• Merkblatt
    für die betriebsplanmäßige Zulassung
    von Laser - Einrichtungen

    vom  3  . Dezember . 2007

    Inhaltsverzeichnis

    1. Einsatz von Laser - Einrichtungen der Klasse 1 - 3B nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837)

    2. Anforderungen an Laser - Einrichtungen hinsichtlich des Strahlenschutzes

    3. Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Strahlungsschäden während des Betriebes

    4. Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Strahlungsschäden während des Betriebes

    5. Laserschutzbeauftragter

    6. Wartung, Reparatur, Modifikation und Prüfung von Laser - Einrichtungen

    7. Augenärztliche Versorgung

    8. Besondere Vorkommnisse

    Anhang A – Übersicht alte und neue Laserklassen (außer Klasse 4)
    Anhang B – Biologische Wirkung der Laserstrahlung
    Anhang C – Rechtsgrundlagen
    Anhang D – Kennzeichnung von Lasereinrichtungen
    Anhang E – Beantragung eines Betriebsplanes zum Umgang mit einem Laser unter Bergaufsicht
                     in NRW

     

    1.   Einsatz von Laser - Einrichtungen der Klassen 1 - 3B nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837)

    1.1 Diese Richtlinie gilt für Laser-Einrichtungen,

    • die im Leitstrahlverfahren und

    • für Vermessungsarbeiten sowie

    • zur Projektion (technische Anwendung)

    eingesetzt werden.

    Diese Merkblatt gilt zum Beispiel nicht für

    • Kommunikationsanlagen auf Lichtwellenleiterbasis und

    • Licht emittierenden Dioden (LED)

    • Laser in der Informationstechnik wie CD / DVD- Player, Laserdrucker, Beamer

    • Laser-Pointer bzw. Laserzeiger (z.B. zur Markierung wichtiger Passagen insbesondere in Vorträgen mit Projektion (Präsentationen)).

    1.2 In untertägigen Betrieben oder Betriebsteilen sowie in Tagesbetrieben dürfen Laser-Einrichtungen der Klassen 1, 1 M, 2 und 2 M ohne optisch sammelnde Instrumente nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837) "Strahlungssicherheit von Laser - Einrichtungen; Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen, Benutzer - Richtlinien" verwendet werden, ohne das ein Laserschutzbeauftragter bestellt wird.

    1.3 Der Einsatz von Lasern der Klasse 3 R und 3 B ist betriebplanmäßig dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW anzuzeigen. Zur Beurteilung der Gefährdung kann dazu eine Stellungnahme eines anerkannten Sachverständigen eingeholt werden. Die besonderen bergbauspezifischen Gegebenheiten sind beim Einsatz von Lasern der Klasse 3R und 3B vorrangig zu beachten. Dies sind zum Beispiel:

    • Explosion's- und Brandgefahr

    • Zwangsbelüftung – Wetterführung

    • Enge der Räume

    • Blendung durch Reflexion an dunklen Flächen

    1.4 Der Einsatz von Lasern der Klasse 4 ist wegen der erhöhten Brand- und Explosionsgefahr nicht zulässig.

    1.5 Die erzeugte Laserstrahlung darf bei Dauerstrichlasern nur im sichtbaren Wellenlängenbereich zwischen 400 nm und 700 nm liegen.

    1.6 Das Sicherheitskonzept in der DIN EN 60825-1 für die Laser-Klassen 2, 2 M, 3 A geht bei kurzzeitiger Exposition (0,25 s) von einer Abwendungsreaktion einschließlich Lidschlussreflex aus. Veröffentlichungen von Untersuchungen dazu haben ergeben, das zum Schutz des Auges, nicht zwingend von einer Abwendungsreaktion einschließlich Lidschlussreflex ausgegangen werden kann.

    1.7 Die Vorschriften der Bergverordnung für elektrische Anlagen (ElBergV) bleiben von den Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt.

    2.  Anforderungen an Laser - Einrichtungen hinsichtlich des Strahlenschutzes

    2.1 Es dürfen nur Laser - Einrichtungen benutzt werden, die eindeutig einer Klasse der DIN EN 60825-1 (VDE 0837) zugeordnet und als solche dauerhaft gekennzeichnet sind.

    2.2 Die Schutzabschirmung von Laser - Einrichtungen der Klasse 2 bis 3 B muss so beschaffen sein, dass die nicht der Erfüllung ihrer Anwendung dienliche Begleitstrahlung den Grenzwert der maximal zulässigen Bestrahlung einhält.

    2.3 Bei Laser - Einrichtungen der Klasse 1 bis 3 A darf nicht die Möglichkeit gegeben sein, dass durch Entfernen oder Anbringen von Vorsatzgeräten, aus diesen Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B oder 4 entstehen können.

