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    MERKBLATT

     

    Hinweise zu Registrierungspflichten
    für Betriebe unter Bergaufsicht
    als nach-geschaltete Anwender nach REACH-Verordnung

     

    Verfasser: Oberbergrat Jürgen Kugel, Dezernent, Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 62

     

    Inhaltsverzeichnis

    1     Allgemeines

    2     Bedeutung der Vorregistrierungsphase und der Bekanntgabe einer Verwendung

    3     Inhalt der Bekanntgabe einer Verwendung

    4     Registrierungshilfen

    5     Absicherung gegenüber Herstellern und Lieferanten von Produkten

    6     Literaturhinweise

     

     

    1          Allgemeines

    Die so genannte REACH-Verordnung (EG) NR. 1907/2006 [1] trat am 01.06.2007 in Kraft. Sie regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien auf europäischer Ebene. Mit den Chemikalien sind Stoffe, nicht aber Zubereitungen oder Erzeugnisse gemeint. Hauptziel der Verordnung ist es, den Gesundheits- und den Umweltschutz zu verbessern, indem die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Stoffe unter Berücksichtigung des Verwendungsspektrums betrachtet werden. Damit das Verwendungsspektrum möglichst vollständig erfasst und bewertet werden kann, treffen nicht nur den Hersteller bzw. Inverkehrbringer eines Stoffes Pflichten zur Beschaffung und Weitergabe von Informationen, sondern auch die nachgeschalteten Anwender.

    Betriebe unter Bergaufsicht treten infolge der Gewinnungstätigkeit grundsätzlich als Hersteller auf. Da gemäß Anhang IV und V Verordnung (EG) NR. 1907/2006 Bodenschätze (Teilmenge der so genannten Naturstoffe) praktisch vollständig von der Registrierungspflicht ausgenommen sind und ferner die für den Produktionsprozess bzw. für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Betriebseinrichtungen benötigten Produkte in der Regel von Herstellern oder Händlern aus dem EU-Raum bezogen werden, wird die Rechtsstellung als Hersteller/Inverkehrbringer nicht behandelt.  

    Als gewerbsmäßiger Verwender ist jeder Betrieb unter Bergaufsicht als nachgeschalteter Anwender von registrierungspflichtigen Stoffen anzusehen.

    Zu den bisherigen Pflichten als Arbeitgeber muss der nachgeschaltete Anwender nun zusätzlich prüfen, ob die von ihm beabsichtigte Tätigkeit mit einem Stoff auch als identifizierte Verwendung (Expositionsszenario) für diesen Stoff berücksichtigt worden ist. Als Informationsträger dient hierbei das Sicherheitsdatenblatt, welches für diesen Informationszweck gegenüber der bisherigen Gliederung entsprechend erweitert wird. Dieses Sicherheitsdatenblatt dient als Informationsquelle u. a. für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung für den jeweiligen Stoff bei unmittelbarer Tätigkeit oder bei Herstellung eines Produkts, welches den Stoff enthält (Zubereitung, Erzeugnis). Das Sicherheitsdatenblatt eines solchen Produkts muss die damit beabsichtigte Tätigkeit als identifizierte Verwendung beinhalten und darf zugleich nicht dem Spektrum der identifizierten Verwendungen seiner Inhaltsstoffe widersprechen.

    Sofern eine Tätigkeit nicht berücksichtigt ist, darf das Produkt dafür nicht eingesetzt werden. Der nachgeschaltete Anwender muss dann entweder über die ihm vorgeschaltete Kette des Informationsflusses die Registrierung für diese Tätigkeit als identifizierte Tätigkeit durch entsprechende Informationen anstoßen oder die Registrierung bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) selbst übernehmen. Ggf. ist bei Verwendungsmengen über 10 t/a ein Stoffsicherheitsbericht auf der Grundlage einer selbst erstellten Beurteilung der Gefahr für Mensch und Umwelt sowie von Expositionsszenarien gemäß Artikeln 10 Buchst. b und 14 Abs. 3 i. V. m. Anhang I VO (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich. Dieser darf nur von sachkundigen Personen erstellt werden.  

    2          Bedeutung der Vorregistrierungsphase und der Bekanntgabe einer Verwendung

    Die Vorregistrierungsphase vom 01.06.2008 bis zum 01.12.2008 gilt für alle so genannten Altstoffe (Stoffe der EINECS- bzw. No-Longer-Polymer-Liste). Nur für die vorregistrierten Altstoffe können die Übergangsfristen zur Registrierung in Anspruch genommen werden. Unterbleibt die Vorregistrierung, muss das umfängliche Registrierungsverfahren sofort durchgeführt werden; die Staffelung nach den Größenordnungen der Jahrestonnagen bzw. der Gefährlichkeitsmerkmale greift dann nicht! Es empfiehlt sich daher, jedenfalls für eine Vorregistrierung zu sorgen. Für so genannte Neustoffe (ELINCS-Liste) ist dies entbehrlich, weil diese mit der Anmeldung nach den seit 1981 geltenden Grundsätzen als vorregistriert gelten.

