• Anhang: Leitlinie über den Stand der Technik beim Lärmschutz in Braunkohlentagebauen in NRW

     

    vom 01.03.2016

    Inhaltsverzeichnis

     

    1.       Geltungsbereich und Zweck der Leitlinie

    2.       Allgemeines

    3.       Begriffsbestimmungen

    4.       Rechtliche Rahmenbedingungen

              4.1       Bundesberggesetz (BBergG)

              4.2       Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

              4.3       Landesimmissionsschutzgesetz

              4.4       Verordnungen zum BImSchG

              4.5       Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)

              4.6       Bergbehördliche Vorschriften

    5.       Betriebsplanverfahren

              5.1       Allgemeine Erläuterungen

              5.2       Auskünfte und Unterlagen zum Immissionsschutz

              5.3       Maßnahmen zur Geräuschminderung

                          5.3.1       Planerische Maßnahmen

                          5.3.2       Technische Maßnahmen

                          5.3.3       Organisatorische Maßnahmen

    6. Stand der Technik in der Lärmbekämpfung bei Tagebaugeräten und –anlagen

     

    1.  Geltungsbereich und Zweck der Leitlinie

    Dieser Anhang gilt für die unter Bergaufsicht stehenden Braunkohlentagebaue in NRW. Er
    ergänzt die Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in
    NRW, zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelt-
    einwirkungen durch Immissionen aus Tagebauen vom 01.03.2016.


    Lärm kann die Lebensqualität der Menschen erheblich einschränken und bei hoher Lärm-
    belastung auch ein Risiko für die Gesundheit darstellen. Ebenso kann Lärm aus Tagebau-
    betrieben zu erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft führen. Lärmbelastungen
    lassen sich vermeiden, wenn die Schallabstrahlung von Lärmquellen so gering wie möglich
    gehalten und die unvermeidlichen Emissionen wirksam vermindert werden können. Aus
    diesem Grunde zielen technische Lärmschutzmaßnahmen sowohl auf Lärmvorsorge als auch
    auf Lärmminderung. Auch durch ein entsprechend lärmbewusstes Verhalten der Belegschaft
    und organisatorische Maßnahmen im Betriebsablauf lassen sich Lärmbelästigungen reduzieren.

     

    2.  Allgemeines

    Das besondere Merkmal eines Tagebaus in Bezug auf seine Geräuschimmissionen ist die
    sich mit dem fortschreitenden Abbau ändernde Anordnung, Lage, und Anzahl der im Einsatz
    befindlichen Schallquellen.

    Zu unterscheiden ist zwischen den arbeitsbedingten kurzzeitigen Ortsänderungen der Großgeräte
    und der sich nur in größeren Zeitabständen verändernden Lage und Anordnung von Bandanlagen.
    Der Tagebau schwenkt dabei möglicherweise als große Flächenschallquelle dicht an besiedelten
    Gebieten vorbei. Entsprechend ändern sich dort auch die durch den Tagebau bedingten
    Schallimmissionen.

    Aus diesem Grunde kommt bei der Gewinnung von Braunkohle in Tagebauen einem Teilbereich
    des Immissionsschutzes, dem Schutz vor Lärm, eine besondere Bedeutung zu. Zur Verhinderung
    schädlicher Umwelteinwirkungen müssen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist,
    Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierbei tritt neben den Fragen der technischen Machbarkeit
    im Wesentlichen die wirkungsbezogene Fragestellung in den Vordergrund.

     

    3.  Begriffsbestimmungen

    Nachfolgend werden für den einheitlichen Sprachgebrauch einige wesentliche Begriffsbestimm-
    ungen definiert.

    Mit Umweltstandards sind in messbare Größen aufgelöste Normen gemeint, die der Konkreti-
    sierung unbestimmter Rechtsbegriffe des Umweltrechts dienen.

    Als Emission bezeichnet man die von einer Maschine, oder Anlage ausgehende Schallabstrahlung.

