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Allgemeine Anforderungen an die dauerhafte Verwahrung von Schächten
1. Grundsätzliche Anforderungen
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Tagesschächte müssen so verwahrt werden, dass die Sicherheit an der Tagesoberfläche
dauerhaft gewährleistet wird.
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Verwahrungen müssen gewährleisten, dass keine nachteiligen Beeinflussungen durch
Stoffein- oder -austräge in bzw. aus dem Grubengebäude zu einer Schädigung der Umwelt
führen.
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Schächte im standfesten Gebirge können voll- oder teilverfüllt werden.
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Alle übrigen Schächte müssen grundsätzlich voll verfüllt werden.
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Aus Abschnitten von Schächten, die verfüllt werden sollen, müssen sämtliche Einbauten
entfernt werden, wenn sie das zu erreichende Verwahrungsziel beeinträchtigen können.
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Grundsätzlich sind Verwahrungen im trockenen Schacht durchzuführen.
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Die Füllsäule muss bis zur Tagesoberfläche reichen.
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Wasserzuflüsse in den Schacht sind ggf. abzudichten oder zu fassen und abzuleiten, wenn
das angestrebte Verwahrungsziel beeinträchtigt werden könnte.
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Eine Beurteilung des Schachtes hinsichtlich einer möglichen Explosionsgefahr muss bereits
vor Beginn der Verwahrung erfolgen. Falls eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann,
sind die erforderlichen Maßnahmen (z.B. messtechnische Überwachung, Inertisierung o.ä.)
abgestimmt auf den Einzelfall zu treffen.
2. Verwahrungsart
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Vollverfüllung
Die Vollverfüllung erfolgt vom Schachttiefsten bis zur Tagesoberfläche. Dabei dürfen keine
Unterbrechungen in der Füllsäule verbleiben.
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Teilverfüllung
o Kohäsive Teilverfüllungen dürfen nur eingebaut werden, wenn ein ausreichender
kraftschlüssiger Verbund zwischen Schachtausbau und Gebirge nachgewiesen ist.
o Für die Herstellung definierter Verhältnisse im lastabtragenden Bereich (Widerlager/Startbereich)
kohäsiver Füllsäulenabschnitte sind sämtliche Schachteinbauten vollständig zu entfernen.
o Als temporäres Widerlager für kohäsive Teilfüllsäulen können auch Lockermassenfüllsäulen
genutzt werden, an die keine Anforderungen an die Dauerstandsicherheit zu stellen sind. In
solchen Fällen muss sichergestellt sein, dass Personen bei einem plötzlichen Abgehen der
Lockermassen nicht gefährdet werden.
o Bei der Verwendung von verlorenen Schalungsbühnen ist deren Tragfähigkeit statisch
nachzuweisen.
o Erforderliche Wasserwegsamkeiten dürfen nicht zugesetzt werden.
o Die Standsicherheit von kohäsiven Füllsäulenabschnitten, die statischen Anforderungen
genügen müssen, ist durch eine gutachterliche Stellungnahme von einem Sachverständigen
nachzuweisen.
o Füllsäulenabschnitte im Bereich von nicht nachweisbar mit dem Gebirge verbundenen
Schachtausbauelementen (z. B. Tübbingausbau) dürfen nicht als tragfähige Füllsäulen-
abschnitte berücksichtigt werden. -
Besondere Verfüllmaßnahmen
o Schachtpfropfen müssen formschlüssig ausgeführt werden.
o Schachtpfropfen müssen mindestens eine dem größten freitragenden Durchmesser
entsprechende Höhe aufweisen.
3. Sicherung der Füllsäule gegen Auslaufen
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Bei Verfüllungen mit Lockermaterialien sind Schachtabgänge abhängig vom eingesetzten
Verfüllgut auf solcher Länge zu verfüllen, dass ein Auslaufen der Füllsäule auch unter Einfluss
von Feuchtigkeit oder Wasser sicher verhindert wird. -
Die Firste des Füllorts muss dabei mindestens auf einer der Höhe des Füllorts entsprechenden
Länge unterfangen werden. -
Bei Vollverfüllungen mit geschichteten Füllsäulen sind im Bereich von Schachtabgängen
tragende Füllsäulenabschnitte von ausreichender Länge einzubringen.
4. Füllgut
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Füllgut muss
o den statischen Erfordernissen entsprechende Festigkeiten aufweisen,
o volumenbeständig sein,
o gegen chemische und physikalische Einwirkungen am Einbauort beständig sein.
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Kennzeichnungspflichtige Baustoffe, die auf die unter Tage beschäftigten Personen einwirken
können, müssen nach der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) zugelassen sein.
