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Handlungsempfehlung
zur Behandlung von Förderbohrungen
Inhalt:
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Ziel
1.3 Rechtsgrundlagen2. Stoffe zur Bohrlochbehandlung
2.1 Gefahrenpotential
2.2 Gefährdungsbeurteilung3. Genehmigung von Bohrlochbehandlungsarbeiten
3.1 Chemikalienrecht
3.2 BergrechtAnhang 1
1. Chemikalien zur Lösung von Schwefel
2. Chemikalien zur Auflösung von Ablagerungen
3. Chemikalien zur Unterstützung der hydraulischen Rissbildung
4. Chemikalien zur Vermeidung von Korrosion und Ablagerungen
5. Chemikalien zur Unterstützung des Wasseraustrages oder Absperrung des Wasserzuflusses
6. Chemikalien zur Vermeidung von Hydratbildung
7. Markierstoffe (Tracer)
8. Chemikalien zur Bakterienbekämpfung
9. SonstigesAnhang 2
1. Allgemeines
Unfälle bei der Behandlung von Förderbohrungen können durch die Freisetzung von gefährlichen
Stoffen, durch Brände und durch Explosionen zu erheblichen materiellen und immateriellen
Schäden führen. Der Unternehmer ist deshalb verpflichtet vor dem Einsatz von festen, flüssigen
oder gasförmigen Stoffen[1] in Förderbohrungen die damit verbundenen Gefährdungen zu
beurteilen und ggf. Maßnahmen festzulegen.1.1 Anwendungsbereich
Die vorliegende Handlungsempfehlung kann bei der Entscheidung über die Verwendung von
Stoffen in Förderbohrungen herangezogen werden. Beim Einsatz von Stoffen im Bohrbetrieb
bietet sich eine sinngemäße Anwendung an.1.2 Ziel
Ziel dieser Handlungsempfehlung ist es Wege aufzuzeigen, wie bei Behandlung von
Förderbohrungen die Freisetzung von gefährlichen Stoffen sowie das Entstehen von
Explosionen und Brände verhindert und damit die Sicherheit von Beschäftigten und
Dritten verbessert werden kann.1.3 Rechtsgrundlagen
Der Einsatz von Stoffen in Förderbohrungen berührt eine Vielzahl von Rechtsvorschriften.
Hier ist zunächst das Chemikalienrecht zu nennen. Dieser Begriff beinhaltet alle nationalen
und internationalen Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln, die in Verbindung mit
Stoffen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzzwecke verfolgen.Die maßgebliche Rechtsquelle im deutschen Rechtssystem ist das Chemikaliengesetz.
Wird der Begriff des Chemikalienrechtes weiter eingegrenzt so spricht man vom
Gefahrstoffrecht mit der Gefahrstoffverordnung als maßgebliche Rechtsquelle. Während
das Chemikaliengesetz vor allem die Anmeldung neuer Stoffe, und zwar unabhängig davon,
ob sie gefährlich oder nicht gefährlich sind, regelt, konzentriert sich die Gefahrstoff-
verordnung auf gefährliche Stoffe und Zubereitungen.Aus bergrechtlicher Sicht ist zunächst das Bundesberggesetz als maßgebliche Rechtsquelle
zu nennen. Hier wird der Unternehmer dazu verpflichtet, die erforderliche Vorsorge gegen
Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und
Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicher-
heitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür zu treffen, dass die für die Errichtung
und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden
Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.Die Vorgaben des Bundesberggesetzes werden durch die Allgemeine Bundesbergverordnung
und die Tiefbohrverordnung weiter konkretisiert. So muss der Unternehmer die Gefährdungen,
denen die Beschäftigten an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen.
Es müssen angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden und die
Arbeitsstätten, und die Ausrüstung müssen sicher gestaltet, betrieben und instand gehalten
werden. Konkret hat der Unternehmer vor dem Einleiten von Stoffen in Förderbohrungen eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und gegebenenfalls Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
2. Stoffe zur BohrlochbehandlungDie Behandlung von Förderbohrungen mit Stoffen dient in der Regel dem Erhalt, der
Herstellung oder der Steigerung der Förderkapazität. Damit verbunden sind Inhibierungs-
maßnahmen, die die im Bohrloch befindlichen Einbauten vor Korrosion schützen und
der Entstehung von Ablagerungen im Bohrloch vorbeugen. Diese Behandlungsmaßnahmen
können kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.Die in der Praxis eingesetzten Stoffe lassen sich wie folgt kategorisieren (siehe auch Anhang 1):
- Stoffe zur Lösung von Schwefel,
- Stoffe zur Auflösung von Ablagerungen,
- Stoffe zur hydraulischen Rissbildung,
- Stoffe zur Vermeidung von Korrosion und Ablagerungen,
- Stoffe zur Unterstützung des Wasseraustrages oder Absperrung des Wasserzuflusses,
- Stoffe zur Vermeidung von Hydratbildung,
- Stoffe zur Markierung (Tracer) und
- Stoffe zur Bakterienbekämpfung.
