• Richtlinien
    für die Ausführung des Leitnivellements
    im Bezirk des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen

    vom 23. 12. 1998

    Herausgegeben vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen
    und vom Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen

    Inhaltsverzeichnis

    1 Allgemeines

    1.1 Aufgabe und Zweck
    1.2 Messungsgebiete
    1.3 Vorschriften
    1.4 Aufbau der Leitnivellementnetze
    1.5 Vorbereitung
    1.6 Zeitplan

    2 Instrumente und Geräte

    2.1 Ausrüstung des Messtrupps
    2.2 Prüfung der Instrumente und Geräte

    3 Durchführung der Messung

    3.1 Allgemeine Grundsätze
    3.2 Überprüfung der NivP (Erkundung, Verfestigung und Stationierung)
    3.3 Beobachtungsverfahren und zulässige Abweichungen (Grenzwerte)
    3.4 Messungsniederschrift (Feldbücher, Instrumenten- und Lattenprüfungen)
    3.5 Linienverzeichnis

    4 Auswertung

    4.1 Berechnung und Ausgleichung
    4.2 Genauigkeit der Höhenbestimmung
    4.3 Nachweis der Berechnungsergebnisse
    4.4 Bekanntgabe der Ergebnisse

     

    1 Allgemeines

    1.1 Aufgabe und Zweck

    Das Leitnivellement ist ein periodisch wiederholtes Nivellement in den Bergbaugebieten
    Nordrhein-Westfalens.

    Es dient der Erhaltung bzw. Erneuerung eines funktionsfähigen Nivellementpunktfeldes in den Gebieten,
    in denen der Bergbau Höhenveränderungen verursacht.

    1.2 Messungsgebiete

    Das Leitnivellement erstreckt sich auf folgende Messungsgebiete:

    a) das Rheinische Braunkohlen- und Aachener Steinkohlengebiet,
    b) das Ruhrgebiet,
    c) das Ibbenbürener Bergbaugebiet.

    1.3 Vorschriften

    Die Vorschriften des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
    - III C 3 - 4412 - vom 29.06.1993 "Das Nivellementpunktfeld in Nordrhein-Westfalen (NivP-Erl.)"1)
    gelten sinngemäß.

    In Zweifelsfällen sind die Vorschriften des NivP-Erlasses maßgebend.

    1.4 Aufbau der Leitnivellementnetze

    1.4.1 Die einzelnen Netze des Leitnivellements bestehen aus

    • Nivellementlinien (Niv-Linien) oder Linien-Teilen des amtlichen Höhenfestpunktfeldes,
    • Linien, die aus bergbaubedingten Gründen erforderlich sind.

    1.4.2 Der Linienverlauf soll für eine längere Zeitdauer nicht verändert werden, um zuverlässige
    Vergleichswerte über die Größe der Höhenveränderungen, die Ausdehnung der
    Senkungsgebiete und den zeitlichen Bewegungsablauf zu erhalten.

    1.4.3 Der Abstand zwischen den Nivellementpunkten (NivP) innerhalb der Niv-Linie soll in
    Ortslagen höchstens 300 m, außerhalb von Ortslagen höchstens 1500 m betragen. Er ist zu
    verringern, wenn sich dies im Einzelfall zum besseren Erkennen des Bewegungsvorgangs
    innerhalb eines begrenzten Gebietes als notwendig erweist.

    1.4.4 Die für die Netzausgleichung zu benutzenden Anschlusspunkte, die möglichst außerhalb
    des Einflussbereichs des Bergbaus liegen sollen, sind durch Überschlagnivellements
    (Vergleichsmessungen) auf ihre unveränderte Höhe bei jeder Wiederholungsmessung von
    Nachbarpunkten aus zu überprüfen.

    1.4.5 Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (LOBA) prüft vor jeder Wiederholungsmessung,
    ob Netzveränderungen erforderlich sind, und legt diese im Einvernehmen mit dem
    Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (LVermA) fest.

    Dabei ermittelt das LOBA auch diejenigen Linienteile, die am stärksten von Senkungen betroffen
    sind. Diese Strecken werden in einer NivP-Übersicht farbig gekennzeichnet und dem LVermA
    bekanntgegeben.

