-
An die Dezernate
der Abteilung Bergbau und Energie in NRW
der Bezirksregierung ArnsbergHandlungsempfehlung zur Behandlung von Förderbohrungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhalten Sie eine Handlungsempfehlung für Entscheidungen zum Einsatz von festen,
flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen zur Kenntnis.Diese Handlungsempfehlung wurde im Auftrag des Länderausschuss Bergbau von einer
länderübergreifenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Vertretern der Bergbehörden der
Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und Sachsen-Anhalt entwickelt und schließlich per Beschluss des Länderausschusses Bergbau
auf seiner 132. Sitzung am 06. Mai 2008 zustimmend zur Kenntnis genommen sowie gleichzeitig
den Länderbergbehörden zur Einführung empfohlen.Gemäß § 33 Abs. 8 der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die
Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen (BVOT NRW)
in der Fassung vom 31.10.2006 sind die Unternehmen im Geltungsbereich des Bundesberg-
gesetzes dazu verpflichtet, vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in
Förderbohrungen, die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen
und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.Diese Handlungsempfehlung soll zukünftig grundsätzlich bei der Entscheidung über die
Verwendung von Stoffen in Förderbohrungen - sinngemäß aber auch für den Bohrbetrieb -
herangezogen werden. Sie richtet sich daher in Bezug auf die Erarbeitung bzw. Prüfung
entsprechender Betriebsplanunterlagen gleichermaßen an die Unternehmen sowie die
Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.Die Veröffentlichung dieser Handlungsempfehlung erfolgt in der „Vorschriftensammlung
Bergbau“ im Internet der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW.Mit freundlichem Gruß und Glück auf
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Im Auftrag:M i c h a e l K i r c h n e r