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Richtlinien
für die Ausführung des Leitnivellements
im Bezirk des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
vom 23. 12. 1998Herausgegeben vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen
und vom Landesvermessungsamt Nordrhein-WestfalenInhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
1.1 Aufgabe und Zweck
1.2 Messungsgebiete
1.3 Vorschriften
1.4 Aufbau der Leitnivellementnetze
1.5 Vorbereitung
1.6 Zeitplan2 Instrumente und Geräte
2.1 Ausrüstung des Messtrupps
2.2 Prüfung der Instrumente und Geräte3 Durchführung der Messung
3.1 Allgemeine Grundsätze
3.2 Überprüfung der NivP (Erkundung, Verfestigung und Stationierung)
3.3 Beobachtungsverfahren und zulässige Abweichungen (Grenzwerte)
3.4 Messungsniederschrift (Feldbücher, Instrumenten- und Lattenprüfungen)
3.5 Linienverzeichnis4 Auswertung
4.1 Berechnung und Ausgleichung
4.2 Genauigkeit der Höhenbestimmung
4.3 Nachweis der Berechnungsergebnisse
4.4 Bekanntgabe der Ergebnisse1 Allgemeines
1.1 Aufgabe und Zweck
Das Leitnivellement ist ein periodisch wiederholtes Nivellement in den Bergbaugebieten
Nordrhein-Westfalens.Es dient der Erhaltung bzw. Erneuerung eines funktionsfähigen Nivellementpunktfeldes in den Gebieten,
in denen der Bergbau Höhenveränderungen verursacht.1.2 Messungsgebiete
Das Leitnivellement erstreckt sich auf folgende Messungsgebiete:
a) das Rheinische Braunkohlen- und Aachener Steinkohlengebiet,
b) das Ruhrgebiet,
c) das Ibbenbürener Bergbaugebiet.1.3 Vorschriften
Die Vorschriften des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
- III C 3 - 4412 - vom 29.06.1993 "Das Nivellementpunktfeld in Nordrhein-Westfalen (NivP-Erl.)"1)
gelten sinngemäß.In Zweifelsfällen sind die Vorschriften des NivP-Erlasses maßgebend.
1.4 Aufbau der Leitnivellementnetze
1.4.1 Die einzelnen Netze des Leitnivellements bestehen aus
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Nivellementlinien (Niv-Linien) oder Linien-Teilen des amtlichen Höhenfestpunktfeldes,
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Linien, die aus bergbaubedingten Gründen erforderlich sind.
1.4.2 Der Linienverlauf soll für eine längere Zeitdauer nicht verändert werden, um zuverlässige
Vergleichswerte über die Größe der Höhenveränderungen, die Ausdehnung der
Senkungsgebiete und den zeitlichen Bewegungsablauf zu erhalten.1.4.3 Der Abstand zwischen den Nivellementpunkten (NivP) innerhalb der Niv-Linie soll in
Ortslagen höchstens 300 m, außerhalb von Ortslagen höchstens 1500 m betragen. Er ist zu
verringern, wenn sich dies im Einzelfall zum besseren Erkennen des Bewegungsvorgangs
innerhalb eines begrenzten Gebietes als notwendig erweist.1.4.4 Die für die Netzausgleichung zu benutzenden Anschlusspunkte, die möglichst außerhalb
des Einflussbereichs des Bergbaus liegen sollen, sind durch Überschlagnivellements
(Vergleichsmessungen) auf ihre unveränderte Höhe bei jeder Wiederholungsmessung von
Nachbarpunkten aus zu überprüfen.1.4.5 Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (LOBA) prüft vor jeder Wiederholungsmessung,
ob Netzveränderungen erforderlich sind, und legt diese im Einvernehmen mit dem
Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (LVermA) fest.Dabei ermittelt das LOBA auch diejenigen Linienteile, die am stärksten von Senkungen betroffen
sind. Diese Strecken werden in einer NivP-Übersicht farbig gekennzeichnet und dem LVermA
bekanntgegeben.1.5 Vorbereitung
Die Durchführung der Leitnivellements wird durch Vorbesprechungen zwischen dem LOBA und dem
LVermA eingeleitet, wobei die Erfahrungen aus dem vorhergehenden Leitnivellement und die sich in der
Zwischenzeit ergebenden neuen Gesichtspunkte für eine Ergänzung oder Änderung der Anzahl und des
Verlaufs der Linien berücksichtigt werden.Im Anschluss daran werden die Teilnehmer des Leitnivellements über die Durchführung der Messungen
unterrichtet. Eine Arbeitsplanbesprechung mit allen Teilnehmern und Vertretern interessierter Stellen