    1.5 Vorbereitung

    Die Durchführung der Leitnivellements wird durch Vorbesprechungen zwischen dem LOBA und dem
    LVermA eingeleitet, wobei die Erfahrungen aus dem vorhergehenden Leitnivellement und die sich in der
    Zwischenzeit ergebenden neuen Gesichtspunkte für eine Ergänzung oder Änderung der Anzahl und des
    Verlaufs der Linien berücksichtigt werden.

    Im Anschluss daran werden die Teilnehmer des Leitnivellements über die Durchführung der Messungen
    unterrichtet. Eine Arbeitsplanbesprechung mit allen Teilnehmern und Vertretern interessierter Stellen
    veranlassen das LOBA und das LVermA nach Bedarf.

    1.6 Zeitplan

    Das LOBA stellt in Abstimmung mit dem LVermA einen Zeitplan auf, in dem Ort und Zeit des Einsatzes
    aller Messtrupps festgelegt sind.

    Der Zeitplan bezweckt die Koordinierung der Messungen der verschiedenen Trupps an den Knoten- oder
    Übergangspunkten, um Fehler infolge zwischenzeitlicher Senkungen möglichst auszuschalten.

    2 Instrumente und Geräte

    2.1 Ausrüstung des Messtrupps

    Die bei der Durchführung der Messung benutzten Instrumente und Geräte müssen die
    Einhaltung der geforderten Genauigkeit (s. Nr. 3.3.4) gewährleisten.

    Zur Ausrüstung gehören:

    a) ein Kompensator- oder Libellennivellierinstrument nebst Stativ, mit dem eine Standardabweichung
        (Ss) von < ± 0,4 mm für ein Kilometer Doppelnivellement erreicht werden kann,
    b) zwei 3-m-Invarbandlatten mit versetzter Strichteilung bzw. zwei 3-m-Invarband-Strichcode-Latten
        nach der Norm DIN 18717 (Ausgabe November 1996);
        zwei zugehörige Lattenlibellen sowie vier Haltestäbe,
    c) zwei Lattenuntersätze mit einem Mindestgewicht von je 5 kg oder Eisenpfriemen mit Schlagbolzen,
    d) Messrad, Messband oder andere geeignete Geräte für die Stationierung (entbehrlich beim Einsatz von
        Digitalnivellieren),
    e) ein Feldschirm,
    f) Handgefällemesser,
    g) Sicherheits- und Warnausrüstung gemäß Nr. 2.2 und Nr. 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses des
        Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 733 - 73 - 03/3 - und des
        Innenministeriums - III C 4 - 3812 - des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1997
        "Durchführung  und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen"2),
        ergänzt durch den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
        - III C 4 - 9220 - vom 21.03.1997 "Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im
        Verkehrsraum öffentlicher Straßen;  hier: Leitnivellement"3) in Verbindung mit den
       "Sicherheitsregeln Vermessungsarbeiten",  herausgegeben vom Bundesverband der Unfallver-
        sicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV),
    h) Datenerfassungsgerät bei automatisierter Feldbuchführung mit separater Datenerfassung,
    i) Thermometer,
    j) eine kurze Invarbandlatte (die Teilung auf der Latte muss zu der Teilung auf den beiden
       3-m-Invarbandlatten passen).

    Das Stativ und die Rückseiten der Nivellierlatten müssen einen Warnanstrich (z.B. gelb oder rot-weiß)
    tragen.