2.1 Gefahrenpotential
Bei der Behandlung von Förderbohrungen können Gefährdungen durch das Freisetzten von
gefährlichen Stoffen, durch Brände und/oder Explosionen entstehen. Das Gefährdungs-
potential wird beeinflusst von:- Art und Menge der verwendeten Stoffe,
- Behandlungsverfahren und eingesetzten technischen Arbeitsmitteln,
- Charakteristiken der Bohrung (z.B.: Lagerstätteninhalt, Medien im Bohrloch,
Druckverhältnisse, Temperatur), - Situation an der Tagesoberfläche.
Bei der Beurteilung des Gefahrenpotentials sind die vorgenannten Faktoren nicht nur
einzeln sondern auch in ihrem Zusammenwirken zu betrachten.zu a: Das Gefahrenpotential der verwendeten Stoffe wird primär durch die Gefährlich-
keitsmerkmale und die verwendete Menge bestimmt. Das Gefährdungspotential kann aber
auch noch von weiteren, bei der Einstufung nach Gefahrstoffverordnung nicht berück-
sichtigten chemischen und physikalischen Eigenschaften beeinflusst werden
(z.B.: Dampfdruck, Verhältnis Oberfläche zu Volumen). Bei der Beurteilung des
Gefahrenpotentials ist das Behandlungsmedium in seiner Gesamtheit, d.h. einschließlich
aller Roh-, Hilfs- und Reststoffe sowie Zwischen-, Neben und Endprodukte zu betrachten.
Hier empfiehlt sich innerhalb der Unternehmen die Hinzuziehung von fachkundigen
Beschäftigten, d.h. des Personenkreises der die Gefährdungsmerkmale der verwendeten
Stoffe in Verbindung mit den lagerstätten- und bohrungsspezifischen Parametern
beurteilen kann.zu b: In die sicherheitstechnische Betrachtung sind die einzelnen technischen
Funktionseinheiten (wie z.B.: Pumpen, Rohrleitungen, Dichtungen, Fackel/Ausbläser,
Absperreinrichtungen) und deren Zusammenwirken einzubeziehen. Darüber hinaus ist
das gewählte Behandlungsverfahren (z.B.: kontinuierlich oder diskontinuierlich) von
besonderer Bedeutung. Ein diskontinuierliches Behandlungsverfahren kann bedingt
durch größere Reaktionsvolumina zu einer erhöhten Gefährdung führen. Auch
Entspannungsvorgänge im Bohrloch oder an der Tagesoberfläche können zu Gefährdungen
führen.zu c: Die im Bohrloch vorhandenen Medien (wie z.B. Bohrspülung) sind in der
Gesamtbetrachtung ebenso zu berücksichtigen wie die Druck- und Temperaturverhältnisse
im Bohrloch. Auch der Lagerstätteninhalt oder Ablagerungsprodukte (z.B.: Pyrit) in der
Förderbohrung können in Zusammenwirken mit dem Behandlungsmedium das
Gefährdungspotential beeinflussen.zu d: Bei der Situation an der Tagesoberfläche ist die Aufstellung der einzelnen
technischen Arbeitsmittel in Verbindung mit dort schon vorhandenen Betriebseinrichtungen
zu betrachten. Auch die Art der Aufstellung (Einhausung oder Aufstellung im Freien) sind
bei der Beurteilung des Gefahrenpotentials zu prüfen.2.2 Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer hat auf der Grundlage einer systematischen Gefährdungsbeurteilung das
Gefahrenpotential zu ermitteln und die Maßnahmen zu ergreifen, die ein Freisetzen von
gefährlichen Stoffen und das Entstehen von Explosionen und Bränden verhindern.Bei der Ermittlung des Gefahrenpotentials sollten die im Abschnitt 2.1 genannten
Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen können aus:- Allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B.: TRGS[2], DIN-Normen, berufs-
genossenschaftlichem Regelwerk, VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen), - Werknormen,
- Fachliteratur und
- spezifischen, verfahrensbedingten sicherheitstechnischen Erkenntnissen
abgeleitet werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Gefährdungsbeurteilung eine Gesamtbetrachtung des
Vorhabens „Bohrlochbehandlung“ darstellt, d.h. dass auch das Zusammenwirken aller
stoffbezogenen sowie bohrungs- und anlagenspezifischen Gefährdungen bewertet wird.Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Reduzierung des Gefahrenpotentials sollte den
technischen Maßnahmen der Vorzug vor organisatorischen Maßnahmen gegeben werden.
