- Grundsätze zu Gegenstand und zur Reichweite der Aufsicht über Markscheider und
die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 BBergG
(Stand: 27.03.2013)1. Sachverhalt
Vor dem Hintergrund verschiedener zivilgerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen
Bergbaugeschädigten und einem Bergbauunternehmen in Nordrhein-Westfalen werden
von der Geschädigtenseite angebliche Missstände bei der Führung des Grubenbildes
beklagt. Angeblich objektiv vorhandene und eindeutige Erdspalten sowie Geländeabrisse
seien entgegen den gesetzlichen Bestimmungen von den Risswerk führenden Markscheidern
nicht in den Tageriss eingetragen worden. Mehrfach wurden die nordrhein-westfälischen
Bergbehörden aufgefordert, gegen den Risswerk führenden Markscheider eine Anordnung
zur Nachtragung des Tagerisses zu erlassen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß
§ 145 BBergG einzuleiten.
Unabhängig von dem Anlass gebenden Einzelsachverhalt sind damit folgende Fragen
zu klären:1.1 Welche Aufsichtsbefugnisse hat die zuständige Bergbehörde?
1.2 Ist die zuständige Bergbehörde befugt, dem Risswerk führenden Markscheider oder
dem Unternehmer unmittelbar eine Weisung zur Eintragung konkreter Angaben im
Grubenbild zu erteilen?2. Rechtsgrundlagen
Nach § 69 Abs. 3 BBergG unterliegen die Markscheider und die Ausführung der mark-
scheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 BBergG der Aufsicht der zuständigen
Behörde. Das Gesetz unterscheidet damit eine personenbezogene Aufsicht über die
Markscheider und eine aufgabenbezogene Aufsicht über markscheiderische Arbeiten.2.1 Aufsicht über Markscheider
Die personenbezogene Aufsicht über die Markscheider bezieht sich auf die gesetzlichen
Anforderungen, denen der Markscheider aufgrund seiner Anerkennung entsprechen muss.
Maßstab sind hierfür in erster Linie die Ländermarkscheidergesetze (§ 64 Abs. 3 BBergG).
Historischer Kontext hier ist § 34 Abs. 5 GewO in der bis zum Inkrafttreten des Bundes-
berggesetzes geltenden Fassung (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 BBergG) der eine gewerberechtliche
Aufsicht über die Markscheider vorsah. Die Aufsicht über die Markscheider nach
§ 69 Abs. 3 BBergG ersetzte die gewerberechtliche Aufsicht und erstreckte die berg-
behördliche Aufsicht gleichzeitig auf alle Markscheider, also auch auf die im Betrieb
angestellten Personen.1) Die personenbezogene Aufsicht über die Markscheider beinhaltet
im Wesentlichen die Fachkunde, die persönliche Zuverlässigkeit die körperliche Geeignetheit
sowie gegebenenfalls die zur ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderliche Büroausstattung
und Arbeitsmittel im Falle der Freiberuflichkeit. Zur Zuverlässigkeit ist auch die Sicherstellung
der Unabhängigkeit im Sinne einer Weisungsfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu zählen.
Diese Vorschrift schützt insbesondere die im Bergbauunternehmen fest angestellten Markscheider,
aber auch Selbständige oder Mitarbeiter von Ingenieurbüros gegenüber ihren Auftraggebern
in der Bergbauindustrie vor Weisungen im Rahmen der Anwendung ihrer Fachkunde.2)
Folglich begründet die gesetzliche Weisungsunabhängigkeit eine Verpflichtung des
Markscheiders, im Rahmen seines Geschäftskreises nach § 64 Abs. 1 BBergG diese
Unabhängigkeit zu wahren.2.2 Aufsicht über die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des
§ 64 Abs. 1 BBergGDie aufgabenbezogene Aufsicht der zuständigen Behörde über die markscheiderischen Arbeiten
nach § 64 Abs. 1 BBergG soll die ordnungsgemäße Risswerksführung sicherstellen. Die
Risswerksführungspflicht nach § 63 Abs. 1 BBergG gehört dabei zu den Unternehmerpflichten,
die nicht nach § 62 BBergG auf verantwortliche Personen übertragen werden können.
