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    MERKBLATT

     

    Musterplan 

    für die Durchführung
    arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen im
    Steine-Erden- und Erzbergbau unter Tage sowie in
    Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus

    gemäß § 3 Abs. 2 GesBergV

     

     

      

    Verfasser: Oberbergrat Jürgen Kugel, Dezernent, Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 62

     

     

    Vorbemerkung:

    Anlässlich der Einführung der GesBergV wurde zur Unterstützung insbesondere kleiner und mittelständischer Bergbaubetriebe bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu § 3 Abs. 2 GesBergV ein Musterplan für den übertägigen Nichtsteinkohlenbergbau erarbeitet, der mit letztem Überarbeitungsstand vom April 1994 den Unternehmern zur Verfügung gestellt wurde. Mit der Neufassung der GefStoffV im Jahre 2004 sowie der weit gehenden konsolidierenden Zu-
    sammenfassung der Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der ArbMedVV 2008 traten wesentliche Änderungen des Rechtsumfelds in Kraft, weshalb dieses Muster der Überarbeitung bedurfte, um den o. a. Betrieben die Anpassung Ihrer Pläne zu erleichtern.

    Mit dem nachfolgenden Muster wird zugleich auch der untertägige Steine-Erden- und Erzbergbau abgedeckt. Textstellen, die nur für diesen Bereich von Bedeutung sind, sind durch besondere Formatierung (kursiv) gekennzeichnet. Diese können bei rein übertägigen Betrieben generell entfallen. Sofern auf Grund der unternehmensspezifischen Verhältnisse bestimmte Kapitel nicht einschlägig sind, wird empfohlen, diese insgesamt zu streichen bzw. nach der jeweiligen Kapitelüberschrift den Text durch die Bemerkung „nicht relevant“ zu ersetzen.

     

     

    Musterplan:

     

     

    Plan 

    für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen in den

    Betrieben der Firma _________________________ gemäß § 3 Abs. 2 GesBergV

     

    Stand:____.20__

     

      Inhaltsverzeichnis

     

    1 Allgemeines

        1.1 Einführung
        1.2 Rechtsvorschriften

    2  Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

       2.1     System der Vorsorgeuntersuchungen
       2.2     Erstuntersuchungen
       2.3     Nachuntersuchungen
       2.4
         Nachgehende Untersuchungen

    3     Durchführung und Beurteilungskriterien der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

       3.1      Erstuntersuchungen
     
       3.1.1
          Allgemeinzustand
       3.1.2
          Schädel
       3.1.3
          Zentrales und peripheres Nervensystem
       3.1.4
          Augen
       3.1.5
          Gehör- und Gleichgewichtsorgan
       3.1.6
          Nase
       3.1.7
          Mundhöhle und Kehlkopf
       3.1.8
          Brustkorb
       3.1.9
          Atmungsorgane
       3.1.10
        Herz und Kreislauf
       3.1.11
        Bauchorgane
       3.1.12
        Harn- und Geschlechtsorgane
       3.1.13
        Wirbelsäule
       3.1.14
        Gliedmaßen
       3.1.15
        Haut
       3.1.16
        Gefäßsystem
       3.1.17
        Blut und Blut bildende Organe
       3.1.18
        Innere Sekretion und Stoffwechsel
       3.1.19
        Infektionskrankheiten

       3.2      Nachuntersuchungen

       3.2.1      Augen
       3.2.2
          Gehör- und Gleichgewichtsorgan
       3.2.3
          Atmungsorgane

       3.3      Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

      
    3.3.1      Klimaeinwirkungen unter Tage nach § 12 KlimaBergV
       3.3.2
          Grubenwehr
      
    3.3.3      Gasschutz- und Feuerwehr
       3.3.4
          Gerätewarte der Gruben-/Gasschutz-/Feuerwehr bzw. von  Atemschutzgeräten zu anderen
                     Zwecken
       3.3.5
          Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
       3.3.6
          Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
       3.3.7
          Lärmarbeitsplätze
       3.3.8
          Bildschirmarbeitsplätze
       3.3.9
          Hitzearbeit über Tage
       3.3.10
        Träger von Atemschutzgeräten
       3.3.11
        Arbeitsaufenthalt im Ausland
       3.3.12
        Arbeiten mit Absturzgefahr
       3.3.13
        Strahlenexponierte Tätigkeiten

       3.4      Nachgehende Untersuchungen

    4     Datenschutz

     

    1         Allgemeines

    1.1        Einführung

    Der vorliegende Plan wurde nach den Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV), der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV) und der Klimabergverordnung (KlimaBergV) gemäß § 3 (2) der GesBergV entwickelt und der Bezirksregierung Arnsberg - Abt. Bergbau und Energie in NRW - angezeigt. 