    2.2 Prüfung der Instrumente und Geräte

    2.2.1 Nivellierinstrumente und -latten sind folgendermaßen zu prüfen:
     
    einmalig

    • Prüfung der Einspielgenauigkeit des Kompensators,
    • Prüfung auf Magnetfeldempfindlichkeit,
    • Prüfung der Hysterese des Kompensators in der Nulllage.

    jährlich

    • Justierung des Vertikalfadens des Strichkreuzes mit Hilfe eines Schnurlotes oder Kollimators,
    • Abgleichung der Invarbandlatten auf einem Lattenkomparator.
      Die Latten müssen der Norm DIN 18717 (Ausgabe November 1996) entsprechen oder vom 
      Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen für den Einsatz im amtlichen NivP-Feld
      freigegeben sein,
    • Ermittlung des Nullpunktunterschiedes des Lattenpaares durch Vergleich der Ablesungen an
      beiden Latten;
      falls eine kurze Invarbandlatte für den Einsatz vorgesehen ist, muss auch sie in den Prüfvorgang 
      einbezogen werden.

    vor Beginn des Messungsvorhabens

    • Prüfung der Lattenfüße durch Aufhalten an verschiedenen Stellen der Aufsatzfläche und Ablesung 
      mit dem Instrument aus etwa 5 m Entfernung;
      die 3-m-Latte mit den besten Werten ist als "Bolzenlatte" einzusetzen.
      Falls eine kurze Invarbandlatte für den Einsatz vorgesehen ist, muss auch sie in den Prüfvorgang 
      einbezogen werden.

    mindestens wöchentlich

    • Prüfung der Horizontschräge,
    • Prüfung der Lattenlibellen.

    2.2.2 Die Gebrauchsfähigkeit der Nivellierinstrumente und -latten ist während der Messung zu
    überwachen.

    Dabei ist im Einzelnen auf Folgendes zu achten:

    • freies Einschwingen des Kompensators bei seitlichem Anklopfen an das Fernrohr,
    • zentrisches Einspielen der Dosenlibelle im Hin- und Rückblick,
    • Senkrechtstellung der Latten in zwei Richtungen mit Hilfe des Vertikalfadens des Strichkreuzes 
      zur Überprüfung der Lattenlibelle. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Strichkreuz korrekt
      justiert ist.
      Die Senkrechtstellung kann auch mit einem langen Schnurlot erfolgen.

    2.2.3 Alle Ergebnisse der Abgleichungen, Prüfungen und Justierungen sind schriftlich nachzuweisen.
    Der Prüfbericht soll mindestens enthalten:

    a) Name des Prüfers,
    b) Prüfverfahren,
    c) bei der Prüfung benutzte Instrumente bzw. Geräte,
    d) Ergebnis der Prüfungen.

    2.2.4 Lassen die Prüfungsergebnisse den Schluss zu, dass die Instrumente bzw. Geräte für das
    Leitnivellement nicht geeignet sind, so dürfen sie nicht verwendet werden.


    3 Durchführung der Messung

    3.1 Allgemeine Grundsätze

    Vor Beginn einer Messung sind Instrumente und Geräte zum Temperaturausgleich eine ausreichende
    Zeit der Außentemperatur auszusetzen, wobei als Faustregel gilt: pro 1 Grad Celsius Temperatur-
    differenz eine Minute Wartezeit.

    Treten während der Messung Witterungsverhältnisse auf, die diese so ungünstig beeinflussen können,
    dass die Einhaltung der zulässigen Abweichungen (s. Nr. 3.3) nicht gewährleistet ist (z.B. starker Wind,
    Regen und starkes Flimmern), so muss die Zielweite verkürzt werden. Im Zweifelsfall ist die Messung
    abzubrechen. Bei Abbruch der Messung ist darauf zu achten, dass die zeitliche Verzögerung gering bleibt.

    3.2 Überprüfung der NivP (Erkundung, Verfestigung und Stationierung)

    Vorbereitete Linienverzeichnisse bzw. Linienverläufe werden den mitwirkenden Stellen vom LOBA oder
    LVermA zur Verfügung gestellt (im Falle der manuellen Feldbuchführung erhalten die teilnehmenden
    Stellen außerdem Beobachtungsbücher bzw. Feldbuchblätter).

    Jeder Messtrupp hat vor Beginn der Messung die NivP der ihm zugeteilten Strecke anhand der
    NivP-Beschreibungen auf ihre Unversehrtheit und unveränderte Lage zu überprüfen. Die Beschreibungen
    sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu berichtigen bzw. zu
    ergänzen oder neu zu fertigen. Für zerstörte und unbrauchbar gewordene Festlegungen sind Ersatz-
    punkte einzubringen. Für jeden Ersatzpunkt ist eine NivP-Beschreibung auf einem lichtpausfähigen
    Vordruck nach dem Muster des NivP-Erlasses anzufertigen.

