den Vorschriften der ElBergV und mit den
    Bestimmungen nach DIN VDE 0118 übereinstimmen. Im Rahmen der Prüfung kann der Sach-
    verständige weitere Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der elektrischen Anlagen verlangen.

    Das Bergamt hat dem Landesoberbergamt

    - wesentliche Neu- und Weiterentwicklungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel,
       die vom bisherigen im Bergamtsbezirk bekannten Standard der Elektrifizierung abweichen,
    - die Verwendung neuartiger Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen, z. B. Automatisierungs-
       einrichtungen,
    - wesentliche Neu- und Weiterentwicklungen elektrischer Einrichtungen, die der Sicherheit dienen,
       z. B. Schutzeinrichtungen (DIN VDE 0118-1 Abschnitt 19), Überstromschutzorgane

    zur Kenntnis zu bringen.

    Zu den Vorschriften der ElBergV ergehen im Einzelnen noch folgende Verwaltungsanweisungen,
    Hinweise und Erläuterungen: