• DSK Regelungen über brandschutztechnische Maßnahmen bei der untertägigen
    Verwendung von styrolhaltigen Klebeankersystemen

    Die nachfolgenden DSK-Regelungen gelten für die Betriebe der DSK bei der untertägigen
    Verwendung von styrolhaltigen Klebeankersystemen. Sie dienen dazu, die brandschutztechnischen
    Anforderungen beim Umgang mit diesen Systemen festzulegen und für die Betriebe verbindlich
    zu machen. Abweichungen von diesen DSK-Regelungen sind in Sondersituationen möglich,
    müssen aber mit dem jeweiligen Bergamt abgestimmt werden. Die Anpassung dieser Regelungen
    an weitere Entwicklungen ist der DSK vorbehalten.

    1 Transport

    1.1 Der Transport der Klebepatronen darf nur in unbrennbaren, offenen Transportbehältern
          stattfinden. Durch die Art der Zuladung muss sichergestellt sein, dass die Verpackung der
          Klebepatronen nicht zerstört werden kann.

    1.2 Beschädigte Klebepatronen sind unverzüglich 1) wieder zu Tage zu schicken.

    1.3 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Klebepatronen ausschließlich in Gebinden gemäß
          zugehöriger allgemeiner Zulassung nach GesBergV vom Hersteller angeliefert werden.

    2 Bereithalten

    2.1 Es darf maximal ein Dreitagesbedarf in einem Mindestabstand von 15 m von der Ortsbrust
         von Vortrieben bzw. von 40 m versatzseitig von Streböffnungen in Abbaustrecken bereitgehalten
         werden. Unter Gurtförderern oder näher als 1 m neben diesen werden keine Klebepatronen
         bereitgehalten.

    2.2 Die Bereithaltung erfolgt in unbrennbaren, offenen Behältern.

    2.3 Die Menge des jeweiligen Dreitagesbedarfs ist in die Betriebsanweisung für den jeweiligen
         Betriebspunkt aufzunehmen. Die jeweilige Verfahrensweise dazu kann mit dem Bergamt
         abgestimmt werden.

    2.4 An der Bereithaltungsstelle müssen 2 BuT- Feuerlöscher vorhanden sein.

    2.5 Müssen betriebsbedingt mehr als die o. g. Mengen vorgehalten werden, so ist die Bereithaltungs-
         stelle brandschutztechnisch zusätzlich abzusichern. Für diesen Fall ist eine entsprechende
         Stellungnahme der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen einzuholen und eine Abstimmung
         mit dem Bergamt vorzunehmen.

    3 Verarbeiten

    3.1 Ankerklebepatronen sind an der Verwendungsstelle aus der Herstellerverpackung zu verarbeiten.

    3.2 In der Nähe der Verarbeitungsstelle sind mindestens 2 BuT- Feuerlöscher bereitzuhalten.

    3.3 Der Austritt von Kleber aus dem Bohrloch ist durch die Wahl der verwendeten Patronengröße
         so gering wie möglich zu halten.

    3.4 Austretende Klebermengen von mehr als 0,8 kg je laufenden Meter Grubenbau sind unverzüglich 2)
         zu entfernen und über Tage zu entsorgen.

    3.5 Nicht verarbeitete Ankerklebepatronen sind zurück zur Bereithaltungsstelle zu bringen.

    3.6 Beschädigte Klebepatronen sind nach über Tage zu transportieren und zu entsorgen.

    1) ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. zerstörte Klebepatronen müssen mit dem ersten möglichen
    Rücktransport von Altmaterial usw. abgefördert werden.

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    2) ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. ausgetretene Klebermengen > 0,8 kg/lfd.m Grubenbau müssen
       entfernt und mit dem ersten möglichen Rücktransport von Altmaterial usw. abgefördert werden.

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