veranlassen das LOBA und das LVermA nach Bedarf.1.6 Zeitplan
Das LOBA stellt in Abstimmung mit dem LVermA einen Zeitplan auf, in dem Ort und Zeit des Einsatzes
aller Messtrupps festgelegt sind.Der Zeitplan bezweckt die Koordinierung der Messungen der verschiedenen Trupps an den Knoten- oder
Übergangspunkten, um Fehler infolge zwischenzeitlicher Senkungen möglichst auszuschalten.2 Instrumente und Geräte
2.1 Ausrüstung des Messtrupps
Die bei der Durchführung der Messung benutzten Instrumente und Geräte müssen die
Einhaltung der geforderten Genauigkeit (s. Nr. 3.3.4) gewährleisten.Zur Ausrüstung gehören:
a) ein Kompensator- oder Libellennivellierinstrument nebst Stativ, mit dem eine Standardabweichung
(Ss) von < ± 0,4 mm für ein Kilometer Doppelnivellement erreicht werden kann,
b) zwei 3-m-Invarbandlatten mit versetzter Strichteilung bzw. zwei 3-m-Invarband-Strichcode-Latten
nach der Norm DIN 18717 (Ausgabe November 1996);
zwei zugehörige Lattenlibellen sowie vier Haltestäbe,
c) zwei Lattenuntersätze mit einem Mindestgewicht von je 5 kg oder Eisenpfriemen mit Schlagbolzen,
d) Messrad, Messband oder andere geeignete Geräte für die Stationierung (entbehrlich beim Einsatz von
Digitalnivellieren),
e) ein Feldschirm,
f) Handgefällemesser,
g) Sicherheits- und Warnausrüstung gemäß Nr. 2.2 und Nr. 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses des
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 733 - 73 - 03/3 - und des
Innenministeriums - III C 4 - 3812 - des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1997
"Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen"2),
ergänzt durch den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
- III C 4 - 9220 - vom 21.03.1997 "Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im
Verkehrsraum öffentlicher Straßen; hier: Leitnivellement"3) in Verbindung mit den
"Sicherheitsregeln Vermessungsarbeiten", herausgegeben vom Bundesverband der Unfallver-
sicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV),
h) Datenerfassungsgerät bei automatisierter Feldbuchführung mit separater Datenerfassung,
i) Thermometer,
j) eine kurze Invarbandlatte (die Teilung auf der Latte muss zu der Teilung auf den beiden
3-m-Invarbandlatten passen).Das Stativ und die Rückseiten der Nivellierlatten müssen einen Warnanstrich (z.B. gelb oder rot-weiß)
tragen.2.2 Prüfung der Instrumente und Geräte
2.2.1 Nivellierinstrumente und -latten sind folgendermaßen zu prüfen:
einmalig-
Prüfung der Einspielgenauigkeit des Kompensators,
-
Prüfung auf Magnetfeldempfindlichkeit,
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Prüfung der Hysterese des Kompensators in der Nulllage.
jährlich
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Justierung des Vertikalfadens des Strichkreuzes mit Hilfe eines Schnurlotes oder Kollimators,
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Abgleichung der Invarbandlatten auf einem Lattenkomparator.
Die Latten müssen der Norm DIN 18717 (Ausgabe November 1996) entsprechen oder vom
Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen für den Einsatz im amtlichen NivP-Feld
freigegeben sein, -
Ermittlung des Nullpunktunterschiedes des Lattenpaares durch Vergleich der Ablesungen an
beiden Latten;
falls eine kurze Invarbandlatte für den Einsatz vorgesehen ist, muss auch sie in den Prüfvorgang
einbezogen werden.
vor Beginn des Messungsvorhabens
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Prüfung der Lattenfüße durch Aufhalten an verschiedenen Stellen der Aufsatzfläche und Ablesung
mit dem Instrument aus etwa 5 m Entfernung;
die 3-m-Latte mit den besten Werten ist als "Bolzenlatte" einzusetzen.
Falls eine kurze Invarbandlatte für den Einsatz vorgesehen ist, muss auch sie in den Prüfvorgang
einbezogen werden.
mindestens wöchentlich
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Prüfung der Horizontschräge,
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Prüfung der Lattenlibellen.