    Die Immission ist die Einwirkung eines von einer Anlage ausgehenden Geräusches auf Nachbarn
    oder Dritte.

    Der aktive Schallschutz umfasst sowohl primäre Maßnahmen direkt an der Lärmquelle, also
    z.B. die Verwendung geräuscharmer Bauteile wie Antriebe, Getriebe oder Rollen, als auch
    sekundäre Maßnahmen, wie z.B. die Schallisolierung und Dämmung von Industrieanlagen.

    Der passive Schallschutz im Braunkohlentagebau umfasst Maßnahmen zur Beeinflussung der
    Schallausbreitung auf dem Transmissionsweg zwischen Quelle und Immissionsort, wie z.B. die
    Errichtung von Lärmschutzwällen und -wänden.

    Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet, Gefahren,
    erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
    herbeizuführen.

    Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist die Fläche, in der die von der Anlage ausgehenden
    Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB unter dem für diese Fläche
    maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder in der von der Anlage ausgehende Geräuschspitzen,
    den für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.

    Stand der Technik im Sinne der technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) ist der auf die
    Lärmminderung bezogene Stand der Technik nach § 3 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    (BImSchG). Danach beschreibt er den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
    oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen
    oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung
    eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

     

    4.     Rechtliche Rahmenbedingungen

    4.1      Bundesberggesetz (BBergG)

    Nach § 51 BBergG dürfen bergbauliche Gewinnungsbetriebe nur aufgrund von Betriebsplänen,
    die vom Unternehmer aufgestellt und von der Bergbehörde zugelassen worden sind, errichtet,
    geführt und eingestellt werden.

    Diese Betriebspläne sind zuzulassen, wenn sie die in § 55 BBergG beschriebenen Anforderungen
    erfüllen und entgegenstehende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG nicht
    vorliegen. In diesem Zusammenhang bildet der § 48 Abs. 2 BBergG die Grundlage für eine
    umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Bergbehörde zur Wahrung
    überwiegender öffentlicher Interessen, zu denen auch der Immissionsschutz gehört. Damit ist
    der § 48 Abs. 2 BBergG eine die Befugnisse der Bergbehörde im Zulassungsverfahren
    erweiternde Norm, die als Ergänzung zu § 55 BBergG zu verstehen ist.

     

    4.2      Bundes-Immissionsschutzgesetz(BImSchG)

    Die Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Tagebauen bildet das BImSchG.

    Im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 4 Abs. 2 BImSchG Braunkohletagebaue und die zum
    Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
    Dem Tagebaubetreiber obliegen jedoch auch hier Pflichten, die in § 22 BImSchG geregelt sind.
    Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. aufgrund von Geräuschen, zu vermeiden
    beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere wird hierbei dem Stand
    der Technik eine besondere Bedeutung beigemessen.

    § 23 BImSchG ermächtigt die Bundesregierung, Anforderungen an die Einrichtung, die
    Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Einzelnen festzulegen.

    Oberbegrifflich können die Anforderungen des BImSchG in drei Werttypen unterschieden werden:

    • Schädliche Umwelteinwirkungen können in wirkungsbezogene Werte konkretisiert werden
      (z.B. Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, die für Tagebaue allerdings nicht gelten, siehe
      TA Lärm Nr. 1.e),
       
    • Der Stand der Technik kann in technikbezogene Werte präzisiert werden (z.B. bestimmte
      Emissionsgrenzwerte).
        
    • Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei Vorbelastung durch eine bereits
      vorhandene Immissionssituation kann in Situationswerten ausgedrückt werden
      (z.B. Mittelwerte bei sich gegenseitig störenden Nutzungen oder dem Vorhandensein
      anderer Quellen, wie Verkehrswege oder Gewerbebetriebe).

    Diesen Grundsätzen ist bei den Anforderungen an den erforderlichen Lärmschutz im Betriebs-
    planverfahren Rechnung zu tragen.

     

    4.3         Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)

    Das LImSchG ergänzt die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes. Es enthält
    insbesondere Anforderungen an das Verhalten von Personen, durch das schädliche
    Umwelteinwirkungen (wie z. B. Lärm und Luftverunreinigungen) verursacht werden können.
    Es regelt u.a. im zweiten Abschnitt „Lärmbekämpfung“ in §§ 9 ff den Schutz der Nachtruhe,
    die Benutzung von Tongeräten und das Laufenlassen von Motoren.

    Nach § 9 (1) LImSchG sind solche Betätigungen von 22 bis 6 Uhr verboten, die die
    Nachtruhe zu stören geeignet sind. Das Verbot des Absatzes 1 gilt jedoch u.a. nicht für
    den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Planfeststellung oder aufgrund eines zugelassenen
    Betriebsplanes nach dem BBergG betrieben werden (§ 9 Abs. 2 LImSchG).

     

    4.4         Verordnungen zum BImSchG

    Neben den spezialgesetzlichen Vorschriften können nachfolgende Verordnungen zum
    BImSchG Bedeutung erlangen.

     

    4.4.1     16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung

    Die 16. Verordnung zum BImSchG gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von
    öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen
    (Straßen- und Schienenwege). Sie findet im Bereich der Tagebaue Berücksichtigung bei
    der Beurteilung des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Schienenwegen.

     

     

    4.5         Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)

    Die TA-Lärm ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissions-
    schutzgesetz

    Als Allgemeine Verwaltungsvorschrift wendet sich die TA-Lärm an die zur Durchführung
    des BImSchG zuständigen Behörden. Sie dient der Konkretisierung des Begriffs
    „schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen“ und regelt die Ermessens-
    ausübung bei der Sachverhaltsaufklärung und der Anwendung von Eingriffsermächtigungen
    mit Ermessensspielraum.

    Des Weiteren entfaltet sie eine primäre Bindungswirkung gegenüber den zuständigen
    Verwaltungsbehörden. Sie gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige
    Anlagen gleichermaßen, jedoch nicht für Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus
    erforderlichen Anlagen.


    4.6        
    Bergbehördliche Vorschriften

    Da die TA-Lärm für Braunkohletagebaue nicht gilt, sind für die Ermittlung, Prüfung und
    Beurteilung von Geräuschimmissionen in den Betriebsplanzulassungen bergbehördliche
    Richtlinien zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelt-
    einwirkungen durch Immissionen aus Tagebauen zweckmäßig, um einheitliche Kriterien
    für die immissionsschutzrechtlich gebotene Einzelfallentscheidung bei der Zulassung des
    bergrechtlichen Betriebsplans vorzugeben.

    In Nordrhein-Westfalen ist dies durch die „Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW zum Schutz der Nachbarschaft und der
    Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen aus Tagebauen“
    vom 18.09.2003 erfolgt.

    Die vorliegende Leitlinie legt verbindliche Kriterien für die Prüfung von Betriebsplänen zum
    Lärmschutz in Braunkohlentagebauen fest.

    5.      Betriebsplanverfahren

    5.1      Allgemeine Erläuterungen

    Für die Prüfung und Beurteilung immissionsschutzrechtlicher Belange sind der Bergbehörde
    bergrechtlichen Betriebspläne einzureichen. Bei den Betriebsplänen wird unterschieden
    zwischen Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen.

    Sowohl bei den Rahmenbetriebsplänen als auch bei den Haupt- und Sonderbetriebsplänen
    sind detaillierte Auskünfte und Unterlagen über den Immissionsschutz für den jeweiligen
    Zulassungszeitraum u. a. durch überprüfbare Angaben zu den zu erwartenden Lärmimmissionen
    zu geben und ggf. schalltechnische Gutachten beizufügen sowie Angaben zu den erforderlichen
    Minderungsmaßnahmen zu machen.