Auch sollte solchen Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die unabhängig vom
Verhalten der Beschäftigten das Gefahrenpotential verringern.Die Gefährdungsbeurteilung ist vor der Durchführung der Behandlungsarbeiten
durchzuführen, schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dem betroffenen Personenkreis
bekannt zu geben und im Betrieb zur Einsichtnahme durch Beschäftigte der
Bergbehörde verfügbar zu halten. Eine Genehmigung der Gefährdungsbeurteilung
durch die Bergbehörde erfolgt nicht.Bei wesentlichen Änderungen am Behandlungsverfahren (z.B.: verwendete Stoffe,
eingesetzte Arbeitsmittel, Einbringverfahren) ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen.3. Genehmigung von Bohrlochbehandlungsarbeiten
3.1 Chemikalienrecht
Auf der Grundlage des Chemikalienrechtes müssen neue und ggf. auch alte Stoffe,
die bei der Bohrlochbehandlung eingesetzt werden, unabhängig davon ob sie
gefährlich sind oder nicht, angemeldet werden. Die Pflicht zur Anmeldung obliegt
im Wesentlichen dem Hersteller oder - unter besonderen Voraussetzungen -
dem Einführer. Abweichend davon dürfen Biozidprodukte[3] nur in den Verkehr
gebracht und verwendet werden, wenn sie zugelassen wurden.Werden bei der Bohrlochbehandlung Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung
eingesetzt, so sind Maßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu ergreifen.Die Einstufung und Kennzeichnung der eingesetzten Stoffe und Stoffgemische hat nach den
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (beide über gleitenden Verweis in der GefStoffV
in deutsches Recht umgesetzt) zu erfolgen.Für die Tätigkeiten mit Behandlungsflüssigkeiten ist das Gefahrstoffrecht uneingeschränkt
einschlägig, da speziell in der Gesundheitsschutzbergverordnung - mit Ausnahme der
Regelungen über Beschäftigungsvoraussetzungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge -
entsprechende bergrechtliche Rechtsvorschriften nicht bestehen (§1 Abs.5 Satz 2 GefStoffV).3.2 Bergrecht
Beim Einsatz von Chemikalien zur Bohrlochbehandlung sind Maßnahmen [wegen der
besonderen Gefährlichkeit der Arbeiten]nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu treffen.
Die technischen Regeln für Gefahrstoffe und hier insbesondere die TRGS 300 können als
Anhalt zum Stand der Sicherheitstechnik genommen werden (siehe auch Abschnitt 2.2).Die Durchführung von Bohrlochbehandlungsarbeiten bedarf generell der Betriebsplanzulassung.
Im Regelfall ist eine Beschreibung der Arbeiten/Verfahren verbunden mit einer Benennung der
eingesetzten Stoffe und der zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen im Hauptbetriebsplan
ausreichend. Damit sind diese Arbeiten/Verfahren in allgemeiner Form genehmigt und es ist
keine weitere Anzeige bei der Bergbehörde notwendig.Abweichend hiervon ist die Verwendung folgender Stoffe bzw. Stoffgruppen in den
Förderbohrungen als kritisch anzusehen und bedarf daher der gesonderten Betriebsplan-
zulassung durch die zuständige Bergbehörde:- anorganischen Säuren (Ausnahme: Salzsäuren und Phosphonsäuren) wie z.B.:
- Flusssäure,
- Fluoride,
- Hypochlorit,
- Persäuren,
- anorganische Breaker wie z.B.:
- Hypochlorit / Chlorite,
- Peroxyde,
- Persulfate,
- Perborate,
- Bromate,
- Gasolin-Kondensate,
- Radioaktive Stoffe,
- Biogene Stoffe.
