• R i c h t l i n i e n
    der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW -
    zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen
    Umwelteinwirkungen durch Immissionen aus Tagebauen

    vom 01.03.2016

     

    Anhang: Leitlinie über den Stand der Technik beim Lärmschutz in Braunkohlentagebauen

     

     

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien sind bei der Zulassung von Betriebsplänen für Tagebaue und für alle mit
    den Tagebauen in räumlichem oder betrieblichem Zusammenhang stehenden Anlagen und
    Arbeiten gem. § 55 BBergG zu beachten. Sie enthalten neben grundsätzlichen Ausführungen
    auch Verweise auf vorhandene Regelungen und zeigen beispielhaft konkrete technische
    Maßnahmen auf.

    Ausgenommen hiervon sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 des Bundes-
    Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der jeweils gültigen Fassung.

    2. Begriffsbestimmung

    Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sind Immissionen, die
    nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
    erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
    Immissionen im Sinne dieser Richtlinien sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den
    Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter einwirkende
    Luftverunreinigungen (Staubniederschlag, Schwebstaub und Geruch), Geräusche,
    Erschütterungen und Licht.

    3. Grundsatz

    Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gem. § 22 BImSchG so zu errichten und zu
    betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik verhindert
    werden. Danach unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß
    zu beschränken.

    Der Betrieb von Tagebauen ist unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen
    Regelungen, insbesondere § 22 BImSchG, so zuzulassen, dass schädliche Umweltein-
    wirkungen durch Immissionen nach dem Stand der Technik vermieden bzw. auf ein
    Mindestmaß beschränkt werden. Bei der Einzelfallentscheidung ist stets der Grundsatz
    der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Maßnahmen zur Beschränkung der Umweltein-
    wirkungen müssen zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet sein; gleichzeitig ist
    der Aufwand für den betroffenen Anlagenbetreiber zu berücksichtigen. Als Aufwand
    kommen beispielsweise nicht nur die erforderlichen Investitionskosten, sondern auch
    wirtschaftliche Nachteile durch Produktionsausfall bei der Anlagenertüchtigung,
    Arbeitsaufwand für die Durchführung der Maßnahmen, erhöhte Betriebskosten u.s.w.
    in Betracht.

    Beim Auftreten sonstiger Immissionen wie Rauch, Ruß, Gase, Aerosole, Dämpfe, Wärme,
    Strahlen und ähnlicher Erscheinungen sind diese in Abhängigkeit von Art, Ausmaß und
    Dauer ebenfalls einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen.

    Im Betriebsplanverfahren kann festgelegt werden, dass Art und Ausmaß der von einer
    Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich einer
    Anlage ermittelt werden. Dies gilt auch auf Grundlage des § 26 BImSchG bei Vorliegen
    eines besonderen Anlasses. Dauer, Umfang und Durchführung der Messungen sind im
    Einzelfall in Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW, festzulegen.
    .

     

     

     

    4. Schutz gegen Lärm

    4.1 Hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen wird auf die Sechste
         Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
         Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl S. 503 )
         verwiesen. Obgleich die TA Lärm für Tagebaue und die zu ihrem Betrieb erforderlichen
         Anlagen nicht unmittelbar anwendbar ist, ist diese als Erkenntnisquelle sinngemäß zu
         berücksichtigen (z.B. bei der Festlegung der Immissionsrichtwerte).

    4.2 Zur Minderung von Geräuschimmissionen sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des
         Grundsatzes zu Ziffer 3 dieser Richtlinie und der betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten
         geeignete Maßnahmen zu treffen. Es kommen z. B. in Betracht:

    4.2.1 Verwendung geräuscharmer Maschinen, Geräte und Einrichtungen; Ausrüstung von Ver-
            brennungsmotoren mit wirksamen Abgas-Schalldämpfern.

    4.2.2 Kapselung bzw. Verkleidung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen, ggf. auch
            Teilkapselung bzw. Teilverkleidung oder Aufstellen in Gebäuden oder hinter Schutzwällen/-
            wänden sowie Führung von Transporteinrichtungen hinter Schutzwällen oder in Einschnitten.

    4.2.3 Einsatz lärmoptimierter Bandrollen, Entdröhnung von Maschinengehäusen, schall- dämmende
            Ausführung notwendiger Gehäuseöffnungen.

    4.2.4 Anpflanzungen auf dem Schallausbreitungsweg.

    4.2.5 Schaffung eines die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistenden Abstandes der
            Geräuschquellen zur Nachbarschaft.

    4.2.6 Einschränkung des Betriebes, insbesondere während bestimmter Tages- und Nachtstunden.

    4.3 Zum Stand der Technik beim Lärmschutz in Braunkohlentagebauen wird auf die anhängende
         Leitlinie der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, verwiesen.

    5. Schutz gegen Erschütterungen

    5.1 Hinsichtlich der Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen wird
         auf den Gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Land-
         wirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie
         und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom
         31.7.2000, MBl. NRW Nr. 52, Seite 945, verwiesen.

