• Anlage 2

     

    Erläuterungen und Hinweise zur zulässigen Beschäftigungszeit
    gemäß der Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit
    gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)
    vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685)

     

    Aufgrund aktueller Anfragen zur Klima-Bergverordnung (KlimaBergV) und zum Begriff "Zulässige Beschäftigungszeit" nach § 3 KlimaBergV werden unbeschadet tarifvertraglicher Regelungen folgende Erläuterungen und Hinweise gegeben:

    Nach der Verordnungsermächtigung des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b BBergG ist durch die KlimaBergV bestimmt worden, daß die Beschäftigung an bestimmten Betriebspunkten u.T. eine bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten darf.

    Beschäftigung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 ist im weiteren Sinne die Tätigkeit von Arbeitern und Angestellten für einen Arbeitgeber (s. § 2 Abs. 2 ArbZG sowie § 6 Abs. 3 ArbZG).

    Nach § 2 Abs. 1 ArbZG zählen im Bergbau unter Tage die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

    Nach § 7 Abs. 2 KlimaBergV sind bei Beschäftigung in klimatisch belasteten Bereichen grundsätzlich alle Pausen auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen. Nach der amtlichen Begründung zur KlimaBergV (Bundesratsdrucksache 101/83 zu § 3 - zulässige Beschäftigungszeit -) umfaßt die Beschäftigungszeit nicht nur die für die Verrichtung von Arbeiten erforderliche Zeit, sondern auch die Zeit für alle Pausen und die anrechenbare Zeit für die nichtmaschinelle
    Fahrung. Sie ist nicht identisch mit der Schichtzeit. Folglich zählen alle Ruhepausen in klimatisch belasteten Bereichen nach § 3 KlimaBergV, auch wenn sie vor der bzw. im Anschluß an die für
    die Verrichtung von Arbeiten erforderliche Zeit verfahren werden, zur zulässigen Beschäftigungszeit.

    So darf die gesamte Aufenthaltszeit in Betriebspunkten einschließlich aller Pausen und anrechenbarer Fahrungszeiten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) KlimaBergV nicht länger als sechs Stunden bzw. in Betriebspunkten nach § 3 Nr. 1 Buchst. b) KlimaBergV nicht länger als fünf Stunden betragen. Anrechenbar auf die zulässige Beschäftigungszeit sind nichtmaschinelle Fahrungszeiten nach § 6 KlimaBergV dann, wenn die Effektivtemperatur in den Wettern bei der Fahrung mehr als 29 °C und die gesamte nichtmaschinelle Fahrungszeit mehr als 15 Minuten beträgt. Hierbei ist nicht nur der 15 Minuten überschreitende Zeitbetrag, sondern die gesamte Fahrungszeit auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Temperaturbereichen unter 29 °C Effektivtemperatur bleiben unberücksichtigt.

    Beträgt die nichtmaschinelle Fahrungszeit in Wettern mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C z.B. insgesamt 20 Minuten, so werden diese 20 Minuten sowohl auf die für die Verkürzung der Beschäftigungszeit maßgeblichen drei bzw. zweieinhalb Stunden, als auch auf die sechsstündige bzw. fünfstündige Beschäftigungszeit angerechnet.

    Für weitere Beschäftigungen vor oder im Anschluß an Beschäftigungszeiten in klimatisch belasteten Bereichen ist zu beachten, daß neben einem mehr als dreistündigen bzw. zweieinhalbstündigen Aufenthalt in Klimabereichen nach § 3 Nr. 1 KlimaBergV Personen in klimatisch nicht belasteten Bereichen nur bis zu einer Gesamtbeschäftigungszeit von sechs bzw. fünf Stunden mit anderen Arbeiten innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs beschäftigt werden dürfen.

    Die zulässige Beschäftigungszeit nach KlimaBergV ist die Dauer des Aufenthalts an Arbeitsplätzen oder die Dauer der täglichen Beschäftigung in bestimmten Klimabereichen einschließlich aller Pausen sowie anrechenbarer Fahrungszeiten (oberhalb 29°C eff/insgesamt mehr als 15 Minuten).

    Arbeitsmedizinische Untersuchungen über das Absinken der Körperkerntemperatur während der Ruhepausen bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau haben gezeigt, daß die Körperkerntemperatur bei Ruhepausen in warmen Betriebspunkten sich vergleichsweise nur gering absenkt. Damit kann eine arbeitsphysiologische Verringerung der körperlichen Belastung nur erreicht werden, wenn Personen sich aus den warmen Betriebspunkten entfernen.

    Wartezeiten nach Beschäftigungszeiten in warmen Betriebspunkten führen bei den Beschäftigten zu gesundheitlichen Belastungen, die aufgrund der Verpflichtungen des Unternehmers im § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bundesberggesetz sowie nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV zu vermeiden sind. Die Arbeit ist nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 ABBergV so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen.