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Richtlinien über Fernübertragung, Verarbeitung
und Dokumentation der Ausgabedaten
ortsfester wettertechnischer Messgeräte(Wettermessdaten-Richtlinien)
vom 22.02.2002Stand: 18.06.2019
Inhaltsverzeichnis
1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2. Anforderungen
2.1 Allgemeines
2.2 Rechnerfreie Technik
2.3 Rechnergestützte Technik
2.4 Datenfernübertragung3. Schaltaufgaben
3.1 Allgemeines
3.2 Überbrückung von Messeinrichtungen, Grenzwertänderungen1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Richtlinien gelten für die Fernübertragung, Verarbeitung und Dokumentation von
Ausgabedaten ortsfester registrierender Messeinrichtungen für Wettergeschwindigkeit,
Wetterstrom, CH4-, CO und O2 sowie Wetterstrom und nutzbare Druckerhöhung an
Haupt- und Zusatzlüftern.Ortsfeste Messeinrichtungen sind selbstständig messende, anzeigende, gegebenenfalls
registrierende, schaltende und warnende Geräte, die stationär im Dauerbetrieb verwendet
werden. Die Energieversorgung ist in der Regel netzgebunden.Die Messeinrichtung umfasst die Gesamtheit aller Geräte, die zum Aufnehmen einer
Messgröße, zum Weitergeben und Anpassen eines Messsignals und zum Ausgeben
eines Messwertes als Abbild einer Messgröße erforderlich sind.Messgeräte sind die im Signalfluss liegenden Geräte einer Messeinrichtung, die für deren
messtechnische Eigenschaften bestimmend sind.2. Anforderungen
2.1 Allgemeines
Die Messwerte ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen müssen an einer ständig
besetzten Stelle in einer für den Menschen leicht auswertbaren Form registriert werden.Warn- und Alarmsignale ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen müssen an einer
ständig besetzten Stelle unverzüglich ausgelöst werden; sie müssen deutlich erkennbar sein.Die Brandfrüherkennung ist rechnergestützt durchzuführen. In Bereichen von Wasser-
haltungen, beim Abwerfen von Grubenfeldern und beim Betrieb von Gasabsaugungen
kann die Brandfrüherkennung auch rechnerfrei durchgeführt werden.Die an der ständig besetzten Stelle zur Wetterüberwachung beschäftigten Personen
müssen für diese Aufgaben in bezug auf ihre Fachkunde ausgebildet und qualifiziert
sein; sie müssen regelmäßig nachgeschult werden.Die registrierten Messwertverläufe sind wenigstens wöchentlich, für besondere
Vorkommnisse sowie Anomalien festzulegender Art unverzüglich, von der besonders
bestimmten wettertechnischen verantwortlichen Person auszuwerten und mit Datum
und Namenszeichen oder gleichwertiger elektronischer Kennzeichnung zu versehen.Die Parameter der einzelnen Messstellen sind zu dokumentieren.
Datum und Uhrzeit der Kalibrierungen ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen
müssen protokolliert werden. Die Kalibrierung muss bei den Messwertaufzeichnungen
eindeutig gekennzeichnet sein.Die registrierten Messwerte, erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen und die
Dokumentation von Hard- und Software mit zeitlicher und räumlicher Zuordnung
sowie die Prüfergebnisse sind wenigstens 6 Monate über ihre aktuelle Gültigkeit hinaus
aufzubewahren. Die Software ist so zu dokumentieren und zu archivieren, dass die
Software fehlerfrei reproduziert werden kann. Die Übereinstimmung von im Einsatz
befindlicher und archivierter Software muss nachvollziehbar sein.Können Störungen an ortsfesten wettertechnischen Messeinrichtungen und bei der
Auswertung der Messdaten mit sicherheitlich bedenklichen Auswirkungen verbunden
sein, müssen geeignete Maßnahmen zum schnellen Erkennen dieser Störungen
getroffen sein, soweit es den technischen Möglichkeiten der Geräte entspricht.