    2.4 Laser - Einrichtungen der Klasse 2 bis 3 R, deren Laserstrahlung bezüglich eines festen Bezugssystems eine in Abhängigkeit von der Zeit variierende Richtung aufweist (z.B. Rotationslaser, Ablenkbetrieb), müssen bei Versagen der Ablenkung oder Änderung der Ablenkgeschwindigkeit in eine Laser - Einrichtung der Klasse 1 übergehen oder sich selbsttätig abschalten. Laser - Einrichtungen der Klasse 3 B dürfen im Ablenkbetrieb die Strahlengrenzwerte der Klasse 1 nicht überschreiten. Bei Unterschreitung einer Mindest-Ablenkgeschwindigkeit haben sie sich automatisch abzuschalten.

    3. Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Strahlungsschäden während des Betriebes

    3.1 Die Achsrichtung des Leitstrahls ist zu sichern. Dies kann z.B. durch einen Tubus, eine Abblendplatte oder eine Lochblende erfolgen. Das Hilfsmittel ist, unabhängig vom Gerät, unmittelbar vor diesem anzubringen.

    3.2 Laser - Einrichtungen der Klasse 2 und 2 M  sind so aufzustellen oder zu befestigen, dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Position und der Strahlrichtung vermieden wird. Im Strahlengang befindliche Optiken bleiben hiervon nicht ausgeschlossen.

    3.3 Laser - Einrichtungen sind möglichst so einzurichten oder aufzustellen, daß ihr Laserstrahl oberhalb der Augenhöhe liegt.

    3.4 Der Laserstrahlengang von Laser - Einrichtungen der Klasse 2 und 2 M darf sich nur über die Entfernung, die für die Art des Einsatzes erforderlich ist, erstrecken. Er ist am Ende seines zweckdienlichen Weges durch eine diffus streuende Zielfläche zu beenden. Farbe und Reflexionsvermögen der Zielfläche sollen keine unbeabsichtigte Strahlumlenkung ermöglichen.

    3.5 Der Laserstrahlengang einer Laser - Einrichtung der Klasse 3 B ist von unkontrollierten spiegelnden Oberflächen freizuhalten. Gegebenenfalls sind derartige Flächen abzudecken.

    3.6 Laser - Einrichtungen der Klasse 2 und 2 M die in Wartestellung betrieben werden müssen (sog. Standby-Betrieb), müssen mit einem fest installierten Strahlfänger oder Strahlabschwächer aus geeignetem Material ausgerüstet sein. Diese müssen Wartestellung wirksam sein.

    3.7 Bei Laser - Einrichtungen, die mit richtungsverändernder Ablenkung des Laserstrahls arbeiten, ist der Austrittsbereich des Laserstrahls auf den für den Einsatz notwendigen Ablenkwinkel mittels einer geeigneten Abschirmung zu beschränken.

    3.8 Es sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, daß Personen nicht direkt in den Laserstrahl blicken. Das direkte Blicken in den Laserstrahl mit Hilfe optischer Instrumente (Theodolit usw.) ist unzulässig. Sofern für die Ausrichtung von Laser - Einrichtungen der Klasse 2 mechanische oder elektronische Mittel zur Verfügung stehen, sind diese zu benutzen.

    4.   Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Strahlungsschäden während des Betriebes

    4.1 Der Einsatz einer Laser - Einrichtung ist auf das für die Durchführung der Aufgabe notwendige Zeitmaß zu beschränken. Vor dem Einschalten eines Lasers müssen alle im Einsatzbereich befindlichen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Person am Strahlauslöseschalter darf den Laserstrahl erst austreten lassen, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle Anwesenden die richtige Schutzausrüstung tragen und Drittpersonen nicht zufällig in den Laserbereich gelangen können. Die Laser-Einrichtungen der Klassen 3 R und 3 B dürfen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden.

    4.2 Unbenutzte Laser - Einrichtungen sind an Orten zu lagern, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

    4.3 Der Einsatzbereich der Laser ist zu beleuchten, um eine Dunkeladaption des Auges und damit eine besondere Empfindlichkeit der Netzhaut entgegenzuwirken.

    4.4 Im Einsatzbereich der Laser dürfen keine brennbaren oder explosiven Stoffe aufbewahrt werden.

    4.5 Laser - Einrichtungen der Klasse 3 R oder 3 B dürfen nur von qualifiziertem und geschultem Personal aufgebaut, justiert und betrieben werden. Die Arbeiten dürfen nur von einem Laserschutzbeauftragten selbst durchgeführt oder müssen von Ihm beaufsichtigt werden.

    4.6 Betriebsbereiche Über- und Untertage, in denen Laser-Einrichtungen der Klasse 2 und 2 M so verwendet werden, dass deren Laserstrahl im Arbeits- oder Verkehrsbereich  verläuft, sind an deren Zugängen deutlich zu kennzeichnen.

    4.7 Bereiche, in denen mit Laser - Einrichtungen der Klasse 3 R und 3 B gearbeitet wird, sind als Laserbereiche gemäß DIN EN 60825-1 (VDE 0837) Abschnitt 10.5 (Beispiel siehe Anhang D) auszuweisen. Laserbereiche sind während des Betriebes zu kennzeichnen und so abzugrenzen, dass Unbefugte in diese nicht unbeabsichtigt hineingelangen können. Laserbereiche sind möglichst klein zu halten. Bezüglich der Kennzeichnung ist die DIN EN 60825-1 (VDE 0837) Bild 14 + 15 S.66, 67  zu beachten.