    In der Betriebsplanzulassung sind die fachgesetzlichen Vorschriften als gesetzlich normierte
    öffentliche Belange durch Nebenbestimmungen hinsichtlich der Festlegung der maßgeblichen
    Immissionsorte und zulässigen Immissionsrichtwerte sowie der Ermittlung der Geräusch-
    immissionen umzusetzen. Die Nebenbestimmungen sind entsprechend zu begründen.

     

    5.2      Auskünfte und Unterlagen zum Immissionsschutz

    Mit Vorlage des Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau sind bereits in einem sehr
    frühen Stadium Untersuchungen über die zu erwartenden Geräuschimmissionen in den
    betroffenen Randlagen der angrenzenden Wohnbebauung durchzuführen.
    Die Untersuchungen müssen dabei für verschiedene Tagebaustände erfolgen, die
    repräsentativ den geplanten Abbaufortschritt über den gesamten Abbauzeitraum widerspiegeln.

    In den Hauptbetriebsplänen sind dann konkrete Berechnungen der zu erwartenden
    Geräuschimmissionen für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren durchzuführen und
    entsprechend darzustellen. Eine Grundlage der Berechnungen bildet ein digitales
    Geländemodell mit unterschiedlichen Tagebauständen und relevanten Schallquellen.
    Da es für die Auswahl der Standorte der Großgeräte keine allgemeingültigen Kriterien gibt,
    ist bei der Festlegung der Standorte eine Verteilung zu wählen, die sich am Massen-
    schwerpunkt des Abbaufeldes orientiert.

    Sondersituationen, wie der kurzzeitige Einsatz einzelner Großgeräte in unmittelbarer Nähe
    von Wohnbebauung, können im Einzelfall separat beurteilt werden.

    Die den Berechnungsverfahren zugrunde zu legenden Vorschriften und Normen ergeben
    sich aus den Vorgaben der TA-Lärm. Die Immissionsberechnungen haben dabei als
    detaillierte Prognose zu erfolgen. Hierbei muss das detaillierte Prognoseverfahren den
    Erkenntnissen der internationalen Normung Rechnung tragen. Dabei ist bezüglich der
    Schallausbreitungsrechnungen die im September 1997 erschienene deutsche Übersetzung
    der ISO 9613-2 zu Grunde zu legen. Die Berechnung hat in Oktaven von 63 Hz bis 8 kHz 
    zu erfolgen und muss Auskunft über die zu erwartenden Geräuschimmissionen an den
    maßgeblichen Immissionsaufpunkten geben. Für die Lärmprognose sind den einzelnen
    Geräuschquellen des Tagebaus mittlere Höhen über dem Planum zuzuordnen.

    Regelungen über seltene Ereignisse, tieffrequente Geräusche, Spitzenwertkriterien und
    von betrieblich bedingten Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen müssen besondere
    Berücksichtigung finden.

    Im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren sind weiterhin Unterlagen und Angaben zu
    den vom Unternehmer im zurückliegenden Genehmigungszeitraum durchgeführten und
    zukünftig geplanten Immissionsschutzmaßnahmen vorzulegen.

    Ferner sind der Bergbehörde aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß § 52 BImSchG die
    Ergebnisse der im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführten Geräuschmessungen
    einmal jährlich vorzulegen.

    Damit entsteht ein Gesamtbild über die im zu betrachtenden Bereich vorhandene sowie
    zu erwartende Immissionssituation. Ebenso wird die Wirksamkeit der getroffenen bzw.
    beabsichtigten Schutzmaßnahmen deutlich.

     

    5.3      Maßnahmen zur Geräuschminderung

    Die Maßnahmen zur Geräuschminderung setzen sich aus technischen, planerischen und
    organisatorischen Möglichkeiten zusammen.

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen primären, aktiven und sekundären, passiven
    sowie planerischen als auch organisatorischen Schallschutzmaßnahmen.