    Falls nicht im Bundesberggesetz (BBergG) oder in bergrechtlichen Verordnungen anders lautende Rechtsvorschriften bestehen, gelten auch die Vorgaben anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Im Hinblick auf die sachlichen Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die Regeln der GesBergV abschließend, ggf. werden sachliche Inhalte aus anderen Rechts-
    verordnungen berücksichtigt.

    Der  Plan soll allen Ärzten, die mit der Durchführung von Untersuchungen in den Betrieben des Unternehmers beauftragt sind, Beurteilungskriterien an die Hand geben, nach denen bestehende Gesundheitsstörungen bewertet werden können und festzulegen ist, ob Bedenken gegen Tätigkeiten in dem Bergbauzweig, zu dem die Betriebe gehören, bestehen oder nicht.

    Die maßgebliche Rechtsgrundlage dieses Plans ist die GesBergV, insofern stellt er eine verbindliche Richtlinie dar, die zu beachten ist. Ein Abweichen von den in ihm festgelegten Kriterien bedarf in jedem Falle einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung, die in der ärztlichen Akte an geeigneter Stelle zu dokumentieren ist.

    Der Unternehmer kann nur solche Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen nach GesBergV, KlimaBergV sowie ggf. nach anderen Rechtsvorschriften beauftragen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der jeweils gültigen Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens dazu ermächtigt sind. Zeitlich befristete Ausnahmen hiervon sind nur unter Beachtung des § 10, Abs. 3 der Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst (BVOASi) möglich.

    1.2        Rechtsvorschriften

    Zusätzlich zu der für den Bergbauzweig, zu dem die Betriebe des Unternehmers gehören, einschlägigen branchenspezifischen Bergverordnung sowie der ABBergV, GesBergVKlimaBergV und BVOASi sind bei den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und deren Bewertung auch die Inhalte folgender Regelwerke zu berücksichtigen:

    • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
    • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    • Infektionsschutzgesetz (IfSchG)
    • Strahlenschutzverordnung(StrlSchV)
    • Röntgenverordnung (RöV)
    • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • Berufskrankheitenverordnung (BKV)
    • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
    • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
    • Arbeitszeitgesetz (ArbzG)
    • Druckluftverordnung (DruckluftV)
    • BG-Vorschriften:
      • Grundsätze der Prävention (BGV A1)
      • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2)
      • Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) [teilweise, wird künftig abgelöst]
    • BG-Regeln:
      • Grundsätze der Prävention (BGR A1)
    • BG-Informationen:
      • Auswahlkriterien (zukünftig Handlungsanleitungen) für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504)
      • BG-Grundsätze zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504-1-1 ff.)
    • Richtlinie für die psychotechnische Eignungsprüfung von Maschinenführern an Schacht- und Schrägförderanlagen 

    2         Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    2.1         System der Vorsorgeuntersuchungen

    Das System unterscheidet sowohl nach dem Anlass der Untersuchungen bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses, als auch nach dem formalen Charakter bezüglich der Auslösung der Untersuchungen:

    • Anlass:
      • Erstuntersuchung
      • Nachuntersuchung
      • nachgehende Untersuchung
    • formaler Charakter:
      • Pflichtuntersuchung
      • Angebotsuntersuchung
      • Wunschuntersuchung

    Erst- und Nachuntersuchungen haben nach § 2 GesBergV generell Pflichtcharakter. Dies gilt bei Nachuntersuchungen z. B. auch dann, wenn die Untersuchungsgegenstände inhaltlich der ArbMedVV entnommen sind und dort als Angebotsuntersuchungen vorgesehen sind. Nachgehende Untersuchungen haben generell Angebotscharakter. Wunschuntersuchungen werden durch das Begehr der Beschäftigten ausgelöst, wobei sich dieses sowohl auf § 2 Abs. 5 GesBergV, als auch auf § 11 ArbSchG stützen kann. Da es sich um hierbei um Anlässe während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses handelt, sind die Wunschuntersuchungen den Nachuntersuchungen zuzuordnen.

    2.2        Erstuntersuchungen

    Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate - vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet - zurückliegen. Nach einer Unterbrechung der Tätigkeit, entsprechend § 1 GesBergV, von mehr als drei Monaten ist eine erneute Erstuntersuchung gemäß Kapitel 3.1 dieses Plans vorzunehmen, wobei die bisherige praktische Erfahrung im Bergbau und vorhandene Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen sind. Sofern eine Beschäftigung insgesamt im Kalenderjahr nicht länger als 3 Monate dauert, ist eine Erstuntersuchung nach GesBergV nicht erforderlich. Allerdings ist dann zu prüfen, ob die arbeitsmedizinische Vorsorge dieser Beschäftigten den allgemein anzuwendenden Regelwerken, insbesondere nach ArbMedVV, genügt.

