• Zu § 1 BVOASi:

    Die Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des BBergG unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 BBergG, also Bohrungen, die über 100 m in den Boden eindringen und nicht unter § 2 BBergG fallen und somit nicht zum Beispiel der Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen dienen. Ferner ausgenommen wurden Betriebe im Bereich des Festlandsockels, weil diesbezügliche Regelungen bereits in der Festlandsockel-Bergverordnung enthalten sind.

    Zu § 2 BVOASi:

    Hier ist der Grundsatz formuliert, nach dem der Unternehmer einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten hat.

    Der Begriff des Unternehmers in dieser Verordnung ist identisch mit der Definition im § 4 Abs. 5 BBergG.

    Der Begriff "Dienst" ist in der Verordnung definiert als die in der betrieblichen Einordnung dem Unternehmer überlassene Zusammenfassung des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten sowie des Hilfspersonals. Der Unternehmer kann entscheiden, in welcher Form er seinen Dienst organisieren will. Hierzu sieht die Verordnung folgende Möglichkeiten vor:

    1. betriebliche Dienste, also Dienste, die dem Betrieb bzw. dem Unternehmen als betriebsinterne Dienste oder als Konzerndienste eingegliedert oder angegliedert sind,
    2. außerbetriebliche Dienste (berufsgenossenschaftliche oder private Dienste) oder
    3. die Teilnahme am sogenannten Unternehmermodell, sofern hierfür die entsprechenden  Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 5 bzw. § 11 Abs. 2 BVOASi vorliegen.

    Welche Organisationsform der Unternehmer letztlich wählt, sollte im Hauptbetriebsplan dargestellt werden.

    Überlegungen zur Verwirklichung der bedarfsgerechten Betreuung aller Betriebe haben im Hinblick auf die sicherheitstechnische Betreuung speziell von kleineren Unternehmen zur Entwicklung des Unternehmermodells geführt. Es sieht vor, Aufmerksamkeit und Verständnis des Unternehmers für Fragen des Arbeitsschutzes durch eine entsprechende Motivation und durch Schulung des Unternehmers selbst so zu fördern, daß er den speziell für seinen Betrieb noch erforderlichen ergänzenden Beratungsbedarf erkennen und durch Verpflichtung eines außerbetrieblichen Dienstes so abdecken kann, daß die Beratung nur noch zu bestimmten Fragestellungen erforderlich ist. Diese Art der Beratung erscheint speziell für Kleinbetriebe sinnvoll, zumal der Unternehmer durch regelmäßige Fortbildung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes aktuell informiert bleibt.

    Des weiteren ist hier geregelt, daß der Unternehmer die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte über im Betrieb vorhandene Gefährdungspotentiale zu unterrichten sowie über den Einsatz z.B. von Teilzeit- oder überlassenen Arbeitskräften zu informieren hat.

    Sind in einem Betrieb sogenannte Vertrags- oder Subunternehmen z.B. für Spezialaufgaben tätig, so sind auch die Beschäftigten dieser Unternehmen in den Tätigkeitsbereich des arbeitssicherheitlichen bzw. betriebsärztlichen Dienstes des Betriebes einzubeziehen.

     

    Zu § 3 BVOASi:

    Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören Fachkräfte für Arbeitssicherheit und sicherheitstechnisches Hilfspersonal.

    Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind zu unterscheiden die besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit, also Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und -meister sowie sonstige Sicherheitsfachkräfte und die verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 BVOASi übertragen worden sind. Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die
    Bezeichnung Ingenieur zu führen (vgl. § 5 BVOASi). Zu den Sicherheitstechnikern und -meistern zählen Personen, die über eine Fahrhauer-Ausbildung oder über eine Fachschulausbildung verfügen. Unter den Sonstigen Sicherheitsfachkräften sind z.B. die Sicherheitshauer einzuordnen.
    Verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen sind Personen, deren Tätigkeiten ganz oder teilweise auf die Erfüllung sicherheitlicher Aufgaben ausgerichtet sind, so z.B. Brandsteiger, Staubsteiger, Sprengsteiger, Wettersteiger. In Abstimmung mit dem Bergamt ist vom Unternehmer für diesen als Fachkräfte
    für Arbeitssicherheit eingesetzten Personenkreis der Grad der Anrechenbarkeit ihrer Tätigkeit auf die in der Verordnung festgelegte Einsatzzeit festzulegen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVOASi). Die Anrechenbarkeit ist abhängig von dem Anteil der nach § 4 BVOASi zugewiesenen arbeitssicherheitlichen Aufgaben im Verhältnis zu den anderen Aufgaben, die diese Personen haben.

    Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII und die vom Betriebsrat im Hinblick auf § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beauftragten Betriebsratsmitglieder (= Sicherheitsmänner) zählen nicht zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit.

    Zum sicherheitstechnischen Hilfspersonal gehören Probenehmer, Meßgehilfen und andere mit Hilfsdiensten im arbeitssicherheitlichen Dienst beauftragte Personen; sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.

     

    Zu § 4 BVOASi:

    Er regelt die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Verordnungsgeber hat die betriebliche Rolle der Fachkräfte für Arbeitssicherheit als eine Beraterfunktion angelegt, die sowohl vom Unternehmer, Betriebsleiter oder von der verantwortlichen Person als auch vom Betriebsrat und den Beschäftigten in Anspruch genommen werden kann und soll. Alle Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

     

    Zu § 5 BVOASi:

    Hier ist geregelt, wer vom Unternehmer als Fachkraft für Arbeitssicherheit berufen werden darf und wie die arbeitssicherheitliche Fachkunde erworben werden kann. Der Unternehmer hat den Ausbildungsgang z.B. in Plänen festzulegen. Die Ausbildungspläne sind dem Oberbergamt anzuzeigen.

    Voraussetzung für die Berufung der Fachkraft ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit. Diese sollte in einem Berufszweig abgeleistet werden, der gleich oder zumindest vergleichbar dem Berufszweig ist, in dem die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ihrer Berufung tätig wird. Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im o.g. Sinne verfügen, wenn
    der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt. Aus Sicht der Bergbehörde sollte diese Frist ein Jahr nach der Berufung nicht überschreiten. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 BVOASi ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt (vgl. § 3 BVOASi). An die im § 5 Abs. 4 dem Bergamt zur Entscheidung überlassene Ausnahmeregelung hinsichtlich der Berufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheits-Ingenieurs ist vom Bergamt ein strenger Maßstab anzulegen. In jedem Fall muß sich das Bergamt die erforderliche fachliche Qualifikation vom Unternehmer nachweisen lassen.

     

    Zu § 6 BVOASi:

    Er regelt die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Wieviel Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Unternehmer zu berufen hat, hängt von der Zahl der Beschäftigten und den Gefährdungen im Betrieb ab. Unter Betrieb ist nicht jede Arbeitsstätte eines Unternehmens zu verstehen, sondern die Zusammenfassung aller Beschäftigten des Betriebes im Sinne des § 50 Abs. 1 BBergG; eine oder mehrere Arbeitsstätten bilden einen Betrieb. Zum Betrieb zählen
    demnach neben den untertägigen Grubenbetrieben bzw. Tagebauen auch die Aufbereitungsanlagen, die Weiterverarbeitungsanlagen, die Werkstätten, der Fahrbetrieb und der Bahnbetrieb. Die Verordnung enthält in der Anlage 1 Tabellen, aus denen die geforderten Einsatzstunden je Jahr von Fachkräften für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten für die unterschiedlichen Bergbauzweige zu ersehen ist, wobei einzelne Bergbauzweige infolge vergleichbarer Gefährdungsgrade zusammengefaßt werden konnten. Die Bestimmungen der Verordnung ermöglichen, daß eine jeweils höher qualifizierte Fachkraft ganz oder teilweise die vorgeschriebenen Einsatzstunden je Jahr einer geringer qualifizierten Fachkraft übernehmen kann. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Verordnungen bleibt hiervon unberührt.

    Im Einzelfall kann das Bergamt abweichend von Absatz 1 zustimmen, daß verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften treten. Ferner kann eine größere Anzahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach BVOASi auf Grund eines erhöhten Gefährdungsgrades oder auffallend höhere Unfallzahlen in einem Betrieb erforderlich ist. Das Bergamt kann aber auch im Einzelfall einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn die Fachkräfte die anstehenden
    Aufgaben erfüllen können und die allgemeine Arbeitsschutzsituation des Betriebes dies erlaubt. Geringfügige Abweichungen von den in der Anlage 1 festgelegten Einsatzstunden für eine Beschäftigtengruppe um nicht mehr als 10% sind auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Bergbehörde zulässig.

    Die Berufung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit muß schriftlich erfolgen.

    Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Anzahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes, also von der Regelbetreuung, absehen, wenn er seinen Dienst nach dem sogenannten Unternehmermodell organisiert, er also

    1. an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,
    2. sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden läßt und
    3. eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

    Auf Antrag des Unternehmers entscheidet das Bergamt, ob ein Unternehmer anstelle der Regelbetreuung (innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher arbeitssicherheitlicher Dienst) am Unternehmermodell teilnehmen kann. Hierbei ist in jedem Fall der für die Antragstellerin zuständige Unfallversicherungsträger zu hören. Ob die Zustimmung zur Teilnahme am Unternehmermodell gegeben werden kann, orientiert sich daran, ob und unter welchen Bedingungen der zuständige Unfallversicherungsträger die Teilnahme am Unternehmermodell vorsieht (vgl. Ausführungen zu § 2 BVOASi).

    Zur Ausgestaltung des Unternehmermodells werden von verschiedenen Unfallversicherungsträgern Ausbildungsgänge in Form von Lehrgängen bzw. Seminaren angeboten. Sollte ein Unfallversicherungsträger, bei dem die Antragstellerin versichert ist, kein eigenes Modell anbieten, so kann in Verhandlung mit diesem Unfallversicherungsträger das Ausbildungsmodell eines anderen Trägers in Anspruch genommen werden.

    Der Umfang der bedarfsgerechten und qualifizierten Beratung ist im allgemeinen gegenüber der Regelbetreuung deutlich reduziert.

     

    Zu § 7 BVOASi:

    Im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes hat der Unternehmer Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem nach der Art des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten erforderlichen Umfang und Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verpflichtung eines außerbetrieblichen Dienstes ist darauf zu achten, daß dieser über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Einrichtungen verfügt. In diesem Fall kann der Unternehmer
    auf eigene Einrichtungen im Betrieb verzichten.

     

    Zu § 8 BVOASi:

    Hier sind die personelle Austattung des betriebsätzlichen Dienstes sowie die Leitungsfunktionen dargestellt.

     

    Zu § 9 BVOASi:

    Hier sind die betriebsärztlichen Aufgaben in allgemeiner Form angegeben. Sie erstrecken sich einerseits auf die Beratungen des Unternehmers und der von ihm bestellten verantwortlichen Personen in arbeitsmedizinischer Hinsicht, andererseits auf die Untersuchung und Beurteilung der Beschäftigten im Hinblick auf den Arbeitseinsatz mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsschutzsituation im Betrieb. Darüber hinaus wird deutlich gemacht, welche nach anderen Rechtsvorschriften von Ärzten durchzuführenden Untersuchungen und arbeitsmedizinischen Beurteilungen von dieser Verordnung miterfaßt sind.

     

    Zu § 10 BVOASi:

    Hier wird geregelt, wer als Betriebsarzt berufen werden darf und welche Qualifikation der zu Berufende besitzen muß. Die erforderliche Fachkunde ist im allgemeinen dann gegeben, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

    Die vom Unternehmer festzulegende Frist für die Nachausbildung eines Betriebsarztes soll zwei Jahre nicht überschreiten. Von der Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 3 soll nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn tatsächlich die Verpflichtung eines außerbetrieblichen Dienstes als unverhältnismäßig zu betrachten ist.

    Details für die Ausbildung bzw. Qualifikation des Hilfspersonals wurden hier nicht geregelt. Sie sind den entsprechenden staatlichen Ausbildungsordnungen zu entnehmen.

     

    Zu § 11 BVOASi:

    Er regelt die Berufung der Betriebsärzte. Ihre Zahl richtet sich nach den in Anlage 2 der Verordnung für die verschiedenen Bergbauzweige festgelegten Einsatzzeiten und der Zahl der im Betrieb Beschäftigten. Auch hier kann entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4 BVOASi abweichend von Anlage 2 im Einzelfall eine größere oder geringere Zahl von Einsatzminuten für die Betriebsärzte vorgegeben werden, wenn die Betriebsverhältnisse dies erfordern bzw. rechtfertigen. 
    Auch die Berufung des Betriebsarztes muß schriftlich unter Bezeichnung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden. Als Alternative zur Regelbetreuung kann der Unternehmer von Betrieben mit geringen Beschäftigtenzahlen mit Zustimmung des Bergamtes auch das Unternehmermodell wählen.

