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    Anlage 2


    1. Allgemeines

    Als Staubbeauftragte dürfen nur verantwortliche Personen bestellt werden, die über eine für einen solchen Aufgabenbereich ausreichende Betriebserfahrung verfügen, alle Arbeitsplätze und Betriebsteile befahren können und beim Institut für Gefahrstoff - Forschung der Bergbau - Berufsgenossenschaft an einem Lehrgang nach Abschnitt 2 mit Erfolg teilgenommen haben.


    2. Grundlehrgang für Staubbeauftragte

    Der Lehrgang dauert zehn Tage. Er umfaßt

    2.1 Unterrichtung in folgenden Sachgebieten

    2.1.1 Staublungenerkrankungen (kurze mündliche Angaben über Ursachen, Verlauf und Folgen)

    2.1.2 Entstehung von Staub

    2.1.3 Möglichkeiten der Staubmeßtechnik, Staubmeßverfahren

    2.1.4 Staubmeßgeräte, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung, Überprüfung und Wartung

    2.1.5 Staubmessungen, Ort, Zeitpunkt und Dauer

    2.1.6 Behandlung von Staubproben gemäß 'Arbeitsanweisung für Auswertepersonal', Auswertung der Staubmessungen mit Erstellung eines Staubmeßberichtes.

    2.1.7 Einstufung der Arbeitsplätze nach Staubgrenzwerten (Auswertung der Meßergebnisse und Berechnung des Staubgrenzwertes für eine Arbeitsschicht von acht Stunden)

    2.1.8 Einordnung der Beschäftigten in Eignungsgruppen entsprechend dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

    2.1.9 Überwachung der Beschäftigung entsprechend der jeweiligen Eignungsgruppe

    2.1.10 Fristen für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Führung der  Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 5 GesBergV (Nachweis im Schichtenzettel und Führung der Gesundheitskartei)

    2.1.11 Staubbekämpfung: Maßnahmen zur
              a) Vermeidung der Entstehung bzw. Entwicklung von Staub,
              b) Vermeidung der Wiederaufwirbelung von Staub,
              c) Niederschlagung oder Erfassung von Schwebestaub,
              d) Bewetterungs- bzw. lüftungstechnische Maßnahmen,
              e) sonstige betriebliche (auch planerische) Maßnahmen zur Staubverhütung und -bekämpfung.

    2.1.12 Persönlicher Staubschutz
              Atemschutzgeräte bzw. Staubschutzmasken

    2.1.3 Sonstige einschlägige bergbehördliche Bestimmungen

    2.2 Praktische Übungen

    2.2.1 Handhabung, Prüfung und Wartung der Staubmeßgeräte

    2.2.2 Staubmeßübungen (im Institut für Gefahrstoff - Forschung sowie in einem Betrieb)
            a) Wahl der Meßstelle, Festlegen des Einstufungsbereichs
            b) Einrichten der Meßstelle
            c) Durchführung der Messung
            d) Behandlung der Staubproben gemäß 'Arbeitsanweisung für Auswertepersonal'
            e) Auswertung der Messung
            f) Anfertigung des Meßberichtes

    2.3 Abschlußprüfung

    3. Nachschulung
        Nachschulungen, die mit einer turnusmäßig erforderlichen Geräteprüfung verbunden werden können, erfolgen in jährlichen Abständen.