    Zur Einhaltung gleicher Zielweiten können auf der Messstrecke die Standpunkte von Instrument und
    Latten gegebenenfalls gekennzeichnet werden.

    Beim Einsatz von Digitalnivellieren können die Zielweiten durch Abschreiten beim Messvorgang festgelegt
    werden (0,5 m Genauigkeit).

    Ein eventueller Nullpunktunterschied des Lattenpaares ist dadurch unschädlich zu machen, dass immer
    auf dem Anschluss und dem Ab-schluss dieselbe Latte (Bolzenlatte) auf dem Bolzen aufgehalten wird
    (gerade Anzahl von Aufstellungen).

    Die Zielweiten sollen 35 m nicht überschreiten.

    Bei geneigtem Profil der Messstrecke soll der Mindestabstand des Zielstrahls vom Erdboden 0,5 m
    betragen. Bei Benutzung von Digitalnivellieren soll der für die Messung benutzte Lattenabschnitt
    oberhalb von 0,5 m liegen.

    3.3 Beobachtungsverfahren und zulässige Abweichungen (Grenzwerte)

    3.3.1 Als Messverfahren ist das Nivellieren mit streng horizontaler Sicht und gleichen Zielweiten
    anzuwenden. Unabhängig von der Hinmessung ist eine Rückmessung durchzuführen.
    Die Rückmessung darf nicht durch eine zweite Hinmessung ersetzt werden.
    Hin- und Rückmessung sollen nicht bei gleichen meteorologischen Bedingungen durchgeführt
    werden, aber möglichst von demselben Beobachter mit derselben Messausrüstung.

    Die Beobachtungszeiten mit großem Temperaturgradienten in bodennahen Luftschichten sollen gemieden
    und Bergstrecken möglichst zu günstigen Zeiten mit kleinem Temperaturgradienten gemessen werden.

    3.3.2 Bei konventionellen Präzisionsnivellements können die vier einzelnen Zielungen eines Standpunktes
    folgendermaßen angeordnet sein:

     

    1. Standpunkt und
    alle folgenden mit
    ungerader lfd. Nr.

    2. Standpunkt und
    alle  folgenden mit
    gerader lfd. Nr.

     

    1.

    R V V R

    R V V R

    (Wild-Zeiß-Verfahren)

    2.

    R V V R

    V R R V

    (Wild-Zeiß alternierend)

    3.

    R V V R

    R V V R

    (Förstner 1959)

    4.

    R R V V

    V V R R

    (Wolter 1963)


    Bei Libellennivellieren ist die Messanordnung 1,
    beim Jenoptik NI 002 die Messanordnung 2 (Lage I : RL VL, Lage II : VR RR),
    bei den übrigen Kompensatornivellieren wahlweise die Messanordnung 2, 3 oder 4 anzuwenden.

    Bei Präzisionsnivellements mit selbstregistrierendem Digitalnivellier ist die nachfolgende
    Messanordnung empfehlenswert:

     

    1. Standpunkt und
    alle folgenden mit
    ungerader lfd. Nr.

    2. Standpunkt und
    alle  folgenden mit
    gerader lfd. Nr.

     

    5.

    RM VM

    VM RM

     


    R = Einspielen der Dosenlibelle, wenn das Fernrohr auf die rückwärtige Latte gerichtet ist

    V =Einspielen der Dosenlibelle, wenn das Fernrohr auf die vordere Latte gerichtet ist

    M =Mehrfachmessung

    Beim Einsatz von Kompensatornivellieren wird die Auswirkung eines möglichen Kompensationsrestfehlers
    dadurch gemindert, dass das Einspielen der Dosenlibelle immer "von vorn nach hinten" im Sinne einer
    Senkung des Fernrohrobjektives erfolgt. Ähnliches erreicht man, wenn der Kompensator nach dem
    Einspielen der Dosenlibelle vor den Ablesungen immer aus derselben Richtung einschwingt. Der
    Ablauf z.B. bei der Messfolge RV (Rückblick Vorblick) auf dem 1. Stand sieht dann folgendermaßen
    aus:

    1) Drehen des Nivelliergerätes rechtsherum in Richtung Rückblick
    2) Einspielen der Dosenlibelle in den Rückblick
    3) Ablesungen Rückblick an der Latte
    4) Drehen des Gerätes rechtsherum in den Vorblick
    5) Ablesungen Vorblick an der Latte.