Bei solchen Störungen muss es unmöglich sein, dass ihre Anzeige als gültiger
Messwert (z. B. als „Null“-Anzeige) angesehen wird.Für Wetterstrom und nutzbare Druckerhöhung an Haupt- und Zusatzlüftern ist
ein Verzicht auf Schreibstreifen zulässig, wenn eine rechnergestützte Auswertung mit
einem Abtastintervall ≤ 10 Sekunden und einer Mittelwertspeicherung ≤ 1 Minute
erfolgt. Bei Axiallüftern muss eine geeignete Abreißüberwachung mit einer eigenen
Störmeldung vorhanden sein.Einrichtungen und Verfahren für die Auswertung der Ausgabedaten ortsfester
wettertechnischer Messeinrichtungen (z. B. Sicherheitswartenrechner) sind vor
erstmaliger Inbetriebnahme durch eine anerkannte Fachstelle oder durch
anerkannte Sachverständige zu prüfen. Bei wesentlichen Änderungen,
z. B: geänderte Programmmodule oder Betriebssysteme, sind die Prüfungen zu
wiederholen.2.2 Rechnerfreie Technik
Die Zeitkonstante der Signaldämpfung bei der Registrierung der Messwerte darf
nicht größer als 10 Sekunden sein. Die Zeitkonstante der Signaldämpfung bei der
Registrierung der Messwerte von Wetterstrom und nutzbarer Druckerhöhung an
Haupt- und Zusatzlüftern darf nicht größer als 2 Sekunden sein.Registriergeräte müssen eine Vorschubgeschwindigkeit von mindestens 20 mm/h
besitzen. Schreibstreifen und Skalenlänge müssen innerhalb der Messspanne eine
möglichst linear geteilte Skala-
bei CH4-Messeinrichtungen von mindestens 70 mm,
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bei sonstigen Messeinrichtungen von mindestens 60 mm
haben. Bei Mehrfachschreibern dürfen auf den einzelnen Schreibstreifen höchstens
4 Messlinien registriert werden; diese müssen sich deutlich unterscheiden.Auf dem Registriergerät und auf den Schreibstreifen muss der richtige Skalenmaßstab
angegeben, bei mehreren wahlweise verwendbaren Maßstäben eindeutig gekennzeichnet
sein. Soweit dies aus besonderen Gründen (z. B. Verwendung verschiedener
Messbereiche bzw. Messgrößen) nicht möglich ist, müssen den Schreibstreifen die
richtigen Skalenmaßstäbe als Ableselineale beigefügt sein. Für Schreibstreifen,
Ableselineale und Messbedingungen (z. B. Messdüse, Messquerschnitt) muss eine
eindeutige zeitliche und räumliche Zuordnung zu der jeweiligen Messeinrichtung und
Messstelle durch schriftliche Aufzeichnungen sichergestellt sein, die zu den Schreib-
streifen zu nehmen sind.2.3 Rechnergestützte Technik
Rechnersysteme müssen redundant ausgelegt sein, so dass bei Störung des
Rechnersystems auf das Ersatzsystem umgeschaltet werden kann. Dabei darf die
Datenausfallzeit 5 Minuten nicht überschreiten. Die Energieversorgung ist ebenfalls
redundant auszulegen. Bei Störungen ist die Redundanz unverzüglich wiederherzustellen.Das Rechnersystem muss gegen Fremdeinwirkungen (z. B. Wärmeeinwirkungen,
Überspannungen, elektromagnetische Störeinflüsse) geschützt sein.Die Übertragungs- und Verarbeitungskette vom Messgerät bis zur Datenausgabe
muss vollständig prüfbar sein. Die Datenverarbeitung muss gegen unbefugte Eingriffe
geschützt sein. Die Namen der befugten Personen sind schriftlich festzuhalten. Die
messstellenspezifischen Parameter dürfen ausschließlich durch geschultes Personal
geändert werden.Die Messdatenerfassung muss mit einer Abtastfolge von höchstens 5 Sekunden
für Methan-Messeinrichtungen sowie höchstens 10 Sekunden für sonstige Mess-
einrichtungen durchgeführt werden. Die unverzügliche Visualisierung der aktuellen
Messwerte muss möglich sein.Es sind wenigstens folgende Daten mit eindeutiger zeitlicher und räumlicher Zuordnung
zu der jeweiligen Messeinrichtung und Messstelle zu speichern:-
für Methan Maximalwerte von höchstens 10 Sekunden (10 Sekunden-Werte),
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für sonstige Gase Mittelwerte über höchstens 1 Minute (1 Minuten-Werte),
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für Wettergeschwindigkeit, Druck und dergleichen Mittelwerte über höchstens
1 Minute (1 Minuten-Werte).
Die wie vorstehend gespeicherten Werte müssen in übersichtlicher Form auf einem
Bildschirm dargestellt und ausgedruckt werden können.Für die Wettergeschwindigkeits- und Wetterstromaufzeichnungen ist zusätzlich
folgendes zu beachten: Die Grenzwerte der Wettergeschwindigkeits- und Wetter-
strommesseinrichtungen sind auf den Richtwert „80% vom planmäßigen Wetterstrom“,
aber keinesfalls unter dem vorgeschriebenen Mindestwetterstrom einzustellen.2.4 Datenfernübertragung
Datenübertragungsanlagen müssen geeignete Fehlererkennungsverfahren haben.