    2.3        Nachuntersuchungen

    Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der festgelegten Fristen durchzuführen. Die Nachuntersuchungsfristen ergeben sich aus der Anlage 2 (zu § 2) GesBergV. Nachuntersuchungen betreffend Anlässen nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. Kapitel 3.3) sind nach den dort genannten Fristen durchzuführen.

    Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann durch den Betriebsarzt veranlasst werden. Auf Wunsch der Beschäftigten, des Unternehmers oder des zuständigen gesetzlichen Versicherungsträgers kann sie auch nach schwerer Erkrankung angezeigt sein. Dies gilt insbesondere für solche Personen, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und Belastungen am Arbeitsplatz vermutet wird. Ferner kann eine Nachuntersuchung auf Begehr der Beschäftigten (vgl. Kapitel 2.1) ausgelöst werden.

    2.4        Nachgehende Untersuchungen

    Nachgehende Untersuchungen sind in Zeitabständen von längstens 5 Jahren dann zu ermöglichen, wenn Beschäftigte

    1. bei Tätigkeiten nach § 1 der GesBergV

        a) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgeübt haben und hierbei die Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 4 i. V. m. Anhang Teil 1 ArbMedVV überschritten worden sind oder

        b)   fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind und

    2.  während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und

    3. eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31.12.91 beendet worden ist.

    Die Beendigung einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 umfasst Personen, die entweder aus dem Unternehmen ausscheiden oder mit anderen nicht mehr bergmännischen Arbeiten innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden.

    3         Durchführung und Beurteilungskriterien der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

    3.1        Erstuntersuchungen

    Für Erstuntersuchungen gilt der Mindestrahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß Anlage 3 (zu § 3) GesBergV. In der ärztlichen Bescheinigung gemäß Anlage 4 GesBergV oder in gleichwertigen Dokumentationsverfahren sind die in der GesBergV vorgegebenen Eignungsgruppen entsprechend Anlage 1 GesBergV zu dokumentieren. Der untersuchende Arzt kann von den nachfolgenden Kriterien für die Beurteilung abweichen, soweit das arbeitsmedizinisch vertretbar und begründbar ist.

    3.1.1       Allgemeinzustand

    Die Bewerber müssen körperlich und geistig den Berufsanforderungen im Bergbauzweig entsprechen, der für die Betriebe des Unternehmers einschlägig ist. Hierbei ist für die arbeitsmedizinische Beurteilung der gesundheitliche Gesamtzustand unter Berücksichtigung der speziellen Gefährdungen und Beanspruchungen durch Gefahrstoffe und Belastungsfaktoren einzuschätzen.

    Bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist die zu erwartende körperliche Entwicklung zu berücksichtigen.

    Gesundheitliche Bedenken bestehen bei Bewerbern mit reduziertem Ernährungs- oder Kräftezustand sowie bei Übergewicht mit Krankheitswert. Bei Adipositas von mehr als 40% des Normalgewichtes nach Broca (konstitutions- und    körperbauabhängig). bestehen allerdings in jedem Fall Bedenken für Tätigkeiten unter Tage.Alkohol,- Medikamenten- und Drogenabhängigkeit dürfen nicht vorliegen. Die Einstellung von trockenen Alkoholikern ist im Einzelfall zu prüfen.  Bei Tumor- oder Systemerkrankungen ist die Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Zukunftsprognose differenziert zu beurteilen.

    3.1.2       Schädel

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Knöcherne Defekte und Deformitäten, die das Tragen des Arbeitsschutzhelms nicht zulassen.

    3.1.3       Zentrales und peripheres Nervensystem

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Anfallsleiden gleich welcher Ursache
    • Hirnorganische Erkrankungen
    • Psychosen und ausgeprägte neurotische Zustände
    • Schädel - Hirntrauma mit bleibenden Restschäden
    • Organische Nervenerkrankungen
    • Störung des Thermoregulationsvermögens (Untertage- oder Hitzearbeiten)

    3.1.4       Augen

    Gesundheitliche Bedenken:

    • unterhalb einer Sehschärfe (Fernvisus) von 0,5 auf dem schlechter sehenden Auge und 0,7 auf dem besser sehenden Auge mit oder ohne Sehhilfe
    • nur durch Kontaktlinsen korrigierbare Sehminderung*
    • Einäugigkeit
    • ein- oder beidseitige Linsenlosigkeit
    • Augenmuskellähmung mit wesentlicher Beeinträchtigung des Sehvermögens
    • Glaukom
    • Chronische rezidivierende Konjunktivitis, Keratis und Blepharitis sowie ein behinderter Lidschluß
    • Protanopie/Deuteranopie
    • Gesichtsfeldeinschränkungen

    * =  Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn mit den Kontaktlinsen die erforderlichen Sehwerte erreicht werden und  permanent eine staubdichte Schutzbrille getragen wird.