    4.8 Beschäftigte, die in einem Laserbereich oder einem Laser - Überwachungsbereich arbeiten, sind über den Inhalt dieser Richtlinie und etwaige zusätzliche Regelungen zu unterweisen. Die Kenntnisse der Unterweisung sind jährlich in Form eines Sicherheits- bzw. Mitarbeitergespräches oder, wenn möglich, durch eine Unterweisung aufzufrischen. Darüber hinaus ist dem Personal, das mit der Bedienung der Laser - Einrichtungen beauftragt wird, eine schriftliche Arbeitsanweisung zu überreichen. In dieser ist auf die mögliche Gefährdung durch Laserstrahlung hinzuweisen; technische sowie organisatorische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind an Beispielen zu beschreiben. Ferner sind die vom Hersteller angegebenen Hinweise hinsichtlich einer sicheren Bedienung zu berücksichtigen.

    4.9 Der Unternehmer darf Jugendliche in Betriebsbereichen in denen Laser eingesetzt werden, nicht beschäftigen. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

    1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

    2. ihr Schutz durch Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist.

    4.10 Ist bei Einsatz von einem Laser das Tragen einer Laserschutzbrille erforderlich, so ist bei Einsatzplanung darauf zu achten, dass die dem Lasertypen (Wellenlängenbereich und Betriebsart wie Dauerstrich oder Impuls) entsprechend dimensionierte Laserschutzbrille getragen wird. Zum Justieren von Lasereinrichtungen der Klasse 3 B mit sichtbarer Strahlung wird anstelle von Laserschutzbrillen eine Laserjustierbrille getragen.

    5. Laserschutzbeauftragter

    5.1 Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen Laser-Einrichtungen Klasse 1, 1 M, 2 und 2 M ohne optisch sammelnde Instrumente verwendet werden, braucht kein Laserschutzbeauftragter bestellt werden.     

    5.2 Für Betriebe oder Betriebsteile, in denen Laser-Einrichtungen Klasse 3 R und 3 B verwendet werden, ist mindestens eine fachkundige Person als Laserschutzbeauftragter zu benennen und dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW schriftlich namhaft zu machen.

    5.3 Bei Einsatz von Laser-Einrichtungen die zeitlich begrenzt und durch den Laserschutzbeauftragten selbst bedient werden, braucht kein zusätzlicher Beauftragter bestellt werden.

    5.4 Der Laserschutzbeauftragte hat die unter Abschnitt 4.7 vorgeschriebene jährliche Unterweisung zu veranlassen und zeichnet für deren ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Außerdem hat er die zuständigen Aufsichtspersonen in dem Umfang zu unterweisen und zu beraten, daß diese die vorgenannten Schutzmaßnahmen kontrollieren können. Ferner hat er die durchgeführten Schutzvorkehrungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Von etwaigen Unregelmäßigkeiten muß er unverzüglich die verantwortliche Aufsichtsperson unterrichten.

    6. Wartung, Reparatur, Modifikation und Prüfung von Laser - Einrichtungen

    6.1 Laser-Einrichtungen dürfen durch den Hersteller oder durch eine fachkundige Firma gewartet und repariert werden, sofern die anerkannte Fachstelle die Prüfung nach Elektro-Bergverordnung durchführt; dies gilt auch für nachträgliche Modifikationen von Laser – Einrichtungen. Sofern Wartung und Reparatur von einer fachkundigen Firma durchgeführt werden, ist die durchgeführte Wartung bzw. Reparatur von einer anerkannten Fachstelle       abzunehmen. Wartungen von Laser - Einrichtungen aller Klassen sind planmäßig in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Gegebenenfalls kann auch  eine von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW (siehe hierzu auch Vorschriftensammlung Bergbau, A 5.4 - Sachverständige für Lasergeräte) anerkannte Fachstelle die Wartung und Änderung einer Laser - Einrichtung durchführen.

    6.2 Für Laser - Einrichtungen der Klasse 1, 1 M, 2 und 2 M reicht bei Neubeschaffung oder Reparatur ein Mess- und Prüfprotokoll des Herstellers. Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsgrenze nach einer Reparatur kann auch durch von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW (siehe hierzu auch Vorschriftensammlung Bergbau, A 5.4 - Sachverständige für Lasergeräte), anerkannte Sachverständige erfolgen.

    7.   Augenärztliche Versorgung

    Besteht Grund zu der Annahme, daß durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, hat der Unternehmer dem Betroffenen unverzüglich eine augenärztliche Versorgung zu ermöglichen. Bezüglich der Arztwahl findet § 3 Abs. 1 Satz 2 GesBergV (ermächtigte Ärzte) keine Anwendung.

    8.   Besondere Vorkommnisse

          Besondere Vorkommnisse und Unfälle, die auf den Umgang mit Laser - Einrichtungen zurückzuführen sind, müssen dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, Dezernat 84, unverzüglich angezeigt werden (§ 74 Abs. 3 Bundesberggesetz).