Die Auflösung übertragener Daten darf 10 Bit nicht unterschreiten.Bei programmierbaren digitalen Datenübertragungsanlagen muss sichergestellt werden,
dass die Übertragung wettertechnischer Messdaten durch Programmierarbeiten oder
andere Eingriffe (z. B. kurzzeitiger Spannungsausfall) nicht fehlerhaft beeinflusst werden
kann.Bei digitalen Datenübertragungsanlagen darf die Laufzeit der Daten vom Messwert-
ausgang des Gerätes bis zum Eingangsdatenpuffer des Rechners 10 Sekunden nicht
überschreiten.3. Schaltaufgaben
3.1. Allgemeines
Schaltungen durch ortsfeste wettertechnische Messeinrichtungen müssen selbsttätig und
unverzögert innerhalb ≤ 1 Sekunde erfolgen.Die Grenzwerte, bei denen Schaltungen ausgelöst werden, sowie Art und Umfang der
Schaltungen sind für die einzelnen Messeinrichtungen zu dokumentieren.Der Abschaltstromkreis muss auf unmittelbarem Wege zu den Schaltern verlegt sein,
mit deren Hilfe bei Erreichen des Grenzwertes die nichteigensicheren Stromkreise
abgeschaltet werden. Stromkreise für Abschaltungen müssen, soweit es technisch
möglich ist, als sich selbst überwachende Stromkreise ausgeführt sein, mindestens
jedoch als Ruhestromkreise.Wenn Abschaltungen über eine programmierbare Steuerung ausgelöst werden,
müssen diese auf unmittelbarem Wege zu den Schaltern verlegt sein, mit deren Hilfe
bei Erreichen des Grenzwertes die nichteigensicheren Stromkreise abgeschaltet werden.Der Programmabschnitt für wettertechnische Überwachungs- und Schaltaufgaben
muss - bis auf notwendige Verknüpfungen - von anderen Programmabschnitten,
zum Beispiel für Maschinensteuerung, getrennt sein und unabhängig funktionieren.Um Risiken durch Software einzuschränken, sind die Programme durch anerkannte
Sachverständige oder sachverständige Stellen zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung
werden die vom Anwender veränderbaren Parameter festgelegt.Ortsfeste wettertechnische Messeinrichtungen sind so auszuführen, dass Störungen
(z. B. Beschädigung, Spannungsausfall) in den Messwertgebern und zugehörigen
Stromversorgungsgeräten sowie in den Zusatzeinrichtungen für die Weitergabe der
Abschaltsignale, soweit es den technischen Möglichkeiten der Geräte entspricht,
zur selbsttätigen Abschaltung der nichteigensicheren Stromkreise führen, wenn eine
Grenzwertabschaltung gefordert ist.Nach Abschaltung bei Erreichen des Grenzwertes wettertechnischer Messeinrichtungen
dürfen elektrische Anlagen erst wiedereingeschaltet werden, wenn festgestellt worden
ist, dass dies gefahrlos geschehen kann. Dazu ist insbesondere zu prüfen, ob die
Wetterführung sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dass im freien
Querschnitt der Grubenbaue der Methangrenzwert und die Grenzwerte für andere
schädliche Gase unterschritten sind. Die Gasmessungen sind durch verantwortliche
Personen, Wettermesstrupps oder Wettermänner mit Handmessgeräten unter
Berücksichtigung etwa vorhandener örtlicher Gasansammlungen vorzunehmen.
Das Wiedereinschalten darf nur auf Anweisung einer verantwortlichen Person
geschehen.Nach Abschaltung durch Störung der wettertechnischen Messeinrichtungen dürfen
elektrische Anlagen, falls die Störung nicht sofort beseitigt werden kann, nur nach
Anweisung einer verantwortlichen Person wiedereingeschaltet und weiterbetrieben
werden, wenn im zulässigen Rahmen sicherheitlich gleichwertige Ersatzmaßnahmen
durchgeführt werden.Selbsttätiges Wiedereinschalten ist nicht zulässig.
3.2 Überbrückung von Messeinrichtungen, Grenzwertänderungen
Bedienungselemente, die die wettertechnische Überwachung beeinflussen können
(z. B. Überbrücken von Messeinrichtungen, Änderung von Grenzwerten), müssen
vor Betätigung durch unbefugte Personen geschützt sein. Der Zustand der Überbrückung
sollte an Ort und Stelle sowie an einer ständig besetzten Stelle angezeigt werden.Das Überbrücken ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen darf nur in dem
durch die Messeinrichtungen überwachten Bereich oder in Nähe dieses Bereiches
vorgenommen werden. Abweichend hiervon darf auch von der ständig besetzten
Stelle aus überbrückt werden, wenn die Selbstüberwachung des Steuerstromkreises
und die Anzeige des Überbrückungszustandes sichergestellt sind.Für einen in der Überwachung zusammenhängenden Bereich (z. B. CH4-Ausnahme-
bereich, sonderbewetterter Bereich) darf jeweils nur eine Messeinrichtung überbrückt
werden. Die Überbrückung darf nur von einer Stelle aus möglich sein. Nach
Abschaltungen bei Erreichen des Grenzwertes darf der Abschaltstromkreis nicht
unwirksam gemacht werden, zum Beispiel durch Überbrücken.Die Bedienungselemente, die die wettertechnische Überwachung beeinflussen können,
dürfen nur nach Anweisung einer besonders bestimmten verantwortlichen Person
betätigt werden; die Fälle, in denen überbrückt werden darf, sind zu dokumentieren
(z. B. zur Kalibrierung). Jeder Bedienungsvorgang ist zu protokollieren: Zeitdauer
mit Datum und Uhrzeiten, veranlassende und ausführende Person, Messgeräte-Nummer,
Art und Grund des Bedienungsvorgangs (z. B. Angabe des neuen Grenzwertes
aufgrund einer Ausnahmebewilligung), bei Überbrückungen Art und Ergebnisse der
Ersatzmaßnahmen (z. B. Methan-Handmessungen). -