2.2.2 Die Gebrauchsfähigkeit der Nivellierinstrumente und -latten ist während der Messung zu
überwachen.Dabei ist im Einzelnen auf Folgendes zu achten:
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freies Einschwingen des Kompensators bei seitlichem Anklopfen an das Fernrohr,
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zentrisches Einspielen der Dosenlibelle im Hin- und Rückblick,
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Senkrechtstellung der Latten in zwei Richtungen mit Hilfe des Vertikalfadens des Strichkreuzes
zur Überprüfung der Lattenlibelle. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Strichkreuz korrekt
justiert ist.
Die Senkrechtstellung kann auch mit einem langen Schnurlot erfolgen.
2.2.3 Alle Ergebnisse der Abgleichungen, Prüfungen und Justierungen sind schriftlich nachzuweisen.
Der Prüfbericht soll mindestens enthalten:a) Name des Prüfers,
b) Prüfverfahren,
c) bei der Prüfung benutzte Instrumente bzw. Geräte,
d) Ergebnis der Prüfungen.2.2.4 Lassen die Prüfungsergebnisse den Schluss zu, dass die Instrumente bzw. Geräte für das
Leitnivellement nicht geeignet sind, so dürfen sie nicht verwendet werden.
3 Durchführung der Messung3.1 Allgemeine Grundsätze
Vor Beginn einer Messung sind Instrumente und Geräte zum Temperaturausgleich eine ausreichende
Zeit der Außentemperatur auszusetzen, wobei als Faustregel gilt: pro 1 Grad Celsius Temperatur-
differenz eine Minute Wartezeit.Treten während der Messung Witterungsverhältnisse auf, die diese so ungünstig beeinflussen können,
dass die Einhaltung der zulässigen Abweichungen (s. Nr. 3.3) nicht gewährleistet ist (z.B. starker Wind,
Regen und starkes Flimmern), so muss die Zielweite verkürzt werden. Im Zweifelsfall ist die Messung
abzubrechen. Bei Abbruch der Messung ist darauf zu achten, dass die zeitliche Verzögerung gering bleibt.3.2 Überprüfung der NivP (Erkundung, Verfestigung und Stationierung)
Vorbereitete Linienverzeichnisse bzw. Linienverläufe werden den mitwirkenden Stellen vom LOBA oder
LVermA zur Verfügung gestellt (im Falle der manuellen Feldbuchführung erhalten die teilnehmenden
Stellen außerdem Beobachtungsbücher bzw. Feldbuchblätter).Jeder Messtrupp hat vor Beginn der Messung die NivP der ihm zugeteilten Strecke anhand der
NivP-Beschreibungen auf ihre Unversehrtheit und unveränderte Lage zu überprüfen. Die Beschreibungen
sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu berichtigen bzw. zu
ergänzen oder neu zu fertigen. Für zerstörte und unbrauchbar gewordene Festlegungen sind Ersatz-
punkte einzubringen. Für jeden Ersatzpunkt ist eine NivP-Beschreibung auf einem lichtpausfähigen
Vordruck nach dem Muster des NivP-Erlasses anzufertigen.Zur Einhaltung gleicher Zielweiten können auf der Messstrecke die Standpunkte von Instrument und
Latten gegebenenfalls gekennzeichnet werden.Beim Einsatz von Digitalnivellieren können die Zielweiten durch Abschreiten beim Messvorgang festgelegt
werden (0,5 m Genauigkeit).Ein eventueller Nullpunktunterschied des Lattenpaares ist dadurch unschädlich zu machen, dass immer
auf dem Anschluss und dem Ab-schluss dieselbe Latte (Bolzenlatte) auf dem Bolzen aufgehalten wird
(gerade Anzahl von Aufstellungen).Die Zielweiten sollen 35 m nicht überschreiten.
Bei geneigtem Profil der Messstrecke soll der Mindestabstand des Zielstrahls vom Erdboden 0,5 m
betragen. Bei Benutzung von Digitalnivellieren soll der für die Messung benutzte Lattenabschnitt
oberhalb von 0,5 m liegen.3.3 Beobachtungsverfahren und zulässige Abweichungen (Grenzwerte)
3.3.1 Als Messverfahren ist das Nivellieren mit streng horizontaler Sicht und gleichen Zielweiten
anzuwenden. Unabhängig von der Hinmessung ist eine Rückmessung durchzuführen.