Hiervon zu trennen ist die Anfertigung und Nachtragung des Risswerks durch einen anerkannten
Markscheider. Der Unternehmer erfüllt seine Risswerksführungspflicht deshalb dadurch, dass
er diese Arbeiten im Rahmen des § 64 Abs. 1 BBergG nur durch anerkannte Markscheider
durchführen lässt und für eine termingerechte Risswerksführung Sorge trägt. Verstöße gegen
diese Unternehmerpflicht sind durch § 145 Abs. 1 Nr. 13 BBergG bußgeldbewehrt.Die Verantwortung für die inhaltlich ordnungsgemäße Anfertigung des Risswerks trägt der
Unternehmer hingegen nicht soweit er dadurch gegen die Weisungsfreiheit des Markscheiders
nach § 64 Abs. 2 BBergG verstoßen würde.3)Die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 69 Abs. 3 BBergG werden
weiterhin inhaltlich begrenzt auf diejenigen Pflichten, die sich aus § 64 Abs. 1 i.V.m.
§ 63 Abs. 1 bis 3 BBergG, §§ 9 und 10 sowie Anlagen 3 und 4 MarkschBergV ergeben.4)
Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Arbeiten durch Markscheider oder im Einzelfall
anerkannte andere Personen (§ 13 MarkschBergV) ausgeführt werden. Soweit ein Markscheider
oder eine andere Person im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG weitere Aufgaben im Betrieb
als Angestellter oder Auftragnehmer erfüllt, z.B. in der Vorbereitung von Betriebsplänen oder
Erstellung von betrieblichen Unterlagen, greifen die Aufsichtsbefugnisse nach § 69 Abs. 3 BBergG
nicht.Risswerk führende Markscheider oder sonstige anerkannte Personen nach § 13 MarkschBergV
können im Übrigen neben dem Unternehmer ordnungswidrig nach § 145 Abs. 1 Nr. 13 BBergG
handeln, da sie zwar keine Verantwortung nach § 58 BBergG tragen, aber im Rahmen des
§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 OWiG von diesem beauftragt sind, in eigener Verantwortung
Unternehmeraufgaben (Anfertigung und Nachtragung des Risswerks) wahrzunehmen.5)
Dem entspricht auch die Formulierung des Tatbestandes in § 145 Abs. 1 Nr. 13 BBergG,
der die nicht ordnungsgemäße Anfertigung oder Nachtragung des Risswerks enthält, während
die Unternehmerpflichten in § 63 Abs. 1 BBergG im Passiv formuliert sind ( ..... anfertigen
und ... nachtragen zu lassen).3. Einzelfragen
3.1 Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörde
§ 69 Abs. 3 BBergG enthält eine Aufgabenzuweisung, aber keine Befugnisse zur Wahrnehmung
der Aufsicht. Diese sind vielmehr in §§ 70ff BBergG geregelt. In Bezug auf die Aufsicht über
Markscheider oder die Ausführung markscheiderischer Arbeiten bestehen danach Auskunfts-
pflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 70 Abs. 1 BBergG und
Betretungsrechte für Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Auskunfts-
pflichtigen nach § 70 Abs. 2 BBergG. Auskunftspflichtige sind neben dem Unternehmer auch
risswerksführende Markscheider oder sonstige anerkannte Personen nach § 13 MarkschBergV,
worauf § 70 Abs. 1 BBergG ausdrücklich verweist.6) Aufsichts-und Betretungsrechte setzen
dabei voraus, dass diese Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind. Dies
bedeutet, dass sie im Zusammenhang mit konkreten Aufsichtsaufgaben entweder in Hinblick
auf die persönliche Aufsicht über Markscheider oder die Ausführung markscheiderischer
Arbeiten stehen müssen.Verstöße gegen Auskunftspflichten oder die Zutrittgewährung können als Ordnungswidrigkeit
nach § 145 Abs. 1 Nrn 14 und 15 BBergG geahndet werden. Adressat kann neben dem
Unternehmer auch ein Markscheider oder eine anerkannte Person nach § 13 MarkschBergV
sein, da § 70 Abs. 1 auch diesen Personenkreis verpflichtet.Eine Untersagung der Beschäftigung eines Markscheiders oder anerkannten Person nach
§ 73 BBergG kommt hingegen auch im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch diesen Personenkreis nicht in Betracht, da diese Befugnis ausdrücklich
nur den Personenkreis nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 BBergG benennt.Die allgemeine Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 BBergG greift im Grundsatz auch
im Rahmen der Aufsicht nach § 69 Abs. 3 BBergG.7) Als Generalklausel setzt sie