    3.1.5       Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Erkrankungen der Ohren (Gehörgänge, Ohrmuscheln), die eine Anwendung von individuellem Gehörschutz nicht zulassen
    • chronische Otitis media
    • Taubheit und Schwerhörigkeit mit Beeinträchtigung der Umgangssprache und des Sprachverständnisses
    • Vorerkrankungen des Innenohrs mit und ohne erkennbaren Hörverlust
    • Otosklerose
    • vestibuläre Schwindelerscheinungen mit Gleichgewichtsstörungen (Morbus Meniere)
    • Tinnitus von Krankheitswert

    Hinweis zu persistierenden Tromelfellperformationen:

    Bisher war eine persistierende Trommelfellperforation Ausschlusskriterium für die Untertagetätigkeit. Hauptgrund hierfür war, dass theoretisch Kohlenmonoxid über die eustachische Röhre Verbindung mit dem Nasenrachenraum  bekommen und somit zumindest in geringen Mengen am Selbstretter vorbei eingeatmet werden könnte. Ein wesentlicher Kohlenmonoxiddurchtritt durch die eustachische Röhre erscheint den Arbeitsmedizinern des Bergbaus allerdings als sehr unwahrscheinlich, so dass für die Untertagetätigkeit ein intaktes Trommelfell nicht mehr zwingend erforderlich ist.
    Mitglieder der Grubenwehr sind völlig unbekannter, evtl. sauerstoffarmer oder –freier Umgebungsluft ausgesetzt, die Kohlenmonoxidkonzentrationen können deutlich erhöht sein. Aus diesem Grunde sollte wegen der besonderen Verhältnisse, der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft, der einsatzbedingten Expositionswahrscheinlichkeit und der umfassenden Einsetzbarkeit der Gruben-/Feuerwehrmitglieder aus vorsorglichen Erwägungen auf ein intaktes Trommelfell gedrungen werden, um ein Einatmen der Brandzersetzungsprodukte über die eustachische Röhre am Atemschutzgerät vorbei ausschließen zu können.

    3.1.6       Nase

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Erhebliche und nicht therapierbare Behinderung der Nasenatmung
    • Chronische Erkrankung der Nasennebenhöhlen

    3.1.7       Mundhöhle und Kehlkopf

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Erheblich kariös zerstörtes Gebiss mit herdverdächtigen Zähnen
    • Chronische Rachen- bzw. Kehlkopfentzündungen
    • Erhebliche Sprachstörungen Anfallsleiden gleich welcher Ursache

    3.1.8       Brustkorb

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Brustkorbdeformierungen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Atemfunktion
    • größere Defekte des knöchernen Thorax Anfallsleiden gleich welcher Ursache

    3.1.9       Atmungsorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Bedeutsame chronische obstruktive und/oder restriktive Ventilationsstörungen der Lungen
    • Wesentliche Hyperreagibilität des Bronchialsystems
    • Emphysem von Krankheitswert
    • Pneumokoniosen
    • Lungentuberkulose, auch alte ehemals produktive und zirrhotische Formen
    • Fibrotische und granulomatöse Erkrankungen der Lungen wie z.B. Sarkoidose
    • Ausgeprägte Pleuraschwielen und Lungenteilresektionen mit Funktionseinschränkung
    • Ausgeprägte Bronchiektasen
    • Rezidivierender Pneumothorax 

    Hinweis:

    Zur Beurteilung der Thoraxorgane sind eine Röntgenaufnahme in Hartstrahltechnik im Großformat und  eine Lungenfunktionsprüfung, die mindestens die Messung und Aufzeichnung der Vitalkapazität, der 1- Sek-Kapazität, des Atemwiderstandes und der Flussvolumenkurve beinhaltet, obligatorisch. Bei unklaren Fällen ist eine ganzkörperplethysmografische Lungenfunktionsuntersuchung durchzuführen. Eine zur Beurteilung vorgelegte Röntgen-Fremdaufnahme sollte nicht älter als ein Jahr sein.
    Wird eine Fremdaufnahme verwendet, ist diese kopiert zu archivieren. Zur Dokumentation pneumokoniotischer Veränderungen ist die jeweils gültige ILO - Klassifikation unter Benutzung der Standardfilme sowie des ILO-Beurteilungsbogen oder gleichwertiger Dokumentationsverfahren anzuwenden.

