• Anlage 2

    Brandschutzmerkblatt
    für Behelfsbauten aus brennbaren Materialien

     

    Brände in oder an Holzbauten und sonstigen Behelfsbauten aus brennbaren Materialien (z.B. Baracken, Bauwagen) können leicht auf den umgebenden Bereich übergreifen. Es ist deshalb
    insbesondere folgendes zu beachten:

     

     

     

    1. Nutzungsbeschränkungen

      Das Errichten derartiger Bauten darf nur für eine befristete Verwendungsdauer gestattet werden.

      Jeder Behelfsbau darf nur für eine Nutzungsart verwendet werden. Brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube dürfen nicht gelagert werden.
    2. Feuerstätten

      In Holzbauten dürfen offene Feuerstätten nicht verwendet werden. Geschlossene Feuerstätten (Öfen) müssen aus feuer- und formbeständigem Material hergestellt und mit einer Schamotte-
      Fütterung ausgekleidet sein.

      Feuerstätten sind auf einer nicht brennbaren Unterlage aufzustellen, die die Grundfläche der Feuerstätte an der Feuerseite mindestens 50 cm und an den übrigen Seiten mindestens 30 cm
      überragt. Als Unterlage verwendetes Eisenblech muss eine Mindestdicke von 1 mm aufweisen.

      Bei Ölöfen muss die Unterlage als Auffangwanne ausgebildet sein.

      Der Abstand der Feuerstätten und Rauchabzugsrohre von brennbaren Bauteilen, Einrichtungsgegenständen und Lagergut muss wenigstens 40 cm, von Papier und Textilien mindestens
      80 cm betragen. Bei feuerhemmenden Bauteilen und Einrichtungsgegenständen verringert sich der Abstand auf 20 cm.

      Das Trocknen von Kleidungsstücken, Schuhen, Stiefeln u.ä. in einem Abstand von weniger als 60 cm von Feuerstätten ist unzulässig.

      Rauchgasrohre müssen aus nicht brennbaren und feuerbeständigen Materialien hergestellt und an Bogen- und Kniestellen mit dicht verschließbaren Reinigungsöffnungen versehen sein. Von
      freiem Holzwerk und anderen brennbaren Materialien müssen Rauchgasrohre einen Abstand von mindestens 50 cm haben. Soweit brennbare Materialien verputzt oder mindestens
      feuerhemmend verkleidet sind, ist ein Abstand von mindestens 25 cm einzuhalten.

      Rauchabzugsrohre müssen Dächer aus brennbaren Baustoffen um 40 cm überragen (bei Eindeckungen aus Holz ohne Dachpappe o.ä. 80 cm).

      Bei Durchführungen von Rauchabzugsrohren durch brennbare Bauteile sind

      - entweder die Bauteile im Umkreis von 20 cm um die Rauchrohre nicht brennbar herzustellen
      oder
      - die Rauchrohre so mit nicht brennbaren Dämmstoffen zu umkleiden, dass eine unzulässige Wärmeübertragung auf die brennbaren Bauteile ausgeschlossen ist (handwarm).

      Der Betrieb der Feuerstätten ist regelmäßig zu überprüfen. Feuerstätten einschließlich Zubehör sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass wesentliche Ablagerungen an Ruß und dergleichen sich nicht bilden und Funken und glühende Rußteile aus den Feuerungen und Rauchgasrohren nicht austreten können. Die Rauchgasrohre sind regelmäßig zu reinigen.
    3. Elektrische Installation

      Elektrische Installationen sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen zu errichten und zu betreiben [Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für elektrische
      Anlagen vom 09.5.2000 (Elektro-Bergverordnung - ElBergV)].

      Bei Nichtbenutzung der Behelfsbauten sollen die elektrischen Anlagen stromlos gemacht werden (Hauptschaltersicherungen).

      Zur rechtzeitigen Erkennung brandgefährlicher Isolationsfehler und Abschaltung der fehlerhaften Anlagen wird der Einbau von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI) empfohlen.

      Der Abstand von Wärme abstrahlenden Seiten elektrischer Heiz- und Kochgeräte von brennbaren Materialien muss mindestens 40 cm, derjenige ungeschützter Glühbirnen mindestens 20 cm und derjenige von ungeschützten Leuchtstofflampen mindestens 35 cm betragen.

      Die Verwendung elektrischer Heiz- und Kochgeräte mit freiliegenden Heizspiralen ist nicht zulässig.
    4. Dampf- und Warmwasserheizungen

      Blanke Metallteile von Dampf- und Warmwasserheizungen - besonders Rohrleitungen -, die regelmäßig oder dauernd Temperaturen von 80° C oder mehr erreichen, dürfen nicht fest und dauernd mit Holzteilen in Berührung sein. Die Leitungen sind an Berührungs- oder Durchführungsstellen gegen Holzteile zu isolieren oder es sind Abstände von mindestens 10 cm einzuhalten. Unter Holzfußböden dürfen die Leitungen nur in Kanälen und mit gut dämmender Umhüllung verlegt werden.