    Auch wenn die jährliche Verwendungsmenge eines Produkts (hier Zubereitung, die aus registrierungspflichtigen Stoffen hergestellt wurde) aktuell im eigenen Betrieb die Marginalschwelle von 1 t/a nicht überschreitet, sollte dennoch aus folgenden Gründen immer vom Recht der Bekanntgabe einer Verwendung gemäß Art 36 Abs. 2  Verordnung (EG) NR. 1907/2006 Gebrauch gemacht werden:

    1. Durch den Wechsel von Lieferanten beim Bezug mehrerer gleichwertiger Produkte kann bei Konzentration der Beschaffung auf weniger Lieferanten oder Einzelprodukte die jeweilige Verbrauchsmenge des Einzelprodukts die Marginalschwelle überschreiten.
    2. Infolge nicht vorhersehbarer Verbrauchsschwankungen (z. B. veränderte Marktlage, Schadensereignis) kann eine unerwartete Überschreitung der Marginalgrenze eintreten.
    3. Produktvarianten werden möglicherweise in der Entscheidungskette nicht als eigenständige Produkte, sondern als Bandbreite eines Produkts betrachtet, so dass die Marginalschwelle überschritten werden kann.
    4. Als quasi letztes Glied in der Kette vom Produkt auf die Eigenschaften der Inhaltsstoffe zu schließen, wo die Rezeptur auf Grund der Geschäftsgeheimnisse des Herstellers nicht im Detail bekannt ist, stellt den nachgeschalteten Anwender vor große Probleme. 
    5. Durch die vergleichsweise einfache Maßnahme der Bekanntgabe der Verwendung werden die Registrierungspflichten auf das vorherige Glied in der Verantwortungskette, also den Hersteller/Inverkehrbringer (ggf. via Händler) des verwendeten Produkts abgewälzt.

    Infolge der Ausnahmeregelungen nach Anhang IV und V der Verordnung (EG) NR. 1907/2006 sind bestimmte Stoffe von der Registrierungspflicht ausgenommen. Dies sind u. a. Kalkstein, Wasser, Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff, bestimmte Edelgase, Kohlenstoff, Grafit, Erdgas, Flüssiggas, Mineralien, Erze, Erzkonzentrate und Zementklinker. Somit fallen einige technische Gase sowie auch Baustoffe, die nur aus Zement und natürlichen Gesteinskörnungen bestehen, nicht unter die Registrierungspflicht. Überall dort, wo nicht zweifelsfrei fest steht, dass ein Produkt als Zubereitung nur aus den nicht registrierungspflichtigen Stoffen besteht, sollte im Sinne des o. a. 4. Stichpunkts vorsichtshalber eine Bekanntgabe der Verwendung getätigt werden.

    Das Augenmerk richtet sich für die Bergbaubetriebe vornehmlich auf Kraft- und Schmierstoffe, technische Reinigungsmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Kunstharzsysteme, Vulkanisiermittel, Farben/Lacke und Spezialchemikalien zur Staubbekämpfung oder als Aufbereitungshilfsmittel. Für explosions- und brandgefährdete Bereiche über Tage sowie für den Untertagebergbau ist eine Registrierung als identifizierte Verwendung dringend geboten.

    Bei Werkstattarbeiten über Tage oder baubranchenähnliche Arbeiten im Tagebau, wo die Tätigkeit sich von denen in anderen Branchen nicht oder nur unwesentlich unterscheidet, kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der für das Produkt typischerweise vorgesehenen Zweckbestimmung des Herstellers entspricht. Die Identifizierung der Verwendung des Herstellers für den vergleichbaren Markt deckt dann auch die Belange des Bergbaus ohne Zusatzaufwand ab.

    3          Inhalt der Bekanntgabe einer Verwendung

    Gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 1i. V. m. Art. 10 Buchst. a und Anhang VI Nr. 3.5 Verordnung (EG) NR. 1907/2006 sind nur kurze, allgemeine Angaben zur Verwendung erforderlich, um eine Verwendung zu identifizieren. Was sich dahinter verbirgt, ist in der Verordnung nicht näher ausgeführt. Auch im Hinblick auf die nach Jahresmengen gestaffelten Anforderungen an den Umfang der Aufgaben für die Registrierung empfiehlt es sich, zumindest folgende Informationen zum Bestandteil der Bekanntgabe zu machen:

    1. Verwender: Firma, Anschrift, Ansprechpartner
    2. Produkt: Produktkategorie (z. B. Schmieröl, Baustoff etc.), Verbrauchsmenge p. a. der Produktkategorie für den jeweiligen Verwendungszweck (< 1t, 1t  - <10 t, 10 t - <100 t, 100t  - <1000t , ≥1000 t)
    3. Verwenderbranche: Bergbau
    4. Verwendungsbereich: über Tage / unter Tage; explosions-/brandgefährdeter Bereich ja/nein; im Freien / in Räumen
    5. Verwendungsart: Im Produktionsprozess, wird Bestandteil des Produkts / im Produktionsprozess, wird nicht Bestandteil des Produkts; Betriebsstoff für Maschinen; Herstellung / Wartung / Instandhaltung von Betriebseinrichtungen
    6. Verwendungsweise: offenes / teilgeschlossenes / geschlossenes System Hinweise: mitgelieferte Begleitdokumente (vgl. Kap. 4)

    Alternativ bietet es sich an, sich zu 3. – 6. an der Struktur expositionsbezogener Informationen nach Art. 10 Buchst. a Nr. iii i. V. m. Anhang VI Abschnitt 6 Verordnung (EG) NR. 1907/2006 zu orientieren. Durch die Einteilung in Gruppen nach den vorstehenden Merkmalen lassen sich standardisierte Beschreibungen entwickeln, die auch die Grundlage für Sortierkriterien in üblichen Tabellen- oder Datenbankprogrammen bilden können.   

    4          Registrierungshilfen

    Außer für Gefahrstoffe, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine nur geringe Gefährdung zum Ergebnis hat, muss ein Gefahrstoffverzeichnis vom Unternehmer nach § 7 Abs. 8 GefStoffV [2] geführt werden. Es empfiehlt sich, um einen möglichst vollständigen Überblick über die im Betrieb anzutreffenden Gefahrstoffe zu erhalten, von der Ausnahme nicht Gebrauch zu machen, sondern das Verzeichnis auf alle Gefahrstoffe auszudehnen.

    Dieses Verzeichnis wird zweckmäßigerweise mit üblichen Tabellen- oder Datenbankprogrammen erstellt. Als Basisdatensatz bieten sich Angaben zum Produktnamen, zum Hersteller und den zugehörigen Sicherheitsdatenblättern an. Ein Aufbaudatensatz kann die zugehörigen Angaben gemäß Kapitel 3 aufnehmen, welche noch nicht zum Basisdatensatz gehören.

    Über die Angaben hinaus, welche zunächst für die Bekanntgabe einer Verwendung ausreichen, werden im Zuge der Registrierungsverfahren weitere Informationen notwendig, welche zur Beschreibung von Expositionsszenarien und Erstellung von Stoffsicherheitsberichten nach Anhang XII Verordnung (EG) NR. 1907/2006 dienen. Es liegt im ureigensten Interesse des Bergbauunternehmers, durch geeignete Unterlagen den Hersteller der von ihm bezogenen
    Produkte von der Berücksichtigung seiner betrieblichen Verhältnisse in den Registrierungsunterlagen dafür zu sorgen, dass er einerseits von der Erstellung eigener Stoffsicherheitsberichte sowie der Führung eigener Registrierungsverfahren entbunden ist und andererseits im Sicherheitsdatenblatt das für ihn einschlägige Expositionsszenario wieder findet sowie die dafür bestimmten Maßnahmen auch betrieblich umsetzbar sind.

    Der Ergänzungsdatensatz zu diesem Themenkomplex sollte Hinweise auf von ihm übernommene herstellerseitige Gefährdungsbeurteilungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 GefStoffV sowie auf die im Betrieb einschlägigen Betriebsanweisungen nach § 14 Abs. 1 GefStoffV enthalten.

    Speziell für den Untertagebereich empfiehlt es sich, auch auf die allgemeinen bzw. die Ausnahmezulassungen nach § 4 Abs. 1 und 7 GesBergV hinzuweisen: § 4 GesBergV [4] trifft eine bergbauspezifische Regelung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und so genannten vergleichbaren Stoffen unter Tage, weil die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [3] den Besonderheiten bezüglich des Gesundheitsschutzes unter Tage nicht ausreichend Rechnung trägt [5, 9]. Diese
    Regelung unterscheidet in grundsätzlich verbotene, zulassungspflichtige und nicht zulassungspflichtige Kategorien. Ferner fordert sie ein Zulassungsverfahren, bei dem die stofflichen Eigenschaften des Produkts selbst sowie die beabsichtigte Tätigkeit und bergbauspezifische Besonderheiten des Tätigkeitsumfelds als Einsatzszenario Bestandteile der Prüfung sind. Im Hinblick auf die Belange des Gesundheitsschutzes unter Tage liefert § 4 GesBergV schon seit 15 Jahren das, was nun Strategie der REACH-Verordnung ist: Eine anhand der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten differenzierte Betrachtung der stofflichen Eigenschaften. Mit der Forderung der Prüfung durch entsprechend qualifizierte sachverständige Stellen (§ 4 Abs. 2 GesBergV), der Forderung eines Sicherheitsdatenblatts (§ 4 Abs. 6 GesBergV) sowie den detaillierten Regelungen der Anforderungen und Prüfungen durch die seit 1992 sukzessive weiter entwickelten Prüfbestimmungen [6, 7, 8] bieten Zulassungen nach § 4 GesBergV die Gewähr dafür, dass eine sach- und fachgerechte Beurteilung erfolgt ist. Es liegt daher auf der Hand, dieses Dokument als Identifizierung einer
    Verwendung und als wichtige Informationsquelle im Registrierungsverfahren zu nutzen. Allerdings können diese Zulassungen keine Lösung zu schädlichen Wirkungen auf die Umwelt bieten, weil die zugehörigen Prüfungen auf den Gesundheitsschutz unter Einbeziehung von Brand- und Explosionsgefahren ausgerichtet sind.