    3.1.10   Herz und Kreislauf

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Störungen des Herz-Kreislaufsystems mit Krankheitswert

    3.1.11   Bauchorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Chronische Erkrankungen der Verdauungsorgane (z. B. rezidivierende Magen- und/oder Zwölffingerdarmgeschwüre, entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa)
    • Zustand nach Magen- und/oder Darmteilresektion
    • Bedeutsame manifeste Bauchdecken- und Leistendefekte Hernien
    • Klinisch relevante Leberparenchymschäden
    • Chronisch aggressive Hepatitis

    3.1.12   Harn- und Geschlechtsorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Chronische Erkrankungen der Nieren, der ableitenden Harnwege und der Geschlechtsorgane
    • Ausgeprägte Hydrozele

    3.1.13   Wirbelsäule

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Bedeutsame Fehlstellungen und Gefügestörungen des Achsenorgans
    • Entzündliche und degenerative Wirbelsäulenprozesse mit Funktionseinbuße
    • Zustand nach Wirbelsäulenoperation mit bleibender Funktionsstörung

    3.1.14   Gliedmaßen

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Zustände nach Verletzungen oder Deformitäten der Gliedmaßen mit wesentlichen Funktionseinbußen
    • entzündlich-degenerativ oder degenerativ bedingte Einschränkung der Bewegungsparameter der Extremitäten
    • Muskeldysplasien
    • chronisch-rezidivierende Erkrankungen der Sehnenansätze und der Schleimbeutel
    • Hypermobilität von Gelenken mit Stabilitäts- und Belastungsinsuffizienz
    • nicht korrigierbarer Beckenschiefstand
    • Verlust oder Teilverlust einer Extremität mit Funktionseinbuße
    • wesentliche Achsenfehlstellung der oberen oder unteren Extremitäten

    3.1.15   Haut

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Neigung zu chronischem Ekzem
    • Chronische Hauterkrankungen mit Einschränkung der Hautfunktion
    • Funktionsbeeinträchtigende Narben
    • Klinisch relevante Neurodermitis

    3.1.16   Gefäßsystem

    Gesundheitliche Bedenken bei:

    • Cerebrale arterielle Durchblutungsstörungen
    • Periphere arterielle Durchblutungsstörungen
    • Ausgeprägte Varikosis
    • Manifestes postthrombotisches Syndrom

    3.1.17   Blut und Blut bildende Organe

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Krankheiten des Blutes oder der Blut bildenden Organe
    • Medikation mit Cumarinderivaten (Blutgerinnungshemmer)

    3.1.18   Innere Sekretion und Stoffwechsel

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Störungen der inneren Sekretion und des Stoffwechsels von Krankheitswert

    3.1.19   Infektionskrankheiten

    Gesundheitliche Bedenken:

    • Akut und chronisch verlaufende bzw. unheilbare Infektionskrankheiten

    3.2        Nachuntersuchungen

    Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich derselbe Mindestrahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wie bei Erstuntersuchungen gemäß Anlage 3 Nr. 2 GesBergV (vgl. Kapitel 3.1). Ferner muss die ärztliche Bescheinigung ebenfalls den Anforderungen der Anlage 4 GesBergV genügen.

    Nachfolgend werden die für Nachuntersuchungen gegenüber Kapitel 3.1 abweichenden Beurteilungskriterien dargelegt, von denen der untersuchende Arzt abweichen kann, soweit das arbeitsmedizinisch vertretbar und begründbar ist.

    3.2.1       Augen

    Wird nach mehrjähriger Berufstätigkeit unter Tage die in Kapitel 3.1.4 festgelegte Mindestsehschärfe unterschritten, schließt dies die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen im Betrieb nicht grundsätzlich aus. Eine Korrektur der Sehschärfe ist erforderlich. Auch der Totalverlust der Sehkraft eines Auges schließt die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen im Betrieb nach entsprechender Gewöhnung nicht grundsätzlich aus.

    3.2.2       Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    Zu beachten sind jetzt die Hörverlustgrenzwerte für Nachuntersuchungen nach Tabelle 2 des BG-Grundsatzes G20.

