• 07.03.1990

    18.13.1-9-14

    Sicherung von zutage ausgehenden
    aufgegebenen und verlassenen Grubenbauen
    mit weniger als 20 gon Neigung

    A 2.26


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Sicherung von zutage ausgehenden aufgegebenen und verlassenen Grubenbauen
             mit weniger als 20 gon Neigung

    Bezug: Rundverfügung vom 13.9.1989 - 55.3-38-12 - (nicht im Sammelblatt veröffentlicht)


    Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BBergG ist sicherzustellen, daß Dritte vor den
    durch den Betrieb von Bergwerken verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit
    sowohl bei endgültiger als auch bei vorübergehender Einstellung des Betriebes geschützt sind.

    Die in den Richtlinien des Landesoberbergamts NW für das Verfüllen und Abdecken von
    Tagesschächten vom 5.11.1979 i.d.F. vom 14.3.1983 - 18.13.1-5-6 - (SBl. A 2.26) sowie
    in der Rundverfügung des Landesoberbergamts NW für das Verfüllen von Tagesschächten
    vom 22.4.1986 - 18.13.1-7-45 - (nicht im Sammelblatt veröffentlicht) festgelegten Maßnahmen
    gelten für die Sicherung von Tagesschächten, d.h. für zutage ausgehende Grubenbaue, die
    seiger sind oder deren Neigung mehr als 60 gon beträgt. Sie sind bei der Sicherung von
    sonstigen zutage ausgehenden Grubenbauen mit mehr als 20 gon Neigung zu berücksichtigen.

    Aus gegebenem Anlaß werden nunmehr auch Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung von
    zutage ausgehenden aufgegebenen Grubenbauen angegeben, die wegen ihrer Neigung von
    weniger als 20 gon bisher nicht durch Richtlinien des Landesoberbergamts erfaßt waren.

    Vom Grundsatz her sind zutage ausgehende aufgegebene Grubenbaue mit weniger als
    20 gon Neigung in den Mundlöchern dauerhaft so zu sichern, daß Gefahren von den
    Grubenbauen nicht ausgehen und Unbefugte die Grubenbaue nicht betreten können.
    Der Ablauf von Wässern muß gewährleistet sein, sofern eine wasserdichte Abdämmung
    nicht erforderlich ist.

    Die Sicherung von zutage ausgehenden aufgegebenen Grubenbauen mit weniger als
    20 gon Neigung ist vom Bergamt im Betriebsplanverfahren zu regeln. Dabei sind
    folgende Grundsätze zu beachten:

    1. Verfüllung

    Zutage ausgehende Grubenbaue sind in den Bereichen mit weniger als 50 m Überdeckung
    mit einem hydraulisch erhärtenden und nicht auswaschbaren Material mit einer Mindest-
    druckfestigkeit von 2 N/mm2 zu verfüllen.

    Dies gilt nicht für im standsicheren Gebirge (Fels- bzw. Festgestein) aufgefahrene Grubenbaue
    mit weniger als 20 gon Neigung, deren Breite gleich oder kleiner der Höhe des Grubenbaus
    ist und deren Felsgesteinsüberdeckung mindestens der vierfachen Höhe des Grubenbaus
    entspricht. Dies gilt auch nicht für Grubenbaue mit einer geringeren Überdeckung oder für
    Grubenbaue, deren Streckenbreite größer als die Streckenhöhe ist, wenn die Standsicherheit
    der Tagesoberfläche durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachgewiesen
    wird.

    2. Verschluß

    Grubenbaue, die nach Nr. 1 nicht verfüllt werden müssen, sind in den Mundlöchern durch
    eine mindestens 0,5 m starke Mauer aus Stahlbeton nach DIN 1045 (Abschlußmauer) zu
    verschließen. Abschlußmauern dürfen nur im standsicheren Gebirge hergestellt werden;
    sie sind an allen Seiten an das standsichere Gebirge formschlüssig anzuschließen.

    Vom Stollenmundloch bis zum Verschluß dürfen Grubenbaue nur über eine Länge von
    höchstens 6 m offenstehen, wenn in diesem Bereich keine Gefahren für Personen auftreten
    können.

    3. Zufließende Wässer

    Zur Gewährleistung eines gefahrlosen Abflusses der ggf. in den Grubenbauen zufließenden
    Wässer sind in dem Abschlußdamm bzw. der Abschlußmauer Öffnungen (Abflußrohre)
    vorzusehen. Bei Abflußöffnungen darf der größte Durchmesser nicht mehr als 0,3 m betragen.
    Abflußöffnungen sind je nach Wasseranfall in ausreichender Zahl über der Sohle des
    Grubenbaus vorzusehen. Sie sind auf der wasserseitigen Seite des Verschlusses gegen
    Verstopfen durch Überlaufbauwerke, Kiesfelder oder ähnliche geeignete Maßnahmen
    zu sichern. Zusätzlich sind zur Vermeidung des unkontrollierten Anstaus von Standwässern
    in 0,5 m und 1 m Höhe sowie unter der Firste 2 bis 3 weitere Abflußöffnungen anzubringen
    (s. Abb.).

    Ist ein wasserdichter Verschluß erforderlich, so muß dieser die zu erwartenden Drücke
    sicher aufnehmen können. Für wasserdichte Verschlüsse (Wasserdämme) ist ein
    rechnerischer Nachweis zu erbringen.

    4. Artenschutz

    Beim Verschließen der Grubenbaue ist den Belangen des Artenschutzes bezüglich der
    vom Aussterben bedrohten Fledermäuse und Lurche u.a. durch das Aussparen von
    Einflugöffnungen unter der Firste und Kriechlöchern über der Sohle unter Berücksichtigung
    der sicherheitlich erforderlichen Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die im Einzelfall
    möglichen und für den Artenschutz zu fordernden Maßnahmen sind mit der Unteren
    Landschaftsbehörde abzustimmen. Als Fachstelle kann die Landesanstalt für Ökologie,
    Landschaftsentwicklung und Forstplanung NW in Recklinghausen hinzugezogen werden.
    Die Größe der in dem Abschlußdamm belassenen Öffnungen ist in jedem Fall so zu wählen,
    daß ein Eindringen von Personen in den Grubenbau nicht möglich ist (s. Abb.).

    Die vorstehenden Grundsätze (Nr. 1 bis 4) gelten auch bei der Sicherung verlassener
    Grubenbaue gemäß § 48 Abs. 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnis der Ordnungs-
    behörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 13.5.1980 (GV.NW S. 528).

    Können die vorgesehenen Maßnahmen in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht
    durchgeführt werden, haben die Bergämter dafür Sorge zu tragen, daß durch andere
    geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, daß von dem betreffenden Grubenbau
    keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit Dritter ausgeht.

    Bei Grubenbauen, die nach Nrn. 1 und 2 dauerhaft gesichert sind und in denen keine
    Wässer zufließen, können weitere Überprüfungen entfallen.

    Die Rundverfügung vom 13.9.1989 - 55.3-38-12 - (nicht im Sammelblatt veröffentlicht)
    wird hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 7.3.1990

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    Stollenverschluß

    Abschlußmauer mit Einzug- und Kriechöffnung

    Bild

    1 Betonmauer

    2 Einflugöffnung (a = 150 mm, b = 300-500 mm)

    3 Abfluß- und Kriechöffnung (Æ = 300 mm; h = 100 mm, kein Kunststoffrohr)

    4 Zusätzliche Abschlußöffnung (Æ = 100-300 mm)

    5 Filter aus Schotter oder Kies mit Überkorn (Æ < 32)

    6 Standwasser für Lurche