- Anlage 4
Hinweise für die brandschutztechnische Sicherung von Kohlenbunkern
1 Allgemeines
Die Brandlast, die mögliche Selbst- und Fremdzündung der Kohlen sowie das mögliche Auftreten
explosionsfähiger Atmosphäre machen bei Kohlebunkern, zugehörigen geschlossenen Zulaufrinnen
und ggf. der gefährdeten Umgebung - unabhängig von notwendigen Explosionsschutzmaßnahmen -
besondere brandschutztechnische Sicherungen erforderlich.2 Bauliche Anforderungen
Folgende bauliche Anforderungen kommen in Betracht:
- Einhaltung ausreichender Gebäudeabstände, Einrichtung von Brandabschnitten und
Brandwänden*, - Verwendung von Bauteilen, Baustoffen in nicht brennbarer Ausführung gem. DIN 4102
mit Baustoffklasse A und A 1 für die Bunker, Bunkerauskleidungen und Isolierungen, - Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen, ihre Kennzeichnung und Beleuchtung
gem. ArbStättV (die Fluchtweglänge bis ins Freie sollte 35 m nicht über- und die Flucht-
wegbreite 1,0 m nicht unterschreiten; Türen in Fluchtwegen dürfen nur in Fluchtweg-
richtung aufschlagen. Bei der Bemessung der Fluchtweglänge ist die ein- und mehr-
geschossige Bauweise zu berücksichtigen), - Anlegen von Anfahrwegen und Aufstellflächen für Rettungs- und Löschfahrzeuge
gem. DIN 14090 sowie - Festlegung und Kennzeichnung von brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
gem. ABBergV und den sonstigen einschlägigen Regelungen.
* Die Bestimmungen der Landesbauordnung NRW können hierbei zum Anhalt genommen werden. 3 Brandschutztechnische Anforderungen
Je nach Lage, Größe und Gefahrencharakter der Bunkeranlage kommen folgende brand-
schutztechnischen Anforderungen in Betracht:- Lüftungstechnische Anlagen,
- Brandmeldeanlagen, Gasmess- und Warneinrichtungen,
- Löschgeräte und Löscheinrichtungen,
- Einrichtungen zur Löschwasserversorgung und
- Einrichtungen zur Alarmierung (Feuermelder, Telefon usw.).
4 Bestehende Bunkeranlagen
Bei bestehenden Bunkeranlagen kann von den Anforderungen zu Ziffer 2 und 3 abgewichen
werden, wenn der Brandschutz auf andere gleichwertige Weise sichergestellt wird. - Einhaltung ausreichender Gebäudeabstände, Einrichtung von Brandabschnitten und