    Bei der Messfolge VR (Vorblick Rückblick) auf dem 2. Stand beginnt der beschriebene Ablauf nun
    mit dem Vorblick.

    Um bei den Messanordnungen 2 und 4 sowie der vorgeschlagenen Messanordnung 5 für
    Digitalnivelliere den Einfluss der Horizontschiefe möglichst klein zu halten, ist darauf zu achten,
    dass die Summe der Zielweiten auf allen Standpunkten mit gerader laufender Nummer gleich der
    Summe der Zielweiten auf allen Standpunkten mit ungerader laufender Nummer ist.

    3.3.3 Bei konventionellen Präzisionsnivellements sind zur Überprüfung auf Ablesefehler 2 Messproben
    im Stand durchzuführen, und zwar darf:

    - die Differenz der Ablesung zwischen der rechten und linken Lattenteilung höchstens
       3 Mikrometereinheiten (=  ±0,15 mm bei Einsatz einer ½-cm-Latte bzw. ±0,3 mm bei
       Einsatz einer Zentimeter-Latte) von der Lattenkonstanten abweichen (das gilt nicht für
       Jenoptik NI 002)
    - die Differenz der Höhenunterschiede der beiden Paralleleinwägungen nicht größer als
       ±0,2 mm (bei ½-cm-Latte) bzw. ±0,4 mm (bei Zentimeter-Latte) sein.

    Bei größeren Abweichungen müssen alle vier Ablesungen an den Latten wiederholt werden.

    3.3.4 Bei den Messungen sind folgende größte zulässige Abweichungen (bisher Fehlergrenzen) einzuhalten:

    a) zulässiger Widerspruch Zs des Hin- und Rücknivellements zwischen zwei aufeinanderfolgenden
    Nivellementpunkten:

    ZS  = ± (0,5 S + 1,5 Ö  S) [mm]            (S = Streckenlänge in km)
    (im Landesnetz = 1. Ordnungs-Genauigkeit);

    in Anlehnung an den VP-Erlass sollen etwa zwei Drittel der Messwerte die Hälfte der größten zulässigen
    Abweichungen (Grenzwerte) nicht überschreiten,

    b) bei Überschlagsnivellements (Vergleichsmessungen) beträgt die zulässige Abweichung ZH eines
    Höhenunterschiedes von dem entsprechenden Höhenunterschied aus dem Nachweis:

    ZH = ± (2 + 2 Ö S) [mm]                    (S = Streckenlänge in km)
    (im Landesnetz = 1. Ordnungs-Genauigkeit);

    3.3.5 Ausschalten spezieller Fehlereinflüsse

    Bei nachgewiesener Schiefe des Lattenfußes (s. Nr. 2.2.1) sollte die Latte möglichst nie auf dem Bolzen
    aufgehalten werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, so darf die Stellung der Latte zwischen dem letzten
    Vorblick der zurückliegenden Niv-Strecke und dem ersten Rückblick der folgenden Niv-Strecke nicht
    verändert werden. Bei allen Wechselpunkten ist beim Drehen der Latte ebenso darauf zu achten, dass
    der Aufhaltepunkt nicht verändert wird.