Der vorgenannte Betriebsplan muss mindestens die im Anhang 2 aufgeführten Angaben beinhalten.
In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass der Hersteller oder der Einführer
bestimmter Stoffe – aus patentschutzrechtlichen Gründen - nicht bereit ist, dem Unternehmer
die Inhaltsstoffe der Behandlungsflüssigkeiten mitzuteilen. In diesen Fällen ist seitens der
Bergbehörde – ggf. mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörde – auf den
Hersteller/Einführer dahingehend einzuwirken, dass der Bergbehörde die Inhaltsstoffe bekannt
gegeben werden.
Anhang 1
1. Chemikalien zur Lösung von Schwefel
- Aminbasische Lösemittel,
- Lösemittel auf Kohlenwasserstoff-Basis
2. Chemikalien zur Auflösung von Ablagerungen
- Organische Säuren, außer oxidativen Säuren,
- Anorganische Säuren, außer oxidativen Säuren und Flußsäure,
- Komplexbildner,
- Organische Inhibitoren und Zusatzstoffe,
- Anorganische Inhibitoren und Zusatzstoffe,
- Grenzflächenaktive Stoffe,
- O2-Scavenger,
- H2S-Scavenger,
- Salze der zugelassenen Säuren,
- Entschäumer,
- Polysaccharide,
- Polyacrylate,
- Tensidbasische Gele,
- Kohlenwasserstoffbasische Gele,
- Hilfsstoffe zur Gelbildung und Gelstabilisierung,
3. Chemikalien zur Unterstützung der hydraulischen Rissbildung
- Polysaccharide,
- Polyacrylate,
- Tensidbasische Gele,
- Kohlenwasserstoffbasische Gele,
- Crosslinker-Vergelungsmittel,
- pH-Regulatoren,
- Biozide,
- Organische und anorganische Gelbreaker, außer oxidative Breaker,
- Hilfsstoffe,
4. Chemikalien zur Vermeidung von Korrosion und Ablagerungen
- Amine und Amide,
- Phosphonate,
- Polycarboxylate,
- Polymere,
- Kohlenwasserstoffgemische außer Gasolin-Kondensat,
- Alkohole,
- Grenzflächenaktive Stoffe,
- Emulsionsspalter,
5. Chemikalien zur Unterstützung des Wasseraustrages oder Absperrung
des Wasserzuflusses- Alkohole,
- Grenzflächenaktive Stoffe,
- Silikate,
- Emulsionsspalter,
- Crosslinker-Vergelungsmittel,
- pH-Regulatoren,
- Polyacrylate,
- Co-Polymere,
6. Chemikalien zur Vermeidung von Hydratbildung
- Alkohole,
- Kinetische Hydratinhibitoren,
7. Markierstoffe (Tracer)
- Farbstoffe,
- Radioaktive Stoffe,
- Biogene Stoffe (Pollen, Sporen, Stoffe pflanzlicher oder tierischer Herkunft,
die keine Farbstoffe sind), - Salze,
8. Chemikalien zur Bakterienbekämpfung
- Biozide,
9. Sonstiges
- Technische Gase
Anhang 2
Mindestangaben für eingesetzte Stoffe bei Bohrlochbehandlungen
1. Grund und Ziel der Behandlung:
2. Vorgesehener Stoffeinsatz:
Bezeichnung des Stoffes
Menge
Konz.
in der
MischungKonz.
des Einzel
-stoffesAufgabe
3. Geprüfte Alternativen:
4. Zusammensetzung und Datum der letzten Behandlung:
5. Theoretische Gasentwicklung:
Wenn ja, wie viel pro o. g. kum. Einsatzmenge?
Chlor :
Sauerstoff :
Wasserstoff :
Schwefelwasserstoff :
Andere Gase :
6. Ergebnisse durchgeführter Bohrlochprobeanalysen:
7. Vorhandene Restflüssigkeiten bzw. Substanzen aus zuvor durchgeführten Behandlungsmaßnahmen:
8. Kontaktperson für Rückfragen:
Name:
Abteilung:
Telefon:
Email:
[1] Stoff: chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich
vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der
Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren
bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von
dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner
Zusammensetzung abgetrennt werden können[2] TRGS: werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe aufgestellt, weiter entwickelt
und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt
bekannt gegeben.[3] Biozid-Produkte: Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere
Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender
gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege
Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,
Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen,
und diea. einer Produktart zugehören, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, undb. nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten
Ausnahmebereiche unterfallen;