• Anlage 4

    Hinweise für die brandschutztechnische Sicherung von Kohlenbunkern

    1 Allgemeines

    Die Brandlast, die mögliche Selbst- und Fremdzündung der Kohlen sowie das mögliche Auftreten
    explosionsfähiger Atmosphäre machen bei Kohlebunkern, zugehörigen geschlossenen Zulaufrinnen
    und ggf. der gefährdeten Umgebung - unabhängig von notwendigen Explosionsschutzmaßnahmen -
    besondere brandschutztechnische Sicherungen erforderlich.

    2 Bauliche Anforderungen

    Folgende bauliche Anforderungen kommen in Betracht:

    • Einhaltung ausreichender Gebäudeabstände, Einrichtung von Brandabschnitten und
      Brandwänden*,
    • Verwendung von Bauteilen, Baustoffen in nicht brennbarer Ausführung gem. DIN 4102
      mit Baustoffklasse A und A 1 für die Bunker, Bunkerauskleidungen und Isolierungen,
    • Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen, ihre Kennzeichnung und Beleuchtung
      gem. ArbStättV (die Fluchtweglänge bis ins Freie sollte 35 m nicht über- und die Flucht-
      wegbreite 1,0 m nicht unterschreiten; Türen in Fluchtwegen dürfen nur in Fluchtweg-
      richtung aufschlagen. Bei der Bemessung der Fluchtweglänge ist die ein- und mehr-
      geschossige Bauweise zu berücksichtigen),
    • Anlegen von Anfahrwegen und Aufstellflächen für Rettungs- und Löschfahrzeuge
      gem. DIN 14090 sowie
    • Festlegung und Kennzeichnung von brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
      gem. ABBergV und den sonstigen einschlägigen Regelungen.

    * Die Bestimmungen der Landesbauordnung NRW können hierbei zum Anhalt genommen werden. 3 Brandschutztechnische Anforderungen

    Je nach Lage, Größe und Gefahrencharakter der Bunkeranlage kommen folgende brand-
    schutztechnischen Anforderungen in Betracht:

    • Lüftungstechnische Anlagen,
    • Brandmeldeanlagen, Gasmess- und Warneinrichtungen,
    • Löschgeräte und Löscheinrichtungen,
    • Einrichtungen zur Löschwasserversorgung und
    • Einrichtungen zur Alarmierung (Feuermelder, Telefon usw.).

    4 Bestehende Bunkeranlagen

    Bei bestehenden Bunkeranlagen kann von den Anforderungen zu Ziffer 2 und 3 abgewichen
    werden, wenn der Brandschutz auf andere gleichwertige Weise sichergestellt wird.