tatbestandlich nur voraus, dass entsprechende Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften
des Bundesberggesetzes oder Bergverordnungen erforderlich sind (zu den Voraussetzungen
vgl. Pkt. 3.2). Anordnungen werden im Zusammenhang mit der Aufsicht über markscheiderische
Arbeiten regelmäßig als Beanstandung erfolgen. Eine direkte Korrektur des Risswerks im Wege
der unmittelbaren Ausführung ohne vorangegangene Anordnung durch die Aufsichtsbehörde
ist hingegen nicht möglich, da das Risswerk keine amtliche, sondern eine betriebliche Unterlage
darstellt, die durch den Unternehmer anfertigen und nachtragen zu lassen ist. Mögliche
Adressaten sind neben dem Unternehmer auch Markscheider oder anerkannte Personen nach
§ 13 MarkschBergV, wobei im Einzelfall zu beachten ist, welche Pflichten der Unternehmer
und die Risswerk führenden Personen haben.Weitere Befugnisse ergeben sich aus den Landesmarkscheidergesetzen. Das Entfallen von
Anerkennungsvoraussetzungcn (z.B. Zuverlässigkeit) kann hier zu einem Widerruf der
Anerkennung nach § 49 VwVfG führen. Soweit dies das jeweilige Landesrecht vorsieht,
kommt auch eine Untersagungsverfügung gegenüber einem Markscheider in Betracht.
Bei anerkannten Personen nach § 13 MarkschBergV enthält § 13 Abs. 3 MarkschBergV
eine spezielle Widerrufsbefugnis für den Fall, dass markscheiderische Arbeiten wiederholt
oder gröblich nicht entsprechend der Markscheiderbergverordnung ausgeführt werden.
Diese Widerrufs-und Untersagungsbefugnisse richten sich ausschließlich an die Markscheider
und anerkannten Personen.3.2 Weisungsbefugnisse zur Eintragung konkreter Angaben im Grubenbild
Die allgemeine Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 BBergG befugt die zuständige Behörde,
durch Verwaltungsakt im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen
rechtmäßigen Vollzug des Bundesberggesetzes und der darauf beruhenden Bergverordnungen
sicherzustellen. Für die Führung des Risswerks ergeben sich die materiellen Maßstäbe aus
§§ 63, 64 BBergG und die Markscheider-Bergverordnung, insbesondere §§ 9 und 10
sowie Anlagen 3 und 4 MarkschBergV. Darüber hinaus verlangt § 2 Abs. 1 Satz 1
MarkschBergV die Durchführung von markscheiderischen Arbeiten nach den allgemein
anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MarkschBergV wird die Einhaltung der
Regeln vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) beachtet wurde.Die Korrektur von Verstößen gegen die dort explizit genannten formellen Anforderungen
zu Gliederung, Inhalt und Form (Anlage 3 MarkschBergV), sowie Zeitpunkt der
Nachtragung sowie Einreichung des Risswerks kann insoweit durch Anordnung der
zuständigen Behörde gegenüber dem Unternehmer als für die Risswerksführung nach
§ 63 Abs. 1 BBergG verantwortlichen Adressaten durchgesetzt werden. Dass die
Nachtragung des Risswerks selbst im Falle des § 64 Abs. 1 BBergG nur durch einen
Markscheider oder ggf. durch eine andere Person nach § 13 MarkschBergV erfolgen
kann, bleibt unberührt. Die Weisungsfreiheit des Markscheiders nach § 64 Abs. 2 Satz 1
BBergG soll nur Weisungen des Unternehmers gegenüber dem Risswerk führenden
Markscheider ausschließen. Weisungen der für die Bergaufsicht zuständigen staatlichen
Behörde zur Sicherstellung einer gesetzeskonformen Risswerksführung greifen dagegen
in das Verhältnis Unternehmer - Markscheider nicht ein. Damit kann der Unternehmer
eine gegen ihn gerichtete Anordnung zu Gliederung, Inhalt und Form (Anlage 3
MarkschBergV) gegenüber dem Risswerk führenden Markscheider im Rahmen seines
arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Verhältnisses erfüllen, indem er diese dem
Markscheider als verpflichtende Arbeitsgrundlage weiterleitet. Soweit das Risswerk
durch eine anerkannte Person nach § 13 MarkschBergV geführt wird, besteht
ohnehin eine volle Weisungsbefugnis des Unternehmers.Anordnungen der zuständigen Bergaufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmer
müssen sich im Rahmen der gerichtlich voll überprüfbaren gesetzlichen Maßstäbe halten.