Die Rückmessung darf nicht durch eine zweite Hinmessung ersetzt werden.
Hin- und Rückmessung sollen nicht bei gleichen meteorologischen Bedingungen durchgeführt
werden, aber möglichst von demselben Beobachter mit derselben Messausrüstung.Die Beobachtungszeiten mit großem Temperaturgradienten in bodennahen Luftschichten sollen gemieden
und Bergstrecken möglichst zu günstigen Zeiten mit kleinem Temperaturgradienten gemessen werden.3.3.2 Bei konventionellen Präzisionsnivellements können die vier einzelnen Zielungen eines Standpunktes
folgendermaßen angeordnet sein:1. Standpunkt und
alle folgenden mit
ungerader lfd. Nr.2. Standpunkt und
alle folgenden mit
gerader lfd. Nr.1.
R V V R
R V V R
(Wild-Zeiß-Verfahren)
2.
R V V R
V R R V
(Wild-Zeiß alternierend)
3.
R V V R
R V V R
(Förstner 1959)
4.
R R V V
V V R R
(Wolter 1963)
Bei Libellennivellieren ist die Messanordnung 1,
beim Jenoptik NI 002 die Messanordnung 2 (Lage I : RL VL, Lage II : VR RR),
bei den übrigen Kompensatornivellieren wahlweise die Messanordnung 2, 3 oder 4 anzuwenden.Bei Präzisionsnivellements mit selbstregistrierendem Digitalnivellier ist die nachfolgende
Messanordnung empfehlenswert:1. Standpunkt und
alle folgenden mit
ungerader lfd. Nr.2. Standpunkt und
alle folgenden mit
gerader lfd. Nr.5.
RM VM
VM RM
R = Einspielen der Dosenlibelle, wenn das Fernrohr auf die rückwärtige Latte gerichtet istV =Einspielen der Dosenlibelle, wenn das Fernrohr auf die vordere Latte gerichtet ist
M =Mehrfachmessung
Beim Einsatz von Kompensatornivellieren wird die Auswirkung eines möglichen Kompensationsrestfehlers
dadurch gemindert, dass das Einspielen der Dosenlibelle immer "von vorn nach hinten" im Sinne einer
Senkung des Fernrohrobjektives erfolgt. Ähnliches erreicht man, wenn der Kompensator nach dem
Einspielen der Dosenlibelle vor den Ablesungen immer aus derselben Richtung einschwingt. Der
Ablauf z.B. bei der Messfolge RV (Rückblick Vorblick) auf dem 1. Stand sieht dann folgendermaßen
aus:1) Drehen des Nivelliergerätes rechtsherum in Richtung Rückblick
2) Einspielen der Dosenlibelle in den Rückblick
3) Ablesungen Rückblick an der Latte
4) Drehen des Gerätes rechtsherum in den Vorblick
5) Ablesungen Vorblick an der Latte.Bei der Messfolge VR (Vorblick Rückblick) auf dem 2. Stand beginnt der beschriebene Ablauf nun
mit dem Vorblick.Um bei den Messanordnungen 2 und 4 sowie der vorgeschlagenen Messanordnung 5 für
Digitalnivelliere den Einfluss der Horizontschiefe möglichst klein zu halten, ist darauf zu achten,
dass die Summe der Zielweiten auf allen Standpunkten mit gerader laufender Nummer gleich der
Summe der Zielweiten auf allen Standpunkten mit ungerader laufender Nummer ist.3.3.3 Bei konventionellen Präzisionsnivellements sind zur Überprüfung auf Ablesefehler 2 Messproben
im Stand durchzuführen, und zwar darf:- die Differenz der Ablesung zwischen der rechten und linken Lattenteilung höchstens
3 Mikrometereinheiten (= ±0,15 mm bei Einsatz einer ½-cm-Latte bzw. ±0,3 mm bei
Einsatz einer Zentimeter-Latte) von der Lattenkonstanten abweichen (das gilt nicht für
Jenoptik NI 002)
- die Differenz der Höhenunterschiede der beiden Paralleleinwägungen nicht größer als
±0,2 mm (bei ½-cm-Latte) bzw. ±0,4 mm (bei Zentimeter-Latte) sein.Bei größeren Abweichungen müssen alle vier Ablesungen an den Latten wiederholt werden.
