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03.03.1982
71.1-1-34Anerkennung von Markscheidern
A 2.30
An die Bergämter und Markscheider des Landes NW
Betr.: Anfertigung und Nachtragung des für untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
vorgeschriebenen Rißwerkshier: Gleichsetzung bisher erteilter Erlaubnisse mit einer Anerkennung i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310)
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Bundesberggesetz vom 5.1.1982 (GV. NW. S. 2) muß das für untertägige Aufsuchungs- oder
Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk von einem vom Landesoberbergamt anerkannten
Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Sofern diese Tätigkeiten von Markscheidern
ausgeführt werden, die eine auf Grund des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom
27.7.1961 (SGV. NW. 75) erteilte oder aufrechterhaltene Erlaubnis haben, gilt diese als
Anerkennung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG.Dortmund, den 3.3.1982
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s