    Ist auf einem Bolzen das streng lotrechte Aufhalten der Nivellierlatte nicht möglich, so ist in unmittelbarer
    Nähe ein Hilfspunkt (Nagel, Lattenuntersatz) festzulegen. Dieser Hilfspunkt dient als letzter Wechselpunkt
    der zurückliegenden und als erster Wechselpunkt der nächsten Niv-Strecke. Der Höhenunterschied
    Hilfspunkt - Bolzen wird nur einmal nach dem vorgeschriebenen Verfahren ermittelt und mit gleichem
    Zahlenwert und unterschiedlichem Vorzeichen in beide Niv-Strecken eingeführt. Auf diese Weise wird
    der Gesamthöhenunterschied der Niv-Linie nicht verfälscht.

    Bei derartigen Bolzen empfiehlt sich grundsätzlich die Festlegung eines Ersatzpunktes am gleichen
    Festpunktträger und einmalige Messung des Höhenunterschiedes zwischen altem und neuem Bolzen.
    Damit wird ein nahtloser Übergang von dem alten auf den neuen Bolzen möglich.

    Die Messung einer Linie im Senkungsgebiet ist so zu planen, dass weder Hin- noch Rückmessung
    an Punkten mit stärkeren Senkungen unterbrochen werden.

    3.4 Messungsniederschrift (Feldbücher, Instrumenten- und Lattenprüfungen)

    Bei manueller Feldbuchführung dürfen für die Messungsniederschriften nur Schreibmittel verwendet
    werden, die geeignet sind, die Niederschriften dauerhaft und unverwischbar anzufertigen.

    Unrichtige Eintragungen sind unter Angabe des Grundes so zu streichen, dass sie noch deutlich
    lesbar sind. Der verbesserte Wert ist neu einzutragen.

    Die Ergebnisse der Instrumenten- und Lattenprüfungen sind Bestandteil der Messungsniederschrift
    und dieser beizufügen.

    In den Messungsprotokollen sind die Höhenunterschiede beider Paralleleinwägungen jeder Strecke
    zu berechnen und zu mitteln, die Lattenverbesserung ist anzubringen.

    Alle Messungsergebnisse sind sequentiell der Linienführung entsprechend nach Hin- und Rückmessung
    zusammengestellt beizufügen.

    Bei automatisierter Feldbuchführung mit separatem Datenerfassungsgerät sind die Verwaltungs- und
    Messdaten bereits im Feld auf maschinenlesbaren Datenträgern im vorgeschriebenen Format zu erfassen.

    Hierbei erfolgt per Programm eine durchgreifende Standpunktkontrolle, um Messungsfehler auszuschalten.

    Aus Gründen der Datensicherung sind unmittelbar nach Abschluss jeder Strecke der Messweg, die
    Höhenunterschiede und die Summe der Standpunktkontrollen dem Erfassungsgerät zu entnehmen und
    in das mitzuführende "Stationierungsbuch" einzutragen.

    Später müssen Klarschriftprotokolle, die entsprechend der Linienführung nach Hin- und Rückmessung
    zu sortieren sind, ausgedruckt werden. Eventuell auftretende Fehler in Headersätzen sind dann in diesen
    Protokollen zu korrigieren.

    Wird zur Datenerfassung ein MEMOBOARD a benutzt oder liegen die Daten im GRAUS-Format vor,
    könnten mit dem Programmsystem "VRONI" (Vorverarbeitung von Rohdaten aus Nivellements)
    Feldbücher erzeugt werden.

    Das Programmsystem "VRONI" wird vom Landesvermessungsamt NRW jeder am Leitnivellement
    beteiligten Vermessungsstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben der Erstellung von Feldbüchern
    leistet dieses Programmsystem ferner Folgendes:

    - Rohdatenumsetzung ins (GRAUS-Format) ZWIRN-Format,
    - Rohdatentest,
    - Erstellung von Feldlinienverzeichnissen,
    - Erstellung von Wochenberichten,
    - Headerdatenauflistung (entschlüsselt).

    Bei selbstregistrierenden Digitalnivellieren erfolgt die Datenerfassung mittels Speichermedium.

    Nach Übertragung der Rohdaten auf einen PC mittels gerätespezifischer Verfahren der Hersteller
    kann mit dem Programmsystem "VRONI" die Weiterverarbeitung erfolgen.