3.3.4 Bei den Messungen sind folgende größte zulässige Abweichungen (bisher Fehlergrenzen) einzuhalten:
a) zulässiger Widerspruch Zs des Hin- und Rücknivellements zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Nivellementpunkten:ZS = ± (0,5 S + 1,5 Ö S) [mm] (S = Streckenlänge in km)
(im Landesnetz = 1. Ordnungs-Genauigkeit);in Anlehnung an den VP-Erlass sollen etwa zwei Drittel der Messwerte die Hälfte der größten zulässigen
Abweichungen (Grenzwerte) nicht überschreiten,b) bei Überschlagsnivellements (Vergleichsmessungen) beträgt die zulässige Abweichung ZH eines
Höhenunterschiedes von dem entsprechenden Höhenunterschied aus dem Nachweis:ZH = ± (2 + 2 Ö S) [mm] (S = Streckenlänge in km)
(im Landesnetz = 1. Ordnungs-Genauigkeit);3.3.5 Ausschalten spezieller Fehlereinflüsse
Bei nachgewiesener Schiefe des Lattenfußes (s. Nr. 2.2.1) sollte die Latte möglichst nie auf dem Bolzen
aufgehalten werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, so darf die Stellung der Latte zwischen dem letzten
Vorblick der zurückliegenden Niv-Strecke und dem ersten Rückblick der folgenden Niv-Strecke nicht
verändert werden. Bei allen Wechselpunkten ist beim Drehen der Latte ebenso darauf zu achten, dass
der Aufhaltepunkt nicht verändert wird.Ist auf einem Bolzen das streng lotrechte Aufhalten der Nivellierlatte nicht möglich, so ist in unmittelbarer
Nähe ein Hilfspunkt (Nagel, Lattenuntersatz) festzulegen. Dieser Hilfspunkt dient als letzter Wechselpunkt
der zurückliegenden und als erster Wechselpunkt der nächsten Niv-Strecke. Der Höhenunterschied
Hilfspunkt - Bolzen wird nur einmal nach dem vorgeschriebenen Verfahren ermittelt und mit gleichem
Zahlenwert und unterschiedlichem Vorzeichen in beide Niv-Strecken eingeführt. Auf diese Weise wird
der Gesamthöhenunterschied der Niv-Linie nicht verfälscht.Bei derartigen Bolzen empfiehlt sich grundsätzlich die Festlegung eines Ersatzpunktes am gleichen
Festpunktträger und einmalige Messung des Höhenunterschiedes zwischen altem und neuem Bolzen.
Damit wird ein nahtloser Übergang von dem alten auf den neuen Bolzen möglich.Die Messung einer Linie im Senkungsgebiet ist so zu planen, dass weder Hin- noch Rückmessung
an Punkten mit stärkeren Senkungen unterbrochen werden.3.4 Messungsniederschrift (Feldbücher, Instrumenten- und Lattenprüfungen)
Bei manueller Feldbuchführung dürfen für die Messungsniederschriften nur Schreibmittel verwendet
werden, die geeignet sind, die Niederschriften dauerhaft und unverwischbar anzufertigen.Unrichtige Eintragungen sind unter Angabe des Grundes so zu streichen, dass sie noch deutlich
lesbar sind. Der verbesserte Wert ist neu einzutragen.Die Ergebnisse der Instrumenten- und Lattenprüfungen sind Bestandteil der Messungsniederschrift
und dieser beizufügen.In den Messungsprotokollen sind die Höhenunterschiede beider Paralleleinwägungen jeder Strecke
zu berechnen und zu mitteln, die Lattenverbesserung ist anzubringen.Alle Messungsergebnisse sind sequentiell der Linienführung entsprechend nach Hin- und Rückmessung
zusammengestellt beizufügen.Bei automatisierter Feldbuchführung mit separatem Datenerfassungsgerät sind die Verwaltungs- und
Messdaten bereits im Feld auf maschinenlesbaren Datenträgern im vorgeschriebenen Format zu erfassen.Hierbei erfolgt per Programm eine durchgreifende Standpunktkontrolle, um Messungsfehler auszuschalten.