    Dauernde gesundheitliche Bedenken:

    • nach Ausschluss einer Mittelohrkomponente Hörverlust auf dem besser hörenden Ohr bei 2 kHz gleich oder größer 40 dB und  zusätzlich
    • Lage der Verständlichkeitskurve für Einsilber vollständig im schraffierten Bereich (s. Bogen Lärm III)

    3.2.3       Atmungsorgane

    Auch bei der Nachuntersuchung hinsichtlich fibrogener Grubenstäube ist zur Beurteilung eine Lungenfunktionsprüfung, welche die Messung und Aufzeichnung der Vitalkapazität, der 1-Sek.-Kapazität, des Atemwiderstandes und der Flussvolumenkurve beinhaltet, erforderlich. Bei unklaren Fällen sind ganzkörperplethysmographische Untersuchungen durchzuführen.

    Die dauernden gesundheitlichen Bedenken unterscheiden sich nicht von denen bei der Erstuntersuchung. Allerdings sind noch folgende Vorgaben zu beachten:

    • Bei der Anfertigung einer Röntgenthoraxaufnahme sind die Expositionszeit, das Lebensalter und individuelle Risiken zu berücksichtigen, so dass aus Gründen der Strahlenhygiene und aufgrund von epidemiologischen Erkenntnissen die Indikation zur Röntgenuntersuchung individuell gestellt werden soll.
    • Auf Grund eines nicht auszuschließenden Restrisikos für Erkrankungen der Atmungsorgane bei Beschäftigten im Untertagebergbau soll allerdings mindestens bei jeder zweiten Nachuntersuchung eine Röntgenaufnahme der Thoraxorgane angefertigt werden, sofern der untersuchende Arzt nicht kürzere Intervalle für erforderlich hält.

    Die Erstfestsetzung einer Bergarbeiterpneumokoniose setzt eine dokumentierte Doppellesung der Röntgenaufnahmen, an welcher der Leiter einer Dienststelle oder sein Vertreter zu beteiligen sind, voraus. Die beurteilenden Ärzte müssen dabei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Bergbau nach § 3 GesBergV ermächtigt sein. Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Bergarbeiterpneumokoniose wird ein Berufskrankheitenverfahren eingeleitet; dabei wird  der Unfallversicherungsträger unter Verwendung des Formblattes „Ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit“ entsprechend informiert. Außerdem ist der zuständige Unfallversicherungsträger bei Umstufungen in die Eignungsgruppen 2.21-2.25 zu unterrichten.

    Die Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die über Tage durch silikogenen Staub gefährdet sind, werden als Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (vgl. Kapitel 3.3.6 08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003200330033003000310036003800330035000000 ) betrachtet.

    Hinweis: 

    Bei Personen unter 21 Jahren erfolgt die Nachuntersuchung in jährlichen Abständen. Die Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane sollte jedoch nur noch bei endgültiger Übernahme in das Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

    3.3        Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können sowohl bei Erst-, als auch bei Nachuntersuchungen erforderlich werden. Die Notwendigkeit ergibt sich, wenn die vorgesehene bzw. die ausgeübte Tätigkeit von den in den nachfolgenden Unterkapiteln beschriebenen Tätigkeiten erfasst wird und die Belastung durch den technischen Betrieb nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung das Maß der geringen Gefährdung im Sinne § 7 Abs. 9 GefStoffV i. V. m. Anhang Teil 1 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV überschreitet. Art und Umfang der Untersuchungen und deren Beurteilung richten sich nach den nachfolgenden Unterkapiteln. Die Beurteilungsergebnisse sind in der ärztlichen Bescheinigung nach Anlage 4 Nr. 5 GesBergV aufzunehmen.

    3.3.1       Klimaeinwirkungen unter Tage nach § 12 KlimaBergV

    Vor Einsatz im Klimabereich mit einer Trockentemperatur von über 28°C bzw. einer Effektivtemperatur von über 25°C ist bei der Erstuntersuchung im Sinne der KlimaBergV eine Fahrradergometrie mit Bestimmung mindestens der W 150 durchzuführen. Bei Nachuntersuchungen wird eine Ergometrie nur dann durchgeführt, wenn der untersuchende Arzt sie für erforderlich hält. Nach Erreichen des 50. Lebensjahres ist allerdings eine Ergometrie bei jeder jährlichen Nachuntersuchung zwingend. 

    Gemäß KlimaBergV sind Untersuchungen  vorzunehmen bei

    • Erstuntersuchungen innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung
    • Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.

    Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten bei einer Trockentemperatur von mehr als 28°C oder bei einer Effektivtemperatur von mehr als 25°C verfahren haben, sind in Zeitabständen von längstens 2 Jahren nach zu untersuchen. Die Nachuntersuchungsfrist verkürzt sich auf längstens 1 Jahr für Personen,

    • die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind oder
    • die über 21 Jahre und bis zu 50 Jahre alt sind,

    falls sie innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29°C verfahren haben.