    Bei automatisierter Datenerfassung und Übergabe der Rohdaten auf Diskette ist eine Abgabe der
    Messungsniederschriften (Feldbücher) in Papierform nicht notwendig.

    3.5 Linienverzeichnis

    3.5.1 Bei manuell erstellten Linienverzeichnissen (bei Feldbuchführung mit handschriftlichem
    Messungsprotokoll oder automatisierter Feldbuchführung mit separatem Datenerfassungsgerät)
    sind die Ergebnisse der Hin- und Rückmessung jeder Strecke getrennt nach Linien im Formular
    "Feldlinienverzeichnis und Eingabebeleg" zusammenzustellen und die Lattenverbesserung anzubringen.

    Falls möglich, ist eine vorläufige Höhenberechnung durchzuführen.

    Auf dem Titelbogen werden der Name des Beobachters, die Zeit der Messungen, die Art der
    Ausrüstung (Instrument, Latten) und die Lattenverbesserung angegeben.

    Bei automatisierter Feldbuchführung mit separatem Datenerfassungsgerät (MEMOBOARD a )
    oder selbstregistrierenden Digitalnivellieren
    können Feldlinienverzeichnisse mit dem
    Programmsystem "VRONI", wenn eine Linienverlaufsdatei vorhanden ist, automatisiert erzeugt
    werden.

    3.5.2 Prüfberichte, Messungsniederschriften (Feldbücher), Feldlinienverzeichnisse und
    Erläuterungsberichte sind nach Abschluss der Messung unverzüglich der federführenden Stelle
    (LOBA oder LVermA) zur weiteren Auswertung vorzulegen.

    Bei automatisierter Datenerfassung und Übergabe der Rohdaten auf Diskette ist eine Abgabe
    der Feldbücher in Papierform nicht notwendig.

    Bei Verwendung des Programmsystems "VRONI" sind mindestens folgende Dateien auf Diskette
    abzugeben:

    - Linienverlaufsdatei      Beispiel: 95070501.LIN
    - Arbeitsdatei                Beispiel: 95070501.DAT

    4 Auswertung

    4.1 Berechnung und Ausgleichung

    Die Berechnung und die Ausgleichung erfolgen einvernehmlich durch das LOBA und das LVermA.

    4.2 Genauigkeit der Höhenbestimmung

    Zur Abschätzung der erreichten Genauigkeit werden drei verschiedene Standardabweichungen
    berechnet:

    a) aus den Streckenwidersprüchen WS zwischen Hin- und Rückmessung für einen Kilometer
    Doppelnivellement:

    Bild

    Bild

    4.3 Nachweis der Berechnungsergebnisse

    Die Beteiligten erhalten Linienverzeichnisse mit neuen Höhen für ihren Zuständigkeits- bzw.
    Interessenbereich.

    4.4 Bekanntgabe der Ergebnisse

    Die Herausgabe von Höhen richtet sich nach der Nr. 10 NivP-Erlass.

    1) nicht veröffentlicht; mit Rd.Erl. v. 29.06.1993 - III C 3 - 4412 -(MBl. NW. 1993 S.1342)
    als Sonderdruck herausgegeben. Vertrieb: Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen, Bonn.

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    2) MBl. NW. 1997 S. 146 / SMBl. NW. 9220. Nach Nr. 1.3 dieses Runderlasses sind, sofern in dem Erlass selbst keine anderen Regelungen getroffen werden, die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - Ausgabe 1995 -" des Bundesministeriums für Verkehr (Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund) anzuwenden, die für den Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - III A 5 - 14 - 17/2 - III C 3 - 73 - 13/2 - vom 27.07.1995 (MBl. NW. 1995 / SMBl. NW. 9220) eingeführt worden sind.

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    3) nicht veröffentlicht; dieser an das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtete Erlass spezifiziert die Sicherung von Nivellementarbeiten auf Straßen. Danach kann bei den Arbeiten zum Leitnivellement die Sicherung nach Regelplan C II/3 RSA - Ausgabe 1995 - (bewegliche Arbeitsstellen von kürzerer Dauer und bei Tageslicht auf Landstraßen) erfolgen.

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