    Die Anmerkungen zu den §§ 2 und 6 bezüglich des Unternehmermodells gelten für den betriebsärztlichen Dienst sinngemäß. Bisher wird das Unternehmermodell im Bereich des betriebsärztlichen Dienstes lediglich von einer Berufsgenossenschaft angeboten. Da die Entwicklung auf diesem Gebiet noch in Fluß ist, wird das Bergamt gebeten, entsprechende Anträge vor Zustimmung mit dem Landesoberbergamt abzustimmen.

     

    Zu § 12 BVOASi:

    Eine wirksame Tätigkeit der betriebsärztlichen Dienststelle bedarf bestimmter Räumlichkeiten und Gerätschaften. Die Größe eines betriebsärztlichen Dienstes hängt von der Zahl der zu betreuenden Beschäftigten sowie von der Größe, den vorhandenen Gefährdungen und vom wirtschaftlichen Vermögen eines Betriebes ab. Deshalb sind seitens des Unternehmers folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich der Geräte zur Verfügung zu stellen: Arzt-, Warte- und Umkleideraum, Röntgenraum, Funktionslabor und medizinisches Labor.

    Ebenso wie beim arbeitssicherheitlichen Dienst kann der Unternehmer auf die Bereitstellung eigener Räume und Ausstattungen im Betrieb verzichten, sofern diese außerhalb des Betriebes zur Verfügung stehen.

     

    Zu § 13 BVOASi:

    Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit eine angemessene Fortbildung zu gewährleisten, um sicherzustellen, daß die Belange des Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutzes stets auf aktuellem Erkenntnisstand verfolgt werden können.

    Zu § 14 BVOASi:

    Die im Interesse einer koordinierten und optimierten Aufgabenwahrnehmung vorgeschriebene Zusammenarbeitspflicht der Beratungskräfte mit allen im Betrieb für bestimmte Sachgebiete bestellten Beauftragten (z.B. Immissionsschutz-, Gefahrgut-, Strahlenschutzbeauftragte) bedeutet eine intensive gegenseitige Information, z.B. über festgestellte sicherheitliche Mängel und über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen.

    Zu § 15 BVOASi:

    Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; es kann also zweckmäßig sein, je nach Betriebsgröße, räumlicher Entfernung und Branchenaufteilung mehrere Arbeitsschutzausschüsse einzuberufen. Der Arbeitsausschuß erfüllt innerhalb des Sicherheitssystems eines Betriebes eine außerordentlich wichtige Funktion, weil hier alle Personen und Personenkreise, die sich mit der Arbeitssicherheit, dem Unfall- und dem Gesundheitsschutz im Betrieb befassen, zu fachlichen Beratungen zusammenkommen. Vom Bergamt ist daher auf die Erfüllung dieser Vorschrift im Rahmen der Betriebsaufsicht besonders zu achten. Für das Erreichen der Zahl 20 sind die im Jahresmittel durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten maßgeblich; so führt beispielsweise ein kurzzeitiger Einsatz von Saisonarbeitskräften, der zusammen mit den ständig im
    Betrieb Beschäftigten rechnerisch 20 Beschäftigte ergibt, nicht automatisch zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses.

     

    Zu § 16 BVOASi:

    Er behandelt die Bekanntmachung der Verordnung im Betrieb. Es wird darauf hingewiesen, daß ein Abdruck der Verordnung an alle verantwortlichen Personen auszuhändigen ist.

     

    Zu § 17 BVOASi:

    Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf von ihm bestellte verantwortliche Personen übertragen. Die Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Bestreben, einerseits die Normadressaten in den einzelnen verwaltungsrechtlichen Vorschriften festzulegen, aber andererseits schwer lesbare Formulierungen zu vermeiden.

     

    Zu § 18 BVOASi:

    Hier werden die Tatbestände aufgeführt, die als Ordnungswidrigkeiten eingestuft sind. Mit Bußgeld werden nur Verstöße gegen wesentliche und hinreichend konkret formulierte Ge- und Verbote bewehrt. Ordnungswidrig verhält sich derjenige, den nach den jeweils in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften die Verpflichtung trifft. Der Paragraph beruht auf der Blankettnorm des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes.

    Sie werden gebeten, im Rahmen der regelmäßigen Betriebsbefahrungen darauf zu achten, daß die neue BVOASi wie dargestellt zur Anwendung gebracht wird.

    Dortmund, den 05. 08. 1998

    Landesoberbergamt NRW

    v.  B a r d e l e b e n