    Während primäre Maßnahmen die Schallentstehung (Emission) vermindern und an der
    Schallquelle eingesetzt werden, beeinflussen sekundäre Maßnahmen die Schallausbreitung
    (Immission). Sie werden sowohl am Emissionsort als auch auf dem Transmissionsweg
    zwischen Quelle und Immissionsort eingesetzt.

    Daneben können planerische und organisatorische Maßnahmen einen zum Teil wesentlichen
    Einfluss auf das Betriebsgeschehen nehmen.

     

    5.3.1 Planerische Maßnahmen

    Der Schutz vor belästigenden Geräuschen ist bereits im Planungsstadium von Tagebauanlagen
    zu berücksichtigen.

    Hierbei sind lärmintensive Emissionsquellen durch die Konzentrierung vieler Einzelquellen, wie
    beispielsweise Kohlebunker, Bandsammelpunkte und sonstige Betriebsanlagen so anzuordnen,
    dass sie sich möglichst nicht in  unmittelbarer Nachbarschaft zu Ortschaften befinden.

    Weitere planerische Maßnahmen sind:

    • das Absenken der obersten Strosse, um mit Geräten und Bandanlagen die abschirmende
      Wirkung der Böschung besser zu nutzen,
        
    • das Vorziehen einer Hochschüttung auf der Kippenseite, die dann als Wall für den Absetzer
      in seiner jeweiligen Bandlage fungiert,
       
    • die Errichtung und Bepflanzung von Immissionsschutzdämmen entlang der Abbaugrenze
      vor Ortslagen,
        
    • die Errichtung von Lärmschutzwänden.

     

    5.3.2 Technische Maßnahmen

    Bereich Tagebau

    Bei technischen Maßnahmen für Tagebaue ist der Geräuschminderung an der Schallquelle
    durch eine konstruktionsakustische Bauweise der Vorrang zu geben.

    • Eine Reduzierung der Schallabstrahlung kann erreicht werden durch den Einsatz
      geräuscharmer Antriebsaggregate, Motor/Getriebe,
    • den Einsatz von Schalldämpfern, Schallschutzhauben oder Schallschutzkapseln,
    • ausgewuchtete Bandrollen mit abgedrehten und geglätteten Oberflächen sowie
      geräuscharmen Rollenlagern,
    • stoßfreie und glatte Gurtstöße,
    • eine reduzierte Anzahl von Girlanden in Bandgerüsten,
    • den Einsatz verschleißfester Trommelbeläge,
    • die Ausrichtung der Bandstrecken zur Verhinderung von Gurtschieflauf,
    • Bedüsungseinrichtungen zur Bandrollen-Selbstreinigung,
    • den Einsatz von Prallmatten in Materialübergaben,
    • Schlupfminimierung beim Anfahren von Bandanlagen,
    • Schmierung der Raupenfahrwerke von Großgeräten, sowie
    • die Optimierung des Einsatzes von Sicherheitshupen an Bandsammelpunkten
      und in Bandstrecken.

     

    Bereich Eisenbahn

    Es ergeben sich folgende Maßnahmen:

    • Einsatz von geschweißten Schienenstößen,
    • schräg geschnittene Isolierstöße der Gleise und bewegliche Herzstücke in den Weichen,
    • E-Loks mit schwingisoliertem Aufbau der Kompressoren und Fahrlüftermotoren,
    • Abraum- und Kohlewagen mit schallgedämpften Radscheiben, Gummidichtungen
      an den Klappen, hydraulisch schließenden Ladeklappen, Schalldämpfern an den
      Luftaustrittsöffnungen und Ausschäumen der Hohlräume der Ladeklappen,
    • straffe Wagenverbindungen,
    • Umstellung von akustischen auf optische Signalgebung bzw. vollelektronische
      Ablaufsteuerung.