Aus Gründen der Datensicherung sind unmittelbar nach Abschluss jeder Strecke der Messweg, die
Höhenunterschiede und die Summe der Standpunktkontrollen dem Erfassungsgerät zu entnehmen und
in das mitzuführende "Stationierungsbuch" einzutragen.Später müssen Klarschriftprotokolle, die entsprechend der Linienführung nach Hin- und Rückmessung
zu sortieren sind, ausgedruckt werden. Eventuell auftretende Fehler in Headersätzen sind dann in diesen
Protokollen zu korrigieren.Wird zur Datenerfassung ein MEMOBOARD a benutzt oder liegen die Daten im GRAUS-Format vor,
könnten mit dem Programmsystem "VRONI" (Vorverarbeitung von Rohdaten aus Nivellements)
Feldbücher erzeugt werden.Das Programmsystem "VRONI" wird vom Landesvermessungsamt NRW jeder am Leitnivellement
beteiligten Vermessungsstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben der Erstellung von Feldbüchern
leistet dieses Programmsystem ferner Folgendes:- Rohdatenumsetzung ins (GRAUS-Format) ZWIRN-Format,
- Rohdatentest,
- Erstellung von Feldlinienverzeichnissen,
- Erstellung von Wochenberichten,
- Headerdatenauflistung (entschlüsselt).Bei selbstregistrierenden Digitalnivellieren erfolgt die Datenerfassung mittels Speichermedium.
Nach Übertragung der Rohdaten auf einen PC mittels gerätespezifischer Verfahren der Hersteller
kann mit dem Programmsystem "VRONI" die Weiterverarbeitung erfolgen.Bei automatisierter Datenerfassung und Übergabe der Rohdaten auf Diskette ist eine Abgabe der
Messungsniederschriften (Feldbücher) in Papierform nicht notwendig.3.5 Linienverzeichnis
3.5.1 Bei manuell erstellten Linienverzeichnissen (bei Feldbuchführung mit handschriftlichem
Messungsprotokoll oder automatisierter Feldbuchführung mit separatem Datenerfassungsgerät)
sind die Ergebnisse der Hin- und Rückmessung jeder Strecke getrennt nach Linien im Formular
"Feldlinienverzeichnis und Eingabebeleg" zusammenzustellen und die Lattenverbesserung anzubringen.Falls möglich, ist eine vorläufige Höhenberechnung durchzuführen.
Auf dem Titelbogen werden der Name des Beobachters, die Zeit der Messungen, die Art der
Ausrüstung (Instrument, Latten) und die Lattenverbesserung angegeben.Bei automatisierter Feldbuchführung mit separatem Datenerfassungsgerät (MEMOBOARD a )
oder selbstregistrierenden Digitalnivellieren können Feldlinienverzeichnisse mit dem
Programmsystem "VRONI", wenn eine Linienverlaufsdatei vorhanden ist, automatisiert erzeugt
werden.3.5.2 Prüfberichte, Messungsniederschriften (Feldbücher), Feldlinienverzeichnisse und
Erläuterungsberichte sind nach Abschluss der Messung unverzüglich der federführenden Stelle
(LOBA oder LVermA) zur weiteren Auswertung vorzulegen.Bei automatisierter Datenerfassung und Übergabe der Rohdaten auf Diskette ist eine Abgabe
der Feldbücher in Papierform nicht notwendig.Bei Verwendung des Programmsystems "VRONI" sind mindestens folgende Dateien auf Diskette
abzugeben:- Linienverlaufsdatei Beispiel: 95070501.LIN
- Arbeitsdatei Beispiel: 95070501.DAT4 Auswertung
4.1 Berechnung und Ausgleichung
Die Berechnung und die Ausgleichung erfolgen einvernehmlich durch das LOBA und das LVermA.
4.2 Genauigkeit der Höhenbestimmung
Zur Abschätzung der erreichten Genauigkeit werden drei verschiedene Standardabweichungen
berechnet:a) aus den Streckenwidersprüchen WS zwischen Hin- und Rückmessung für einen Kilometer
Doppelnivellement:4.3 Nachweis der Berechnungsergebnisse
Die Beteiligten erhalten Linienverzeichnisse mit neuen Höhen für ihren Zuständigkeits- bzw.
Interessenbereich.4.4 Bekanntgabe der Ergebnisse
Die Herausgabe von Höhen richtet sich nach der Nr. 10 NivP-Erlass.
1) nicht veröffentlicht; mit Rd.Erl. v. 29.06.1993 - III C 3 - 4412 -(MBl. NW. 1993 S.1342)
als Sonderdruck herausgegeben. Vertrieb: Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen, Bonn. -