    Hinweis:

    Sollte der Nachuntersuchungstermin länger als 1 Jahr verstrichen sein, ist wie bei Erstuntersuchungen zu verfahren.

    Aufgrund der besonderen Klimaproblematik im untertägigen Bereich gelten die durch den Arbeitskreis Klima niedergelegten Empfehlungen als Beurteilungskriterien für die Untersuchungen nach KlimaBergV (B 03).

    3.3.2       Grubenwehr

    Die Anforderungen an das Mitglied einer Grubenwehr entsprechen mindestens den Anforderungen nach Kapitel 3.1 08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003200330032003900380038003800360034000000 bzw. 3.2 08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003200330033003000310030003700390032000000 . Es werden jedoch folgende höhere Anforderungen gestellt:

    • Erforderlich ist eine Ergometrie unter maximaler Belastung (HF 200 minus Lebensalter).
    • Gesundheitliche Bedenken bestehen bei:
    • Adipositas mit einem Gewicht von mehr als 20% des Normalgewichts nach Broca (von dieser Regel kann der untersuchende Arzt abweichen, wenn ihm dies auf Grund der anderen Untersuchungsergebnisse vertretbar erscheint)
    • Fernvisus unter 0,7 auf jedem Auge, sofern eine Korrektur auf diese Werte nicht möglich ist
    • Trommelfellperforation
    • Schwerhörigkeit, sofern diese die Wahrnehmung von Warnsignalen und/oder die sprachliche Kommunikation behindern kann
    • herausnehmbaren Zahnprothesen bei Mundstückanschluss (In der ärztlichen Bescheinigung wird vermerkt: 'Nur für Maskenatmung geeignet.')
    • Störungen der Herz – Kreislauffunktion.
    • Befristete gesundheitliche Bedenken bei:
    • Leistungsdefizit
    • akuter Erkrankung oder Behinderung mit Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit als Grubenwehrmitglied
    • Nachuntersuchungsfristen gemäß Anlage 2 Nr. 2.2.1 GesBergV

    Hinweis:

    Von dieser Regelung sind Gerätewarte, die nicht gleichzeitig Truppführer oder Wehrmänner sind, ausgenommen.

    Nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit verursacht haben könnten, bzw. nach befristeten gesundheitlichen Bedenken wird eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, bevor der Dienst in der Grubenwehr wieder aufgenommen werden kann.

    3.3.3       Gasschutz- und Feuerwehr

    Die Anforderungen an das Mitglied der Gasschutz- bzw. Feuerwehr entsprechen mindestens den Anforderungen nach Kapitel 3.1 08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003200330032003900380038003800360034000000 bzw. 3.2 08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003200330033003000310030003700390032000000 . Ferner werden für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Atemschutzgeräte" (G 26) zum Anhalt genommen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2 Nr. 2.2.2 GesBergV.

    Nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit verursacht haben könnten, bzw. nach befristeten gesundheitlichen Bedenken wird eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, bevor der Dienst in der Gasschutz- bzw. Feuerwehr wieder aufgenommen werden kann.

    3.3.4       Gerätewarte der Gruben-/Gasschutz-/Feuerwehr bzw. von Atemschutzgeräten zu anderen Zwecken

    Gesundheitliche Bedenken bei:

    • übertragbaren Haut- und Infektionskrankheiten
    • Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch

    Für Gerätewarte gilt eine Nachuntersuchungsfrist nach Anlage 2 Nr. 2.3 GesBergV.

    3.3.5       Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    Beschäftigte, die Fahr-/Steuer-/Überwachungstätigkeiten ausüben, werden untersucht. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit“ (G 25) herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2 Nr. 3.1 GesBergV.

    3.3.6       Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

    Es gelten für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 1 und 2 ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nachuntersuchungen generell als Pflichtuntersuchungen auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der jeweils entsprechend einschlägige berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen herangezogen. Die Nachuntersuchungsfristen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der BGV A4 bzw. BG-Grundsätze, solange keine anderen Fristen durch den Ausschuss nach § 9 ArbMedVV bestimmt sind.

    3.3.7       Lärmarbeitsplätze

    Es gelten für Tätigkeiten an Lärmarbeitsplätzen die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 3 ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nachuntersuchungen generell als Pflichtuntersuchungen auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Lärm“ (G 20) herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2 Nr. 3.2 GesBergV.