     

    Bereich Bohrungen

    Es finden folgende Maßnahmen Berücksichtigung:

    • Einsatz von gekapselten Kompressoren und Notstromaggregaten,
    • Verwendung von lärmoptimierten Werkzeugen, wie z.B. schallgedämpfte
      Schlagschrauber, Kunststoffhämmer
    • Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden.

    Die Funktionsweise der aufgeführten Schallschutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen
    und die vorgeschriebenen Wartungsinterwalle einzuhalten.

     

     

    5.3.3 Organisatorische Maßnahmen

    Neben den planerischen und technischen Möglichkeiten zur Lärmminderung sind auch
    organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen und durchzuführen. Die organisatorischen
    Maßnahmen haben insbesondere zur Nachtzeit ihre Bedeutung, wenn der Umgebungslärm
    in der Regel deutlich abnimmt.

    Hierzu zählen beispielsweise

    • die Reduzierung des Einsatzes von Erdbaugeräten
    • die Einschränkung der Transportfahrten mit Tiefladern oder LKWs auf die unbedingt
      betriebsnotwendigen Zeiten,
    • die Minimierung der Fahr- und Transportzeiten von Großgeräten,
    • die Beschränkung der akustischen Signale an Bandsammelpunkten, Bandanlagen, Baggern
      und Absetzern auf ein vertretbares, für die betriebliche Sicherheit notwendiges Maß, sowie
    • die Beschränkung der Betriebszeiten.

    Voraussetzung für die Wirksamkeit organisatorischer Maßnahmen ist eine umfassende
    Aufklärung der Mitarbeiter. Durch gezielte Unterweisungen ist die Belegschaft hierfür
    entsprechend zu sensibilisieren. 

     

     

    6. Stand der Technik in der Lärmbekämpfung bei Tagebaugeräten und -anlagen

    Als Grundlage zur Beurteilung und Bewertung der in den Braunkohletagebauen eingesetzten
    Geräte und Anlagen und zur Durchführung erforderlicher Lärmprognoseberechnungen werden
    nachfolgend Festlegungen getroffen. Die Festlegungen erfolgen auf Grundlage der Auswertung
    jüngster Genehmigungsverfahren und auf Basis der dazu durchgeführten Schallleistungsmessungen:

     

    a) Neuanlagen

    Für Großgeräte, Bagger, Absetzer und Bandschleifenwagen sowie für Bandanlagen und deren
    Antriebe sofern sie für den ständigen Betrieb erforderlich sind, wird hinsichtlich primärer
    Schallschutzmaßnahmen der Stand der Technik wie folgt festgelegt:

     

    Großgeräte:             Konstruktion und Bau neuer Großgeräte sind so zu planen und
                                       durchzuführen, dass die Anbringung weiterer erforderlicher
                                       sekundärer Schallschutzmaßnahmen möglich ist.

                                       Unter Berücksichtigung primärer und sekundärer Schallschutz-
                                       maßnahmen werden – entsprechend ihrer Leistungsklasse –
                                       folgende Schallleistungspegel erwartet:

                                       Gerätetyp 240 000 m³/d          LWA = 116 dB(A)
                                       Gerätetyp 110 000 m³/d          LWA = 113 dB(A)

                                       Um den erforderlichen individuellen und konstruktiven Unterschieden
                                       der einzelnen Großgeräte in den jeweiligen Leistungsklassen Rechnung
                                       zu tragen, ist eine Toleranz von 3 dB zulässig.

     

    Getriebe:                Bei der Fertigung neuer Stirnrad-, Kegelrad- und Kegelstirnrad- sowie
                                     Planetengetriebe gilt die VDI-Richtline „Emissionskennwerte technischer
                                     Schallquellen Getriebegeräusche“ VDI - 2159, Ausgabe Juli 1985 in
                                     Verbindung mit der Rheinbraun-Richtlinie Nr. 36 „Geräuschkennwerte
                                     von Getrieben auf Tagebaugeräten und Bandanlagen“, Stand 12.95.
                                     Neben einer Weiterentwicklung im Getriebebau sind auch die
                                     konstruktions-akustischen Untersuchungen der IBS Ingenieurbüro für
                                     Schall- und Schwingungstechnik GmbH, Frankenthal/Pfalz eingeflossen.