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Hydraulisch abbindendes Füllgut muss so beschaffen sein, dass es im Schacht verbleibende
Einbauten umschließt. Es darf sich beim freien Fall im Schacht nicht entmischen. Die Eignung
der Zuschlagstoffe ist unter Berücksichtigung der Einbringtechnik nachzuweisen.
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Vom Füllgut dürfen keine umweltschädigenden Wirkungen ausgehen und gefährliche Stoffe,
z. B. Wasserstoff, freigesetzt werden.
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Das Füllgut darf nicht zur Selbstentzündung neigen, entzündlich, explosionsgefährlich,
explosionsfähig oder brandfördernd sein.
4.1 Überwachung des Füllgutes
Beim Einbringen von hydraulisch abbindendem Füllgut ist jeweils alle 500 m³ Füllgutmenge eine
Serie von Proben herzustellen und entsprechend der geforderten Festigkeit zu untersuchen.
Alle weiteren Eigenschaften sind gemäß Nr. 3 des Leitfadens zu untersuchen. Die Güteüberwachung
des Füllgutes ist von einem Sachverständigen durchzuführen.Vom Unternehmer sind Rückstellproben des Füllgutes zu nehmen und mindestens bis zur berg-
behördlichen Prüfung des Nachweises der ordnungsgemäßen Verfüllung aufzubewahren.4.2 Überwachung des Füllstandes
Während der Verfüllarbeiten ist die Übereinstimmung des Füllstandes im Schacht mit den zugeführten
Füllmengen durch Vergleich der zugeführten und der erforderlichen Füllgutmengen zu überwachen.Das Messen des Füllstandes soll Brücken- und Hohlraumbildungen im Schacht frühzeitig erkennen
lassen und soll nach dem Verfüllen von jeweils höchstens 50 m Schachtsäule, mindestens jedoch
arbeitstäglich, erfolgen.Werden die Verfüllarbeiten um mehr als 24 Stunden unterbrochen, so ist vor der Fortsetzung der
Verfüllarbeiten der Füllstand erneut zu messen.Bei jeder Messung ist auf Ansammlungen von Wasser auf der Füllsäule zu achten.
Bei Wasseransammlungen auf der Füllsäule ist das Bauverfahren so anzupassen, dass die dauerhafte
Standsicherheit der Füllsäule nicht gefährdet wird. Hierzu ist ein gesonderter Nachweis zu erbringen.Beim Einbringen des Füllgutes ist vor dem Wechsel der Festigkeitsklasse zu ermitteln, ob der
vorgesehene Füllstand erreicht wurde.5. Einbringverfahren
Vor Beginn der Verfüllarbeiten ist der Nachweis der Verfügbarkeit ausreichender Mengen des
Füllgutes für die Verfüllung beizubringen, um eine stetige Verfüllung gewährleisten zu können.Bei der Auswahl des Einbringverfahrens ist zu beachten, dass
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keine unvertretbaren Schäden am Ausbau des Schachtes oder verbleibenden Einbauten
entstehen, die das angestrebte Ziel der Verwahrung in Frage stellen würden, -
die geforderte Qualität des Füllgutes am Einbauort erreicht wird und
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die erforderliche Arbeitssicherheit gewährleistet wird.
6. Sicherung der Tagesoberfläche
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Wetterkanäle und andere oberflächennahe Schachtabgänge sind in die Verwahrung einzubeziehen.
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Besteht durch austretende Gase eine Explosions- und/oder Gesundheitsgefahr, sind vor Beginn
der Verfüllung Maßnahmen zur Verdünnung und gefahrlosen Ableitung unter besonderer Berück-
sichtigung von baulichen Anlagen über dem Schacht zu treffen. Ggf. kann es erforderlich sein,
diese Anlagen (z. B. Schachtgebäude) zu entfernen. -
Auf eine besondere Schachtabdeckung kann verzichtet werden, wenn der Schacht bis zur
Tagesoberfläche kohäsiv verfüllt ist. -
Mit Lockermaterial verfüllte Schächte müssen mit einer Abdeckplatte abgedeckt sein. Die
Abdeckplatte und ihr Auflager müssen auf die zu erwartenden Beanspruchungen ausgelegt
und statisch nachgewiesen werden. -
Abdeckplatten sind auf die zu erwartende Verkehrslast auszulegen.
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Standsicherheitsnachweise müssen mindestens folgende Lastannahmen berücksichtigen:
o eine Ersatzlast für Verkehrslasten von mindestens 32 kN/m² an der Tagesoberfläche,
o andere ständig wirkende Lasten wie z.B. Überschüttungen,
o ggf. auftretende dynamische Belastungen,
o ggf. Sog- und Rückprallkräfte in Abhängigkeit von der Teufe. -
Die Abdeckplatte ist zur Beobachtung des Füllstands im Schacht sowie zur Durchführung
von Nachverfüllungen mit einer ausreichend großen, gesicherten Öffnung zu versehen.
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