    Das Umweltbundesamt bietet ein Informationsportal unter www.reach-info.de an. Hier können umfassende Informationen zur Auslegung und Anwendung des Regelwerks bezogen werden. Ferner sind auch Querverweise auf Bezugsquellen für technische Hilfsmittel zur Bewältigung der Registrierungspflichten vorhanden. U. a. seitens des BDI wird unter www.reach.bdi.info ein Fragebogenmuster für die Bekanntgabe der Verwendung mit einer an Art. 10 Buchst. a Nr. iii i. V. m. Anhang VI Abschnitt 6 Verordnung (EG) NR. 1907/2006 orientierten Struktur angeboten.

    5          Absicherung gegenüber Herstellern und Lieferanten von Produkten

    Für alle registrierungspflichtigen Stoffe gilt, dass eine unterlassene Vorregistrierung zur sofortigen Pflicht der Durchführung des Registrierungsverfahrens führt. Unterbleibt auch diese oder ist die beabsichtigte Verwendung nicht als identifizierte Verwendung berücksichtigt worden, kommt dies einem Verwendungsverbot für den betroffenen Stoff gleich. Es ist daher von hoher Bedeutung abzusichern, dass die Bekanntgabe einer Verwendung auch als Information den Registranten (Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Stoffs) erreicht. Daher sollte im eigenen Interesse sich der Bergbauunternehmer vom Lieferanten bzw. vom Hersteller des verwendeten Produkts die Entgegennahme der gelieferten Informationen bestätigen lassen. Ferner sollte eine Verpflichtungserklärung gefordert werden, dass dieser seinerseits die Informationen in Richtung Registranten weiter gibt bzw. plausibel darlegt, dass die bekannt gegebene Verwendung bereits durch die schon vorhandenen Dokumentationen abgedeckt ist.

    6          Literaturhinweise

    1

    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105EG und 2000/21/EG der Kommission; Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1 vom 30.12.2006

    2

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 23.12.2004 (BGBl. I. S. 3758), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12.10.2007 (BGBl. I S. 2382)

    3

    Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26.10.1993 (BGBl. S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2004 (BGBl. I S. 328), abgelöst durch Neufassung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758); siehe 2

    4

    Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) vom 31.07.1991 (BGBL. I S. 1751),
    zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.08.2005 (BGBl. I. S. 2452)

    5

    Bundesratsdrucksache 171/91 vom 14.03.1991

    6

    Prüfbestimmungen des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für allgemeine Zulassungen nach § 4 in Verbindung mit Anlage 5 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesund-heitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) vom 31. Juli 1991
    (BGBL. I S. 1751) vom 05.03.1999 – 01.31.14-1-3 -, Sammelblatt des Landesoberbergamts NRW für die Bergbehörden des Landes NRW, Kap. A 2.4

    7

    Arbeitsgruppe GesBergV der Länderbergbehörden: Gemeinsame Prüfbestimmungen der Länderbergbehörden für allgemeine Zulassungen nach § 4 in Verbindung mit Anlage 5 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBL. I S. 1751),
    zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.08.2005 (BGBl. I S. 2452) (Prüfbestimmungen
    für Stoffe nach § 4 GesBergV), Stand 26.09.2005, Sammelblatt der Bezirksregierung
    Arnsberg für die Bergbehörden des Landes NRW, Kap. A 2.4

    8

    Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg, Abt 8 – Bergbau und Energie in NRW: Prüfbestimmungen für Stoffe nach § 4 GesBergV der Arbeitsgruppe GesBergV der Länderbergbehörden, Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg für die Bergbehörden
    in NRW, Kap. A 2.4, vom 20.10.2005 - 84.01.31.1.4-1-3

    9

    Keusgen, A.: Ziele und Grundzüge der Gesundheitschutz-Bergverordnung, bergbau,
    Heft 2/1992, S. 50 - 55

     

    Stand:  13.02.2008