Unproblematisch ist dies bei Beanstandungen des Risswerks, die ohne weiteren
Beurteilungsspielraum auf einer Abweichung zu §§ 9 und 10 sowie Anlagen 3 und 4
MarkschBergV beruhen. Demgegenüber sind Beanstandungen von Verstößen gegen die
anerkannten Regeln der Markscheide-und Vermessungskunde unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV im Einzelfall zu begründen,
woraus sich dies ergibt und gegen welche anerkannten Regeln verstoßen wurde. Nachdem
§ 2 Abs. 1 Satz 3 MarkschBergV Abweichungen von technischen Normen oder zusätzliche,
in Normen nicht geregelte Eintragungen im Risswerk ausdrücklich vorsieht, kann aus
Bestimmtheitsgründen keine aufsichtliche Anordnung nur darauf gestützt werden, dass
§ 2 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV i.V.m. der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)
verletzt wurde. Keine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der anerkannten Regeln
der Markscheide- und Vermessungskunde sind weiterhin die nur in einzelnen Bundesländern
herausgegebenen Rundschreiben oder Richtlinien an Markscheider, da sie keinen abstrakt-
generellen Charakter im Sinne einer Verwaltungsvorschrift nach § 143 BBergG haben.Tatsächliche Feststellungen des Markscheiders, insbesondere Messungen, können Gegenstand
einer Anordnung nach § 71 Abs. 1 BBergG sein. Dies setzt voraus, dass für die Aufsicht
führende Behörde die zu korrigierende Tatsache bewiesen ist. Schlichte Zweifel an der
Richtigkeit tatsächlicher Eintragungen sind hingegen nicht ausreichend, um eine Anordnung
gegenüber dem Unternehmer oder der Risswerk führenden Person zu rechtfertigen. Vielmehr
müssen diese abweichenden Tatsachen selbst nach den anerkannten Regeln der Markscheide-
und Vermessungskunde dargelegt werden.Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG unmittelbar gegenüber dem Risswerk führenden
Markscheider ohne eine vorangegangene oder gleichzeitige Anordnung gegenüber dem
Unternehmer sind ausgeschlossen, da die ordnungsgemäße Anfertigung und Nachtragung
des Risswerks eine Unternehmerpflicht darstellt und insoweit keine Rechtsbeziehung
zwischen der zuständigen Behörde und dem Markscheider besteht. Unberührt bleiben
Maßnahmen im Rahmen der persönlichen Aufsicht über die Markscheider, die sich aus
Anlass einer Risswerksprüfung ergeben. Diese sind gegebenenfalls gesondert zu veranlassen.______________
1) Piens/Schulte/Graf Vitzthum. BBergG. § 69 Rn 39.
2) Kremer/Neuhaus gen. Wever. Bergrecht Rn 334.
3) Boldt/Weller, BBergG, § 63 Rn 7.
4) Boldt/Weller, BBergG, § 69 Rn 27.
5) Boldt/Weller, BBergG, § 58 Rn 11.
6) Boldt/Weller, BBergG, § 70 Rn 4.
7) Boldt/Weller, BBergG, § 71 Rn 8.