    5.2 Zur Minderung von Erschütterungsimmissionen sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des
         Grundsatzes zu Ziffer 3 dieser Richtlinie und der betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten
         geeignete Maßnahmen zu treffen. Es kommen z. B. in Betracht:

    5.2.1 Massenausgleich und Auswuchten der Erregerkräfte an Maschinen, abgestimmte
            Gestaltung der Maschinenfundamente unter Berücksichtigung der Baugrundfederung,
            zweckmäßige Wahl der Dämmmittel, Ausbildung von Trennfugen an Maschinen-
            fundamenten, Änderung der Drehzahl.

    5.2.2 Verringerung von Verkehrserschütterungen gleisloser Fahrzeuge durch Verwendung luf-
            tbereifter  Fahrzeuge, ebene und wellenfreie Fahrbahnen, Straßengründung dem
            Untergrund und der Verkehrsstärke anpassen, Untergrund unter der Straßendecke
            entwässern, Querrinnen möglichst vermeiden, Verringerung der Fahrgeschwindigkeit,
            Vermeidung der Überladung von Fahrzeugen.

    5.2.3 Verringerung von Verkehrserschütterungen gleisgebundener Fahrzeuge: Unebenheiten
            von Schiene und Rad (z.B. Schleuderstellen) möglichst verhindern, durch planmäßige
            Unterhaltung. Erschütterungen rechtzeitig beseitigen oder vermindern, Schlagwirkungen
            der Schienenstöße durch geeignete Bauweise verringern (z. B. Verschweißen) besonders
            bei Kreuzungen und Weichen, Überprüfung der Brückenschwingungen.

    5.2.4 Anwendung erschütterungsfreier oder erschütterungsarmer Arbeitsverfahren, z. B. Ersatz
            von Schlagrammgeräten zum Eintreiben von Pfählen, Spundwänden u. ä. durch Schwing-
            rammen oder durch Bohrverfahren, Ersatz von Vibrationsverdichtern beim Ein- und
            Festrütteln von Baugrund durch Walzen, Entladevorgänge mit Hebezeugen statt Abwerfen
            der Lasten.

    5.2.5 Anpassung sprengtechnischer Verfahren sowie der Ladungsmengen an die örtlichen und
            geologischen Gegebenheiten, z. B. durch Verteilung der Gesamtladung auf mehrere Stufen,
            Verwendung von Verzögerungszündern anstelle von Momentzündern. Festlegung der
            Vorgaben in Abhängigkeit von der Geologie, ggf. Ändern der Verhiebsrichtung in
            Abhängigkeit von der Geologie, Berücksichtigung hoher Grundwasserstände bei der
            Durchführung der Sprengarbeit, Optimierung der Bohrparameter (insbesondere der
            Durchmesser) unter Berücksichtigung der eingesetzten Sprengstoffe, Vermeidung von
            Großbohrlochsprengungen (Bohrlochlängen => 12 m) - wenn nicht vermeidbar nur unter
            Beachtung der Vorgaben des Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes
            (BGR/GUV-R 241 „Regel Sprengarbeiten“). Vermeidung des Einsatzes von Sprengschnur
            aufgrund erhöhter Lärmentwicklung.

    5.2.6 Einschränkung des Betriebes insbesondere während bestimmter Tages- und Nachtstunden.

    5.3 Neben den vorstehenden technischen Maßnahmen kommt auch eine frühzeitige Information
         ggf. Betroffener über durchzuführende Maßnahmen oder Vorhaben bzw. einzelner Sprengungen
         und Ereignisse in Betracht..

    6. Schutz gegen Lichtimmissionen

    6.1 Hinsichtlich der Messung, Beurteilung und Verminderung von Lichtimmissionen wird auf
         den Gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
         Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
         und Verkehr vom 11.12.2014, MBl. NRW, Seite 26 verwiesen.

    6.2 Zur Minderung von Lichtimmissionen sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes
         zu Ziffer 3 dieser Richtlinie und der betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten geeignete
         Maßnahmen zu treffen. Es kommen z. B. in Betracht:

    6.2.1 Klärung des Lichtbedarfs/Beleuchtungsniveaus nach Intensität, Gleichmäßigkeit auf den
           gewünschten Flächen sicherstellen sowie geeignete Auswahl, Anzahl, Platzierung und
           Ausrichtung der Leuchten festlegen und Lichtlenkung ausschließlich in die Bereiche, die
           künstlich beleuchtet werden müssen.

    6.2.2 Einsatz von Abschirmblenden, optischen Einrichtungen wie Spiegel und Reflektoren oder
           Leuchten mit begrenztem Abstrahlwinkel.

    6.2.3 Vermeidung von direkter Blickverbindung zur Leuchte.

    6.2.4 Begrenzung der Betriebsdauer auf die nötige Zeit.

    6.2.5 Ersetzen von beweglichen beziehungsweise zeitlich schwankenden Lichtquellen durch
            stationäre beziehungsweise konstante Lichtquellen.