                                     Unter Berücksichtigung dieser primären und sekundären Schallschutz-
                                     maßnahmen sowie der jeweiligen Leistungsklasse des Getriebes,
                                     errechnet sich folgender zu erwartender Schallleistungspegel:
     
                                     LWA = 76 + 10 x Log (P / Po)       [ dB(A) ]

                                     P = Getriebe Nennleistung in KW
                                     Po = 1 KW

     

    Elektromotore:    Für den Einsatz von Elektromotoren auf Schaufelradbaggern, Absetzern,
                                    Bandschleifenwagen und an Bandantriebsstationen, sofern sie für den
                                    ständigen Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, gelten die Vorgaben
                                    der DIN EN 60034-9 „Drehende elektrische Maschinen – Teil 9:
                                    Geräuschgrenzwerte“, Stand Januar 2008, Tabelle 1 abzüglich 10 dB(A)[1].

     

    Bandanlagen:      Bandanlagen bestehen aus der Bandstrecke und deren Antrieben, die
                                   sowohl als Antriebsstation, als Umkehre sowie als Verschiebekopf
                                   ausgebildet sein können.

     

    Bandstrecken:     Die Bandstrecken bestehen aus einem Fördergurt, der über Bandrollen
                                     (Girlanden) geführt und durch entsprechende Antriebseinheiten
                                    angetrieben wird.

                                     Entsprechend der Leistungsklasse des zugeordneten Großgerätes
                                    unterscheiden sich Bandbreite, Rollendurchmesser, Rollenabstand
                                    und Bandgeschwindigkeit.
                                    Unter Berücksichtigung des Einbaus neuer, ausgewuchteter Bandrollen,
                                    ausgerichteter Bandgerüste, der Betriebsart stationär oder rückbar
                                    sowie glatter Gurtoberflächen, errechnet sich der zu erwartende
                                    längenbezogene Schallleistungspegel LWA´ mit:

                                    LWA´ = 78 + 30 x Log (v/6,5) + 10 x Log (d/210)
                                                 - 10 x Log (a/1875) + 10 x Log (b/2200) [ dB(A)/m]


                                     v     Bandgeschwindigkeit      [m/s]
                                     d     Rollendurchmesser         [mm]
                                     a     Rollenabstand                [mm]
                                     b     Bandbreite                    [mm]

                                    Die Berechnungsformel gilt sowohl für stationäre als auch rückbare
                                    Bandanlagen. Voraussetzung ist hierbei ein optimaler Ausrichtungszustand
                                   der Gerüste, der bei rückbaren Bandanlagen aufgrund des betrieblichen
                                    Einsatzes nicht immer durchgängig und dauerhaft gewährleistet werden
                                    kann. Daher ist für lärmoptimierte Bandstrecken bei rückbaren Band-
                                    anlagen eine Toleranz von 3 dB für den jeweiligen Band Typ zulässig.

     

     

    Antriebsstationen:  Bandantriebsstationen, Umkehren und Verschiebeköpfe werden unter
                                        Berücksichtigung primärer Schallschutzmaßnahmen so konstruiert und
                                        errichtet, dass der Einsatz von sekundären Schallschutzmaßnahmen
                                        wie Getriebe- und/oder Antriebskapseln möglich ist. Je nach
                                        Leistungsklasse, Anzahl der Antriebe und der Ausführung ohne
                                        Kapselung, mit Getriebekapseln oder mit Antriebskapseln, können
                                        folgende Schallleistungspegel LWA für neue Antriebsstationen
                                        erreicht werden.


                     erreicht

                                 Auf den Einsatz von Antriebskapseln in Kohleförderwegen wird aus
                                 Brandschutzgründen verzichtet. In diesen Bereichen werden im
                                 erforderlichen Umfang ausnahmslos Getriebekapseln zur Anwendung
                                 kommen.