    3.3.8       Bildschirmarbeitsplätze

    Es gelten für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nachuntersuchungen generell als Pflichtuntersuchungen auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirm-Arbeitsplätze“ (G 37)
    herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2 Nr. 3.3 GesBergV.

    3.3.9      Hitzearbeit über Tage

    Es gelten die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Hitzearbeiten“ (G 30) herangezogen.

    3.3.10   Träger von Atemschutzgeräten

    Es gelten für Träger von Atemschutzgeräten der Gruppen II und III, sofern sie nicht Mitglieder der Gruben-/Gasschutz-/Feuerwehr sind, die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ (G 26)
    herangezogen.

    3.3.11   Arbeitsaufenthalt im Ausland

    Diese Tätigkeit liegt außerhalb des Geltungsbereichs der GesBergV.

    Hinweis:

    Die Bestimmungen nach Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV gelten unmittelbar.

    3.3.12   Arbeiten mit Absturzgefahr

    Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Absturzgefahren ausgesetzt sind, werden untersucht. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (G 41) herangezogen.

    3.3.13   Strahlenexponierte Tätigkeiten

    Beruflich strahlenexponierte Personen werden nach der Röntgen-/Strahlenschutzverordnung von einem ermächtigten Arzt überwacht. Die Untersuchungsfristen werden entsprechend RöV bzw. StrlSchV eingehalten.

    3.4        Nachgehende Untersuchungen

    Nachgehende Untersuchungen sind bei Belastung mit fibrogenen Grubenstäuben unter Verwendung hierfür vorgesehener Muster durchzuführen. Nachgehende Untersuchungen bei Belastung mit anderen krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen (vgl. auch Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV) sind die Untersuchungen nach Aufforderung über die Organisationsdienste ODIN und ZAs  mit deren Dokumentationsverfahren durchzuführen.

    Der Umfang der nachgehenden Untersuchung für fibrogene Grubenstäube beschränkt sich dabei im Regelfall auf eine arbeitsplatzbezogene Anamnese und Untersuchung unter Berücksichtung der Zielorgane, eine Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane und eine Lungenfunktionsprüfung mit Bestimmung von Vitalkapazität, 1-Sek.-Kapazität,  Atemwiderstand und Flussvolumenkurve.

    Das Ergebnis der Untersuchung soll dem Versicherten in geeigneter Weise mitgeteilt werden. Wird dabei der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer  Berufskrankheit im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach §1 der GesBergV geäußert, soll dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

    4         Datenschutz

    Bei der Dokumentation aller anamnestischer Informationen, ärztlicher Befunde und sonstigen Eintragungen in die ärztliche Akte sind die be­sonderen Regelungen der ärztlichen Schweigepflicht streng zu beachten. Dasselbe gilt auch für die Erstellung der ärztlichen Bescheinigungen, das Gesundheitszeugnis sowie die arbeitsmedizinischen Mitteilungen an den Betrieb. Allgemein sei daher auf die Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Praxis (Deutsches Ärzteblatt, Nr. 19, 105. Jahrgang 2008) verwiesen, um die Anforderungen der GesBergV zu erfüllen.

    Ferner wird auf folgende Verfahrensweisen hingewiesen:

    - Ärztliche Bescheinigung (zu § 3 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Anlage 4 GesBergV):

    1. Unter Anlage 4, Nr. 3, wird - entsprechend dem Klammerzusatz - nur die Eignungsgruppe nach Anlage 1 angegeben.
    2. Bemerkungen entsprechend Anlage 4, Nr. 6 enthalten keine Diagnosedaten oder solche Daten, die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen.

    - Datenverarbeitung (zu § 3 Abs. 3 Satz 2 GesBergV):

    Mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung werden von den Unter­lagen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Ergebnisse nur soweit verarbeitet und genutzt, wie sie die Eignung betreffen und dem Schutz des Beschäftigten sowie der Abwehr berufsbedingter Erkrankungen dienen. Gespeicherte arbeitsmedizinische Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen deutlich gegen­über den anderen Daten des Unternehmens abgetrennt und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert. Einen Zugriff zu diesen Daten haben nur die Ärzte, die unmittelbar für die arbeitsmedizinische Betreuung der Belegschaftsmitglieder verantwortlich sind.

    - Verpflichtung zur Dokumentation (zu § 3 Abs. 4 (insbesondere Satz 1) GesBergV):

    Die Verpflichtung des Unternehmers, für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch die mit derartigen Untersuchungen beauftragten Ärzte zu sorgen, umfasst im Hinblick auf die Schweigepflicht der Ärzte nicht die Befugnis, in Diagnosedaten oder Daten, die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen, Einsicht zu nehmen.

    Stand:  17.07.2009