    6.3 Zum Schutz von Vögeln und Insekten finden sich im Anhang der o. a. Richtlinie geeignete
         Maßnahmen.

    7. Schutz gegen Geruch

    7.1 Hinsichtlich der Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen wird auf die
         Geruchsimmissions-Richtlinie NRW vom 13.5.1998 verwiesen.

    7.2 Zur Geruchsminderung sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes zu
          Ziffer 3 dieser Richtlinie und der betrieblich und örtlichen Gegebenheiten geeignete
          Maßnahmen zu treffen. Es kommen z. B. in Betracht:

    7.2.1 Einhausung/Kapselung von Anlagenteilen (geruchsintensive Abgase sind in der Regel
            einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen).

    7.2.2 Geeignete Lagerung (z.B. durch Abdeckung) von Einsatzstoffen.

    7.2.3 Optimierung/Steuerung der Betriebsabläufe.

    8. Schutz gegen Staub (Staubniederschlag und Schwebstaub)

    8.1 Hinsichtlich der Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Staubimmissionen wird
         auf die Vorgaben der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissions-
         schutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24.7.2002
         (GMBl S. 511) verwiesen. Die messtechnische Überprüfung von Staubimmissionen hat
         für Staubniederschlag entsprechend den Vorgaben der VDI Richtlinie 4320, Blatt 2,
         "Messung atmosphärischer Deposition - Bestimmung des Staubniederschlags nach der
         Bergerhoff Methode vom Januar 2012 und für Schwebstaub gemäß DIN-EN 12341 von
         2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der
         PM 10 oder PM 2,5 – Massenkonzentration des Schwebstaubs“ zu erfolgen.

    8.2 Zur Minderung von Staubimmissionen (Staubniederschlag) sind im Einzelfall unter
         Berücksichtigung des Grundsatzes zu Ziffer 3 dieser Richtlinie und der betrieblichen und
         örtlichen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen zu treffen. Es kommen z.B. in Betracht:

    8.2.1 Behandlung von freiliegenden Oberflächen gegen Staubabtrag z.B. durch

                          o Überdecken  mit nichtflugfähigem Material,
                          o Vermeidung von Staubablagerungen auf Einrichtungen,
                          o Behandlung mit Bodenverfestigern,
                          o großflächige Beregnung bzw. andere Art der Staubbindung der Oberfläche,
                          o Begrünung bzw. etablieren einer Vegetation (z.B. nach DIN 18918)

    8.2.2 Anlegung von Schutzstreifen aus schnell wachsenden Bäumen und Sträuchern, rasche
           Begrünung der Oberflächen, Errichtung von Schutzdämmen oder Schutzwänden.

    8.2.3 Anbringen von Windleitblechen bzw. -netzen oder das Kapseln der Fördermittel,
           Anbringen von geschlossenen Hauben an Abwurf- und Übergabestellen.

    8.2.4 Anfeuchten des Fördergutes mit Wasser aus Sprühdüsen an Übergabe- und Abwurf-
           stellen, Granulieren, Zumischen von nichtflugfähigen Stoffen. Dies gilt besonders beim
           Transport von Kraftwerksreststoffen.

    8.2.5 Beschränkung der Abwurfhöhen an den Übergabestellen der Fördermittel und an den
           Abwurfstellen der Absetzer sowie Beschränkung der Anzahl der Übergabestellen auf das
           technisch mögliche Mindestmaß.

    8.2.6 Anlegen der Fahrwege aus nichtflugfähigem Material, Feuchthalten der Fahrwege ggf.
           unter Verwendung von umweltverträglichen Zusatzstoffen, Entfernen von Staub auf
           festen Fahrwegen sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen für den Fahrzeugverkehr
           innerhalb des Werksgeländes.

    8.2.7 Reinigen verschmutzter gleisloser Fahrzeuge einschließlich der Reifenprofile vor dem
           Verlassen des Werksgeländes, Abdecken der Fahrzeugbeladung mit Planen oder
           Besprühen der Oberfläche der Ladung.

    8.3 Zur Minderung von Schwebstaubimmissionen sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des
         Grundsatzes zu Ziffer 3 dieser Richtlinie und der betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten
         geeignete Maßnahmen zu treffen. Es kommen neben den Maßnahmen unter Ziffer 8.2 z. B.
         in Betracht:

    8.3.1 Einsatz von Feinstnebelsprühsystemen im Bereich von stationären Umschlaganlagen sowie
           bedarfsorientiert von mobilen Nebleranlagen und mobilen Staubbindemaschinen
           (Feinstnebelkanonen).

    8.3.2 Einsatz von Gurtbandintensivreinigungsanlagen.

    8.3.3 Einsatz von Staubschutznetzen.'

    9. Frühere Richtlinien

    Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung
    Bergbau und Energie in NRW - zum Schutz der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit vor
    Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Immissionen aus
    Tagebauen vom 29.09.2003 – Immissionsschutz-Richtlinie –