     

    Kapselung:        Zur Kapselung einzelner Getriebe oder kompletter Antriebseinheiten
                                 bestehend aus Getriebe und Motor, werden aus Gründen des Schall-
                                 schutzes entweder Getriebekapseln oder Antriebskapseln eingesetzt.
                                 Um dabei einen wirkungsvollen Schallschutz durch die Kapselung
                                 gewährleisten zu können, sind folgende schallmindernde Wirkungen
                                 der Kapseln sicher zu stellen:

                                          - Getriebekapseln ΔL = 10 dB
                                          - Antriebskapseln ΔL = 25 dB

    b) Anlagen im Bestand

    Für die im Bestand befindlichen Großgeräte und Antriebsstationen wird – soweit technisch
    möglich – hinsichtlich primärer Schallschutzmaßnahmen der Stand der Technik wie folgt
    festgelegt:

     

    Großgeräte:           Die im Bestand befindlichen Großgeräte lassen je nach Bauart und
                                     Konstruktion die Anbringung zusätzlicher sekundärer Schallschutz-
                                     maßnahmen nur eingeschränkt zu.

                                     Unter Berücksichtigung der durchgeführten primären und sekundären
                                     Schallschutzmaßnahmen, die im Rahmen turnusmäßiger Geräte-
                                     Grundinstandsetzungen erfolgen, werden – entsprechend ihrer
                                     Leistungsklasse – folgende Schallleistungspegel erwartet:


                                     Gerätetyp ≥ 200 000 m³/d                  LWA = 119 dB(A)
                                     Gerätetyp 130 000 – 150 000 m³/d     LWA = 117 dB(A)
                                     Gerätetyp 85 000 – 120 000 m³/d      LWA = 116 dB(A)
                                     Gerätetyp ≤ 85 000 m³/d                    LWA = 115 dB(A)

                                      Um den erforderlichen individuellen und konstruktiven Unterschieden
                                      der einzelnen Großgeräte in den jeweiligen Leistungsklassen Rechnung
                                      zu tragen, ist eine Toleranz von 3 dB zulässig.

    Antriebsstationen:   Der im Bestand befindlichen Antriebsstationen, Umkehren und
                                        Verschiebeköpfe lassen je nach Konstruktion und Bauart die Anbringung
                                        zusätzlicher sekundärer Schallschutzmaßnahmen, meist aus statischen
                                        Gründen nur eingeschränkt zu. So ist beispielsweise der Einbau von
                                        Antriebskapseln bei Antriebseinheiten der Leistungsklassen 265, 430 und
                                        630 kW nicht möglich.

    Getriebe:                  Die im Bestand befindlichen Getriebe der Tagebaugeräte und -anlagen
                                       entsprechen der Güteklasse C nach VDI - 2159, Ausgabe Mai 1970
                                       bzw. der Rheinbraun-Richtlinie Nr. 36 „Geräuschkennwerte von
                                       Getrieben auf Tagebaugeräten und Bandanlagen“ mit Stand 04.84.

                                       Unter Berücksichtigung primärer und sekundärer Schallschutz-
                                       maßnahmen und der Leistungsklasse des jeweiligen Getriebes,
                                       errechnet sich danach folgender zu erwartender Schallleistungspegel:

                                               LWA = 80 + 10 x Log (P / Po)      [ dB(A) ]

                                       P = Getriebe Nennleistung in KW
                                       Po = 1 KW

     

    ________________________________________

     

    [1] Die DIN 60034 ist eine „Herstellernorm“. Die um 10 dB(A) abgesenkten Werte der
         Tabelle 2 entsprechen den um 5 dB(A) reduzierten Werten aus der alten VDI 2713