• Anlage 4

    Merkblatt zum Untersuchungsbogen und zur ärztlichen Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983

     
    Der Bundesminister für Wirtschaft

    Merkblatt

    zum Untersuchungsbogen und zur ärztlichen Bescheinigung
    nach den Anlagen 2 und 3 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983
    (BGBl. I S. 685)

    Vom 12. Januar 1984

    1. Zum Untersuchungsbogen (Anlage 2 KlimaBergV).

    1.1 Die linke Randleiste im Befundteil des Untersuchungsbogens gibt Hinweise auf die jeweils durchzuführenden Untersuchungen (Erstuntersuchung/Nachuntersuchung/Ergänzungsuntersuchung).

    Im Untersuchungsbogen sind die Befunde in Kurzfassung einzutragen. Neben den Basis-Werten sind nur pathologische Befunde einzutragen. Der ICD-Schlüssel (Internationale Klassifikation der Krankheiten)1) dient als Suchschlüssel, mit demalle relevanten aktuellen Diagnosen dokumentiert werden.

    Spezielle Ergänzungsuntersuchungen können erforderlich sein bei Verdacht auf
           - Lebererkrankungen,
           - Nierenerkrankungen,
           - Störungen der inneren Sekretion,
           - Stoffwechselstörungen.

    Bei der Befragung zur Vorgeschichte und den Beschwerden sollte auf gesundheitliche Störungen und Schäden geachtet werden, die zu gesundheitlichen Bedenken im Sinne von Nummer 2.2 führen können.

    1) Zu beziehen beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Eysseneckstraße 55, 60322 Frankfurt/Main. 1.2 Vitalkapazität und 1-Sekunden-Wert (Atemstoßtest) sind nach den "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" - hier: G 1.1 Nummer 6.7 - zu messen.

    1.3 Die Fahrradergometrie ist in Form einer Stufenbelastung entsprechend den "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" - hier: G 26 Anlage 1 - durchzuführen.

    2. Zur ärztlichen Bescheinigung (Anlage 3 KlimaBergV)

    2.1 In der ärztlichen Bescheinigung sind die Begriffe "geeignet/nicht geeignet" bzw. "tauglich/nicht tauglich" entsprechend neuerer Nomenklatur ersetzt durch folgende Begriffe:

    • keine gesundheitlichen Bedenken (geeignet),
    • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen (bedingt geeignet),
    • gesundheitliche Bedenken (nicht geeignet).

    2.2 Gesundheitliche Bedenken bestehen für Arbeiten unter Klimaeinwirkungen im Sinne der Klima-Bergverordnung insbesondere bei

    • erheblich reduziertem Ernährungs- und Kräftezustand, erheblichem Übergewicht,
    • obstruktiven oder restriktiven Ventilationsstörungen der Lunge (chronischer Bronchitis, Asthma, Emphysen, Behinderung der Dehnungsfähigkeit der Lunge) und Lungentuberkulose,
    • erheblichen Herz- oder Kreislaufstörungen, deutlich verändertem Blutdruckverhalten,
    • erheblichem psychovegetativen Syndromen, Alkohol- oder Rauschgiftabhängigkeit,
    • Folgezuständen nach knöcherner Schädelverletzung oder nach schwerer Gehirnerschütterung,
    • Anfallsleiden,
    • Leberparenchymerkrankungen,
    • Nierenparenchymerkrankungen,
    • erheblichen Störungen der inneren Sekretion, insbesondere der Schilddrüse,
    • erheblichen Stoffwechselstörungen, insbesondere Diabetes,
    • häufigen Magen-/Darmstörungen, Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse,
    • chronischen und schweren Hauterkrankungen,
    • Glaukom.

         Gesundheitliche Bedenken können dauernde gesundheitliche Bedenken, aber auch befristete gesundheitliche Bedenken sein.

         Das vorstehende Merkblatt mache ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekannt.

    Bonn, den 12. Januar 1984

    III A 1 - 10 52 01/2

    Der Bundesminister für Wirtschaft

    Im Auftrag

    D r.  K e u s g e n